Antrag der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Punkt 45 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Hilfsempfehlung zu 11.

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 13 Absatz 2a PBefG)

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

Begründung:

Die Neuregelungen in § 13 Absatz 2a betreffen den Fall, in dem eine Antragskonkurrenz unternehmensinitiierter zu aufgabenträgerinitiierten Verkehren vorliegt. Die Novellierung hat zum Ziel, die Gründe, die zu einer Versagung der Verkehre führen können, so auszutarieren, dass die vom Aufgabenträger im Interesse der ausreichenden Verkehrsbedienung geplanten gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Genehmigungsverfahren abgesichert werden können, wenn kein gleichwertiger eigenwirtschaftlicher Verkehr angeboten wird. Richtschnur ist dabei die in § 8 Absatz 3 und § 8a Absatz 1 neu beschriebene Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde. Aufgabenträgern wird es künftig möglich sein, im Interesse der ausreichenden Verkehrsbedienung geplante, gemeinwirtschaftliche Leistungen als Ganzes zu vergeben und "Rosinenpickerei" zu verhindern.

Will der Aufgabenträger sicherstellen, dass seine Vorgaben zur ausreichenden Verkehrsbedienung umgesetzt werden und ist er zu einer entsprechenden Finanzierung von Ausgleichsleistungen in der Lage, muss er den Weg der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages beschreiten. § 13 Absatz 2a Satz 2 nimmt den Aufgabenträger dabei in die Pflicht, bereits in der Vorabbekanntmachung der Vergabe (z.B. durch Verweis auf seinen Nahverkehrsplan) zu konkretisieren, welchen Leistungsumfang und welche Leistungsqualität er bestellen wird. Diese konkreten und öffentlich bekannten Standards sind dann auch die Messlatte für die Genehmigungsbehörde zur Beurteilung konkurrierender Anträge auf eine eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung, die innerhalb des Zeitfensters, das § 12 Absatz 6 öffnet, eingehen. Der Vorrang des eigenwirtschaftlichen Verkehrs greift somit, wenn bei der Genehmigungsbehörde genehmigungsfähige Anträge eingehen, die das vom Aufgabenträger bekanntgemachte Niveau der ausreichenden Verkehrsbedienung erreichen, ohne auf Ausgleichszahlungen des Aufgabenträgers angewiesen zu sein. Andernfalls kommt der Aufgabenträger mit seiner Bestellung zum Zuge.

Durch diesen neuen Regelungsansatz, der die Prüfung gemein- und eigenwirtschaftlicher Anträge in der Konkurrenzsituation sowohl im Verfahrensablauf (§ 12 Absatz 6) als auch hinsichtlich des inhaltlichen Prüfungsmaßstabes miteinander verknüpft, ist sichergestellt, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht wie bisher ggf. zu Lasten der Fahrgäste zum Tragen kommen kann, indem "im öffentlichen Verkehrsinteresse" eigenwirtschaftliche Anträge selbst dann genehmigt werden können, wenn sie unter dem Niveau bleiben, das ein Aufgabenträger bestellen und finanzieren wollte. Im Gegenzug besteht für die Verkehrsunternehmen durch die Anforderungen an die Bekanntmachung Transparenz hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs im Genehmigungsverfahren und durch § 12 Absatz 6 Satz 3 die Sicherheit, dass die Privilegierung eines vom Aufgabenträger bestellten Verkehrs erlischt, wenn dieser das zuvor von ihm selbst bekannt gemachte Niveau unterschreitet.