Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 18/9083 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Drucksachen 18/8209, 18/8557 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 157/16 (PDF)

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes

Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Transplantationsregister nach Abschnitt 5a" eingefügt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" ersetzt.

4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. In § 15 Absatz 1 wird nach den Wörtern "Spendercharakterisierung sind" ein Komma und werden die Wörter "soweit § 15h nichts anderes bestimmt," eingefügt.

7. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

"Abschnitt 5a
Transplantationsregister

§ 15a Zweck des Transplantationsregisters

Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere

§ 15b Transplantationsregisterstelle

§ 15c Vertrauensstelle

§ 15d Fachbeirat

§ 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle

§ 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle

§ 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch

§ 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 15i Verordnungsermächtigungen

8. Der bisherige Abschnitt 5a wird Abschnitt 5b.

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 92a Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Mittel, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen."

2. Dem § 299 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen."

Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch die Artikel 1, 2 und 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

2. § 18 wird wie folgt geändert:

3. § 84 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge."

4. § 92c Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln."

5. Nach § 92e Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

Artikel 2b
Änderung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten