Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag

A. Problem und Ziel

Der Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 enthält in seiner Anlage I u.a. Übergangsrecht, mit dem besondere Regelungen zur Anwendung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes im Beitrittsgebiet getroffen wurden (sog. Maßgaben zum Bundesrecht). Diese Regelungen sind in der nach Geschäftsbereichen und Sachgebieten geordneten Anlage I jeweils in einem Abschnitt III zusammengefasst.

In den mehr als 20 Jahren nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages ist der Anwendungsbereich dieses Übergangsrechts nach und nach weitgehend weggefallen, etwa weil Maßgaben von vornherein zeitlich begrenzt waren oder sachlich vollständig vollzogen wurden, weil das zu Grunde liegende Stammrecht aufgehoben wurde oder weil schlicht keine Sachverhalte mehr vorhanden sind, auf die die Regelungen anwendbar sind.

Bereits in der Vergangenheit wurden zur Klarstellung große Teile dieses Übergangsrechts aufgehoben. Manche Maßgaben, die dauerhaft ihre Relevanz behalten, wurden in die jeweiligen Bundesgesetze aufgenommen.

Da viele Maßgaben formal noch in Kraft sind, obwohl sie keinen Anwendungsbereich mehr haben, ist es für Rechtsanwender schwer ersichtlich, welche Maßgaben auch künftig relevant sein werden und zu beachten sind. Diese Unübersichtlichkeit und die daraus folgende Rechtsunsicherheit soll durch die Fortsetzung der Rechtsbereinigung in diesem Bereich weiter vermindert werden.

B. Lösung

Die gegenstandslosen Maßgaben zum Bundesrecht werden festgestellt und zur Klarstellung durch Gesetz aufgehoben, einzelne dauerhaft anzuwendende Regelungen werden in die entsprechenden Bundesgesetze überführt. Eine Bekanntmachung der danach noch verbleibenden Maßgaben aus der Anlage I des Einigungsvertrages ist vorgesehen.

C. Alternativen

Beibehalten des bisherigen Rechtszustandes.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Die aufzuhebenden Regelungen betreffen ausschließlich abschließend geregelte Übergangsfälle, die von vornherein zeitlich begrenzt oder befristet waren und die durch Zeitablauf, rechtliche oder sachliche Erledigung künftig keine Bedeutung mehr haben.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, sodass dieses Gesetz keine mittelbar preisrelevanten Auswirkungen hat.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12

Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages

Folgende Maßgaben zum übergeleiteten Bundesrecht aus der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzuwenden:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 83

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2010 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch die Wörter " §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 32 Absatz 2 der Eichordnung verlangen."

4. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort "Kaufleute" das Komma und die Wörter "die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören" gestrichen.

5. § 36 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

§ 19a Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf vor dem 1. August 1990 begonnene und bis zum 1. Januar 1995 abgeschlossene Prüfungen, wenn die zuständige Behörde im Einzelfall festgestellt hat, dass die Prüfung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Guten Laborpraxis noch verwertbar ist."

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht in Abschnitt III der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind. Dabei können alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 4 treten Buchstabe d Doppelbuchstabe ii Dreifachbuchstabe eee am 1. Januar 2014 und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb am 1. Januar 2015 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzesvorhabens

1. Anlass

Die Anlage I zum Einigungsvertrag mit ihren besonderen Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht gemäß den Artikeln 8 und 11 des Vertrages umfasst 240 Seiten im Bundesgesetzblatt. Sie ist nach Geschäftsbereichen und Sachgebieten gegliedert und enthält - jeweils in einem Abschnitt III zusammengefasst - besondere Regelungen zur Anwendung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen im Beitrittsgebiet (sog. Maßgaben des Einigungsvertrages zum Bundesrecht). Diese Regelungen stehen neben den bundesrechtlichen Regelungen, zu denen sie seinerzeit getroffen wurden. Nachdem sich in den vergangenen 20 Jahren seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages die tatsächlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet weiterentwickelt haben und auch das Bundesrecht viele Veränderungen erfahren hat, ist es für Rechtsanwender sehr aufwändig festzustellen, ob eine Maßgabe für aktuelle Sachverhalte von Bedeutung ist oder nicht.

Bereits 28 Gesetze und Verordnungen haben sich - in unterschiedlichem Ausmaß - der Bereinigung von Übergangsrecht aus der Anlage I des Einigungsvertrages gewidmet. Immer wieder wurden einzelne Übergangsregelungen aufgehoben, die im Laufe der Zeit nach der Wiedervereinigung ihren Anwendungsbereich verloren hatten, etwa weil Regelungen von vornherein zeitlich begrenzt waren, den Regelungen zu Grunde liegende Sachverhalte vollständig abgewickelt wurden oder das zu Grunde liegende Bundesrecht aufgehoben worden ist. Zum Teil wurden auch einzelne für das Beitrittsgebiet getroffene Regelungen als dauerhaftes Recht in das betreffende Bundesgesetz überführt.

Im Zusammenhang mit den Bemühungen um verstärkten Bürokratieabbau und um Rechtsbereinigung wurde ab 2003 begonnen, das vereinigungsbedingte Übergangsrecht systematisch auf seine weitere Bedeutung zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgte bezogen auf einzelne Ressortzuständigkeiten und Regelungsgebiete. Die in den vergangenen sechs Jahren verkündeten zwölf Rechtsbereinigungsgesetze haben im Ergebnis dieser Überprüfung daher auch in großem Umfang Maßgaben des Einigungsvertrages bereinigt. Die teilweise aufwändige Überprüfung konnte jedoch für einige Regelungen bis heute noch nicht abgeschlossen werden, sodass es immer wieder neue Überprüfungen und Aufhebungen geben wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft an die bisherige Bereinigung im Sinne einer fortlaufenden Revision des Bundesrechts an (vgl. zu dieser Zieldefinition die Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz in Bundestagsdrucksache 016/47 , S. 43).

2. Ziel

Die Rechtsbereinigung soll den Zugang zum geltenden Bundesrecht erleichtern, das vereinigungsbedingte Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet eingeschlossen. Alle formal noch in Kraft befindlichen Maßgaben zum Bundesrecht aus Anlage I des Einigungsvertrages wurden dafür auf ihre zukünftige Relevanz überprüft. Durch Gesetz soll nunmehr festgestellt werden, welche Vorschriften zukünftig nicht mehr anzuwenden sind. Im Anschluss daran sollen diejenigen Maßgaben, die auch weiterhin noch Bedeutung haben werden, im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, sodass im Ergebnis eine zuverlässige Übersicht über das künftig weiter zu beachtende Übergangsrecht besteht.

II. Gegenstand, Methode und Wirkung der Rechtsbereinigung

1. Gegenstand

Gegenstand der Rechtsbereinigung sind ausschließlich die für das Beitrittsgebiet formal noch geltenden Regelungen zu einzelnen Bundesgesetzen und -verordnungen, die in den Abschnitt en III der nach Geschäftsbereichen und Sachgebieten geordneten Anlage I zum Einigungsvertrag zusammengefasst sind und für die festgestellt wurde, dass sie keinen Anwendungsbereich mehr haben. Der Bedeutungsverlust beruht dabei in der Regel auf einer Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse:

2. Methode

Das Überleitungsrecht aus der Anlage I zum Einigungsvertrag wird förmlich außer Kraft gesetzt, indem durch Gesetz festgestellt wird, dass bestimmte Maßgaben nicht mehr anzuwenden sind. Diese Technik entspricht langjähriger Gesetzgebungspraxis für diesen Bereich und berücksichtigt den Doppelcharakter der Maßgaben zum Bundesrecht, die einerseits Teil eines völkerrechtlichen Vertrags und andererseits unmittelbar geltendes Bundesrecht sind (vgl. u.a. III. 2 und IV. 4. der Allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 016/47 , S. 36 und 41).

3. Wirkung

Die Rechtsbereinigung wirkt ex nunc, d.h. dass die Aufhebung des Übergangsrechts vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsbereinigungsgesetzes an für die Zukunft wirkt. Infolgedessen werden Rechtsfolgen, die durch die jeweiligen Maßgaben bis dahin herbeigeführt worden sind, nicht berührt - die in der Vergangenheit geschaffene Rechtslage wird nicht verändert. Die Aufhebung von Übergangsrecht führt auch nicht dazu, dass in der Vergangenheit abgeschlossene gerichtliche Verfahren oder Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen werden können. Auf in der Vergangenheit entstandene, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bleibt das Recht grundsätzlich weiterhin in der Fassung anwendbar, die zu dem für die Entstehung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt galt.

Die gegenwärtige materielle Rechtslage wird durch die Aufhebung der Maßgaben durch dieses Gesetz ebenfalls nicht umgestaltet, denn es treten nur diejenigen Maßgaben außer Kraft, die zwar formal noch in Kraft waren, aber keinen faktischen Anwendungsbereich mehr hatten (zur Problematik der Aufhebung von Übergangsrecht vgl. u.a. II. 2. der Allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 16/5051, S. 23 f.).

III. Gesetzgebungskompetenz

Das Übergangsrecht aus den Abschnitt en III der Anlage I des Einigungsvertrages betrifft ausschließlich Bundesrecht. Die Maßgaben selbst sind als Bestandteil des Einigungsvertrages dem Völkervertragsrecht zuzuordnen. Eine gesetzliche Regelung darüber, dass Maßgaben nicht mehr anzuwenden sind, ist durch den Bundesgesetzgeber in diesem Falle möglich, da die Deutsche Demokratische Republik (DDR) als Vertragspartei untergegangen ist und somit eine Aufhebung im Wege der Vertragsänderung nicht in Betracht kommt.

Verfassungsänderungen, namentlich im Rahmen der Föderalismusreformen, die zu Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern geführt haben, berühren die Kompetenz des Bundes zur Aufhebung obsoleter Regelungen, die als Bundesrecht erlassen wurden, nicht. Für die vorgesehenen Änderungen dieses Übergangsrechts durch Überführung in ein Bundesgesetz (vgl. Artikel 2, 3 und 4) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht, Artikel 2 und 3, da das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken Regelungen über das Eigentum und andere dingliche Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken aufstellt und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ihre Grundlage im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Recht der Gifte, Artikel 4). Bei Artikel 5 handelt es sich um die Aufhebung von § 17 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht in diesem Falle auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

Die Regelungen des Entwurfs sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Gesetz führt in Kombination mit der Neubekanntmachung weiterhin anzuwendender Überleitungsregelungen aus der Anlage I des Einigungsvertrages zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung. Rechtsanwender - sei es in der Verwaltung, Rechtsprechung oder in rechtsberatender Tätigkeit - können bei der Bearbeitung von Sachverhalten aus dem Beitrittsgebiet künftig durch einen Blick in die Neubekanntmachung schnell und zuverlässig erkennen, welches Übergangsrecht noch von praktischer Bedeutung ist. Die nach diesem Rechtsbereinigungsgesetz weiterhin noch anzuwendenden Überleitungsregelungen werden zudem noch längerfristig von Bedeutung sein.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzesentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft oder für die Verwaltung fällt kein Erfüllungsaufwand an. Die aufzuhebenden Regelungen betreffen ausschließlich abschließend geregelte Übergangsfälle, die von vornherein zeitlich begrenzt oder befristet waren und die durch Zeitablauf, rechtliche oder sachliche Erledigung künftig keine Bedeutung mehr haben.

5. Weitere Kosten

Das Gesetz dient lediglich einer formalen Rechtsbereinigung und schafft keine neuen materiellen Regelungen. Daher ist eine Belastung der Wirtschaft durch dieses Gesetz ebenso ausgeschlossen wie eine Belastung für Bund, Länder und Kommunen. Auf Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, wird das Gesetz keine Auswirkungen haben. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet. Der Gesetzentwurf hat auch keine gleichstellungspolitisch relevanten Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages)

Zu 1. - Kapitel II, Sachgebiet B: Verwaltung, Abschnitt III Nummer 2 (Personenstandsgesetz)

Zu a) - Buchstabe d Doppelbuchstabe dd

Die Maßgabe hat sich durch die Neufassung des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) erledigt. Im Zuge der Neuregelung wurde mit § 77 eine umfassende Regelung über die Fortführung und Aufbewahrung von Familienbüchern, die bis zum 31. Dezember 2008 erstellt wurden, geschaffen.

Zu b) - Buchstabe e

Die Maßgabe ist dadurch überholt, dass nach dem neuen Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag nicht mehr vorgesehen ist.

Zu 2. - Kapitel III

Zu a) - Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 8 Buchstabe e (Deutsches Richtergesetz)

Die Maßgabe bestimmt, dass Richter, die nach dem Richtergesetz der DDR in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse in ein Richterverhältnis auf Probe berufen worden sind, spätestens nach fünf Jahren als Richter auf Lebenszeit zu ernennen sind. Da das Deutsche Richtergesetz am 3. Oktober 1990 für die neuen Bundesländer in Kraft getreten ist, konnte eine Person nur bis zum 2. Oktober 1990 nach DDR-Recht zum Richter auf Probe ernannt werden. Die Maßgabe ist obsolet, da die Fünfjahresfrist für jeden denkbaren Fall abgelaufen ist.

Zu bb) - Nummer 14 (Strafprozessordnung)

Zu aaa) - Buchstabe i

Die Maßgabe regelt das Gnadenrecht des Bundespräsidenten bei Straftaten, die der originären Bundesgerichtsbarkeit unterfallen und über die ein Gericht der DDR entschieden hat. In faktischer Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass es für den kleinen Kreis derjenigen Straftaten, über die der Bund originär die Gerichtsbarkeit ausübt, noch praktische Anwendungsfälle für diese Maßgabe gibt. Zudem hat dieses Übergangsrecht rein deklaratorischen Charakter. Nach der grundsätzlichen Regelung des Artikels 13 Absatz 2 Satz 1 des Einigungsvertrages fallen diejenigen Einrichtungen der DDR in den Kompetenzbereich des Bundes, die nach der grundgesetzlichen Ordnung dem Aufgabenbereich des Bundes zuzuordnen sind. Dementsprechend würde auch die Rechtsprechung der Gerichte der DDR nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in den Aufgabenbereich des Bundes fallen. Deswegen ergibt sich das Gnadenrecht des Bundespräsidenten bereits aus der allgemeinen Regelung des Artikels 13 Absatz 2 Satz 1 des Einigungsvertrages. Im Ergebnis kann daher die Maßgabe Nummer 14 Buchstabe i aufgehoben werden, ohne dass es zu einer materiellen Rechtsänderung kommt.

Zu bbb) - Buchstabe j

Die Maßgabe hat ihren Anwendungsbereich dadurch verloren, dass alle nach der Regelung durchzuführenden Eintragungen in das Bundeszentralregister bereits erfolgt sind.

Mit der Aufhebung dieser Maßgaben gelten für das Beitrittsgebiet keine strafprozessrechtlichen Sonderregelungen mehr.

Zu b) - Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt III Nummer 10 (Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken)

Die Maßgabe hat ihre Lesbarkeit dadurch eingebüßt, dass sie mit ihrer Verweisung auf Artikel 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) auf eine Vorschrift verweist, die seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages mehrfach geändert wurde. Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen an dieser Norm des EGBGB berücksichtigten nicht ihre entsprechende Anwendbarkeit auf Schiffe und Schiffsbauwerke. Daher wird die Maßgabe gestrichen und zugleich für Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch Artikel2 dieses Gesetzes eine gesonderte, dauerhafte Regelung im Stammrecht geschaffen.

Zu c) - Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a (Jugendgerichtsgesetz)

Die Regelung von Buchstabe a ist nur noch in Bezug auf § 116 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) anzuwenden. Nach der Maßgabenbestimmung soll diese Norm im Beitrittsgebiet keine Anwendung finden. Der seit dem Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864; dort Artikel 52 Nummer 8) allein verbliebene Regelungsgegenstand des § 116 JGG, nämlich die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes auf Taten, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, ist in Buchstabe f der Maßgabe für die neuen Bundesländer durch die Bestimmung des darin enthaltenen § 1 Absatz 1 ersetzt:

Geltung des Jugendgerichtsgesetzes auch für Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen wurden. Da ein darüber hinaus gehender Regelungsgehalt in § 116 JGG inzwischen nicht mehr enthalten ist, kann Buchstabe a insgesamt für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu 3. - Kapitel IV, Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen, Abschnitt III

Zu a) - Nummer 1 (Gesetz über die Deutsche Bundesbank)

Die genannte Frist zur Anpassung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist abgelaufen. Damit hat sich diese Maßgabe verbraucht.

Zu b) - Nummer 3 (Biersteuergesetz)

Für die nach dieser Maßgabe mögliche Erlaubnis, abweichend von Regelungen des Biersteuergesetzes Bier zu brauen oder Hopfenerzeugnisse in Verkehr zu bringen, besteht mittlerweile kein Bedarf mehr. Nach Beteiligung der entsprechenden Fachverbände durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich herausgestellt, dass solche Sonderregelungen keine praktische Anwendung finden und auch für die Zukunft nicht benötigt werden.

Zu 4. - Kapitel V

Zu a) - Sachgebiet A: Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur")

Die Maßgabe beinhaltet eine befristete Übergangsregelung. Sie ist obsolet, weil die entsprechende Frist abgelaufen und eine Verlängerungsoption nicht wahrgenommen worden ist.

Zu bb) - Nummer 2 (Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen)

Die Maßgabe modifiziert den Wortlaut für einen begrenzten, mittlerweile abgelaufenen Zeitraum. Damit ist die Maßgabe auf Grund des Verlusts ihres Anwendungsbereiches aufzuheben.

Zu cc) - Nummer 3 (Honorarordnung für Architekten)

Das Übergangsrecht zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist wegen Ablaufs der in der Maßgabe genannten Frist obsolet.

Zu dd) - Nummer 4 (Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)

Das Übergangsrecht für die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist in zweierlei Hinsicht obsolet. Zum einen ist die zu Grunde liegende Verordnung weggefallen, zum anderen war diese Maßgabe von vornherein bis Ende 1991 befristet.

Zu b) - Sachgebiet B: Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Handwerksordnung)

Zu aaa) - Buchstabe f

Die Maßgabe enthält eine Frist zur Rechtsanpassung, die mittlerweile abgelaufen ist, und kann daher aufgehoben werden.

Zu bbb) und ccc) - Buchstaben g und h

Die Maßgaben betreffen die Fortführung von zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Lehrverhältnissen und die diesbezüglichen Abschlussprüfungen. Nach über 20 Jahren bestehen solche Lehrverhältnisse nicht mehr, sodass die Regelung wegfallen kann.

Zu ddd) - Buchstabe k

Die Maßgabe ermöglichte bis 1. Dezember 1995 Abweichungen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Sie ist wegen Zeitablaufs obsolet.

Zu eee) - Buchstabe l

Nach dieser Maßgabe bedurften die Rechtsverordnungen nach § 27a Absatz 1 der Handwerksordnung (Anrechnungsverordnung) und § 40 der Handwerksordnung einer gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft. Nachdem seit dem 1. April 2005 die Verordnungsermächtigung im Regelungsbereich des § 27a Absatz 1 der Handwerksordnung auf die Landesregierungen übergegangen ist, ist die Anrechnungsverordnung des Bundes zum 31. Juli 2006 außer Kraft getreten. Bei der Rechtsverordnung nach § 40 der Handwerksordnung hat es ebenfalls regelmäßige Änderungen und Erneuerungen gegeben. Daher bedarf es des Regelungsauftrags nach Maßgabe Nummer 1 Buchstabe l nicht mehr.

Zu fff) - Buchstabe m

Diese Maßgabe über die Anerkennung bestimmter Prüfungen in Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee hat wegen Vollzugs ihren Anwendungsbereich verloren.

Zu bb) - Nummer 2 (Wirtschaftsprüferordnung)

Die Maßgabe in Buchstabe a kann aufgehoben werden, da die Regelung sich durch Zeitablauf erledigt hat. Alle öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer bzw. anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften können im gesamten Bundesgebiet tätig werden und bedürfen nicht einer gesonderten Bestellung oder Anerkennung im jeweiligen Bundesland. Die Maßgabe in Buchstabe b hat sich mittlerweile dadurch erledigt, dass der Regelungsinhalt des damaligen 134a Absatz 5 der Wirtschaftsprüferordnung, der mit dem Einigungsvertrag in Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 1 eingefügt wurde, der zwischenzeitlich durch das Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz vom 19. Dezember 2000 zu Absatz 3 wurde, mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 1. Dezember 2003 gestrichen wurde, da Eignungsprüfungen für Kandidaten aus dem Beitrittsgebiet längstens bis zum 31. Dezember 2002 beantragt werden konnten.

Zu cc) - Nummer 3 (Schornsteinfegergesetz)

Zu aaa) - Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Die Maßgabe regelt das Bestehenbleiben der Berechtigung, sich auf die Bewerberliste für Bezirksschornsteinfeger setzen zu lassen. Sie hat ihre Relevanz verloren.

Zu bbb) - Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Die Regelung wird ihren Anwendungsbereich zum 1. Januar 2015 verlieren. Derzeit ist noch eine größere Anzahl von Bezirksschornsteinfegermeistern bestellt, die ihre Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger in Form einer Bestellungsurkunde vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erhielten. Diese Bestellungen erlöschen entsprechend § 48 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk zum 1. Januar 2015, sodass ab diesem Zeitpunkt die Regelung nicht mehr relevant ist.

Zu ccc) - Buchstabe c

Die Regelung zur Verschiebung der Altersgrenze ist nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden.

Zu ddd) - Buchstabe d

Die Maßgabe trifft Bestimmungen über den Rang der Bewerber innerhalb der Bewerberliste um Kehrbezirke für die Zeit, in der übergangsweise noch das Recht der DDR anzuwenden war. Da sich die Bezirkszuteilung mittlerweile nach Bundesrecht richtet, gibt es für die Regelung dieser Maßgabe keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu dd) - Nummer 4 (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern)

Diese Maßgabe enthält in Bezug auf die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern Übergangsrecht, das bis zum 31. Dezember 1992 befristet war, und ist somit wegen Zeitablaufs obsolet.

Zu c) - Sachgebiet C: Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und Filmförderung, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Spielverordnung)

Nach dieser Maßgabe durften die vor dem Beitritt rechtmäßig aufgestellten Geldspielgeräte, die nicht den Anforderungen der Spielverordnung entsprachen, bis zum 31. Dezember 1991 weiterbetrieben werden. Dieser Zeitpunkt ist verstrichen. Damit hat diese Maßgabe keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu bb) - Nummer 2 (Getränkeschankanlagenverordnung)

Diese Maßgabe beinhaltet zeitlich befristet anzuwendendes Übergangsrecht hinsichtlich verschiedener Voraussetzungen für den Betrieb von Getränkeschankanlagen im Beitrittsgebiet. Die für ihre Anwendung maßgeblichen Stichtage sind verstrichen, somit hat diese Maßgabe insgesamt keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu cc) - Nummer 3 Buchstabe b bis f (Eichgesetz)

Alle Maßgaben beinhalten Übergangsvorschriften in Bezug auf das Eichwesen, die bis 31. Dezember 1991 bzw. bis längstens 31. Dezember 1992 anzuwenden waren. Mangels eines aktuellen Anwendungsbereichs können diese Maßgaben aufgehoben werden.

Zu dd) - Nummer 4 Buchstabe b bis e (Eichordnung)

Diese Maßgaben enthalten ebenfalls eichrechtliche Übergangsregelungen. Ihre Gültigkeit war ebenfalls auf ein bestimmtes Datum bzw. bis zur nächsten Nacheichung eines Gerätes befristet. Auf Grund des Ablaufs der Daten und jedweder denkbaren Frist zur Nacheichung haben diese Maßgaben keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu ee) - Nummer 5 Buchstabe c (Fertigpackungsverordnung)

Die Maßgabe enthält Übergangsrecht, das bis zum 31. Dezember 1992 galt, und ist damit wegen Fristablaufs obsolet.

Zu ff) - Nummer 6 (Filmförderungsgesetz)

Die Maßgaben betreffen die Förderung von internationalen Koproduktionen, über die noch die DDR Abkommen abgeschlossen hatte, sowie die Einführung des Filmförderungsgesetzes mit zeitlich begrenzten Übergangsregelungen in den neuen Bundesländern. Alle darin genannten Fristen sind abgelaufen; somit hat sich dieses Übergangsrecht erledigt.

Zu d) - Sachgebiet D: Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 Buchstabe d Absatz 1 bis 3, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe f Satz 1 sowie Buchstabe h Doppelbuchstabe cc (Bundesberggesetz)

Die Maßgaben beinhalten Fristen für die Beantragung von Gewinnungsrechten und gestalten die Voraussetzungen zum Erhalt von Gewinnungsrechten in den neuen Bundesländern näher aus. Die Regelung in Buchstabe h Doppelbuchstabe cc betrifft die analoge Anwendung von Übergangsrecht, das für das Inkrafttreten des Bundesberggesetzes geschaffen wurde. Auch dieses Übergangsrecht hatte nur einen befristeten Anwendungszeitraum. Auf Grund von Zeitablauf haben sich die aufgeführten Regelungen erledigt.

Zu bb) - Nummer 2 (Unterlagen-Bergverordnung)

Nach dieser Maßgabe wurde die Verordnung im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt, gleichzeitig wurde bestimmt, dass bis dahin nach bisherigen Regeln verfahren werden konnte. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieses Übergangsrecht anzuwenden war, ist verstrichen.

Zu cc) - Nummer 3 (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung)

Nach dieser Maßgabe wurde die Verordnung im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt, gleichzeitig wurde bestimmt, dass bis dahin nach bisherigen Regeln verfahren werden konnte. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieses Übergangsrecht anzuwenden war, ist verstrichen.

Zu dd) - Nummer 4 (Klima-Bergverordnung)

Nach dieser Maßgabe wurde die Verordnung im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt, gleichzeitig wurde bestimmt, dass bis dahin nach bisherigen Regeln verfahren werden konnte. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieses Übergangsrecht anzuwenden war, ist verstrichen.

Zu ee) - Nummer 5 (Markscheider-Bergverordnung)

Nach dieser Maßgabe wurde die Verordnung im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt, gleichzeitig wurde bestimmt, dass bis dahin nach bisherigen Regeln verfahren werden konnte. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieses Übergangsrecht anzuwenden war, ist verstrichen.

Zu ff) - Nummer 6 (Festlandsockel-Bergverordnung)

Nach dieser Maßgabe wurde die Verordnung im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt, gleichzeitig wurde bestimmt, dass bis dahin nach bisherigen Regeln verfahren werden konnte. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieses Übergangsrecht anzuwenden war, ist verstrichen.

Zu gg) - Nummer 7 (Verordnung über den Sachverständigenausschuss für den Bergbau)

Der Sachverständigenausschuss für den Bergbau wurde auf Grund dieser Maßgabe befristet bis zum 31 Juli 1993 erweitert. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieses Übergangsrecht anzuwenden war, ist verstrichen.

Zu hh) - Nummer 8 (Wärmeschutzverordnung)

Die Maßgabe bezieht sich auf Regelungen der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982. Die Wärmeschutzverordnung wurde durch die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) aufgehoben.

Zu ii) - Nummer 10 (Verordnung über Heizkostenabrechnung)

Zu aaa) und bbb) - Buchstaben a und b

Nach diesen Maßgaben durften für einen Übergangszeitraum die Regelungen der DDR über Heizkostenabrechnungen weiter angewendet werden. Außerdem sahen diese Maßgaben eine Frist zur Umrüstung der Verbrauchserfassungsanlagen vor. Beide Maßgaben können wegen Ablaufs der maßgeblichen Zeiträume nicht mehr angewendet werden.

Zu ccc) - Buchstabe d

Mittlerweile hat § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung zeitgemäße Heizwerte für Brennstoffe definiert. Damit bedarf es dieser Maßgabe, die sich auf die alten Heizwertdefinitionen bezieht, künftig nicht mehr.

Zu ddd) - Buchstabe e

Die Maßgabe bestimmt den Zeitraum, in dem die Regelungen zur Kostenverteilung nach der Verordnung über die Heizkostenabrechnung erstmalig anzuwenden waren. Sie hat ihren Anwendungsbereich verloren, da der Zeitraum verstrichen ist.

Zu eee) - Buchstabe g

Die Maßgabe kann zum 1. Januar 2014 aufgehoben werden. Sie modifiziert die in § 12 Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung enthaltene Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet dahingehend, dass Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung für solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung als erfüllt gelten, die am 1. Januar 1991 (statt nach den Regeln des Stammrechts 1981) vorhanden waren. Die mit Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) eingeführte Befristung bis zum 31. Dezember 2013 schließt diese Maßgabe ein, somit fällt ihr Anwendungsbereich mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 weg.

Zu jj) -Nummer 11 (Energiewirtschaftsgesetz)

Die Maßgabe ordnet die analoge Anwendung der Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuchs im Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes bis zum Inkrafttreten von Enteignungsgesetzen in den neuen Bundesländern an. Da diese Enteignungsgesetze zwischenzeitlich erlassen wurden, ist diese Maßgabe gegenstandslos geworden.

Zu kk) - Nummer 12 (Bundestarifordnung Elektrizität)

Die Maßgabe bestimmt die zügige Anpassung der Preise und Tarife an die Anforderungen der Bundestarifordnung Elektrizität, die am 1. Juli 2007 außer Kraft getreten ist. Mit diesem Außerkrafttreten hat auch das entsprechende Übergangsrecht seine Bedeutung verloren.

Zu ll) - Nummer 13 (Bundestarifordnung Gas)

Die Bundestarifordnung Gas ist ebenfalls nicht mehr in Kraft. Daher kann auch die Maßgabe bezüglich dieser Verordnung wegfallen.

Zu mm) - Nummer 14 (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden)

Die Maßgabe enthält zeitlich befristete Modifikationen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden. Die entsprechende Verordnung ist am 8. November 2006 außer Kraft getreten. Das betrifft auch die Maßgabe in Buchstabe c, nach der das Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, das zum Zeitpunkt des Beitritts bestand, weiter bestehen bleiben sollte. Diese Regelung hatte nur im Zusammenhang mit § 10 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden eine Bedeutung, wonach Hausanschlüsse Eigentum des Betreibers des Energieversorgungsnetzes waren. Die heutige Niederspannungsanschlussverordnung, die an die Stelle dieser Verordnung getreten ist, sieht nicht mehr zwingend vor, dass ein Netzanschluss (früher Hausanschluss) im Eigentum des Netzbetreibers steht. Damit ist die Maßgabe vollständig obsolet.

Zu nn) - Nummer 15 (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden)

Die Maßgabe Nummer 15 ist auf Grund von Zeitablauf obsolet. Der Netzanschluss, früher Hausanschluss, muss zudem nach § 8 Absatz 2 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, nicht mehr zwingend im Eigentum des Netzbetreibers stehen.

Zu oo) - Nummer 16 (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)

Die in Buchstabe a genannte Frist, innerhalb der eine Befreiung von der Verpflichtung des § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser stattfindet, ist abgelaufen.

Der Regelungsgehalt der Maßgabe in Buchstabe b wird durch Artikel 2 dieses Gesetzes in die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser überführt und damit als dauerhafte Regelung in das Stammrecht aufgenommen und kann daher in der Anlage zum Einigungsvertrag aufgehoben werden.

Zu pp) - Nummer 17 (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme)

Zu aaa) - Buchstabe a

Die Maßgabe sieht die Befreiung von Fernwärmeversorgern von der Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Bestätigung eines nicht in Schriftform geschlossenen Versorgungsvertrags ( § 2 AVBFernwärmeV) bis 1992 vor und hat damit ihren Anwendungsbereich verloren.

Zu bbb) - Buchstabe c

Nach dieser Maßgabe waren die §§ 18 bis 21 der Verordnung im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden, wenn bei den Kunden Messeinrichtungen für die verbrauchte Fernwärme nicht vorhanden waren. Solche Messeinrichtungen wurden inzwischen flächendeckend nachgerüstet, sodass die Maßgabe gegenstandslos geworden ist.

Zu ccc) - Buchstabe d

Die Maßgabe erlaubte bis zum 30. Juni 1992, Bestimmungen der DDR auf Verträge über die Versorgung mit Fernwärme weiter anzuwenden. Dieser Zeitraum ist inzwischen vergangen.

Zu qq) - Nummer 18 (Erdölbevorratungsgesetz)

Der Auftrag, die Erdölbevorratung einer erhöhten Bevorratungspflicht anzupassen, ist wegen des Ablaufs der dazu vorgesehenen Fristen nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Zu e) - Sachgebiet E: Recht der Gewerblichen Wirtschaft, Abschnitt III (Textilkennzeichnungsgesetz und Kristallglaskennzeichnungsgesetz)

Diese Maßgabe ermöglichte es, Textilerzeugnisse und Kristallglaserzeugnisse, die nicht nach den bundesrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet waren, noch bis 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet in Verkehr zu bringen und feilzuhalten bzw. dorthin zu verbringen. Wegen Zeitablaufs sind diese Regelungen gegenstandslos.

Zu 5. - Kapitel VI, Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen, Abschnitt III

Zu a) - Nummer 4 (Saatgutverkehrsgesetz)

Die Überleitungsregelungen werden nicht mehr benötigt, da die übergeleiteten Sorten durch ihre Eintragung in Sortenschutzrolle und Sortenliste den Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes unterworfen worden sind. In den Registern ist heute auch nicht mehr erkennbar, dass diese Sorten ursprünglich einmal übergeleitet worden sind. Für etwaige Verletzungsverfahren ist dieser Umstand insofern nicht von Bedeutung.

Zu b) - Nummer 5 (Sortenschutzgesetz)

Das zu Nummer 4 Gesagte gilt entsprechend für die Maßgaben zum Sortenschutzgesetz. Mit der Bereinigung dieser Maßgaben bestehen im Sachgebiet Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen keine vereinigungsbedingten Sonderregelungen mehr.

Zu 6. Kapitel VIII

Zu a) - Sachgebiet B: Technischer Arbeitsschutz, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 9 Buchstabe c (Gewerbeordnung)

Die Maßgabe bestimmt, dass die Aufsichtsaufgaben nach § 139b der Gewerbeordnung von den nach altem Recht zuständigen Behörden wahrgenommen werden, bis die neuen Länder Gewerbeaufsichtsbehörden geschaffen haben. Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind mittlerweile flächendeckend geschaffen worden, sodass die Maßgabe nicht mehr erforderlich ist. Mit Aufhebung dieser Regelung gelten im Beitrittsgebiet keine arbeitsschutzrechtlichen Sonderregelungen zur Gewerbeordnung mehr.

Zu bb) - Nummer 10 (Arbeitsstättenverordnung)

Die Maßgabe ist obsolet, da die in Bezug genommene Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 durch die neue Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 ersetzt wurde.

Zu cc) - Nummer 12 Buchstabe d (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit)

Diese Maßgabe enthält ein Berechnungsschema für die Einsatzdauer von Betriebsärzten. Der gesonderten Ermittlung der Einsatzzeiten für das Beitrittsgebiet bedarf es nicht mehr, da mittlerweile alle Betriebe Mitglied eines Unfallversicherungsträgers sind und sich die Berechnung der Einsatzzeiten der Betriebsärzte aus den Vorschriften des jeweiligen Versicherungsträgers ergibt.

Zu b) - Sachgebiet C: Sozialer Arbeitsschutz, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 2 (Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie)

Die Maßgabe bezieht sich auf die in Nummer 1 geregelte Maßgabe zu den §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung, welche bereits durch Artikel 109 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) aufgehoben worden ist. Danach konnten die bundesrechtlichen Vorschriften erst ab 1. Januar 1993 angewendet werden. Die Frist zur Weiteranwendung des einschlägigen DDR-Rechts ist abgelaufen, sodass nunmehr die bundesrechtlichen Regelungen gelten und die Maßgabe aufgehoben werden kann.

Zu bb) - Nummer 3 (Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie)

Die Begründung zu Nummer 2 gilt für die Maßgabe Nummer 3 entsprechend.

Zu c) - Sachgebiet F: Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften), Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

Zu aaa) - Buchstabe b

Die Maßgabe beschränkt die Verordnungsermächtigung für die Festlegung des Wertes von Sachbezügen auf das Jahr 1991. Sie kann aufgehoben werden.

Zu bbb) - Buchstabe c

Die Maßgabe enthält eine Bestimmung über die Bezugsgröße im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) und bestimmt, dass der Bundesminister für Arbeit diese Größen durch Rechtsverordnung angleichen kann. Diese Regelung ist auf Grund des heutigen § 17 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der eine generelle Verordnungsermächtigung zur Festsetzung der Bezugsgrößen enthält, nicht mehr erforderlich.

Zu ccc) - Buchstaben d bis o

Diese Maßgaben enthalten Übergangsvorschriften, die nur so lange greifen, bis die Sozialversicherungsträger in den neuen Bundesländern die nach Bundesrecht vorgesehenen

Strukturen aufgebaut und das Verfahren angeglichen haben. Teilweise werden für einzelne Normen des Sozialversicherungsrechts auch gesonderte Inkrafttretenstermine festgelegt. Einen praktischen Anwendungsbereich für die Übergangsregeln gibt es nicht mehr und auch die Inkrafttretensregelungen haben sich mittlerweile wegen Zeitablaufs überholt.

Zu bb) - Nummer 2 (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung)

Nachdem alle nach dieser Maßgabe zu treffenden Entscheidungen bezüglich der Anwendung der Verordnung, einschließlich der dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, ergangen sind, hat die Maßgabe keinen Anwendungsbereich mehr. Die in Bezug genommene Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung wurde zudem durch die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627) ersetzt. Damit ist diese Maßgabe gegenstandslos.

Zu cc) - Nummer 3 (Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung)

Die Maßgabe bestimmt, dass die in Nummer 2 geregelte Maßgabe, die aufgehoben wird, entsprechend anzuwenden ist. Dementsprechend hat sie keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu dd) - Nummer 4 (Beitragsüberwachungsverordnung)

Die Maßgabe regelt in Buchstabe a das Inkrafttreten der Beitragsüberwachungsverordnung ab Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Buchstabe b enthält eine Übergangsvorschrift zur Anwendung dieser Verordnung, die bis zum 1. Januar 1992 befristet war. Diese Maßgabe ist vollzogen und die Frist für die Übergangsregelung abgelaufen. Dementsprechend kann sie aufgehoben werden.

Zu ee) - Nummer 8 (Beitragszahlungsverordnung)

Die Maßgabe bestimmt, dass der in Nummer 4 Buchstabe a geregelte Inkrafttretenszeitpunkt auch für die Beitragszahlungsverordnung gilt. Sie ist somit ebenso wie Maßgabe Nummer 4 Buchstabe a gegenstandslos.

Zu ff) bis hh) - Nummern 9 bis 11 (Arbeitsentgeltverordnung, Zweite Datenübermittlungs-Verordnung, Zweite Datenerfassungs-Verordnung)

Die Maßgaben bestimmen, dass die genannten Verordnungen im Beitrittsgebiet ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden sind. Mit Ablauf dieses Datums ist das Bundesrecht vollständig in Kraft getreten. Inzwischen sind ohnehin die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung und die Zweite Datenerfassungs-Verordnung durch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) und die Arbeitsentgeltverordnung durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3388) abgelöst worden.

Zu d) - Sachgebiet G: Krankenversicherung - Gesundheitliche Versorgung, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)

Die Maßgabe hat sich durch Zeitablauf bzw. Neufassung des zu Grunde liegenden Gesetzes vollständig erledigt. Die Buchstaben a bis e enthalten Interimsregelungen, derer es nicht mehr bedarf. Für die noch geltenden Maßgaben des Buchstaben f Doppelbuchstabe aa Satz 1 und Doppelbuchstabe cc Satz 1 ergibt sich zum 1. Januar 2013 kein Anwendungsbereich mehr. Daher kann Buchstabe f insgesamt aufgehoben werden. Buchstabe g hat den Anwendungszeitpunkt einzelner Regelungen des Gesetzes auf den 1. Januar 1992, für das Gesetz im Übrigen aber auf den 1. Januar 1991 festgelegt und hat heute keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu bb) - Nummer 2 Buchstabe a (Zulassungsverordnung für Kassenärzte)

Die von dieser Maßgabe in Bezug genommene Verpflichtung zu Ableistung einer einjährigen Vorbereitungszeit ist als Voraussetzung zur Eintragung in das Arztregister weggefallen. Dementsprechend geht die Maßgabe ins Leere.

Zu cc) - Nummer 9 (Gebührenordnung für Ärzte und Gebührenordnung für Zahnärzte)

Ein weiteres Beibehalten dieser Maßgabe ist nicht mehr gerechtfertigt. Für die Zukunft soll eine einheitliche Rechtslage für den Anwendungsbereich der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte für das gesamte Bundesgebiet bestehen.

Zu dd) - Nummer 11 (Zulassungsverordnung für Kassenärzte, Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte und Hebammenhilfe-Gebührenverordnung)

Die Maßgabe bestimmt lediglich, dass die zu diesen Rechtsverordnungen in den Nummern 2 bis 4 geregelten Maßgaben erst am 1. Januar 1991 in Kraft treten. Der Zeitpunkt ist verstrichen, mit der Folge, dass die erwünschte Rechtswirkung eingetreten ist.

Zu e) - Sachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Rentenreformgesetz 1992)

Die Regelungsreste des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337) sind mit Artikel 221 des Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. August 2006 (BGBl. I S 1869) aufgehoben worden. Dennoch können mit dem hier vorliegenden Rechtsbereinigungsvorhaben nicht pauschal alle Maßgaben dieses Gesetzes aufgehoben werden, da der Regelungsgehalt einzelner Normen des Rentenreformgesetzes 1992 noch gültig ist und auch noch Bedeutung hat. Maßgaben, die sich auf solche Normen beziehen, haben ihrerseits noch einen Anwendungsbereich.

Zu aaa) - Buchstabe b

Die Maßgabe b enthält eine besondere Inkrafttretensregel, die bereits vollzogen worden ist und für die es daher in Zukunft keinen Bedarf mehr gibt.

Zu bbb) - Buchstabe c

Die Maßgabe umfasst die Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen übergangsweise bis zum 31.12.1991 und hat somit für die Zukunft keine Bedeutung mehr, sodass eine Aufhebung angezeigt ist.

Zu ccc) - Buchstabe d

Die aufzuhebenden Regelungen der Maßgabe d haben sich wegen Zeitablaufs erledigt.

Zu ddd) - Buchstabe e

Die Übergangsregel bestimmt, dass als Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße bei der Anwendung der Maßgaben b und d die Beträge, die für das Beitrittsgebiet festgesetzt worden sind, anzuwenden sind. Diese Regelung hat für die Zukunft keine Bedeutung mehr, da mittlerweile neue Regelungen in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße geschaffen wurden. Für die Anwendung der Maßgaben Nummer 1 Buchstabe b und d, die auch nach dieser Rechtsbereinigung weiterhin in Kraft bleiben werden, ergibt sich durch die Aufhebung der Maßgabe Nummer 1 Buchstabe e keine Rechtsänderung, da die Aufhebung nicht rückwirkend erfolgt und somit für jedes Jahr die zu dem entsprechenden Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen anzuwenden sind.

Zu eee) - Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und cc

Die Regelungen dieser Maßgaben haben ihre Bedeutung dadurch verloren, dass sie zeitlich befristetes Übergangsrecht beinhalten.

Zu fff) - Buchstabe g

Die Regelung kann außer Kraft treten, da es in Zukunft keiner besonderen Bemessung und Anwendung der Bezugsgrößen bedarf.

Zu ggg) - Buchstabe h

Die Maßgabe, die für einzelne Regelungen des Rentenversicherungsrechts gesonderte Inkrafttretensdaten festsetzt, ist nicht mehr erforderlich.

Zu hhh) - Buchstabe i

Die Modifikationen des Rentenversicherungsrechts durch diese Maßgaben haben keine Bedeutung mehr, da sich das in Bezug genommene Recht mittlerweile geändert hat bzw. die zeitlich befristeten Übergangsregelungen ausgelaufen sind.

Zu bb) - Nummer 4 (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung)

Die nach der Maßgabe ab dem 1. Januar 1992 anzuwendende Verordnung ist inzwischen außer Kraft getreten.

Zu cc) - Nummer 5 (Nachversicherungs-Härte-Verordnung)

Die nach der Maßgabe ab dem 1. Januar 1992 anzuwendende Rechtsverordnung ist nicht mehr gültig.

Zu dd) - Nummer 6 (Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten)

Die nach der Maßgabe ab dem 1. Januar 1992 anzuwendende Verordnung ist inzwischen außer Kraft getreten.

Zu ee) - Nummer 7 (Versicherungsunterlagen-Verordnung)

Die Maßgabe hat keine weitere Relevanz, da die zu Grunde liegende Verordnung mit dem Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) aufgehoben worden ist.

Zu ff) - Nummer 8 (Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes)

Die Maßgabe hat keine weitere Relevanz, da die zu Grunde liegende Verordnung außer Kraft getreten ist.

Zu gg) - Nummer 9 (RV-Pauschalbeitragsverordnung)

Die Verordnung, auf die sich die Maßgabe bezieht, ist bereits im Jahr 1992 weggefallen. Zu f) - Sachgebiet I: Gesetzliche Unfallversicherung, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 Buchstabe c Absatz 8 Nummer 2 und Buchstabe d (Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung)

Das Übergangsrecht dieser Maßgabe befasst sich mit der Übertragung von Arbeitsunfällen, die bis zum 31. Dezember 1990 geschehen sind, von der Überleitungsanstalt für Sozialversicherungen auf die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Alle Unfälle, die von dieser Maßgabe umfasst wurden, sind bereits auf die Unfallversicherungsträger übertragen worden.

Zu bb) - Nummer 3 (Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter)

Diese Maßgabe enthält für die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter Übergangsregeln mit einer zeitlichen Befristung bis zum 1. Januar 1991.

Zu g) - Sachgebiet K: Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 Buchstabe a, d, f, g und h (Bundesversorgungsgesetz)

Die Maßgaben zum Bundesversorgungsgesetz haben mit Änderung des zu Grunde liegenden Gesetzes ihre Bedeutung verloren.

Zu bb) - Nummer 18 Buchstabe a, c und d (Opferentschädigungsgesetz)

Die Regelung in Nummer 18 Buchstabe a bestimmt die Anwendung von Normen des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der dazu erlassenen Maßgabe Nummer 1 im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes. Mit Wegfall des Übergangsrechts zum Bundesversorgungsgesetz aus Nummer 1 verliert auch Nummer 18 ihren Anwendungsbereich, die Verweisung geht ins Leere.

Das Übergangsrecht aus Nummer 18 enthält außerdem noch einige zeitlich befristete Regelungen zum Opferentschädigungsrecht, die bereits abgelaufen sind.

Zu h) - Sachgebiet L: Förderung der Vermögensbildung, Abschnitt III

Die bisher noch anwendbare Maßgabe Nummer 1 besagt, dass das Fünfte Vermögensbildungsgesetz ab dem 1. Januar 1991 anwendbar sein soll. Die Maßgabe ist überholt. Die Leistungen nach diesem Gesetz werden vom Finanzamt für einen Zeitraum von sieben Jahren zusammen ausgezahlt. Die Frist, die Förderungszahlung zu beantragen, beträgt vier Jahre. Selbst in dem Falle, dass eine förderungsberechtigte Person eine förderungsfähige Geldanlage bereits vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen hätte und somit die Zeit vor diesem Datum außer Betracht bliebe, hätte das besondere Inkrafttretensdatum heute für die Bemessung von Förderbeträgen keine Bedeutung mehr, da entsprechende Anträge verfristet wären.

Zu 7. - Kapitel X

Zu a) - Sachgebiet A: Frauenpolitik, Abschnitt III

Der Abschnitt III des Sachgebiets A beinhaltet lediglich eine Maßgabe. Mit der Neufassung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) hat das Übergangsrecht seinen Anwendungsbereich verloren.

Zu b) - Sachgebiet B: Jugend, Abschnitt III Nummer 2 (Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres)

Das Übergangsrecht in dieser Maßgabe war von vornherein zeitlich beschränkt gültig, nämlich in Bezug auf Buchstabe a bis zum Inkrafttreten der - mittlerweile abgelösten - Reichsversicherungsordnung und in Bezug auf Buchstabe b für ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts.

Zu c) - Sachgebiet G: Tierärzte, Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Gebührenordnung für Tierärzte)

Die Maßgabe behandelt die Vergütung von tierärztlichen Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts erbracht worden sind. Dieser besonderen Vergütungsregelung bedarf es nicht mehr, da das Entstehen von Forderungen in der Vergangenheit durch die Nichtanwendbarkeitserklärung nicht berührt wird und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass mittlerweile keine offenen Forderungen aus tierärztlichen Leistungen vor dem Beitritt mehr bestehen. Ohnehin wäre bei solchen Forderungen die Verjährung bereits eingetreten.

Zu d) - Sachgebiet H: Familie und Soziales, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 2 (Bundeserziehungsgeldgesetz)

Für die zeitlich befristeten Sonderregelungen dieser Maßgabe besteht kein Bedarf mehr. Das Erziehungsgeld in der Form, in der es im Jahre 1990 bestand, ist mittlerweile vom Elterngeld abgelöst worden.

Zu bb) -Nummer 11 (Gräbergesetz)

Die Maßgabe beinhaltet eine Inkrafttretensregelung für das Gräbergesetz, nach der dieses Gesetz ab dem 1. Januar 1995 anwendbar ist. Es bedarf dieser Maßgabe damit nicht mehr, da ihre Regelung mittlerweile vollzogen ist.

Zu cc) - Nummer 15 (Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder")

Die Maßgabe ersetzt in § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" die Jahreszahl "1983" durch "1993". Diese Regelung des Übergangsrechts ist nicht mehr erforderlich. Die Jahreszahlen bezeichneten die Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen contergangeschädigter Menschen auf Leistungen aus der hier in Bezug genommenen Stiftung. Diese Stiftung ist mittlerweile in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" umbenannt worden und das zu Grunde liegende Gesetz ist seit 2005 das Conterganstiftungsgesetz, das die vorherige, in der Maßgabe genannte Rechtsgrundlage abgelöst hat. Eine Erledigung der Maßgabe Nummer 15

ist dadurch eingetreten, dass das Conterganstiftungsgesetz seit dem 1. Juli 2009 keine Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen mehr vorsieht.

Zu 8. - Kapitel XI

Zu a) - Sachgebiet A: Eisenbahnverkehr, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Allgemeines Eisenbahngesetz)

Buchstabe a ordnet an, dass § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erst ab dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet gilt; da diese Rechtswirkung eingetreten ist, kann die Vorschrift schadlos aufgehoben werden. Buchstabe b regelt die Gleichstellung von Deutscher Bundesbahn und Deutscher Reichsbahn in Bezug auf die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Mit der Fusion und der Privatisierung der beiden ehemaligen Staatsbahnen im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 hat dieses Übergangsrecht seine Bedeutung verloren.

Zu bb) - Nummer 3 (Bundesbahngesetz)

Das Übergangsrecht in Nummer 3 bezieht sich auf das Bundesbahngesetz. Es ist mit der Transformation der Bahn in eine Aktiengesellschaft hinfällig geworden.

Zu cc) - Nummer 4 (Eisenbahn-Verkehrsordnung)

Diese in Bezug auf die Eisenbahn-Verkehrsordnung erlassene Regelung ermöglichte eine Sonderregelung für den Verkehr zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn. Mit der Zusammenführung und Privatisierung beider Bahnen hat sie ihren Anwendungsbereich verloren. Zudem ist der in Bezug genommene Artikel 6 § 4 des Übereinkommens vom 8. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) mittlerweile aufgehoben worden.

Zu dd) - Nummer 6 (Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung)

Die Maßgabe ist vollständig bedeutungslos geworden. Sie beinhaltet Modifikationen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit zeitlich begrenzter Gültigkeit sowie Regelungen in Bezug auf die Bahnpolizei, die nicht mehr als eigenständige Polizeiorganisation existiert.

Zu ee) - Nummer 7 (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen)

Die Maßgabe ist überholt, da ihr Regelungsinhalt bezüglich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen zeitlich bis zum 31. Dezember 1993 befristet war.

Zu b) - Sachgebiet B: Straßenverkehr, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Straßenverkehrsgesetz)

Zu aaa) - Buchstabe a

Die Maßgabe bestimmt die Nichtanwendbarkeit des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bis zum 31. Dezember 1992 und hat ihren Anwendungsbereich wegen Zeitablaufs verloren.

Zu bbb) - Buchstabe f

Die Maßgabe regelt den Zugriff des Kraftfahrtbundesamtes auf das Fahrerlaubnisregister der DDR für eine Übergangszeit bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Überführung dieses Registers in das Verkehrszentralregister. Dieses Übergangsrecht ist überholt, da eine entsprechende Regelung bereits geschaffen worden ist.

Zu ccc) - Buchstabe g

Die Maßgabe erlaubte dem verkehrsmedizinischen Dienst der DDR bis zum 31. Dezember 1991, die medizinischpsychologische Untersuchung durchzuführen. Die Maßgabe entfaltet heute keine Wirkung mehr.

Zu ddd) - Buchstabe h

Die Maßgabe steht im Zusammenhang mit Maßgabe Nummer 1 Buchstabe a. In Buchstabe a heißt es, dass § 24a StVG bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung findet. Diese Norm aus dem StVG definiert die Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss. In Buchstabe h wird nun bestimmt, dass die Übergangsregelung in den neuen Bundesländern in Bezug auf Alkohol im Straßenverkehr auch für Maßnahmen nach den Vorschriften über den Führerschein auf Probe anzuwenden ist. Mit Wirksamwerden des § 24a StVG am 1. Januar 1993 ist diese Maßgabe überholt.

Zu bb) - Nummer 2 Absatz 2, 3, 6 bis 11, 13, 17, 18, 30 bis 33, 37 und 45 (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Alle aufzuhebenden Maßgaben zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung haben ihre Bedeutung dadurch verloren, dass sie von vornherein befristet waren. Andere Vorschriften sind mittlerweile in das Fahrlehrergesetz bzw. in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen worden.

Zu cc) - Nummer 5 (Fahrzeugteile-Verordnung)

Diese Übergangsregelung, nach der eine Prüfbefähigung für Fahrzeugteile nach der Fahrzeugteile-Verordnung der Technischen Prüfstelle der DDR erteilt werden konnte, ist mittlerweile überholt. Ihr Regelungsgehalt ist heute in § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Fahrzeugteile-Verordnung enthalten.

Zu dd) - Nummer 8 Buchstabe b bis d (Fahrlehrergesetz)

Diese Maßgaben regeln die Überleitung von Fahrlehrererlaubnissen, die nach dem Recht der DDR ausgestellt worden sind. Dazu verlangt sie die Fortbildung von Fahrlehrern. Wegen Ablaufs der Gültigkeitsfrist und wegen faktischer Erledigung besteht kein Bedarf mehr für diese Maßgabe.

Zu ee) - Nummer 15 (Personenbeförderungsgesetz)

Die Maßgabe hat keinen praktischen Anwendungsbereich mehr. Ein Teil der Subregelungen dieser Maßgabe war von vornherein befristet. Für die restlichen Regelungen hat eine Abfrage bei den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergeben, dass keine Fälle mehr existieren, auf die das Übergangsrecht zum Personenbeförderungsgesetz noch anwendbar sein könnte.

Zu c) - Sachgebiet E: Binnenschifffahrt und Wasserstraßen, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung)

Die Maßgaben zur Binnenschiffs-Untersuchungsordnung sind nicht mehr relevant, denn es ist nicht mehr denkbar, dass es noch gültige Dokumente gibt, auf die das Übergangsrecht noch anwendbar sein könnte.

Zu bb) - Nummer 2 (Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen)

Die Gültigkeitszeit der von DDR-Behörden ausgestellten Eichscheine, die unter die Maßgabe Nummer 2 zur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen fallen könnten, ist in jedem Falle abgelaufen. Dementsprechend kann die Maßgabe wegfallen.

Zu cc) - Nummer 6 Buchstabe b und d (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen)

Die Maßgaben können gestrichen werden, da die Änderungen in Bezug auf die Fahrerlaubnispflicht bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch Änderung der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) aufgefangen worden sind (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, der mit Änderung der BinSchPatentV aufgehoben worden ist). Die Regelung zu d, nach der der ehemalige Bund Deutscher Segler zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung befähigt war, ist dadurch obsolet geworden, dass dieser Verband im Deutschen Segler Verband e.V. aufgegangen ist.

Zu dd) - Nummer 7 (Bundeswasserstraßengesetz)

Diese Maßgabe hat ihre Relevanz dadurch verloren, dass inzwischen alle Wasserstraßen in der Anlage I des Bundeswasserstraßengesetzes aufgenommen worden sind.

Zu d) - Sachgebiet F: Straßenbau, Abschnitt III Nummer 1 (Bundesfernstraßengesetz)

Die Maßgaben in dieser Nummer sind wegen Zeitablaufs obsolet. Sie regelt den Übergang der Straßenbaulast sowie des Eigentums an Straßen. Der Übergang dieser Rechte und Pflichten ist bereits vollzogen. Darüber hinaus ist das weitere Verfahren bei vor dem Beitritt begonnenen Straßenbauprojekten geregelt. Die davon betroffenen Projekte sind mittlerweile abgeschlossen.

Zu 9. - Kapitel XII, Sachgebiet E: Chemikalienrecht, Abschnitt III Nummer 1 (Chemikaliengesetz)

Der Inhalt dieser Maßgabe wird durch Artikel 3 dieses Gesetzes in das Stammrecht übernommen.

Zu 10. - Kapitel XIII

Zu a) - Sachgebiet A: Postverfassungsrecht, Abschnitt III Nummer 1 (Postverfassungsgesetz)

Sämtliches Übergangsrecht aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministers für Post und Telekommunikation ist überholt. Das Übergangsrecht bezieht sich auf den ehemaligen rechtlichen Rahmen der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die durch die staatliche Deutsche Bundespost erbracht wurden. Mit der Neuregelung dieses Bereichs nach der Privatisierung und Liberalisierung des Post- und Telekommunikationssektors sind diese rechtlichen Regelungen weggefallen, sodass auch keine Übergangsmaßgaben dazu mehr erforderlich sind. So ist das Postverfassungsgesetz bereits am 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten.

Zu b) - Sachgebiet B: Postwesen, Abschnitt III Nummer 1 (Gesetz über das Postwesen)

Entsprechendes gilt für die Maßgabe zum Gesetz über das Postwesen, welches seit dem 31. Dezember 1997 nicht mehr in Kraft ist.

Zu c) - Sachgebiet C: Fernmeldewesen, Abschnitt III Nummer 1 und 2 (Gesetz über Fernmeldeanlagen und Telekommunikationsordnung)

Entsprechendes gilt für die Maßgabe zum Gesetz über Fernmeldeanlagen, das am 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten ist, und für jene zur Telekommunikationsordnung, die bereits seit 30. Juni 1991 nicht mehr gilt.

Zu 11. - Kapitel XVI

Zu a) - Sachgebiet C: Berufliche Bildung, Abschnitt III Nummer 1 (Berufsbildungsgesetz)

Zu aa) - Buchstabe a

Die Maßgabe sieht vor, dass Rechtsverordnungen nach § 21 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz in der alten Fassung gesondert in Kraft zu setzen sind. Das Berufsbildungsgesetz wurde im Jahre 2005 neugefasst, sodass die Maßgabe, die sich auf die Vorgängerregelung bezieht, ihren Anwendungsbereich eingebüßt hat. Zudem ist der von der Maßgabe konstituierte Auftrag mittlerweile erfüllt worden.

Zu bb) - Buchstabe b

Die Maßgabe konstituiert die Befugnis, von der Ausbildungsverordnung bis zum 31. Dezember 1995 abzuweichen, und hat ihren Anwendungsbereich damit verloren.

Zu cc) - Buchstabe c

Die Maßgabe bezieht sich auf Ausnahmen vom Berufsbildungsgesetz alter Fassung für den Fall, dass eine Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten nicht möglich ist. Solche Fälle liegen in der Praxis aber nicht mehr vor.

Zu dd) - Buchstabe d

Die Maßgabe betrifft lediglich Ausbildungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung laufen. Solche Ausbildungsverhältnisse bestehen heute nicht mehr.

Zu ee) - Buchstabe e

Die Maßgabe betrifft die Ausbildungsverlängerung für Ausbildungen mit Abitur. Es gibt keine praktischen Fälle mehr, auf die diese Maßgabe noch anwendbar sein könnte.

Zu ff) - Buchstabe g

Das zeitlich befristete Übergangsrecht zur Gewährleistung der praktischen Berufsausbildung für Lehrverträge, die noch vor dem Beitritt geschlossen wurden, hat seinen Anwendungsbereich verloren.

Zu gg) - Buchstabe h

Die Maßgabe enthält Übergangsregeln für die Zeit, bis die Organisation der Berufsausbildung angeglichen ist. Dieses Übergangsrechts bedarf es wegen der vollzogenen Angleichung nicht mehr.

Zu hh) - Buchstabe i

Nach dieser Maßgabe legen Lehrlinge in zur Zeit des Beitritts bestehenden Ausbildungsverhältnissen die Facharbeiter-Prüfungen nach bisherigen DDR-Vorschriften ab, sofern nicht das zuständige Fachministerium durch Rechtsverordnung besondere Übergangsvorschriften erlassen hat. Diese Maßgabe hat mittlerweile ihren Anwendungsbereich verloren.

Zu ii) - Buchstabe k

Diese Maßgabe betrifft ausschließlich die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung laufenden Prüfungsverfahren und hat ebenfalls ihre Bedeutung verloren.

Im Ergebnis der Aufhebung bestehen im Sachgebiet der beruflichen Bildung keine Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet mehr.

Zu b) - Sachgebiet E: Fernunterricht

Die einzige Maßgabe in diesem Sachgebiet betrifft eine bis 31. Dezember 1991 befristete Übergangsregelung in Bezug auf das Fernunterrichtsgesetz. Wegen Zeitablaufs ist diese Maßgabe obsolet.

Zu 12. - Kapitel XVII

Im Geschäftbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit enthält das Übergangsrecht lediglich Bestimmungen über entsprechend anzuwendende Maßgaben aus anderen Geschäftsbereichen. Die in Bezug genommenen Maßgaben haben ihren Anwendungsbereich verloren und werden aufgehoben. Damit haben sie auch in Kapitel XVII keine Bedeutung mehr.

Zu 13. - Kapitel XIX

Zu a) - Sachgebiet A: Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen, Abschnitt III Nummer 17 (Wehrsoldgesetz)

Die Maßgabe enthält eine nur bis zum 20. Februar 1992 gültige Verordnungsermächtigung. Damit hat sie keine Bedeutung mehr.

Zu b) - Sachgebiet B: Recht der Soldaten, Abschnitt III

Zu aa) - Nummer 1 (Wehrpflichtgesetz)

Die Maßgabe zur Wehrpflicht hat keine Bedeutung mehr.

Zu bb) - Nummer 2 (Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter)

Für die Verordnungsermächtigung besteht kein Bedarf mehr. Es wurde nie von ihr Gebrauch gemacht und das Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt auch nicht, diese Ermächtigung zu nutzen.

Zu cc) - Nummer 3 (Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere)

Die Maßgabe, die lediglich den Beginn der Anwendung der Verordnung im Beitrittsgebiet festlegte, kann wegfallen, da die Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere in der hier in Bezug genommenen Form nicht mehr gültig ist.

Zu dd) - Nummer 4 (Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere)

Auch die inhaltlich der Nummer 3 entsprechende Maßgabe zur Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere ist gegenstandlos; die Verordnung gibt es nicht mehr.

Zu ee) - Nummer 5 Buchstabe c (Soldatenversorgungsgesetz)

Seit dem 3. Oktober 1995 hat diese Maßgabe keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu ff) - Nummer 6 (Unterhaltssicherungsgesetz)

Dieser Maßgabe zur Festsetzung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bedarf es nicht mehr.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken)

Artikel 2 fügt die noch relevanten Regelungen der Maßgabe aus Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt III Nummer 10 des Einigungsvertrages in das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ein. Das Übergangsrecht des Einigungsvertrages soll hier in das Stammrecht aufgenommen werden, da es noch auf nicht absehbare Zeit von Bedeutung sein wird.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)

Artikel 3 überführt die bisherige Regelung der Maßgabe aus Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nummer 16 des Einigungsvertrages in die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Das Übergangsrecht des Einigungsvertrages soll in diesem Fall in das Stammrecht aufgenommen werden, da es noch auf nicht absehbare Zeit Relevanz haben wird. Die Grundregelung des § 10 Absatz 3 Satz 1 AVBWasserV beinhaltet, dass die Hausanschlüsse für die Wasserversorgung als Betriebseinrichtungen grundsätzlich im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens stehen. Nach dem Recht der DDR gab es erhebliche Abweichungen von dieser Regelung des Bundesrechts, weswegen eine Vielzahl von Hausanschlüssen, die vom jeweiligen Wasserkunden installiert oder erweitert worden sind, in dessen Eigentum stehen. Ein Wegfall des Übergangsrechts würde ein Aufrechterhalten der bisherigen Eigentumslage unmöglich machen. Die Maßgabe kann prinzipiell jeden Wasserhausanschluss betreffen, der während des Bestehens der DDR auf deren Gebiet errichtet worden ist, und ihr Regelungsgehalt wird noch so lange Bedeutung haben, wie diese Wasseranschlüsse bestehen. Daher ist eine Übernahme in die Stammverordnung angezeigt.

Neben der Überführung des Regelungsgehalts des Übergangsrechts in die Stammverordnung erfolgen noch weitere Bereinigungen in der Verordnung. In § 1 wird der überholte Verweis auf das AGB-Gesetz durch eine Verweisung auf die §§ 305 bis 310 BGB ersetzt. In § 19 wird ein Verweisungsfehler behoben und in § 34 ein durch den Wegfall des § 4 des Handelsgesetzbuchs ins Leere gehender Verweis gestrichen. Die noch bestehende Berlin-Klausel wird aufgehoben. Eine ausdrückliche Aufhebung der Berlin-Klausel ist deswegen erforderlich, weil die Klausel selbst Bestandteil der Stammverordnung ist (vgl. zur Erforderlichkeit der Aufhebung von Berlin-Klauseln die Begründung zum Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz in Bundestagsdrucksache 016/47 , S. 43).

Bei der Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser handelt es sich im Hinblick auf die Änderung im Wege des Gesetzgebungsverfahrens um eine zulässige Verordnungsänderung durch ein Gesetz im formellen Sinne. Da lediglich eine Übergangsregelung in den Text der Stammverordnung überführt wird, werden die Grenzen der hier einschlägigen Verordnungsermächtigung aus Artikel 243 EG-BGB nicht überschritten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Chemikaliengesetzes)

Artikel 4 überführt eine Maßgabe des Übergangsrechts aus Anlage I des Einigungsvertrages in das betreffende Stammrecht. Es handelt sich hierbei um die Maßgabe in Kapitel XII Sachgebiet E Nummer 1, die § 19a Absatz 5 des Chemikaliengesetzes (ChemG) modifiziert. Im Rahmen der Rechtsbereinigung soll der Regelungsgehalt der Maßgabe in einer umfassenderen Vereinfachung der betreffenden Übergangsregelungen in Bezug auf die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) aufgehen. Diese Neuregelung macht das spezifische Übergangsrecht des Einigungsvertrages obsolet.

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 493) wurden die Grundsätze der Guten Laborpraxis, die in Anlage I zum Chemikaliengesetz aufgeführt sind, als verbindlicher Maßstab für die Durchführung von nichtklinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen für Stoffe und Zubereitungen, deren Ergebnisse für Zulassungsverfahren verwendet werden sollen, eingeführt. Sie betreffen eine Vielzahl von Zulassungs- oder Registrierungsverfahren in unterschiedlichen Rechtsgebieten wie dem Arzneimittel-, Chemikalien-, Lebens- und Futtermittelzusatzstoffe-, Pflanzenschutzmittel- und Sprengstoffrecht. Die Übergangsregelung des § 19a Absatz 5 ChemG bietet die Möglichkeit, ältere Prüfberichte, die noch nicht unter der Geltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erstellt worden sind, weiterhin für Zulassungsverfahren zu verwenden. Diese Regelung ist gegenüber der sich aus der bisherigen Fassung der Vorschrift und der genannten Maßgabe des Einigungsvertrages ergebenden, entsprechend der Entstehungsgeschichte der materiellen Regelungen sehr ausdifferenziert auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellenden Regelung, jetzt wesentlich vereinfacht. Die Übergangsregelung betrifft nunmehr generell alle Prüfberichte, denen Prüfungen zu Grunde liegen, die vor dem 1. August 1990 begonnen und bis spätestens 1. Januar 1995 beendet wurden. Mit dieser gegenüber den früheren Regelungen großzügigeren Stichtagsregelung werden alle den bisherigen Regelungen unterfallenden Prüfberichte erfasst. Die Regelung enthält aber keine generelle Ausnahme, sondern macht diese in Ausweitung eines bisher nur für bestimmte Prüfungen geltenden Regelungsgedankens von einer Einzelfallentscheidung der jeweils zuständigen Behörde abhängig. Diese muss entscheiden, ob ein Prüfbericht für ein bevorstehendes Verfahren valide und damit verwertbar ist. Angesichts des seit der Durchführung der betreffenden Prüfungen verstrichenen Zeitraums erlaubt eine derartige Einzelfallbetrachtung eine von der Sache her zutreffendere Einordnung als die Fortführung der bisherigen, hochkomplexen Stichtagsregelung, ohne dass wegen der voraussichtlich geringen Zahl noch in Zukunft zu bescheidender Fälle ein spürbarer Mehraufwand auf Behördenseite zu erwarten wäre.

Zu Artikel 5 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Artikel 5 enthält eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes, wo die Maßgabe aus Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 insgesamt aufgehoben wird. § 17 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)

hatte von dieser Maßgabe bislang nur Teile, nämlich Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und cc Satz 2 und 3, für nicht mehr anwendbar erklärt.

Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis)

Das Projekt der umfassenden Aufhebung aller nicht mehr benötigten Maßgaben aus Anlage I Abschnitt III des Einigungsvertrages soll durch eine Neubekanntmachung all derjenigen Maßgaben ergänzt werden, die auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Bestand haben werden. Durch die Neubekanntmachung wird es dem Rechtsanwender leicht möglich sein, dass zu beachtende Übergangsrecht ausfindig zu machen. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Bekanntmachung im Einvernehmen mit allen anderen Ressorts, in deren Zuständigkeitsbereich die bestehen bleibenden Maßgaben fallen, durchzuführen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Abgesehen von zwei Ausnahmen können alle in diesem Gesetz vorgesehenen Aufhebungen von Maßgaben zu Bundesgesetzen und -verordnungen, die nach dem Einigungsvertrag auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden sind, ebenso wie die vorgesehenen Änderungen von Bundesrecht, unverzüglich in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2018:
Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf geprüft.

Mit dem Gesetz wird vereinigungsbedingtes Übergangsrecht aus der Anlage I zum Einigungsvertrag, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat, formal aufgehoben. Regelungen, deren Regelungsgehalt noch auf unabsehbare Zeit von Bedeutung sein wird, werden in das entsprechende Stammgesetz überführt.

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter