Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Drucksache 015/5708 - den von der Bundesregierung eingebrachten

I. Die Gesetzesbezeichnung wird wie folgt gefasst;

"Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften".

II. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch .., wird wie folgt geändert:

III. Nach Artikel 1 werden folgende neue Artikel 2 und 3 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung

§ 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Absatz 1 gilt nicht für:

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden."

IV. Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 4 und wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Neubekanntmachung".

2. Nach dem Wort "Eisenbahngesetzes" werden die Wörter" und der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung" eingefügt.

V. Der bisherige Artikel 3 wird neuer Artikel 5;

in ihm wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Inkrafttreten".