Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 17. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 18/2909 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG) - Drucksachen 18/1798,18/2379 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 223/14 (PDF)

Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 7 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort "Betreuungsbedarf" die Wörter "und Pflegebedürftige" eingefügt und wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt.

3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3a. Dem § 18 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat."

4. In § 2 8 Absatz 1 N ummer 13 wird das Wort "Betreuungsleistungen" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsleistungen" ersetzt.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

6. § 36 wird wie folgt geändert:

7. § 37 wird wie folgt geändert:

8. § 38a wird wie folgt gefasst:

§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

9. § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

10. § 40 wird wie folgt geändert:

11. § 41 wird wie folgt geändert:

12. § 42 wird wie folgt geändert:

13. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

14. In § 43a Satz 2 wird die Angabe "256" durch die Angabe "266" ersetzt.

15. In der Überschrift des Fünften Abschnittes des Vierten Kapitels wird nach dem Wort "Betreuungsbedarf" ein Komma und werden die Wörter "zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen" eingefügt.

16. In § 45a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die" ersetzt und wird nach dem Wort "Abschnitt " das Wort "betreffen" gestrichen.

17. § 45b wird wie folgt geändert:

18. § 45c wird wie folgt geändert:

19. § 45e wird wie folgt geändert:

20. Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Berechnung der Erstattung sind die Beitragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu vermindern, die dazu bestimmt sind, nach § 135 dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung zugeführt zu werden."

21. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2,05" durch die Angabe "2,35" ersetzt.

22. In § 57 Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

23. Dem § 58 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben."

24. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Siebten Kapitels werden die Wörter "und Qualitätssicherung" gestrichen.

24a. § 84 wird wie folgt geändert:

25. In § 87a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "1.536" durch die Angabe "1 597" ersetzt.

26. § 87b wird wie folgt geändert:

26a. § 89 wird wie folgt geändert:

27. § 114 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

28. § 115 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

28a. In § 117 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Aufsichtsbehörden" die Wörter "oder den obersten Landesbehörden" eingefügt.

28b. § 120 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten."

28c. Dem § 122 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat."

29. § 123 wird wie folgt geändert:

30. Folgendes Vierzehnte Kapitel wird angefügt:

,Vierzehntes Kapitel
Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 131 Pflegevorsorgefonds

In der sozi alen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" errichtet.

§ 132 Zweck des Vorsorgefonds

Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden.

§ 133 Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Frankfurt am Main.

§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 135 Zuführung der Mittel

§ 136 Verwendung des Sondervermögens

Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesversicherungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehenen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne eine entsprechende Zufü hrung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht.

§ 137 Vermögenstrennung

Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 138 Jahresrechnung

Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Darin sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.

§ 139 Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst."

Artikel 2
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes

In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ", § 106a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird folgender § 64c eingefügt:

" § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN

Artikel 2b
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 14 12, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Zu- und Abschläge nach § 5" durch die Wörter "krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 80 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 27. März 2 014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 werden nach dem Wort "Registrierung" die Wörter "einschließlich der Verlängerung der Registrierung" eingefügt.

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen nach § 42b,".

3. In Nummer 6 werden nach der Angabe "4" ein Komma und die Angabe "4a" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten