Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Umsetzung des Programms der Gemeinschaft für mehr Wachstum und Beschäftigung und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen: Weitere Fortschritte im Jahr 2006 und nächste Schritte zu einem Vorschlag einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2007) 223 endg.; Ratsdok. 9415/07 EUDISYS-AE-Nr. 070414

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 15. Mai 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 7. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Die Mitteilung erscheint auf Verlangen von Hessen vom 3. Juli 2007 gem. § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.


Hinweis: vgl.
Drucksache 281/06 (PDF) = AE-Nr. 061163.

1. Hintergrund

In dieser Mitteilung werden die bis heute erzielten Fortschritte auf dem im Arbeitsprogramm aus dem Jahr 2004 aufgezeigten Weg zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zusammengefasst. Die Mitteilung konzentriert sich auf die 2006 erfolgten Arbeiten, hebt einige besonders erwähnenswerte Fragestellungen hervor, die während dieses Zeitraums aufgekommen sind, und fasst noch einmal kurz die strategischen Kernpunkte im Zusammenhang mit der Einführung einer GKKB zusammen.

Die Mitteilung aus dem Jahr 20061 erläuterte Hintergrund und Ziele der GKKB und kündigte an, dass ein weiterer Fortschrittsbericht im Jahr 2007 erstellt werden würde. Diese Ziele sind nach wie vor gültig, da es seitdem nur wenige entscheidende Entwicklungen hin zu einem Abbau der steuerlichen Hindernisse im Binnenmarkt gegeben hat.

Im Juni 2006 hat der Rat über diese Mitteilung diskutiert, ohne jedoch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Die Kommission erstattete dem Rat im Dezember 2006 einen weiteren mündlichen Bericht über die erzielten Forschritte. Die GKKB ist ein ambitioniertes Ziel, welches den Mitgliedstaaten eine Anzahl von technischen Schwierigkeiten auferlegt. Weitere Anstrengungen sind notwendig, um Übereinstimmung zu erreichen. Es hat einige Fortschritte in einzelnen Teilbereichen gegeben, zum Beispiel wurden ein Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation2 und Leitlinien für Verrechnungspreiszusagen in der EU3 beschlossen. Auch hat die Kommission im Dezember 2006 drei Mitteilungen zum Erfordernis einer verstärkten Koordinierung der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Steuersysteme4 und eine Mitteilung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung5 veröffentlicht. Auch wenn diese gezielten Maßnahmen ein Stück weit dazu beitragen werden, einige Hindernisse zu beseitigen, bleibt die Kommission davon überzeugt, dass eine umfassende Lösung durch Einführung einer GKKB den insgesamt größten Nutzen für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Binnenmarkt bringen kann. Eine gründliche Vorbereitung ist jedoch notwendig.

Die Umsetzung der GKKB im Rahmen der erneuerten Strategie von Lissabon würde signifikant zum Erfolg des Binnenmarktes, zu mehr Wachstum und Beschäftigung und zu einer Steigerung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen beitragen6. Außerdem würde die EU ein für Investitionen attraktiverer Markt werden, was zu höheren Investitionen innerhalb der EU und zu mehr Direktinvestitionen aus Drittländern führen dürfte.

Die Ziele dieser Mitteilung sind:

2. Bisher erzielte Fortschritte

2.1. Tätigkeiten der Arbeitsgruppe "Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage" (AG GKKB)

Die AG GKKB ist weiterhin vierteljährlich zusammengetreten. Zusätzlich zu den ersten vier Untergruppen (Anlagevermögen und Abschreibung, Rückstellungen und Rücklagen, steuerbares Einkommen und internationale Aspekte) wurden zwei weitere Untergruppen eingesetzt, die sich mit der Konzernbesteuerung und dem Mechanismus für die Aufteilung der GKKG beschäftigen. Die in der AG GKKB diskutierten wesentlichen Fragestellungen wurden (zusätzlich zu den Berichten der Untergruppen) in einer Arbeitsunterlage7 zusammengefasst, die in der Sitzung im Dezember 2006 vorgestellt wurde.

Ein Teil dieser Dezember 2006-Sitzung wurde in einer "erweiterten" Form zusammen mit Vertretern der Wirtschaft und der Wissenschaft abgehalten, um die GKKB gemeinsam zu diskutieren. Eine solche "erweiterte" Sitzung war bereits im Jahr 2005 abgehalten worden. Im Juni 2006 fand eine spezialisiertere erweiterte Sitzung mit Wirtschaftssachverständigen des Finanzsektors statt, um die Besonderheiten dieses Sektors zu diskutieren. Diese Sitzungen wurden organisiert, um sicherzustellen, dass eine angemessene Konsultation stattfindet, und den Sachverständigen aus Kommission und Mitgliedstaaten zu ermöglichen, an dem kollektiven Sachverstand der Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft teilzuhaben.

Wie in der Mitteilung aus dem Jahr 2006 ausgeführt, sollen in den Untergruppen oder der Arbeitsgruppe keine förmlichen Übereinkünfte gesucht, sondern diejenigen Fragen identifiziert werden, bei denen ein vernünftiges Maß an Übereinstimmung besteht, sowie diejenigen Fragen herausgearbeitet werden, die im Rahmen des von der Kommission zu entwerfenden Legislativvorschlags konkrete Entscheidungen erforderlich machen. Bei den letztgenannten Punkten kann zusätzliches Expertenwissen von außerhalb der Kommission und der Verwaltungen der Mitgliedstaaten besonders hilfreich sein.

Die Arbeitsunterlage enthielt Berichte über den Fortschritt der Arbeiten zum steuerbaren Einkommen, zu den internationalen Aspekten, zum persönlichen Anwendungsbereich, zu den Finanzinstituten, zur Konsolidierung und zu den administrativen Rahmenbedingungen für eine GKKB. Bei jedem Thema wurde auf einige spezifische Sachfragen besonders hingewiesen. Einige dieser Sachfragen sind in Anhang 1 zusammengefasst. Einzelheiten sind auf den entsprechenden Webseiten der Kommission verfügbar.

Um die Bemessungsgrundlage zu konsolidieren, muss ein Verfahren zu ihrer Aufteilung vereinbart werden. Das Thema wurde zum ersten Mal in der Sitzung im Dezember 2006 aufgeworfen und die Diskussionen hierzu haben gerade erst begonnen. Es muss sichergestellt sein, dass der Mechanismus zu fairen und gerechten Ergebnissen führt.

2.2. Fortschritte außerhalb der Arbeitsgruppe - Folgenabschätzung

Gemäß dem derzeit üblichen Verfahren wird der Gesetzgebungsvorschlag im Anschluss an eine Folgenabschätzung vorgelegt werden, welche die wesentlichen analytischen Einzelschritte anhand der "Leitlinien für die Folgenabschätzung"8 befolgt. Die Folgenabschätzung wird Aufschluss geben über die bestehenden steuerlichen Hindernisse im Bereich der Körperschaftsteuer, die EU-Unternehmen davon abhalten, bei ihren EU-weiten grenzüberschreitenden Tätigkeiten alle Investitionsmöglichkeiten innerhalb des Binnenmarktes zu nutzen, sowie über das Ausmaß an Steuervermeidung und Steuerumgehung, das das jetzige System den Unternehmen bietet. Auch die unterschiedliche Höhe der Befolgungskosten für kleinere und mittlere Unternehmen und für multinationale Unternehmen wird in der Folgenabschätzung behandelt werden. Es werden die mit der Steuerreform verfolgten Ziele definiert, angefangen mit dem allgemeinen Ziel, die Systeme zur Unternehmensbesteuerung für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes einfacher und effizienter zu gestalten, bis hin zu besonderen Zielen auf operativer Ebene wie der Reduzierung der Befolgungs- und Verwaltungskosten der Unternehmensbesteuerung für Unternehmen und Steuerverwaltungen, der Begünstigung von neuen grenzüberschreitenden Aktivitäten, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, der Förderung der Steuerneutralität zwischen rein inländischen und EU-weiten Investitionen und der Minimierung der Verzerrungen bei der internationalen Aufteilung von Investitionen und Steuerbemessungsgrundlagen.

Es werden eine Reihe alternativer Handlungsoptionen identifiziert werden, deren wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen sowohl in qualitativer als auch - soweit möglich - in quantitativer Hinsicht Gegenstand eingehender Untersuchungen sein werden. Die Alternativen werden zumindest ein Szenario ohne Änderung der bestehenden Situation ("nochange scenario"), eine gemeinsame Bemessungsgrundlage ohne Konsolidierung und eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage enthalten. Es wird beabsichtigt die wichtigsten makro-ökonomischen und mikroökonomischen Auswirkungen ebenso wie die Auswirkung auf die Steuereinnahmen dieser Alternativen abzuschätzen. Basierend auf einer Bewertung der Schlüssel-Komponenten der GKKB, werden verschiedene mögliche Wege zu ihrer Erreichung beurteilt werden. Das Prinzip, dass jeder Schritt in Richtung der GKKB eine faire Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten haben sollte, wird gebührend berücksichtigt. Zudem führt dies möglicherweise insgesamt zu einer Steigerung der Einnahmen, welche eine verstärkte Dynamik der EU Wirtschaft widerspiegeln.

Die Arbeiten hierzu haben 2006 begonnen und die endgültige Folgenabschätzung wird mit Vorlage des Gesetzgebungsvorschlags veröffentlicht werden. Wie sehr die Folgenabschätzung in die Tiefe geht, wird maßgeblich davon abhängen, ob und wie viele quantitativen Daten die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und Unternehmen rechtzeitig zur Verfügung stellen können und wollen.

3. Die nächsten Schritte

Da nunmehr die meisten strukturellen Elemente der Steuerbemessungsgrundlage, die Konsolidierung und der Aufteilungsmechanismus in Bearbeitung sind, würde der nächste Schritt sein, diese einzelnen Elemente zusammenzuführen und zu diskutieren, wie sie zusammenpassen können. Durch diese "zweite Runde" sollen Widersprüche vermieden und es soll sichergestellt werden, dass die so entwickelte Bemessungsgrundlage einen brauchbaren und für die verfolgten Zwecke geeigneten Vorschlag darstellt.

Wie bereits in der Mitteilung aus dem Jahr 2006 erläutert, bedeutet die Einführung einer einzigen einheitlichen Bemessungsgrundlage zwangsläufig, dass es Unterschiede zwischen dieser neuen und den bisherigen einzelstaatlichen Bemessungsgrundlagen geben wird. Die Mitgliedstaaten werden akzeptieren müssen, dass die GKKB nicht alle Eigenheiten ihrer derzeit geltenden Bemessungsgrundlagen widerspiegeln kann und in einigen Fällen vorsehen wird, bestimmte Positionen anders als nach der derzeit gültigen Bemessungsgrundlage zu behandeln.

Bei vielen fachlichen Einzelfragen wird die Kommission eine klare Entscheidung für eine oder zwischen mehreren speziellen möglichen Alternativen treffen müssen. Sie wird diese Entscheidungen auf der Grundlage der laufenden Arbeiten in der Arbeitsgruppe, interner Analysen und der Konsultationen mit Wirtschaft und Wissenschaft treffen. Einige dieser Sachfragen, die in der Arbeitsgruppe diskutiert wurden und zu denen die Kommission ihre Überlegungen noch nicht abgeschlossen hat, sind in Anhang 2 aufgeführt.

Die Kommission wird auch Entscheidungen anderer Art treffen müssen, wenn bei der Auswahl der einen oder anderen Handlungsalternative der politische Aspekt der Entscheidung eindeutig stärker zu berücksichtigen ist. Dabei werden sowohl allgemeine wirtschaftspolitische Ziele als auch die Interessen der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf das Programm für mehr Wachstum und Beschäftigung und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen und eine stabile Entwicklung der staatlichen Einnahmen von grundsätzlicher Bedeutung sein. Einige der zu treffenden Entscheidungen sowie die Position der Kommission zu diesen Punkten wurden zusammen mit den Erläuterungen, wie die Kommission zu diesen Schlussfolgerungen gekommen ist, in der Mitteilung aus dem Jahr 2006 dargestellt. Als wesentlich wurde dabei u.a. hervorgehoben, dass

Die Kommission bestätigte auch, dass sie nicht vor hat, die Arbeiten an der Bemessungsgrundlage auszuweiten, um den Steuersatz mit einzubeziehen. Dies gilt immer noch. Sie hat auch erklärt, dass die GKKB ihrer Ansicht nach einheitlich sein und die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer insgesamt vereinfachen und verbreitern sollte. Deshalb sind derzeit Einheitlichkeit und Vereinfachung die Leitprinzipien der laufenden Arbeiten und die neue Bemessungsgrundlage sollte eher breiter als schmaler ausfallen.

Von vielen Wirtschaftswissenschaftlern wird allgemein anerkannt, dass eine breite Bemessungsgrundlage mit niedrigen Steuersätzen ökonomisch am effizientesten ist und die wenigsten und kleinsten marktverzerrenden Auswirkungen nach sich zieht. In der Praxis wird dieser Ansatz bewirken, dass es weniger steuerliche Anreize und Ausnahmen geben wird, insbesondere weil allein schon die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Konsolidierung zu einer leichten Verminderung der Bemessungsgrundlage führen wird, da ein Verlustausgleich durchgängiger und schneller möglich sein wird als jetzt. So sollten besondere Steuerermäßigungen und steuerliche Anreize wie z.B. steuerliche Begünstigungen für Forschung und Entwicklung in ihrer Anzahl begrenzt, zielgerichtet eingesetzt und begründet werden, wobei diese Punkte im Rahmen der Arbeitsgruppe zu diskutieren sind. Geldbußen mit Strafcharakter wären nicht absetzbar.

Zwei politisch bedeutsame Fragen, die im Laufe des Jahres 2006 aufkamen, betrafen den Finanzsektor und die administrativen Rahmenbedingungen für die GKKB. Die erweiterte Sitzung im Juni 2006, an der Sachverständige aus dem Finanzsektor teilgenommen haben, bestätigte, dass für die Einbeziehung dieses Sektors in die GKKB eine gewisse Unterstützung besteht. Die Alternative eines getrennten Systems oder eines kompletten Ausschlusses wird gegenwärtig nicht besonders stark unterstützt. Jedoch besteht derzeit weniger Übereinstimmung darüber, welche besonderen Vorschriften innerhalb der GKKB erforderlich sind, um die Besonderheiten dieses Sektors zu berücksichtigen. Hier sind weitere Arbeiten erforderlich. Insbesondere scheint es sehr wahrscheinlich, dass jede für den Aufteilungsmechanismus angewandte allgemeine Methode angepasst werden müsste, um die Besonderheiten des Finanzsektors zu berücksichtigen.

Die Arbeiten zu den administrativen Rahmenbedingungen für die GKKB befinden sich noch in einem relativ frühen Stadium. Es hat in der Arbeitsgruppe einige Diskussionen über mögliche Konzepte gegeben und einige Wirtschaftszweige haben sich sehr für eine Art "Onestopshop" stark gemacht, so dass EU-weit tätige Konzerne nur mit einer einzigen Verwaltungsbehörde zu tun hätten. Auch innerhalb der einzelnen Untergruppen wurde die Frage aufgeworfen, welche Behörde für welche Aspekte der Einhaltung der Steuervorschriften verantwortlich sein sollte. Die Arbeiten hierzu werden 2007 fortgeführt. Diese zwei Fragen werden einen großen Einfluss auf die Form des Gesetzgebungsvorschlags haben. Die Kommission wird daher eine abschließende Einschätzung darüber anstreben,

Die Schlussfolgerungen, die die Kommission im Lichte der laufenden Arbeiten zu diesen beiden Fragen ziehen wird, werden sich in dem 2008 vorzulegenden Gesetzgebungsvorschlag widerspiegeln.

4. Schlussfolgerungen

Um eine externe Beteiligung zu gewährleisten, wurde die AG GKKB eingesetzt, die den für die Beratungen mit den Sachverständigen aus den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, der Wirtschaft und der Wissenschaft erforderlichen Rahmen bildet. Zusätzlich wird die Kommission auch weiterhin ad hoc externe Sachverständige konsultieren, um die Arbeiten voranzubringen. Wie bereits 2006 angemerkt, verlangen die Arbeiten einen erheblichen Personaleinsatz sowohl der Kommission als auch der Mitgliedstaaten. Diese Anforderung besteht immer noch, aber die Kommission zieht es weiterhin vor, die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten so umfassend wie möglich in die fachliche Arbeit einzubinden.

Fazit:

Weiterhin wären Vorschläge der Mitgliedstaaten willkommen, wie der Prozess hin zu einer Entwicklung der GKKB am besten ihren Bedenken begegnen könnte.

Der endgültige Vorschlag wird verschiedene Entscheidungen betreffend des Gesamtansatzes, der in der GKKB verfolgt werden wird, widerspiegeln; daher sind Stellungnahmen zu diesem Zeitpunkt wichtig. Davon abgesehen bestätigt die Kommission, dass es nicht beabsichtigt ist, die Arbeiten auf die Steuersätze zu erstrecken.

Anhänge

Anhang 1
Einige der besonderen Sachfragen, die in der erweiterten Sitzung der Arbeitsgruppe GKKB im Dezember 2006 diskutiert wurden

Abzugsfähigkeit bestimmter Posten, die spezifische inländische Sachverhalte wie Sozialbeiträge und andere Steuern als Körperschaftsteuern betreffen. Da die Bemessungsgrundlage konsolidiert und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden soll, stellt sich die Frage, ob diese Posten von der konsolidierten Bemessungsgrundlage abzugsfähig sein und damit aufgeteilt werden sollten, oder ob sie nur vom jeweiligen Anteil des betroffenen Mitgliedstaates abzugsfähig sein sollten.

Grundprinzipien für die Besteuerung gebietsansässiger Unternehmen (Welteinkommens- oder Territorialitätsprinzip) und wie Doppelbesteuerung verhindert werden kann (Anrechnungs- oder Freistellungsmethode). Derzeit haben die Mitgliedstaaten kein einheitliches Konzept und es muss eine Methode entwickelt werden, die eine ausreichende Gemeinsamkeit gewährleistet, um die gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage zu erhalten, wobei das derzeit bestehende Netzwerk der von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen ist.

Definition des zu konsolidierenden GKKB-Konzerns und Mechanismus für die Konsolidierung der einzelnen Konzerngesellschaften. Welche verbundenen Unternehmen sollten ihre Gewinne und Verluste konsolidieren dürfen/müssen? Wie sollten konzerninterne Transaktionen eliminiert werden, um Probleme zu vermeiden, die sich aus der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ergeben?

Anhang 2
Einige detaillierte Sachfragen, die in der Arbeitsgruppe GKKB diskutiert wurden und zu denen die Überlegungen der Kommission noch nicht abgeschlossen sind

2005 wurden folgende Fragen diskutiert:

Anlagevermögen und Abschreibung: Die entsprechenden Vermögenswerte können entweder einzeln über ihre Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden, was eine Schätzung der Nutzungsdauer des Vermögenswerts zum Zeitpunkt des Kaufs erforderlich macht (dies entspricht den in der EU allgemein geltenden Regelungen), oder sie können in einem oder mehreren "Pools" mit einer zugewiesenen gemeinsamen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nach Ansicht der Kommission brächte es erhebliche Vorteile, im Rahmen der GKKB die Pooling-Methode weiterzuentwickeln.

Abzugsfähigkeit von Rückstellungen: Rückstellungen können entweder grundsätzlich nicht steuerabzugsfähig sein und durch eine Liste abzugsfähiger Ausnahmen ergänzt werden, oder sie können grundsätzlich abzugsfähig sein und durch eine Liste nicht steuerabzugsfähiger Ausnahmen ergänzt werden. Nach Ansicht der Kommission sollten die abzugsfähigen Rückstellungen definiert und durch eine Liste nicht abzugsfähiger Ausnahmen ergänzt werden.

Allgemeine Methodik: Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eines Unternehmens kann entweder von einem Vergleich zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz oder von der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens ausgegangen werden. Die erste Methode erfordert die Erstellung einer "Steuerbilanz" nach hierfür definierten einheitlichen Regeln, was die Gewinn- und Verlustrechnung mit einschließt. Bei der zweiten Methode muss in den Rechtsvorschriften zur GKKB nur die Gewinn- und Verlustrechnung einheitlich definiert werden. Die Bilanzdaten können unter Bezugnahme auf die Handelsbilanzen verifiziert werden. Nach Ansicht der Kommission ist eine Steuerbilanz nicht erforderlich und stellt einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar.

2006 wurden folgende Fragen diskutiert:

Lokale Steuern: In einigen Mitgliedstaaten existieren relativ hohe lokale Steuern. Diese können entweder von der konsolidierten Bemessungsgrundlage abzugsfähig sein und wären dann im Aufteilungsmechanismus beinhaltet oder sie werden auf nationaler Ebene einbehalten und sind nur vom auf den Mitgliedstaat entfallenden Anteil der konsolidierten Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Nach Ansicht der Kommission wären möglichst umfassende Vorschriften, bei denen nach Möglichkeit zusätzliche nationale Steuern oder Ausnahmeregelungen vermieden werden, generell die bessere Lösung. Jedoch bedürfen alle hiermit verbundenen Implikationen weiterer Untersuchungen, da eine EU-weite Aufteilung der Steuerabzüge im Zusammenhang mit lokalen Steuern ohne Aufteilung der auf die Bemessungsgrundlage erhobenen nationalen Steuern zu Unstimmigkeiten führen könnte.

Ausländische Einkünfte: Ausländische Einkünfte können entweder vollständig von der GKKB ausgeschlossen oder in die GKKB einbezogen werden und es wird eine Methode entwickelt, um sie in die Konsolidierung und in den Aufteilungsmechanismus mit einzubeziehen. Diese Frage stellt sich, weil die derzeit von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht und bilateralen Abkommen mit Drittländern angewandten Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung berücksichtigt werden müssen. Die Kommission befürwortet die Entwicklung einer Methode zur Einbeziehung ausländischer Einkünfte in die GKKB, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Form des Ausgleichs, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Kommission hat ihre Überlegungen zu den genauen Voraussetzungen für solch einen Ausgleich noch nicht abgeschlossen.

Definition des Konzerns: Es ist eine detaillierte Definition des konsolidierungsfähigen Konzerns erforderlich. Schwierigkeiten bestehen nicht nur bei der Definition einer allgemein akzeptierten Beteiligungsquote, sondern auch wegen der verschiedenen möglichen Beteiligungsstrukturen. Hält z.B. ein ausländisches Unternehmen eine Reihe von EU-Unternehmen und wird wiederum selbst von einem EU-Unternehmen gehalten, dürfte es vorzuziehen sein, dass alle EU-Unternehmen innerhalb des Konzerns konsolidiert werden. Einige Sachverständige ziehen es jedoch vor, EU-Unternehmen zu separieren, wenn die Kette der Anteilseigner von einem ausländischen Unternehmen durchbrochen wird. Zu dieser Frage muss eine Lösung gefunden werden.

Konzerninterne Transaktionen: Ein wesentlicher Vorteil der Konsolidierung besteht darin, die Verrechnungspreisproblematik zu vermeiden. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, konzerninterne Transaktionen bei der Konsolidierung der Bemessungsgrundlage zu eliminieren. Sie könnten entweder außer Acht gelassen oder zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum derzeitigen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelten Preis berücksichtigt werden. Jede Möglichkeit hat Vor- und Nachteile und die Kommission muss entscheiden, welche Methode vorzuziehen ist, oder ob es möglich wäre, jedem Konzern die Wahl der Methode zu überlassen.

Aufteilungsmechanismus: Zusätzlich zu der Grundsatzfrage, ob eine makroökonomische, eine Wertschöpfungs-, eine Formel- oder eine kombinierte Methode gewählt werden soll, bestehen einige detaillierte Definitionsfragen. So müssen zum Beispiel bei einer Aufteilung mittels einer Formel die Gewichtung der einzelnen möglichen Faktoren und die konkreten Posten, die in die einzelnen Faktoren einzubeziehen sind, noch weiter untersucht werden, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Auch der "einfach" erscheinende Faktor Arbeit wirft Fragen auf, zum Beispiel danach, wie ausgelagerte Arbeit behandelt werden sollte und in welchem Mitgliedstaat die Arbeitskosten für Angestellte, die in mehr als einem Mitgliedsland tätig sind, angesetzt werden sollten.