Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der eeuu (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (2007/2202(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 112095 - vom 13. Juni 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 20. Mai 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht und dass es wichtig ist, dass politische Erklärungen über die Bekämpfung von Diskriminierung auch stets flankiert werden von der schrittweisen Entwicklung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen sowie deren umfassender und korrekter Umsetzung, was insbesondere für die Richtlinien zum Verbot von Diskriminierung und für Projekte zur Förderung der Gleichstellung gilt,

B. in der Erwägung, dass Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union ebenfalls vorschreibt dass die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet und dass der Förderung der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 13 des Vertrags im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Politik der Europäischen Union Priorität eingeräumt werden sollte,

C. in der Erwägung, dass Beschäftigung eine der Grundvoraussetzungen für die soziale Integration darstellt, dass aber die Arbeitslosenzahlen in vielen Bevölkerungsgruppen, insbesondere in der Gruppe der Frauen, Einwanderer, Menschen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten, älteren und jüngeren Menschen sowie Menschen mit einzelnen oder nicht anerkannten Fähigkeiten, nach wie vor zu hoch sind; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit unter denjenigen, die unter Mehrfachdiskriminierung leiden, noch höher ist,

D. in der Erwägung, dass Diskriminierungstatbestände derzeit in den meisten Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union nicht gemeinschaftsrechtlich erfasst sind und dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG unterschiedliche Schutzniveaus bieten, wodurch Lücken beim Schutz vor Diskriminierungen entstehen, die sich auf die Beschäftigung auswirken,

E. in der Erwägung, dass die umfassende "Mapping"-Studie der Kommission über die Entwicklung von Antidiskriminierungsgesetzen in Europa bestätigt, dass es auf Mitgliedstaatsebene ein regelrechtes Patchwork unterschiedlicher Rechtsvorschriften gibt das sich quer durch alle Mitgliedstaaten zieht, wodurch der Schutz vor Diskriminierung auf unterschiedliche Weise erfolgt und es häufig an einer einheitlichen Methode bei der Anwendung fehlt, was zu einer mangelnden Harmonisierung bei der Durchführung geführt und bewirkt hat, dass die Menschen über ihre Rechte nicht hinreichend aufgeklärt sind,

F. in der Erwägung, dass die uneinheitliche Durchführung von Antidiskriminierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten dazu beiträgt, dass Gemeinschaftsrichtlinien zum Verbot von Diskriminierungen in der Praxis nur mangelhaft angewandt werden, wie dies in Berichten wie dem der Europäischen Gruppe von Sachverständigen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung mit dem Titel "Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz: Rechtsvorschriften in fünfzehn EU-Mitgliedstaaten" zum Ausdruck kommt G. in der Erwägung, dass der Rat in seiner Entschließung vom 5. Dezember 2007 zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007)3 die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die durchgängige Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in allen einschlägigen Politikbereichen weiter zu verfolgen und zu verstärken, H. in der Erwägung, dass die Kommission deshalb zu Recht Verfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet hat und dies, wenn notwendig, auch weiterhin tun muss,