Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest.

Er begrüßt die in Anlage 2 zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 festgelegte Vereinbarung zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föderalismusreform-Begleitgesetz setzen diese Vereinbarung um.

Mit der Föderalismusreform werden die Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern gestärkt und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet. Blockademöglichkeiten werden abgebaut durch eine Neuausrichtung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat. Das schwerfällige Instrument der Mischfinanzierungen wird reduziert und die Europatauglichkeit des Grundgesetzes verbessert, vor allem durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Damit wird in einem revitalisierten und kraftvollen Föderalismus die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern nachhaltig verbessert.

Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 unter V.1. enthaltene Aussage, in einem weiteren Reformschritt in der 16. Wahlperiode die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik, anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, zusammen mit der Bundesregierung und dem Bundestag zügig ein entsprechendes Verfahren zu verabreden, in dem die Voraussetzungen und Lösungswege für eine Grundgesetzänderung geklärt werden können, die das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung verfolgt (siehe Anlage).

II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes

werden in den Begleittexten aus der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD vom 18. November 2006 näher erläutert. Bundesrat und Bundestag machen sich diese Erläuterungen ausdrücklich zu Eigen und bekräftigen sie in der folgenden Fassung.

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG - Hauptstadt:

Das Berlin-Bonn-Gesetz, die bis 2010 laufende Kulturförderung des Bundes für die Bundesstadt Bonn sowie der vom Bund in Bonn getragenen bzw. geförderten Kultureinrichtungen (Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland, Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sowie Beethoven-Haus) bleiben unberührt.

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - allgemeine Grundsätze des Naturschutzes:

Bei der Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz und die Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) gibt der abweichungsfeste Kern der "allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes" dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzulegen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Landschaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwirkung der Naturschutzverbände.

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG - Statusrechte und Statuspflichten:

"Statusrechte und -pflichten" sind:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG - Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern, dass Regelungen des Umweltverfahrensrechts regelmäßig einen Ausnahmefall im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 5 darstellen.

5. Zu Art. 91b GG - überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Vereinbarungen nach Artikel 91 b GG sind grundsätzlich solche zwischen Bund und allen Ländern; sie können auf Seiten der Länder nur mit einer Mehrheit von mindestens 13 Stimmen, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 aber nur einstimmig abgeschlossen werden.

Das bisherige "Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung" (BLK-Abkommen) vom 25. Juni 1970 i.d.F. vom 17./21. Dezember 1990 ist dem neugefassten Artikel 91 b GG anzupassen und entsprechend zu bereinigen. Bei der Bereinigung des Abkommens ist eine auf Kooperation und Effizienz orientierte Aufgabenabstimmung mit der KMK vorzunehmen.

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands allseits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsamen Förderung überregional bedeutender wissenschaftlicher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kompetenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Bestandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für die Hochschulbauförderung: 70 v.H. Länder und 30v.H. Bund (siehe Artikel 143 c neu GG).

Der Begriff "Förderung der wissenschaftlichen Forschung" ist weit zu verstehen (Art. 5 Abs. 3 GG). Er ist nicht auf bestimmte Institutionen bezogen und umfasst damit Förderungen in- und außerhalb von Hochschulen. Er ist nicht auf bestimmte Förderarten beschränkt und umfasst damit institutionelle Förderungen außerhochschulischer Einrichtungen und Projektförderungen1 in und außerhalb der Hochschulen.

Außerdem sind unter ihn sowohl Einrichtungen zu subsumieren, die selbst forschen (z.B. Hochschulen, MPG, HGF, FhG, WGL), als auch solche, deren Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht. Künftig können als "Vorhaben" der Hochschulforschung auch sog. Großgeräte einschließlich der notwendigen Investitionsmaßnahmen und Bauvorhaben, die Forschungszwecken dienen, finanziert werden. Die Ressortforschung des Bundes bleibt unberührt.

Wie bisher geht es allein um die Förderung von Wissenschaft und Forschung mit überregionaler Bedeutung, d.h. dass es sich um eine Förderung handeln muss, die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen Kontext. Eine weitere Konkretisierung der Begriffe muss im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung erfolgen, auf deren Grundlage das Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Forschungsförderung erst möglich wird. Dabei ist eine alleinige Förderung des Bundes mit Zustimmung der Länder nicht ausgeschlossen (siehe unten zu Art. 91b Abs. 3).

Die "Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG" - Rahmenvereinbarung Forschungsförderung - vom 28. November 1975/17./21. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 ist dem neugefassten Artikel 91 b Abs. 1 mit folgenden Eckpunkten anzupassen:

Zu Art. 91b Abs. 2 GG:

Der Begriff der 1969 übergreifend gedachten, aber nicht realisierten Gemeinschaftsaufgabe gesamtstaatlicher Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage für eine zukunftsorientierte gemeinsame Evaluation und Bildungsberichtserstattung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich. Die neue Gemeinschaftsaufgabe hat drei Elemente: Gemeinsame Feststellung und gemeinsame Berichterstattung (d.h. in der Konsequenz: Veröffentlichung) und die Möglichkeit der Abgabe von gemeinsamen Empfehlungen. Ziel derartiger gemeinsamer Bildungsberichterstattung ist die Schaffung von Grundinformationen (einschließlich Finanz- und Strukturdaten) für die Gewährleistung der internationalen Gleichwertigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bildungswesens. Für Folgerungen aus diesem Zusammenwirken sind - unbeschadet eventueller gemeinsamer Empfehlungen - allein die Länder zuständig, soweit nicht der Bund konkrete Zuständigkeiten hat (außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse).

Die bestehende Zusammenarbeit der Länder und des Bundes zur nationalen Bildungsberichterstattung bleibt als notwendige Grundlage internationaler Berichtspflichten und internationaler Vergleiche unberührt und wird weitergeführt (siehe KMK-Eckpunkte zur künftigen Bildungsberichterstattung in Deutschland vom März 2004 sowie die Vereinbarung von KMK und BMBF mit einem Konsortium von Forschungs- und Statistikeinrichtungen betreffend die Bildungsberichterstattung vom November 2004).

Die "Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftlichen Begleitung von Modellversuchen im Bildungswesen" (Rahmenvereinbarung Modellversuche vom 7. Mai 1971bzw. 17./21. Dezember 1990) entfällt.

Aufteilung der Bundesmittel für die Bildungsplanung hälftig zwischen Bund und Ländern (siehe Artikel 143 c neu GG).

Zu Art. 91b Abs. 3 GG:

Durch den Begriff "Kostentragung" wird klargestellt, dass der Bund im Rahmen der Vereinbarung mit Zustimmung der Länder (mindestens 13 Stimmen) auch alleine fördern darf.

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG - neues Zustimmungsrecht:

Die Zustimmung als Schutzrecht vor kostenbelastenden Bundesgesetzen ist ein wesentliches Interesse der Länder.

Die Vergleichbarkeit einer Dienstleistung mit Geld- und geldwerten Sachleistungen im Sinne des neuen Zustimmungstatbestandes ist dann gegeben, wenn sie unter vergleichbar engen Voraussetzungen wie dies bei Geld- und Sachleistungen der Fall ist, einem Dritten Vorteile gewährt oder sonstige Maßnahmen gegenüber Dritten veranlasst, die zu einer erheblichen Kostenbelastung der Länder führen.

Soweit den Ländern durch den Bundesgesetzgeber keine wesentlichen Spielräume zur landeseigenen Bestimmung des Ausmaßes von Leistungspflichten eingeräumt werden, fällt z.B. die Verpflichtung der Länder zur Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylbegehrenden grundsätzlich unter den Begriff der Sachleistungen. Gleiches gilt z.B. grundsätzlich für die Verpflichtung der Länder zur Erbringung von Schuldnerberatungen oder zur Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen.

Im Bereich der Sozialversicherung wird von Sachleistungen gesprochen, wenn es sich um Leistungen handelt, die dem Empfänger in Form von Diensten gewährt werden (z.B. bei Maßnahmen der Heilbehandlung). Im Bereich des Sozialgesetzbuches werden Geld-, Sach- und Dienstleistungen unter dem Begriff der Sozialleistungen zusammengefasst. Nach der oben eingeführten Interpretation sind diese Dienstleistungen den Sachleistungen vergleichbare Leistungen. In diesem weiten Verständnis sind auch die Regelungen zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Jugendhilferecht umfasst. Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs- bzw. Erziehungsleistung.

Nicht dagegen fallen unter den Begriff der Sachleistungen reine Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte, die keine darüber hinausgehenden Leistungen bestimmen, sondern nur die Vereinbarkeit mit materiellen Vorschriften feststellen.

Leistungen, die nicht durch Länderhaushalte, sondern vollständig aus Beitragsmitteln, Zuschüssen aus dem EU-Haushalt oder dem Bundeshaushalt finanziert werden, sind nicht von dem neuen Zustimmungstatbestand erfasst. Dieses wird im Verfassungstext durch den letzten Halbsatz zum Ausdruck gebracht.

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG - EU-Haftung:

Für die Haftungsverteilung zwischen Bund und Ländern und der Länder untereinander gilt grundsätzlich das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung. Die Folgen einer Pflichtverletzung sollen also grundsätzlich die Körperschaft (Bund oder Länder) treffen, in deren Verantwortungsbereich sie sich ereignet hat.

Das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung gilt vertikal und horizontal für alle Fälle legislativen, judikativen und exekutiven Fehlverhaltens mit Ausnahme der Fälle länderübergreifender Finanzkorrekturen (hochgerechnete Anlastungsentscheidungen) durch die EU im Rahmen exekutiven Fehlverhaltens. Für diese Fälle regeln die Sätze 2 und 3 des Art. 104a Abs. 6 neu als Ausnahme vom Verursacherprinzip eine Solidarhaftung sowohl für den Bund in Höhe von 15% als auch für die Länder in Höhe von 35 % der Gesamtlasten; eine weitergehende Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen auch nur eines Landes, das von der Finanzhilfe der Europäischen Union begünstigt war, das zulässige Rechtsmittel beim EuGH einzulegen. Mit Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim EuGH erstatten die Länder dem Bund ihren Haftungsanteil nach Satz 2 des Art. 104a Abs. 6 GG.

Eckpunkte Ausführungsgesetz (vgl. Art. 15 - Lastentragungsgesetz - des Föderalismusreform-Begleitgesetzes):

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Verursacherprinzip; d.h. diejenige Körperschaft (Bund oder Länder) haftet, die den beanstandeten Rechtsakt erlassen oder pflichtwidrig nicht erlassen hat. Bei gleichartigem Verstoß mehrerer Länder interne Haftungsverteilung nach Königsteiner Schlüssel

Haftung für judikatives Fehlverhalten

Verursacherprinzip; d.h. diejenige Körperschaft (Bund oder Länder) haftet, deren Gerichte die Beanstandung verursacht haben. Bei Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer und Anhängigkeit sowohl bei Bundes- und Landesgerichten Verteilung nach Anteil an der Verfahrensdauer.

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

Grundsätzlich Verursacherprinzip, d.h. Zurechnung erfolgt gegenüber dem jeweiligen Träger der Verwaltung, deren Verhalten beanstandet wurde.

Einzelheiten über die Sonderregelung (sog. "Versicherungslösung") für Fälle länderübergreifender Finanzkorrekturen (hochgerechnete Anlastungsentscheidungen) durch die EU (insoweit sind Quoten bereits verfassungsrechtlich festgeschrieben, vgl. Sätze 2 und 3 des Art. 104a Abs. 6 neu):

8. Zu Art. 104b Abs. 1 GG - Finanzhilfen:

Durch eine Bund-Länder-Vereinbarung nach dem neuen Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch im nichtinvestiven Bereich die Erhöhung der Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen und der Ausbildungschancen der Studienberechtigten gefördert werden. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Art. 91b Abs. 1 Satz 2 der Zustimmung aller Länder.

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

Diesen Ländern werden Sanktionszahlungen bzw. Zinszahlungen vom Bund für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzepts gestundet.

10. Zu Art. 143c GG - Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Für die Jahre 2000 bis 2003 sind die Ist-Ergebnisse (kassenmäßiger Abfluss beim Bundeshaushalt einschließlich Aufteilung auf die einzelnen Länder); für die Jahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bundes 2004 bis 2008 (Finanzierungsanteile des Bundes) maßgebend. Daraus ergeben sich folgende durchschnittliche Zahlungen des Bundes jährlich an die Länder:

Zu den einzelnen Bereichen:

a) Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken

Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen ach den o.a. Vorgaben. Einen Anteil von 30 vom Hundert davon wird der Bund für künftige überregionale Fördermaßnahmen ach Art. 91b Abs. 1 neu einsetzen. Einen Anteil von 70 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Art. 143c Abs. 1 neu.

b) Bildungsplanung

Erfasst sind die Leistungen des Bundes für Versuchs- und Modelleinrichtungen im Bildungswesen und im beruflichen Bereich, Innovationen im Bildungswesen, Fernstudium im Medienverbund sowie Computer- und netzgestütztes Lernen. Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o.a. Vorgaben. Einen Anteil von 50 vom Hundert setzt der Bund künftig für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91b Abs. 2 neu (Zusammenwirkung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit im internationalen Vergleich) ein. Die verbleibenden 50 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Art. 143c Abs. 1 neu.

c) Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

Die Länder gehen davon aus, dass der Bund das bisherige Bundesprogramm (Teilbereich kommunale Vorhaben, Bahn) fortführt und dass lediglich die Mittel der Landesprogramme auf die Länder übergehen.

d) Wohnungsbauförderung

Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o.a. Vorgaben.

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:

Bund und Länder gehen davon aus, dass auch für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2019 die Aufgabenübertragung auf die Länder angemessen kompensiert wird.

Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II (Bundesratsdrucksache 485/01 , Beschluss vom 13.7.2001, Ziffer II.) umfassen unter anderem die überproportionalen "Korb II"-Leistungen des Bundes für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die der Bund auch weiterhin für die Laufzeit des Solidarpakts II in einer Zielgröße von insgesamt 51 Mrd. Euro - unter anderem über die Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen, EU-Strukturfondsmittel, Investitionszulagen sowie die Kompensationsleistungen des Bundes nach Art. 143c neu - erbringen wird. Eigeninvestitionen des Bundes werden nicht einbezogen.

Die Vereinbarungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich (Bundesratsdrucksache 485/01 , Beschluss vom 13.7.2001, Ziffer IV.) beinhalten auch Finanzhilfen für Seehäfen (betrifft die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein), die aus dem Finanzausgleich herausgelöst wurden und ab 2005 als Finanzhilfe des Bundes nach Art. 104a Abs. 4 - gestützt auf das Kriterium "Förderung des wirtschaftlichen Wachstums" - gezahlt werden sollen. Die Finanzhilfen für Hafenlasten werden nicht in Frage gestellt (vgl. Regelung in Art. 125c GG).

11. Dokumentation abweichenden Landesrechts

Bund und Länder gewährleisten gemeinsam, dass abweichendes Landesrecht (Art. 72 Abs. 3, Art. 84 Abs. 1 GG) fortlaufend gemeinsam mit dem Bundesrecht, von dem abgewichen wird, in einer für die Rechtsanwender zugänglichen Weise dokumentiert wird.

Die gemeinsame Dokumentation von Bundes- und abweichendem Landesrecht - gedacht ist an das Dokumentationssystem "juris" - soll dem Rechtsanwender auf einen Blick und an einem Ort Klarheit über das jeweils geltende Recht geben (unabhängig von der jeweils getrennten Veröffentlichung von Bundes- und Landesrecht in den jeweiligen Gesetzblättern).

Anlage zu Teil I
Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)