Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

A. Problem und Ziel

Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ist seit dessen Einführung im Jahr 1999 umstritten und sie ist - isoliert betrachtet - im europäischen Vergleich verhältnismäßig lang. Gescheiterte Unternehmer und Personen, die aufgrund alltäglicher Risiken - wie Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit - in die Überschuldung geraten, benötigen vielfach keine jahrelange Bewährung, sondern einen finanziellen Neuanfang. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sieht vor, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu halbieren. Hierdurch soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Gläubiger gewahrt bleiben. Zugleich fehlen im Restschuldbefreiungsverfahren Anreize für den Schuldner, sich in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen.

Schließlich sollen das Restschuldbefreiungsverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestaltet werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Der Gesetzentwurf führt damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Zugleich wird das Restschuldbefreiungsverfahren umgestaltet. Hierdurch werden Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen. Insbesondere werden verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten: Im

Verbraucherinsolvenzverfahren sollen die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern erhöht werden. Dazu werden der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Landeshaushalte sind nicht zu erwarten.

Durch die Umsetzung der Änderungen im Verbraucherinsolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren ist mit Einsparungen bei den Ländern zu rechnen. Insbesondere wird sich die Einführung einer Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung positiv auf die Kostenentwicklung im Insolvenzverfahren auswirken, da durch die vorgesehene Verfahrensverkürzung Ausgaben eingespart und durch die Einführung von Mindestquoten Einnahmen erhöht werden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen zur Verfahrenserleichterung in nicht so bedeutenden Insolvenzsachen (z.B. Schriftlichkeit des Verfahrens, Verzicht auf Berichtstermin) und zur Vermeidung sinnloser Insolvenzverfahren in Fällen, in denen eine Restschuldbefreiung von Anfang an ausgeschlossen ist. Mehrkosten durch die Neueinführung des Insolvenzplanverfahrens in Verbraucherinsolvenzverfahren sind nicht zu erwarten, da dieses lediglich an die Stelle des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens tritt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält für Bürgerinnen und Bürger keine neuen inhaltlichen Pflichten, die mit einem Erfüllungsaufwand verbunden wären. Eine Informationspflicht wird abgeschafft, was zu einer Entlastung in Höhe von 20 Minuten pro Fall führt. Dies entspricht einer jährlichen Entlastung für Bürgerinnen und Bürger von rund 36 600 Stunden. Zusätzlich werden rund 55 000 Euro jährliche Sachkosten eingespart. Im Übrigen werden bestehende Pflichten nicht geändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Anpassung bereits genutzter EDV-Programme können der Verwaltung der Länder einmalig Kosten entstehen, die jedoch nicht beziffert werden können, weil nicht in allen Insolvenzgerichten durchgängig EDV für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren eingesetzt wird.

F. Weitere Kosten

Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung sich positiv auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger auswirken kann, weil sie dem Schuldner Anreize setzt, sich verstärkt um eine Gläubigerbefriedigung zu bemühen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen."

4. Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden."

5. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe "303" durch die Angabe "303a" ersetzt.

6. § 26a wird wie folgt geändert:

7. § 27 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind."

9. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben

10. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

11. In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern."

13. § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln."

14. § 88 wird wie folgt geändert:

15. § 114 wird aufgehoben

16. In § 174 Absatz 2 werden die Wörter "Handlung des Schuldners" durch die Wörter "Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" ersetzt.

17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort "Handlung" die Wörter ", aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht, oder aus einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" eingefügt.

18. Dem § 270 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden."

19. § 287 wird wie folgt geändert:

20. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a bis 289 ersetzt:

" § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts

§ 288 Bestimmung des Treuhänders

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.

§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt."

21. § 290 wird wie folgt geändert:

22. § 291 wird aufgehoben

23. § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen."

24. § 294 wird wie folgt geändert:

25. § 295 wird wie folgt geändert:

26. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter "in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt.

27. § 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a ersetzt:

" § 297 Insolvenzstraftaten

§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

28. In § 299 werden die Angabe " §§ 296, 297" durch die Angabe "den §§ 296, 297, 297a" und die Wörter "Laufzeit der Abtretungserklärung" werden durch das Wort "Abtretungsfrist" ersetzt.

29. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt:

" § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

30. § 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;".

31. § 303 wird wie folgt geändert:

32. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

" § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,

Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

33. Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten Abschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:

"Neunter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren".

34. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.

35. § 305 wird wie folgt geändert:

36. § 305a wird aufgehoben

37. § 306 wird wie folgt gefasst:

" § 306 Eröffnungsantrag eines Gläubigers

Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, hat er zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 zu versuchen."

38. Die §§ 307 bis 310 werden aufgehoben

39. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen.

40. Die §§ 311 bis 314 werden aufgehoben

41. In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Dem § 2 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird regelmäßig nicht gewährt für eine über die Beratung hinausgehende Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans, wenn eine Einigung offensichtlich aussichtslos nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung ist. § 4 Absatz 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 882b wird wie folgt geändert:

2. § 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle; BR-Drs. 263/12] wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben

2. In § 10 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10 werden jeweils die Wörter "Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren" durch die Wörter "Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro."

5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe " § 56 Absatz 2" durch die Angabe " § 56a" ersetzt.

6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes] am ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

In § 2 Nummer 2 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) werden die Wörter "bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans," gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten."

2. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter "(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter "(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" ersetzt.

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2502 wird wie folgt geändert:

2. Die Nummern 3315 und 3316 werden aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 231 wird wie folgt geändert:

2. In § 251 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1" durch die Wörter " § 201 Absatz 2 und des § 257" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

" § 66a Kündigung im Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben."

3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:

" § 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 12 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei bzw. fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume neben den Verfahrenskosten eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Der Gesetzentwurf führt damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Gleichzeitig sieht der Entwurf verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vor. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird umgestaltet. Hierdurch werden Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird insbesondere der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durch das Insolvenzplanverfahren ersetzt. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Gesetzentwurf führt für alle natürlichen Personen erstmals die Möglichkeit ein, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Voraussetzung für diese Verkürzung ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums eine Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent erfüllt. Zugleich hat der Schuldner vorab die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Erfüllungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten ergibt sich aus § 53 der Insolvenzordnung (InsO). Dies gilt auch für den Fall einer von dem Schuldner aktivierten entgeltlichen oder unentgeltlichen Direktzahlung aus Drittmitteln, da eine solche Direktzahlung nicht anders behandelt werden kann, als wenn dieses Geld zunächst in die Insolvenzmasse geflossen wäre und anschließend zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet wird. Gelingt es dem Schuldner nicht, die Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent zu erreichen, so kann er durch Begleichung der Verfahrenskosten zumindest eine Verkürzung auf fünf Jahre erreichen. Kann der Schuldner nicht einmal diese Kosten aufbringen, bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren. Mit diesem gestuften Konzept stellt der Gesetzentwurf einen differenzierten Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einem baldigen wirtschaftlichen Neuanfang ("fresh start") und den Interessen der Gläubiger an einer möglichst umfassenden Befriedigung ihrer Forderungen her.

Der Gesetzentwurf setzt damit eine Vorgabe des Koalitionsvertrags um. Der Koalitionsvertrag "Wachstum. Bildung. Zusammenhalt." zwischen CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sieht innerhalb seines wirtschaftspolitischen Teils vor, Gründern nach einem Fehlstart eine zweite Chance zu eröffnen und hierzu die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu halbieren (S. 25). Angesichts des erheblichen Risikos, das Gründer eingehen, besteht auch ein Bedürfnis, gescheiterten Unternehmern einen zügigen Neustart zu ermöglichen und Gründungen zu fördern, um so Mut zum Aufbruch in die Selbständigkeit zu machen.

Das Bedürfnis nach einem schnellen Neustart besteht gleichermaßen für alle natürlichen Personen. Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der moderne Arbeitsmarkt stellen den Einzelnen insgesamt vor erhebliche wirtschaftliche Risiken. Ein wirtschaftliches Scheitern sollte daher heutzutage für den Schuldner - unabhängig davon, ob selbständig oder angestellt - kein Stigma mehr sein. Eine Studie kommt zu dem Ergebnis, dass rund die Hälfte der von einer Insolvenz Betroffenen "Opfer moderner biographischer Risiken" sind, also nur durch alltägliche Risiken wie Arbeitslosigkeit, gescheiterte Selbständigkeit, Krankheit oder Scheidung bzw. Trennung in die Überschuldung geraten (Lechner, Längsschnittstudie zur Evaluation des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Eine zweite Chance für alle gescheiterten Schuldner?, 2010). Die Studie spricht sich damit auch für die Möglichkeit eines schnelleren finanziellen Neustarts aus. Die Möglichkeit einer schnellen Entschuldung für alle natürlichen Personen ist sowohl in sozialpolitischer als auch volkswirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll. So wirkt sich ein zügiger Wiedereinstieg in das Wirtschaftsleben positiv auf die Kaufkraft aus. Demgegenüber birgt eine lange Entschuldungsdauer die Gefahr, dass die Schuldner, die für viele Jahre auf ihr pfändungsfreies Einkommen beschränkt sind, ihre Tätigkeit in den Bereich der Schattenwirtschaft verlagern. Abgesehen von dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Schaden, den die Schwarzarbeit verursacht, entzieht der Schuldner auf diese Weise auch seinen Gläubigern jeden Zugriff auf seine Einkünfte.

Bereits aus diesen Gründen kommt eine Beschränkung der kurzen Dauer eines Restschuldbefreiungsverfahrens auf Gründer nicht in Betracht. Sie wäre aber auch in praktischer und verfassungsrechtlicher Hinsicht problematisch. So wäre fraglich, ob nur der Zweitgründer förderungswürdig ist, weil er Arbeitsplätze erhält, oder auch der gescheiterte "Soloselbständige" oder der arbeitslose Arbeitnehmer, der erstmals eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchte. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass eine Beschränkung der verkürzten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf Gründer mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass Personen - um in den Genuss der kurzen Frist zu kommen - zu neuen unternehmerischen Fehlentscheidungen verleitet werden und dann wegen der Sperre der vorangegangenen Restschuldbefreiung vor dem endgültigen wirtschaftlichen Aus stehen. Dies hätte auch volkswirtschaftlich verheerende Folgen.

Mit dem Konzept der Mindestbefriedigungsquote für alle natürlichen Personen wird ein angemessener Ausgleich geschaffen zwischen den Interessen des Schuldners an einem schnellen finanziellen Neustart und dem Interesse der Gläubiger an einer möglichst umfassenden Befriedigung ihrer Forderungen.

Zu berücksichtigen ist, dass jede Abkürzung der Restschuldbefreiungsphase allgemein die Aussichten der Gläubiger verschlechtert, zu einer Befriedigung der Forderungen zu gelangen. Eine Halbierung der Sechsjahresfrist ohne Ausgleich oder Bedingungen wäre daher problematisch.

Mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung wird den Schuldnern ein Anreiz gegeben, sich auch unter Einsatz überobligatorischer Anstrengungen um eine Befriedigung ihrer Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig setzt der Entwurf das Signal, dass die Schuldner sich auch im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren aktiv um die Bereinigung ihrer Verbindlichkeiten bemühen sollen. Der Insolvenzordnung fehlt bislang ein solcher Ansatz, weil besondere Anstrengungen des Schuldners weder verlangt noch honoriert werden. Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners setzt allein auf Sanktion und wird zudem häufig wenig überwacht; der Motivationsrabatt des § 292 InsO ist dagegen durch den Schuldner nicht beeinflussbar. Demgegenüber soll mit der Mindestbefriedigungsquote und der erheblichen Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erstmals ein positiver Anreiz für eigene Anstrengungen geschaffen werden.

Mit der an eine Mindestbefriedigungsquote geknüpften Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird auch in Deutschland ein Konzept eingeführt, das einen bestimmten Eigenbeitrag des Schuldners voraussetzt und im europäischen Rechtsraum bereits Vorbilder hat. Ein ähnliches System existiert bereits in anderen europäischen Ländern (Litauen und Österreich). Insgesamt ist die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens in Deutschland mit sechs Jahren im europäischen Vergleich verhältnismäßig lang. Viele europäische Länder ermöglichen natürlichen Personen nach drei bis fünf Jahren eine Restschuldbefreiung. Allerdings sind die Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet und sehen unterschiedliche Konditionen für die Erteilung der Restschuldbefreiung vor. Häufig wird ein individuell bestimmter und gerichtlich festgesetzter Beitrag vom Schuldner verlangt. Die Verfahren sind daher kaum miteinander vergleichbar.

Die Höhe der Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent ist das Ergebnis einer angemessenen Abwägung zwischen den Interessen von Schuldner und Gläubigern.

Zu berücksichtigen ist, dass die Quote nicht zu hoch sein darf, um Leistungsanreize setzen zu können. Neben der Erleichterung für den Schuldner müssen auch die Rechte der Gläubiger im Blick behalten werden. Ein Satz von 25 Prozent bedeutet für die überwiegende Mehrzahl der Schuldner zwar erhebliche Anstrengungen, gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass den Gläubigern ein Verlust in Höhe von 75 Prozent ihrer Forderung zugemutet wird. Vor diesem Hintergrund sind auch die Stimmen aus dem Mittelstand der deutschen Wirtschaft zu gewichten, die bei einer Verfahrenskürzung um die Hälfte eine Mindestquote von 50 Prozent fordern.

Eine solche Quote kennt auch das österreichische Abschöpfungsverfahren, das eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren eröffnet, soweit der Schuldner 50 Prozent der Forderungen befriedigt. Generell kennt das österreichische Recht eine Mindestbefriedigungsquote von zehn Prozent, die nach sieben Jahren vom Schuldner erbracht worden sein muss. Eine Untersuchung zu den Abschöpfungsverfahren, die 2003/2004 eingeleitet wurden, ergab, dass in 7,8 Prozent dieser Verfahren eine Quote von 50 Prozent erreicht werden konnte. In 51,4 Prozent der Verfahren wurde zumindest die Quote von zehn Prozent realisiert. Dieser Befund kann jedoch nicht unmittelbar auf Deutschland übertragen werden, da das österreichische Verfahren zum Teil deutliche Unterschiede aufweist.

In Deutschland sind bislang keine validen Aussagen über die Höhe der tatsächlich erzielten Befriedigungsquoten nach Erteilung der Restschuldbefreiung verfügbar. Die Beschaffung dieser Daten wird erst mit der noch vorzunehmenden Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes möglich werden. Insgesamt wird häufig von einer bislang erzielten durchschnittlichen Befriedigungsquote von unter zehn Prozent gesprochen. Auch die überwiegende Mehrzahl der Stellungnahmen von Bundesländern und interessierten Kreisen weisen auf eine allenfalls einstellige Quote hin. Vereinzelt existieren regional und zeitlich begrenzte Erhebungen zur Befriedigungsquote in Regelinsolvenzverfahren. So erhielten nach einer auf den Zuständigkeitsbezirk des Insolvenzgerichts Hamburg begrenzten Untersuchung die ungesicherten Gläubiger in den Jahren 2004 bis 2006 eine Quote von zwei bis 33 Prozent, also einen Mittelwert von 9,3 Prozent (Frind, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) 2008, 127 ff.), und im Jahr 2007 eine Quote von zwei bis 30 Prozent, also einen Mittelwert von zehn Prozent (Frind, ZInsO 2008, 1068 ff.). Das Institut für Mittelstandsforschung hat - für Unternehmensinsolvenzen - eine durchschnittliche Befriedigungsquote von 3,6 Prozent errechnet (IfM-Materialien, Die Quoten der Insolvenzgläubiger in Regel- und Insolvenzplanverfahren - Ergebnisse von Insolvenzverfahren nach der Insolvenzrechtsreform, 2009, S. 34).

Zu berücksichtigen ist, dass diese Daten im Hinblick auf die Festlegung der Mindestbefriedigungsquote nicht aussagekräftig sind, weil sie sich allein auf das Insolvenzverfahren beziehen und nicht die Zahlungen des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung berücksichtigen, also insbesondere nicht die Summe der abgetretenen Bezüge (§ 287 Absatz 2 Satz 1 InsO).

Im Ergebnis muss eine effiziente Mindestbefriedigungsquote daher deutlich höher als die erwähnten zehn Prozent aber auch niedriger sein als die in Österreich vorgesehenen 50 Prozent. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schuldner bislang nicht erschlossene Möglichkeiten hat, das Ergebnis des Verteilungsprozesses zu steuern:

Zum einen soll die Mindestbefriedigungsquote - wie bereits ausgeführt - den Schuldner zu einigen Anstrengungen und gegebenenfalls zu überobligatorischen Leistungen motivieren. Der Schuldner kann - wozu er bislang keine Veranlassung hatte - z.B. auf Teile seines über dem Existenzminimum liegenden unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen. Insbesondere bei einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit können Überschüsse anfallen, die den Gläubigern zugeführt werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es vor allem Gründern gelingen dürfte, die Mindestbefriedigungsquote zu erreichen, weil diese Gruppe nach einem Fehlstart häufig schnell wieder wirtschaftlich Fuß fasst.

Zum anderen kann der Schuldner durch frühzeitigeres Stellen des Insolvenzantrags zum Erreichen der Mindestbefriedigungsquote beitragen. Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote sind zudem sowohl das in die bisherigen regional und temporär begrenzten Untersuchungen eingeflossene Ergebnis der Schlussverteilung als auch zusätzlich die innerhalb der Wohlverhaltensperiode den Gläubigern zugeflossenen Beträge - insbesondere die nach § 287 Absatz 2 InsO abgetretenen Bezüge - zu berücksichtigen. Dabei hängt das Ergebnis der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens auch davon ab, wie frühzeitig der Schuldner den Insolvenzantrag stellt. Eine jüngere Untersuchung des Instituts für Finanzdienstleistungen kam zu dem Ergebnis, dass der Zeitraum zwischen dem die Überschuldung auslösenden Ereignis und der Löschung der Negativeinträge bei den Wirtschaftsauskunfteien durchschnittlich bei vierzehn Jahren liegt. Damit vergeht zwischen dem Beginn der Überschuldung und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Zeitraum von durchschnittlich fünf Jahren, in denen der Schuldner sich oftmals in einer Schuldenspirale befindet und den Weg der Entschuldung über das Insolvenzverfahren erst als letztes Mittel wählt. Mit der vorgeschlagenen Mindestbefriedigungsquote will der Entwurf daher auch die Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt fördern, zu dem die Masse des Schuldners noch nicht vollständig aufgezehrt ist. Dies würde sowohl dem Schuldner eine schnellere Entschuldung ermöglichen als auch die Gläubiger vor einem vollständigen Forderungsausfall bewahren.

II. Stärkung der Gläubigerrechte

Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Rechte der Gläubiger vor. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen insbesondere zum Restschuldbefreiungsverfahren diverse Schwachstellen aufweisen. Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte im Restschuldbefreiungsverfahren wird von den Gläubigern teilweise als beschwerlich angesehen. Zugleich kommt es aus unterschiedlichen Gründen immer wieder dazu, dass auch unredlichen Schuldnern die Restschuldbefreiung erteilt werden muss. Dies wird als unbefriedigend und ungerecht empfunden und schadet auch insgesamt dem Ansehen des Instituts der Restschuldbefreiung. Der Entwurf zielt daher darauf, die Rechte der Gläubiger zu stärken und damit auch auf Gläubigerseite die allgemeine Akzeptanz der Restschuldbefreiung zu verbessern.

Nach derzeitiger Rechtslage ist der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO im mündlichen wie im schriftlichen Verfahren im Schlusstermin zu stellen. Da viele Gläubiger jedoch den Aufwand scheuen, persönlich im Schlusstermin zu erscheinen, unterbleiben Versagungsanträge häufig selbst in Fällen, in denen eine Versagung wahrscheinlich ist. Auch in den Verfahren, in denen bereits nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 5 Absatz 2 InsO ein schriftliches Verfahren angeordnet wird, stellen die Gläubiger keinen Versagungsantrag, wenn ihnen das nur zum Schlusstermin möglich ist, selbst wenn dieser auf Erkenntnisse gestützt werden könnte, die ihnen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlagen. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass die Restschuldbefreiung nur deshalb erteilt wird, weil die Gläubiger dem Termin fernbleiben oder unterlassen, zum Termin einen Versagungsantrag zu stellen. Die Bindung des Versagungsantrags an den Schlusstermin ist aus heutiger Sicht nicht mehr sinnvoll. Aus diesem Grund ermöglicht der Entwurf es nunmehr den Gläubigern, einen Versagungsantrag sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens wie auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden.

Die Tatsache, dass die Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO bislang nur im Schlusstermin geltend gemacht werden können, führt zu einer weiteren unbefriedigenden Situation: Sind die Gründe für eine Versagung bis zum Schlusstermin unbekannt geblieben, so können sie - mit Ausnahme bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen (§ 297 InsO) - im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden; sie stehen folglich einer Erteilung der Restschuldbefreiung nicht im Weg. Die Praxis hat vermehrt darauf hingewiesen, dass es sinnwidrig und ungerecht sei, einem Schuldner nur deshalb Restschuldbefreiung zu erteilen, weil der Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf die sehr unterschiedliche Dauer von Insolvenzverfahren unbefriedigend. Insbesondere aber ist ein unredlicher Schuldner nach dem Schlusstermin nicht schutzwürdiger als zuvor. Bereits in dem Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (Bundestagsdrucksache 16/7416) wurde deshalb vorgeschlagen, eine Versagung auch dann zuzulassen, wenn den Gläubigern ein Versagungsgrund erst nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung bekannt geworden ist. Diesen Vorschlag greift der vorliegende Entwurf auf. Der neu eingefügte § 297a InsO-E ermöglicht es den Gläubigern, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, wenn die Gläubiger erst nach dem Schlusstermin Kenntnis von einem bereits vorliegenden Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 InsO erlangen. Der Antrag kann nur innerhalb einer Überlegungsfrist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Versagungsgrund gestellt werden.

Eine weitere Ungereimtheit besteht derzeit im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit des Schuldners. Während die Schuldner, denen die Verfahrenskosten gestundet sind, wegen § 4c Nummer 4 InsO bereits im laufenden Insolvenzverfahren zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet sind, trifft den Schuldner ohne Kostenstundung die Erwerbsobliegenheit derzeit erst nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung. Dies ist den Gläubigern nicht vermittelbar. Die Rechtswohltat der Schuldbefreiung sollte allgemein das ernsthafte Bemühen des Schuldners voraussetzen, seine Verbindlichkeiten nach seinen Möglichkeiten zu tilgen, und insbesondere darf sich die Dauer des Insolvenzverfahrens weder zu Gunsten noch zu Lasten der Gläubiger auswirken. Aus diesem Grund beginnt die Erwerbsobliegenheit künftig generell mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Änderungen sind auch beim Widerruf der Restschuldbefreiung vorgesehen, die unter anderem durch die Änderungen im Verfahren bedingt sind. Die Restschuldbefreiung soll künftig in drei verschiedenen Fällen widerrufen werden können. Erstens kann ein Widerruf erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat oder dass er bis zum Ablauf der Abtretungsfrist wegen einer der in § 297 Absatz 1 InsO-E genannten Straftaten verurteilt worden ist. Zweitens wird im Fall der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung der Tatsache Rechnung getragen, dass strafrechtliche Ermittlungen mit wirtschaftlichem Hintergrund oftmals sehr zeitaufwendig sind. Erfolgt in diesen Fällen nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Verurteilung wegen einer der in § 297 InsO-E genannten Straftaten, so kann die Restschuldbefreiung ebenfalls widerrufen werden. Und drittens kann künftig ein Widerruf ausgesprochen werden, wenn der Schuldner in einem fortdauernden Insolvenzverfahren seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass insbesondere bei vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren in manchen Fällen noch nicht abgeschlossen sein wird. Hierdurch soll die Mitwirkung des Schuldners im Insolvenzverfahren gesichert werden.

Der Entwurf zielt auch darauf ab, die Rechte der ungesicherten Gläubiger zu stärken. Deren Befriedigungsaussichten werden heute häufig durch - in der Regel formularmäßig vereinbarte - Lohnvorausabtretungen geschwächt, weil diese nach § 114 Absatz 1 InsO während der ersten zwei Jahre des Verfahrens wirksam bleiben. Um dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Rechnung zu tragen und die Verteilungsgerechtigkeit im Insolvenzverfahren zu erhöhen, schlägt der Entwurf eine Abschaffung des Lohnabtretungsprivilegs vor. Die Gläubigergleichbehandlung gebietet ebenso die Aufhebung des § 114 Absatz 3 I nsO.

Schließlich ergänzt der Entwurf zum Schutz der Unterhaltsberechtigten den Katalog der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung nach § 302 InsO. Bislang wird rückständiger Unterhalt nur dann von einer Restschuldbefreiung nach § 302 InsO ausgenommen, wenn er als Forderung aus unerlaubter Handlung nach § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 170 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu qualifizieren ist. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass der Schuldner den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung verwirklicht hat. Dies ist besonders im Hinblick auf Beweisschwierigkeiten im Strafprozess wegen Unterhaltspflichtverletzung bedeutsam. Künftig sollen Forderungen aus rückständigem Unterhalt schon dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und der Gläubiger die Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet hat. Mit dieser Änderung trägt der Entwurf auch der Tatsache Rechnung, dass Unterhaltsschulden in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Zur weiteren Stärkung der Gläubigerrechte schlägt der Entwurf schließlich die Ergänzung des Schuldnerverzeichnisses vor. Das Schuldnerverzeichnis soll dem redlichen Geschäftsverkehr die Möglichkeit geben, sich bereits im Vorfeld und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners zu erkundigen. Der Entwurf sieht daher vor, künftig auch die Versagung und den Widerruf der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis zu erfassen. Die Kritik der beteiligten Länder und Verbände an der ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehen Regelung, auch die Erteilung der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis zu erfassen, führte zum Wegfall der Eintragungspflicht. Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat erhebliche berufsrechtliche wie auch privatwirtschaftliche Konsequenzen, die mit dem Grundgedanken des unbelasteten "fresh starts" nach der Restschuldbefreiung nicht vereinbar sind. Die Regelung entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des Schuldnerverzeichnisses, in das eine Eintragung erfolgen soll, wenn der Schuldner seinen vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommt oder gegen ihn die Vollstreckung erfolglos geblieben ist (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 21), nicht jedoch bei erfolgreichem Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens.

III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Entwurf schlägt verschiedene Maßnahmen zur Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, die wegen der Verkürzung des Verfahrens und zur Steigerung von dessen Effektivität erforderlich werden.

Bislang wird erstmals nach dem Schlusstermin, also am Ende des Insolvenzverfahrens, über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung befunden. Dies hat den Nachteil, dass ein Insolvenzverfahren selbst dann durchgeführt wird, wenn von Anfang an feststeht, dass die Restschuldbefreiung wegen einer bereits früher erteilten oder einer in jüngerer Vergangenheit versagten Restschuldbefreiung nicht erteilt werden kann. In der Folge wird ein für den Schuldner kostenintensives und möglicherweise überflüssiges Insolvenzverfahren betrieben. Nach dem neuen Konzept wird der bislang in § 290 Absatz 1 Nummer 3 InsO enthaltene Versagungsgrund der bereits erfolgten Erteilung oder Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb eines relevanten Zeitraumes zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens ausgestaltet. Über das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung hat sich der Schuldner bei Antragstellung zu erklären. Zukünftig entscheidet das Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen, ob der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens wegen bereits erfolgter Erteilung oder Versagung einer Restschuldbefreiung Zulässigkeitshindernisse entgegenstehen. Angesichts der Tatsache, dass dem Schuldner eine entsprechende Erklärungspflicht auferlegt ist, ist der durch diese Eingangsentscheidung entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand gering. Die Eingangsentscheidung soll in diesen Fällen frühzeitig Rechtsklarheit herstellen und den Aufwand und die Kosten überflüssiger Insolvenzverfahren vermeiden. Aus diesem Grund soll das Insolvenzgericht dem Schuldner im Fall der Ablehnung der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens Gelegenheit geben, seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Gericht in seinem Eröffnungsbeschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und im weiteren Verfahren die Voraussetzungen einer Versagung nicht vorliegen. Hierdurch werden die Gläubiger hinreichend informiert, dass der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen wird, kann der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen.

Nach derzeitiger Rechtslage endet die erste Stufe des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Liegen die Voraussetzungen des § 290 InsO nicht vor, so stellt das Gericht nach § 291 Absatz 1 InsO fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Nach dem neuen Konzept soll das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners entscheiden und damit gegebenenfalls das Restschuldbefreiungsverfahren eröffnen. Die obligatorische Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO stellt insofern schon aus diesem Grund einen überflüssigen weil - zumindest teilweise - bereits vorgenommenen Verfahrensschritt dar. Die bisherige Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO ist jedoch insbesondere mit Blick darauf verzichtbar, dass die Versagungsgründe des § 290 Absatz 1 InsO künftig nach § 297a InsO-E auch noch nach Schlusstermin bzw. Ankündigung geltend gemacht werden können. In der Folge verliert die Ankündigung ihre bisherige Funktion, dem Schuldner die Sicherheit zu geben, dass er nunmehr die Erlangung der Restschuldbefreiung weitgehend selbst in der Hand hat. Mit dem Verzicht auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO soll das Restschuldbefreiungsverfahren verschlankt und von einem unnötigen Verfahrensschritt entlastet werden.

Die Pflicht zur Anhörung der Gläubiger zu den Versagungsgründen nach § 290 InsO soll dagegen erhalten bleiben. Sie ist künftig in § 287 Absatz 4 InsO-E geregelt. Die Gläubiger können Versagungsanträge jederzeit auch schriftlich bis spätestens im Schlusstermin stellen (hierzu näher siehe oben II.). Wegen des Verzichts auf die obligatorische Ankündigungsentscheidung hat das Insolvenzgericht künftig nach dem Schlusstermin nur noch dann über die Versagung der Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt hat. Die Entscheidung über einen Versagungsantrag ist nach den allgemeinen Vorschriften zu veröffentlichen und kann vom Schuldner oder von dem Gläubiger, der die Versagung beantragt hat, mit der Beschwerde angefochten werden. Wird kein Versagungsantrag gestellt, entfällt zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss über den Restschuldbefreiungsantrag. Das Gericht entscheidet dann erst nach Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO-E), sofern das Verfahren nicht vorzeitig zu beenden ist (§ 299 InsO).

Da der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung entfällt, wird der Treuhänder, auf den die nach § 287 Absatz 2 InsO pfändbaren Bezüge übergehen, künftig nach § 288 InsO im Aufhebungsbeschluss oder, bei Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit, im Einstellungsbeschluss bestimmt. Die zeitliche Verschränkung zwischen der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 289 Absatz 2 Satz 2 InsO entfällt im Übrigen ersatzlos. Künftig wird das Insolvenzverfahren auch in Fällen, in denen der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, nach der allgemeinen Regelung des § 200 Absatz 1 InsO aufgehoben, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist.

Wegen der vorgesehenen Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird es künftig noch häufiger vorkommen, dass die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, bevor das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben hat. Diese "asymmetrischen" Verfahren kommen zuweilen bereits heute vor. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08) Leitlinien aufgezeigt, wie die Gerichte in diesen Fällen verfahren sollen. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung stellt der Gesetzentwurf in § 300 Absatz 1 InsO-E klar, dass das Insolvenzgericht nach Ablauf der Abtretungsfrist auch dann über die Restschuldbefreiung zu entscheiden hat, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dass zuvor Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Treuhänder und Schuldner anzuhören sind. Auch hinsichtlich des Umgangs mit dem Neuerwerb des Schuldners, der nach dem Ablauf der Abtretungsfrist im Insolvenzverfahren anfällt, übernimmt der Entwurf weitgehend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So beschränkt der Entwurf die Massezugehörigkeit des Neuerwerbs auf den Zeitraum der Abtretungsfrist nach § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO. Danach entfällt grundsätzlich der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb mit Ablauf der Abtretungsfrist, wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird. Hat der Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO-E beantragt, so endet der Insolvenzbeschlag, wenn die weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen und die Restschuldbefreiung im Verfahren erteilt wird. Hinsichtlich der Art des Neuerwerbs hat der Bundesgerichtshof bislang nicht differenziert. Der Entwurf erstreckt den insolvenzfreien Neuerwerb im Interesse eines "fresh start" für den Schuldner auf sämtliche Vermögenszuflüsse - also beispielsweise auch auf Schenkungen, Erbschaften und Steuerrückerstattungen - mit Ausnahme der Vermögenszuflüsse, die auf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruhen und der Gläubigergesamtheit zugeordnet bleiben sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Neuerwerb, der aus Anfechtungsprozessen oder aus anderen bereits eingeklagten, massebefangenen Forderungen stammt. Da insbesondere durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bereits eine Zuordnung zur Insolvenzmasse bestanden hat, wäre es unbillig, wenn Gläubiger einen Nachteil daraus hätten, dass der faktische Vermögenszufluss erst nach dem Ablauf der Abtretungsfrist erfolgt ist. Denn dies hängt nicht zuletzt von Zufälligkeiten wie beispielsweise von der Dauer eines Rechtsstreits ab. Der Insolvenzverwalter hat den nach Ablauf der Abtretungsfrist dem Schuldner zustehenden Neuerwerb treuhänderisch für den Schuldner zu vereinnahmen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Neuerwerb im Fall einer Versagung der Restschuldbefreiung für die Insolvenzmasse zur Verfügung steht.

2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

a) Umgestaltung des Einigungsversuchs

Mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde das obligatorische Schuldenbereinigungsplanverfahren in das - allerdings stark gebundene - Ermessen des Gerichts gestellt. Seitdem muss dieser Verfahrensabschnitt nach § 306 Absatz 1 Satz 3 InsO nicht durchgeführt werden, wenn ein Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Diese fakultative Ausgestaltung des Verfahrens hat dazu geführt, dass ein gerichtlicher Einigungsversuch kaum noch unternommen wird. Der Bedeutungsverlust, den das gerichtliche Einigungsverfahren erlitten hat, dürfte auch auf der Erfahrung der Praxis beruhen, dass ein relativ aufwändiges Verfahren mit zahlreichen Kopien, Zustellungen etc. betrieben werden muss, ohne dass nennenswerte Erfolge zu verzeichnen wären. Damit wird allerdings die Chance vergeben, die Justiz zu entlasten und dem Schuldner einen schnelleren Weg zu einer Restschuldbefreiung zu eröffnen.

Gleichzeitig belegen Untersuchungen, dass beim außergerichtlichen Einigungsversuch in einigen Bundesländern hohe Erfolgsquoten zu verzeichnen sind. In diesem Verfahrensabschnitt wird den Schuldnern durch die Schuldnerberatungsstellen eine umfassende Hilfestellung angeboten. Sie finden häufig in informeller Atmosphäre leichter zu einer Kooperation mit den Gläubigern. Der Gesetzentwurf zieht aus diesem Befund die Konsequenz, das mittlerweile weitgehend bedeutungslose gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abzuschaffen und stattdessen auch in den Verbraucherinsolvenzverfahren das bewährte Instrument des Insolvenzplans zuzulassen. Im Interesse des Schuldners und um die Erfolgsaussichten eines Plans noch zu steigern, kann der Schuldner sich auch in diesem Verfahrensstadium durch eine Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Werden die Gerichte von dem Schuldenbereinigungsverfahren entlastet, so können freiwerdende Ressourcen zur weiteren Förderung einer gütlichen Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern im Rahmen eines Planverfahrens fruchtbar gemacht werden. Die Grundkonzeption des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird von der Neuregelung nicht berührt. Wie im geltenden Recht hat der Schuldner die in § 305 Absatz 1 InsO aufgeführten Unterlagen einzureichen und die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den Einigungsversuch vorzulegen. Allerdings soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, der offensichtlich aussichtslos ist. Nach der Legaldefinition in § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO ist dies der Fall, wenn die Gläubiger nur eine Befriedigungsquote von fünf Prozent oder darunter zu erwarten haben oder der Schuldner 20 oder mehr Gläubiger hat. Die Änderung dient der Verfahrensoptimierung und soll den außergerichtlichen Einigungsversuch stärken. So sollen die Gläubiger möglichst nur noch mit Schuldenbereinigungsplänen in Verfahren befasst werden, in denen auch nach Ansicht der geeigneten Person oder Stelle überhaupt Einigungschancen bestehen. Denn die fortwährende Konfrontation der Gläubiger mit Schuldenbereinigungsplänen, die keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, verursacht einen erheblichen Arbeitsaufwand und führt daher auf Seiten der Gläubiger nicht selten zu einer Einstellung der Verhandlungsbereitschaft und einer vollständigen Verweigerungshaltung gegenüber dem außergerichtlichen Einigungsversuch. Bestehen in einem Fall keine Einigungschancen, so kann der Schuldner künftig anstelle des Nachweises über das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuchs einen Nachweis erbringen, dass ein Einigungsversuch offensichtlich aussichtslos war. Die Bescheinigung der Erfolglosigkeit oder offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs ist wie bisher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag.

b) Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

Der Wohnraummieter ist im Fall seiner Insolvenz durch § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO vor dem Verlust seiner Wohnung geschützt. Diese Vorschrift, die durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingeführt wurde, beschränkt bei Wohnraummietverhältnissen das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters für Miet- und Pachtverhältnisse (§ 109 Absatz 1 Satz 1 InsO). Damit hat der Gesetzgeber auf den Umstand reagiert, dass Insolvenzverwalter häufig das Wohnraummietverhältnis des Insolvenzschuldners kündigten, um die Kaution zur Masse zu ziehen und die Insolvenzmasse vor den auf die Zeit nach der Verfahrenseröffnung entfallenden Mietforderungen zu schützen. Die Vorschrift des § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO ersetzt das Kündigungsrecht durch ein Recht des Verwalters, die Insolvenzmasse mittels einer Erklärung vor anwachsenden Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu bewahren und schützt damit den Mieter vor dem Verlust seiner Wohnung.

Demgegenüber wird das Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft im Fall seiner Insolvenz nicht hinreichend vor dem Wohnungsverlust geschützt. Da es sich bei dem genossenschaftsrechtlichen Nutzungsvertrag der Sache nach um einen Mietvertrag handelt (BGH, Urt. v. 10. September 2003 - VIII ZR 22/03), schützt die Regelung des § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO den Nutzer einer Genossenschaftswohnung zwar ebenfalls vor einer Kündigung seines Nutzungsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter, nicht aber vor der Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Wohnungsgenossenschaft. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft gemäß § 80 Absatz 1 InsO, jedenfalls aber entsprechend § 66 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG), kündigen, um das Auseinandersetzungsguthaben ( § 73 GenG) zur Insolvenzmasse zu ziehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2009 (IX ZR 58/08) klargestellt, dass das Kündigungsverbot des § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO in diesen Fällen nicht greift und auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung mit den wesentlichen Unterschieden zwischen dem "gewöhnlichen" Wohnungsmieter und dem Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft auch im Bereich der Einzelzwangsvollstreckung. Während nämlich der Gläubiger eines Genossenschaftsmitglieds gemäß § 66 GenG das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben und damit die Auszahlung des gepfändeten Anspruchs herbeiführen könne, habe der Gläubiger eines Mieters diese Möglichkeit nicht. Zudem könnten Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern das Recht einräumen, mehr Geschäftsanteile anzusparen als zur Nutzung einer genossenschaftlichen Wohnung erforderlich seien.

Da die Mitgliedschaft regelmäßig Voraussetzung für die Überlassung einer Genossenschaftswohnung ist, droht dem Schuldner die Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch die Genossenschaft und damit der Wohnungsverlust. Der Austritt aus der Genossenschaft gibt den Weg zur ordentlichen Kündigung nach den mietrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich frei.

Die derzeitige Rechtslage ist unbefriedigend. Mieter von Genossenschaftswohnungen sollten im Insolvenzfall genauso effektiv vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt werden wie andere Mieter. Anderenfalls würde auch das Verbraucherinsolvenzverfahren weitgehend sein Ziel verfehlen, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Auch besteht die Gefahr, dass zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die Allgemeinheit vermehrt belastet wird.

Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen, das Kündigungsverbot des § 109 Absatz 1 InsO zu ergänzen und auf die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft zu erstrecken (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, Bundestagsdrucksache 16/7416, S. 54 f.).

Dieser Vorschlag berücksichtigt jedoch die Interessen der Insolvenzgläubiger nicht hinreichend, weil er die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ohne Rücksicht auf die Höhe des von dem Mitglied einbezahlten Geschäftsguthabens schützen will. Um dem Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen, muss zwar in den sozialen Auswirkungen ein wertungsmäßiger Gleichlauf mit dem sozialen Wohnraummietrecht angestrebt werden, andererseits muss verhindert werden, dass Genossenschaftsmitglieder Teile ihres Vermögens der Insolvenzmasse entziehen können, wenn sie es als Geschäftsguthaben ansparen.

Der Entwurf schlägt deshalb eine Ergänzung des Genossenschaftsgesetzes vor. Danach soll künftig das Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ausdrücklich geregelt werden. Sie soll für die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft ausgeschlossen sein, wenn der Wert des Geschäftsguthabens eine Obergrenze von vier Nettokaltentgelten oder den absoluten Betrag von 2 000 Euro nicht übersteigt. Zugleich wird der Schutz auch auf Fälle der Einzelzwangsvollstreckung ergänzt und das Kündigungsrecht des Gläubigers nach § 66 Absatz 1 Satz 1 GenG wird gleichermaßen eingeschränkt.

c) Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Gesetzentwurf behält die bisherige Unterscheidung zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen bei, da die Praxis mit ihr vertraut ist und sie sich weitgehend bewährt hat. Allerdings werden die Vorschriften über das vereinfachte Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) grundlegend angepasst. Die Möglichkeit, auf den Berichtstermin zu verzichten, ist künftig in § 29 Absatz 2 InsO-E und damit in den allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geregelt. Danach soll das Gericht in allen kleineren Insolvenzen (§ 5 Absatz 2 InsO) auf den Berichtstermin verzichten. Die Vorschriften der §§ 311 bis 314 InsO werden aufgehoben, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich die Regelungen nicht bewährt haben.

Der Entwurf sieht eine weitere Änderung hinsichtlich der vom Schuldner mit seinem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen vor. Künftig sollen vom Schuldner nur noch die Angaben gefordert werden können, die in den amtlichen Formularen ausdrücklich vorgesehen sind. Ziel dieser Präzisierung ist es, den Schuldner vor überzogenen Anforderungen zu schützen, die einzelne Gerichte an einen Schuldnerantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt haben. Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung seines Antrags innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung künftig nicht mehr als zurückgenommen. Vielmehr hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Beschluss kann mit einem Rechtsmittel überprüft werden.

Eine weitere Verfahrenserleichterung ist im Hinblick auf die Schriftlichkeit des Verfahrens vorgesehen. Sie beruht auf einer Anregung der Praxis. Bislang kann das Insolvenzgericht in Verbraucherinsolvenz- und anderen Kleinverfahren unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 InsO vom Mündlichkeitsprinzip abweichen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnen. Hiervon wird in der Praxis umfassend Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund sieht der Entwurf in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 InsO nunmehr die Schriftlichkeit des Verfahrens vor. Hierdurch entfällt in der Mehrzahl der Fälle der bislang erforderliche Beschluss. Das Insolvenzgericht kann jedoch anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies nach § 75 InsO erforderlich oder zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist.

Erstmals wird die Möglichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die bislang in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vorgesehen war, nebst den für die Vergütung maßgeblichen Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Hierdurch entsteht größere Rechtssicherheit bei allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Abänderung von Vergütungsbeschlüssen für den Fall gesetzlich geregelt, dass sich nach deren Festsetzung eine wesentliche Abweichung der der Vergütung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage herausstellt.

Die funktionelle Zuständigkeit des Richters nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtspflegergesetzes, die sich in der Praxis bewährt hat, bleibt bestehen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG.

Die insolvenz- und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften des Entwurfs (soweit letztere nicht dem Bereich des gerichtlichen Verfahrens zugewiesen sind) sind von der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 GG erfasst (bürgerliches Recht). Gleiches gilt für die verfahrensrechtlichen Vorschriften (gerichtliches Verfahren) und die Vorschriften betreffend die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltschaft) und die Insolvenzverwalter (Rechtsberatung).

Soweit der Entwurf gesellschaftsrechtliche Vorschriften enthält (Artikel 12), sind diese von der Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) gedeckt.

Die Regelungen sind gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich, da für das Insolvenzverfahren bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen. Nur durch ein einheitliches Verfahrensrecht kann gewährleistet werden, dass das Vermögen des Schuldners im Interesse der Insolvenzgläubiger möglichst optimal verwertet oder Sanierungschancen für das schuldnerische Unternehmen genutzt werden können. Bei unterschiedlichen Verfahrensregelungen können die Betroffenen nicht darauf vertrauen, in allen Ländern in gleicher Weise Rechtsschutz zu erlangen, was die Rechtswege zu den Bundesgerichten erschwert.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf zielt darauf, verschuldeten Bürgern schneller als bisher die Möglichkeit zu geben, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, um wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilzuhaben und die Wirtschaftsleistung zu steigern. Eine steigende Wirtschaftsleistung ist zentraler Indikator für zunehmenden Wohlstand in der Gesellschaft und Verbesserung der Lebensqualität (Indikator 10 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Der Entwurf steht daher im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Umsetzung der Änderungen im Verbraucherinsolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren ist mit Einsparungen bei den Ländern zu rechnen. Insbesondere wird sich die Einführung einer konditionierten vorzeitigen Restschuldbefreiung positiv auf die Kostenentwicklung auswirken, da sie in jeder Alternative voraussetzt, dass die Kosten des Verfahrens berichtigt sind. Aus diesem Grund werden jedenfalls in diesen Verfahren die gestundeten Verfahrenskosten früher als bisher zurückgeführt sein. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen zur Verfahrenserleichterung in vereinfachten Insolvenzsachen (z.B. Schriftlichkeit des Verfahrens, Verzicht auf Berichtstermin). Diese werden die Belastung der Gerichte reduzieren und zu einer Entlastung der Justizhaushalte führen. Mit einer weiteren Kostenreduktion ist durch die Einführung einer Eingangsentscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren zu rechnen, weil diese hilft, überflüssige Insolvenzverfahren zu vermeiden.

3. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine inhaltlichen Pflichten oder neue Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Durch den Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für den Normadressat Bürger durch Aufhebung des § 305 Absatz 1 Nummer 4 InsO abgeschafft. Die Pflicht des Antragstellers eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans entfällt. Diese Änderung führt zu einer Entlastung der Bürger in Höhe von 20 Minuten pro Fall. Bei 109 540 Verfahren im Jahr 2011 entspricht dies einer jährlichen Entlastung von rund 36 600 Stunden. Zusätzlich werden im Einzelfall Kopiekosten von 0,50 Euro eingespart, was insgesamt einer jährlichen Einsparung von Sachkosten in Höhe von rund 55 000 Euro entspricht. Darüber hinaus werden Informationspflichten nicht geändert oder abgeschafft.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden keine inhaltlichen Pflichten oder Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft; Erfüllungsaufwand entsteht nicht.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderungen im Verfahrensablauf fallen im Bereich der Justiz möglicherweise einmalig Kosten für die Anpassung der EDV-Programme an. Die Höhe dieser Kosten kann jedoch nicht beziffert werden, weil nicht in allen Insolvenzgerichten durchgängig EDV für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren eingesetzt wird. Kosten könnten darüber hinaus entstehen, um die Mitarbeiter auf die veränderten Verfahrensabläufe durch Schulungen vorzubereiten.

4. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit eines verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens positive Auswirkungen auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger entfalten wird, weil sie die Schuldner motivieren soll, sich verstärkt um eine Gläubigerbefriedigung zu bemühen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf ist aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral. Männer und Frauen sind von den Regelungen des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung - InsO)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 4a)

Die Änderung in Satz 2 trägt der Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens Rechnung. Bei der Streichung in Satz 3 handelt es um eine Folgeänderung zur Umgestaltung der Versagungsgründe des § 290 InsO-E. Da der bisherige Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 3 InsO zukünftig nach § 287a Absatz 2 InsO-E als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Restschuldbefreiung zu prüfen ist, bedarf es einer Verweisung insoweit in § 4a Absatz 1 Satz 3 InsO-E nicht mehr. Soweit zukünftig der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen § 287a Absatz 2 InsO-E als unzulässig zurückgewiesen wird, kommt auch keine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO mehr in Betracht.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 4c)

Mit der Änderung wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachgezeichnet, nach der auch im Rahmen des § 4c Nummer 4 InsO entsprechend § 296 Absatz 1 Satz 1 InsO die Aufhebung der Stundung eine Gläubigerbeeinträchtigung und ein Verschulden des Schuldners voraussetzt.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 5)

Die Änderung beruht auf Anregungen der Praxis und führt zu einer Vereinfachung des Verfahrens. Aus der Praxis wird berichtet, dass insbesondere Verbraucherinsolvenzverfahren ganz überwiegend nach § 5 Absatz 2 Satz 1 InsO schriftlich durchgeführt werden.

Zur Vereinfachung des Verfahrens sieht der Gesetzentwurf daher vor, dass Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelverfahren, in denen die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, künftig im Regelfall schriftlich durchgeführt werden sollen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners, wenn sich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners nach dem Stand des bisherigen Verfahrens zuverlässig beurteilen lassen. Der in § 304 Absatz 2 InsO bereits jetzt vorgesehene Grenzwert (weniger als 20 Gläubiger) zur Bestimmung des Begriffs der "überschaubaren Vermögensverhältnisse" liefert im Regelfall ein Indiz für die Handhabung des Begriffs in § 5 Absatz 2 InsO-E. Allerdings ist diese feste Grenze im Sinne einer flexiblen und auf den Einzelfall abgestimmten Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht absolut zu übertragen. Das Insolvenzgericht kann deshalb auch bei Vorliegen der Kriterien des § 5 Absatz 2 Satz 1 anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Das Insolvenzgericht trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Insolvenzgericht kann seine Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Durch die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 5 Absatz 2 Satz 1 InsO wird insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren künftig nur noch im Ausnahmefall eine Anordnung des Insolvenzgerichts notwendig sein.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 15a)

Der angefügte Absatz 6 stellt klar, dass die Regelungen des § 15a InsO keine Anwendung auf Vereine und Stiftungen finden. Die Vorrangstellung des § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird damit ausdrücklich in der Insolvenzordnung verankert. Damit soll auf das Verhalten von Staatsanwaltschaften reagiert werden, die nach Berichten aus der Praxis nunmehr auch Vereins- und Stiftungsvorstände nach § 15a Absatz 4 und 5 InsO verfolgen. Diese staatsanwaltschaftliche Praxis mag zwar vom Wortlaut des § 15a InsO gedeckt sein, sie widerspricht aber den Vorstellungen, von denen sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15a InsO im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat leiten lassen. Nach dem Wortlaut des § 15a Absatz 1 InsO gilt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen. Bezweckt wurde, die zum damaligen Zeitpunkt auf verschiedene gesellschaftsrechtliche Kodifikationen verteilten Bestimmungen zur Insolvenzverschleppung in der Insolvenzordnung zu konzentrieren (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung (MoMiG), Bundestagsdrucksache 16/6140, S. 55). Betroffen waren insoweit vor allem die Regelungen zur GmbH (§§ 64 Absatz 1, 71 Absatz 4, 84 des GmbH-Gesetzes a. F.), zur Aktiengesellschaft (§§ 92 Absatz 2, 264, 401 des Aktiengesetzes a. F.), zur Genossenschaft (§§ 99 Absatz 1, 148 GenG a. F.) sowie zu bestimmten Personenhandelsgesellschaften (§§ 130a, 130b, 177a des Handelsgesetzbuchs a. F.). Insbesondere sollte die Antragspflicht auch auf die im Inland tätigen Auslandsgesellschaften erstreckt werden (Bundestagsdrucksache 16/6140, S. 55). Die für den Verein und die Stiftung geltenden Bestimmungen der §§ 42 Absatz 2, 86 Satz 1 BGB sollten hiervon allerdings unberührt bleiben (Bundestagsdrucksache 16/6140, S. 55). Eine Verfolgung von Vereins- und Stiftungsvorständen nach § 15a Absatz 4 und 5 InsO ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Verhältnisse zumal bei nicht wirtschaftlichen Vereinen und Stiftungen nicht mit den Verhältnissen bei werbenden Handelsgesellschaften vergleichbar sind. Insbesondere erscheint aus Sicht eines ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstands die strafrechtliche Sanktion für eine Insolvenzverschleppung übermäßig.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 20)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einführung des § 303a InsO-E.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 26a)

Die Änderungen folgen der Einsicht, dass eine Kostentragungspflicht des Schuldners in den Fällen unbillig wäre, in denen die Verfahrenseröffnung unterbleibt, weil ein Gläubiger einen unbegründeten Antrag gestellt hat. In diesen Fällen sind die Kosten vom antragstellenden Gläubiger zu tragen.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 27)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 313 InsO.

Zu Buchstabe b

Aufgrund der Änderung ist künftig im Eröffnungsbeschluss das vollständige Geburtsdatum des Schuldners anzugeben und nicht mehr wie bisher nur das Geburtsjahr. In der Literatur wird vertreten, dass die Veröffentlichung des genauen Geburtsdatums bereits heute gestattet sei, weil dies zur Identifizierung des Schuldners und zum Schutz gleichnamiger dritter Personen geeignet sei und die Interessen des Schuldners nicht die Interessen gleichnamiger Dritter überwiegen. Auch sei die Einschränkung in § 1 Satz 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren nicht von der Ermächtigungsnorm gedeckt (Münchener Kommentar InsO, §§ 27 bis 29 Rdnr. 22). In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei besonders häufig auftretenden Vor- und Familiennamen oder regional stark verbreiteten Namen das Geburtsjahr allein keine hinreichend sichere Identifizierung des Schuldners erlaubt. Um eine schnelle Sicherung der schuldnerischen Vermögenswerte zu ermöglichen, ist es jedoch unerlässlich, dass der Eröffnungsbeschluss den Schuldner eindeutig bezeichnet und dem Insolvenzverwalter eine zweifelsfreie und zügige Identifizierung erlaubt. Zudem wird die Änderung die Zuverlässigkeit der von Wirtschaftsauskunfteien erteilten Auskünfte verbessern. In der Vergangenheit wurde vielfach berichtet, dass Personen mit häufig vorkommenden Namen vermehrt Schwierigkeiten bei Vertragsabschlüssen haben, weil falsche negative Auskünfte über sie erteilt werden.

Da das Insolvenzgericht künftig nach § 287a InsO-E vor oder zumindest zeitnah zum Eröffnungsbeschluss über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet, kann auf den Hinweis nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 InsO verzichtet werden. Die Gläubiger werden künftig durch die öffentliche Bekanntmachung der Eingangsentscheidung nach § 287a Absatz 1 InsO-E frühzeitig darüber informiert, dass der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat. Damit wird es den Gläubigern ermöglicht, ihre Rechte im Verfahren zu wahren.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 29)

Das Insolvenzgericht soll künftig in geeigneten Fällen auf den Berichtstermin (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 InsO) verzichten. Der Berichtstermin ist vor allem in Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel überflüssig, weil es hier nicht um die Wahl der Gläubiger zwischen Fortführung und Stilllegung eines Unternehmens gehen kann (§ 157 InsO). Eine Sanierung im Insolvenzverfahren kommt nach dem Scheitern des vorgerichtlichen Einigungsversuchs wohl nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, für die nun das Insolvenzplanverfahren eröffnet wird. Sollte einer dieser Ausnahmefälle vorliegen, so steht es dem Gericht frei, trotz der Vorgabe in § 29 Absatz 2 InsO-E einen Berichtstermin anzuordnen. Auch bei Insolvenzen von Kleinstunternehmen, in denen die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, soll, sofern kein Insolvenzplan angestrebt wird, auf den Berichtstermin verzichtet werden. Der Verzicht auf den Berichtstermin soll eine zügige Insolvenzbereinigung fördern und die Gerichte entlasten. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners, wenn sich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners nach dem Stand des bisherigen Verfahrens zuverlässig beurteilen lassen. Die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten sind hierbei Indizien für die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse. Eine Obergrenze wie bei § 304 Absatz 2 InsO war nicht vorzusehen. Der in § 304 Absatz 2 InsO bereits jetzt vorgesehene Grenzwert (weniger als 20 Gläubiger) zur Bestimmung des Begriffs der "überschaubaren Vermögensverhältnisse" liefert jedoch auch hier im Regelfall ein Indiz für die Handhabung des Begriffs in § 5 Absatz 2 InsO-E. Allerdings ist diese feste Grenze auf die intendierte Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts nicht absolut zu übertragen.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 30)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 287a InsO-E und zur Aufhebung des § 27 Absatz 2 Nummer 4 InsO. Wird künftig der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung mit oder zumindest in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss veröffentlicht, so bedarf es keines weiteren öffentlichen Hinweises auf den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 35)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 295 InsO.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 56)

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582).

Zu Nummer 12 (Änderung von § 63)

Der angefügte Absatz 3 regelt erstmals in der Insolvenzordnung, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung erhält. Dabei entspricht Satz 1 im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Satz 2 umschreibt die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die bislang in § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV geregelt war. Satz 3 stellt klar, auf welches Vermögen sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Die gesetzliche Anerkennung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters führt angesichts der Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung für das Vergütungsaufkommen des damit befassten Personenkreises zu größerer Rechtssicherheit; gleichzeitig wird an dem Grundsatz festgehalten, dass der gesetzlich festgeschriebene Regelsatz über- oder unterschritten werden kann.

Absatz 3 Satz 4 enthält eine Regelung, die eine Abänderung des Beschlusses über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlaubt, wenn die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Berechnungsgrundlage für die Vergütung und dem Wert, der der Vergütung zugrunde gelegt wird, mehr als 20 Prozent beträgt. Das Gericht kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters sowohl erhöhen als auch reduzieren. Die vorgenannte Bestimmung war bisher in § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV enthalten. Hiergegen wurde eingewandt, dass § 65 InsO für eine Abänderungsbefugnis des Gerichts keine Ermächtigungsgrundlage enthalte. Dies erscheint zwar zweifelhaft, weil § 65 InsO eine umfassende Regelungskompetenz für die Vergütung im Insolvenzverfahren vorsieht, die das der Vergütungsfestsetzung zugrunde liegende Verfahren mit umfasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird nun die Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts gesetzlich geregelt.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 65)

Die erstmalige Aufnahme des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Grundzüge der hierfür maßgeblichen Berechnung in das Gesetz machen eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung der Vergütung (§ 11 InsVV) erforderlich.

Bisher kann zweifelhaft sein, ob die Verordnungsermächtigung nicht nur für den Erlass von Vorschriften zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen gilt, sondern auch für die Schaffung von Bestimmungen über das hierfür notwendige Verfahren. Die Änderung dehnt die Verordnungsermächtigung aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf das Festsetzungsverfahren aus.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 88)

Nach der geltenden Fassung von § 88 InsO werden Sicherheiten, die ein Gläubiger nicht früher als einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, mit Verfahrenseröffnung unwirksam. Absatz 2 des Entwurfs erweitert die Monatsfrist auf drei Monate für Verbraucherinsolvenzverfahren, denen ein erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorausgegangen ist. Unerheblich ist dabei, ob dem Antrag des Schuldners und dem außergerichtlichen Einigungsversuch bereits ein Antrag eines Gläubigers vorausging oder nicht. Die Ausdehnung der Rückschlagsperre auf einen Zeitraum von drei Monaten vor einem Antrag nach § 305 InsO, die bislang in § 312 Absatz 1 Satz 3 InsO geregelt war, will Störungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs durch den Vollstreckungszugriff einzelner Gläubiger unterbinden. Die Dreimonatsfrist orientiert sich an § 131 Absatz 1 Nummer 2 und 3 InsO, die für eine inkongruente Deckung darauf abstellen, ob die inkriminierte Rechtshandlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde. Eine Anpassung der Rückschlagsperre an diese Frist erscheint gerechtfertigt, da sowohl § 88 InsO als auch die §§ 129 ff. InsO die Gläubigergesamtheit schützen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung bereits in der Zeit der Krise vor Verfahrenseröffnung Rechnung tragen sollen. Gegenüber der Anfechtung hat die erweiterte Rückschlagsperre zudem den Vorteil, dass ein möglicherweise langwieriger Rechtsstreit vermieden wird.

Die erweiterte Rückschlagsperre greift allein in den Fällen ein, in denen tatsächlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen worden ist. Nur dann haben die Gläubiger - abweichend von Regelinsolvenzverfahren - bereits deutlich vor Verfahrenseröffnung Kenntnis von der wirtschaftlich schwierigen Situation des Insolvenzschuldners und über den Plan nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E auch Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners. Diese Kenntnis ermöglicht ggf. Vollstreckungsmaßnahmen. Durch die zeitliche Vorverlagerung der Rückschlagsperre sollen deshalb der vorgerichtliche Einigungsversuch gefördert und der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gestärkt werden. Findet ein außergerichtlicher Einigungsversuch hingegen nicht statt, besteht keine weitergehende Kenntnis, so dass es bei der Rückschlagsperre von einem Monat gemäß Absatz 1 bleibt.

Zu Nummer 15 (Aufhebung von § 114)

Die Streichung des Absatzes 1 trägt zur Verbreiterung der Insolvenzmasse bei und erhöht die Verteilungsgerechtigkeit des Verfahrens. Sie fördert auch das Gelingen von außergerichtlichen Einigungen, welche bisweilen am Widerstand der durch die Verfügung begünstigten Gläubiger scheitern. Schließlich ist die Streichung auch mit Blick auf die geplante Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erforderlich. Soll die Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren erteilt werden, muss sichergestellt sein, dass das Arbeitseinkommen als regelmäßig einzige Einnahmequelle der Gläubigergesamtheit möglichst ungeschmälert zur Verfügung steht. Dem Schuldner wird es dann auch leichter gelingen, gestundete Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Bei den Landesjustizverwaltungen, welche die Kosten der Stundung zu tragen haben, ist mit einer Entlastung zu rechnen. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Praxis der Kreditvergabe sind demgegenüber nicht zu befürchten. Es ist nicht erkennbar geworden, dass die Lohnabtretung für die Vergabe von Kreditverträgen von entscheidender Bedeutung ist. Die Werthaltigkeit von Lohnforderungen ist von zahlreichen und erheblichen Unsicherheiten geprägt. Sie setzt insbesondere den Erhalt des Arbeitsplatzes und das Fehlen von Abtretungsverboten und -hindernissen voraus, die allerdings häufig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Letztlich deutet auf die untergeordnete Bedeutung der Lohnabtretung als Kreditsicherungsmittel auch der Umstand hin, dass die Abtretungsklauseln in aller Regel nicht individuell vereinbart werden, sondern regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditverträgen enthalten sind.

Nach Absatz 1 der aufgehobenen Vorschrift sind Verfügungen über Dienstbezüge auch insoweit wirksam, wie sie sich auf Ansprüche beziehen, die auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Insolvenzeröffnung entfallen. Der Einführung der Vorschrift lag die Annahme zugrunde, dass entsprechende Vorausverfügungen grundsätzlich wirksam seien und dass eine Beschränkung dieser Wirksamkeit erforderlich sei, um die Insolvenzgläubiger zumindest teilweise an dem Wert der Bezüge partizipieren zu lassen; auch sollte verhindert werden, dass eine etwaig erteilte Restschuldbefreiung mit Blick auf die fortbestehenden Belastungen aus der Verfügung über die Bezüge ins Leere läuft (Bundestagsdrucksache 012/2443, S. 150 f.). Diese Sichtweise wird zunehmend unter Berufung auf die Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs bei Vorausverfügungen in Frage gestellt (Grote, ZInsO 2010, 1974, 1975 f.; Grote/Pape, ZInsO 2012, 409, 420). Erfolgt dieser Rechtserwerb nämlich als Durchgangserwerb erst im Zeitpunkt des Entstehens der künftigen Forderung, d.h. nach Insolvenzeröffnung, so steht ihm bereits die Bestimmung des § 91 Absatz 1 InsO entgegen, wonach ein Erwerb aus der Masse nach Insolvenzeröffnung nicht möglich ist. Aus dieser Perspektive schränkt § 114 Absatz 1 InsO die Wirkungen der Vorausverfügung nicht ein, sondern begründet sie vielmehr erst (BGHZ 167, 363, 367; BGH ZIP 2006, 2276, 2277; ZInsO 2008, 806, 807). Darin liegt ein Privileg, das sich zulasten der Insolvenzmasse auswirkt und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zuwiderläuft (Grote, ZInsO 2010, 1974, 1976 m. w. N.).

Mit dem Wegfall des Verfügungsprivilegs nach Absatz 1 entfällt auch die sachliche Rechtfertigung für das in Absatz 2 enthaltene Aufrechnungsprivileg.

Auch die in Absatz 3 enthaltene - wenn auch im Vergleich zu Absatz 1 eingeschränkte - Privilegierung von Verfügungen im Rahmen von Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ist zu streichen. Sie steht im Widerspruch zum Grundsatz des § 91 Absatz 1 InsO, aber auch des § 89 Absatz 1 und 2 InsO. Mit der Streichung des Absatzes 3 wird auch ein Wertungswiderspruch behoben, der darin gesehen werden kann, dass die Pfändung der Bezüge für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung unterliegt (BGH ZIP 2008, 1488, 1489; ZVI 2008, 433, 434), während sie durch § 114 Absatz 3 InsO für den Monat nach der Insolvenzeröffnung wirksam sein soll.

Zu Nummern 16 und 17 (Änderung der §§ 174 und 175)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Erweiterung von § 302 Satz 1 Nummer 1 InsO.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 270)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 312 Absatz 2 InsO.

Zu Nummer 19 (Änderung von § 287)

Zu Buchstabe a

Um den Gerichten die Entscheidungsfindung im Rahmen der in § 287a Absatz 1 Satz 1 InsO-E geregelten Eingangsentscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung zu erleichtern, hat der Schuldner eine Erklärung abzugeben, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 287a Absatz 2 InsO-E vorliegen. Es wird entsprechend § 4a Absatz 1 Satz 3 InsO nunmehr nicht nur von dem Schuldner, der eine Verfahrenskostenstundung begehrt, sondern von jedem Schuldner, der einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, eine Erklärung verlangt, ob eine vorhergehende relevante Versagung bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegt.

Zu Buchstabe b

Der Entwurf sieht in Absatz 2 Satz 1 nunmehr eine Legaldefinition für den Zeitraum der in Absatz 2 genannten Frist vor. Der bisher in den §§ 294 bis 300 InsO gebräuchliche Begriff "Laufzeit der Abtretungserklärung" wird durch den legitimierten Begriff der "Abtretungsfrist" abgelöst. Mit der Begrifflichkeit "Laufzeit der Abtretungsfrist" wurde ursprünglich die mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingeführte siebenjährige "Wohlverhaltensperiode" nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bezeichnet. Seitdem der Fristbeginn des § 287 Absatz 2 InsO und damit auch die Laufzeit der Abtretungserklärung jedoch mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorverlegt wurde, war zwischen der Dauer des Abtretungsverfahrens und der erst mit Ankündigung der Restschuldbefreiung sich entfaltenden Rechtswirksamkeit der Abtretung zu unterscheiden. Diese Änderung wurde in den §§ 294 bis 300 InsO bislang nicht nachvollzogen. Die Praxis behalf sich mit einer zeitlichen Beschränkung des Anwendungsbereiches der §§ 294 bis 297 InsO auf die Zeit der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung, während sie den Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 299, 300 InsO auch während des Insolvenzverfahrens eröffnet.

Durch die Einführung einer Legaldefinition und entsprechende Folgeänderungen in den §§ 294 bis 300 InsO soll die mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 vollzogene Änderung auch in den §§ 294 ff. InsO umgesetzt werden. Mit dem Begriff "Abtretungsfrist" soll verdeutlicht werden, dass in diesen Fällen der gesamte Zeitraum der in § 287 Absatz 2 InsO genannten Frist maßgeblich ist. Der verwendete Begriff "in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" stellt demgegenüber auf den Zeitraum nach der Aufhebung oder im Falle des § 211 InsO der Einstellung des Insolvenzverfahrens ab, der nach überwiegender Meinung für die Wirksamkeit der Abtretungserklärung bestimmend ist.

Zu Buchstabe c

Bei der Aufhebung von Absatz 2 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 114 Absatz 1 InsO.

Zu Buchstabe d

§ 287 Absatz 4 InsO-E enthält die Verpflichtung des Gerichts, die Gläubiger unabhängig von der Eingangsentscheidung auch zur Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu hören. Diese Anhörung hat spätestens im Schlusstermin zu erfolgen. Es sind jedoch nur die Insolvenzgläubiger anzuhören, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, da nur diese einen zulässigen Versagungsantrag stellen können (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05 und Beschl. v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08).

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Absatz 1 Satz 1 InsO. Allerdings sieht § 287 Absatz 4 InsO-E nicht vor, dass die Gläubiger im Schlusstermin zu hören sind. Dieser späte Zeitpunkt für die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters war ursprünglich gewählt worden, um für die gesamte Verfahrensdauer überprüfen zu können, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Bundestagsdrucksache 012/2443, S. 189). Dies hat jedoch - sofern kein schriftliches Verfahren stattfindet (§ 5 Absatz 2 InsO) - häufig zur Folge, dass die Gläubiger von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch machen, da sie den Aufwand scheuen, die Gläubigerversammlung zu besuchen. In vielen Verbraucherinsolvenzverfahren, insbesondere in masselosen Verfahren, haben die Gläubiger kaum Interesse an der Wahrnehmung des Schlusstermins. Damit werden dem Gericht ohne Not

Erkenntnismöglichkeiten verschlossen, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Belang sein können. Künftig müssen alle Gläubiger angehört werden, unabhängig von ihrer Teilnahme am Schlusstermin. Die Änderung soll es den Gläubigern ermöglichen, ihre Versagungsanträge künftig jederzeit auch schriftlich zu stellen.

Zu Nummer 20

Zur Einfügung von § 287a

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll das Insolvenzgericht künftig eine Eingangsentscheidung über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung treffen. Ziel dieser Entscheidung ist es, frühzeitig Rechtsklarheit herzustellen.

Im Rahmen der Eingangsentscheidung hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Schuldner innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag oder nach diesem nach § 297 InsO-E wegen einer Insolvenzstraftat bzw. in den letzten drei Jahren vor dem Antrag oder nach diesem nach § 290 Nummer 5, 6 oder 7 InsO-E oder nach § 296 InsO versagt worden ist.

Der vormals als zusätzlicher Versagungsgrund ausgestaltete § 290 Nummer 3 InsO wird zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung ausgestaltet. Eine relevante Mehrbelastung der Gerichte ist nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass über die Stundung bereits heute in der Mehrzahl der Verbraucherinsolvenzverfahren zu entscheiden ist. Zudem ist im Rahmen der Eingangsentscheidung keine Anhörung der Gläubiger erforderlich. Zum einen steht zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens die Gläubigereigenschaft häufig noch nicht fest. Zum anderen werden durch die Eingangsentscheidung spätere Einwendungen der Gläubiger nicht präkludiert. Vielmehr können die Gläubiger Versagungsgründe nach § 290 Absatz 1 InsO-E und damit auch eine Falschauskunft des Schuldners über die als Zulässigkeitsvoraussetzung ausgestaltete frühere Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung als Verstoß gegen die Mitteilungspflichten nach § 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO-E bis zum Schlusstermin und nach Maßgabe des § 297a InsO-E sogar darüber hinaus geltend machen.

Nach § 287a Absatz 2 Nummer 1 InsO-E ist ein Restschuldbefreiungsverfahren unzulässig, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre eine Schuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten fünf Jahre nach § 297 InsO versagt worden ist. Die zehnjährige Sperrfrist soll verhindern, dass ein Schuldner, der bereits in einem früheren Verfahren diese Rechtswohltat erlangt hat, die Restschuldbefreiung zur wiederholten Verminderung seiner Schuldenlast einsetzt. Wird dem Schuldner dagegen die Restschuldbefreiung nach § 297 InsO versagt, soll ein erneuter Antrag künftig nur noch für fünf Jahre ausgeschlossen sein. Die verkürzte Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schuldner bislang noch keine Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang erhalten hat. Die Sperrfrist steht in Einklang mit der Frist des § 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E.

Mit der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 287a Absatz 2 Nummer 2 InsO-E wird eine Sperre gegenüber einem missbräuchlich wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren geschaffen. Durch Schuldner, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen oder sonstige Obliegenheiten nicht beachten, werden die Gerichte in erheblicher Weise belastet, wenn alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneute Restschuldbefreiungsanträge gestellt werden. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, diese Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen als Zulässigkeitsvoraussetzungen in Absatz 2 Nummer 2 mit einer Sperrfrist zu versehen, deren Länge allerdings nur drei Jahre beträgt. Da vorgesehen ist, dass auch nach dem Schlusstermin Restschuldbefreiung gemäß § 297a InsO-E nachträglich versagt werden kann, ist zur Schaffung eines Gleichlaufs auch diese Vorschrift einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn die nachträgliche Versagung auf die Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 InsO-E gestützt worden ist. Es wird künftig bei einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 InsO-E sowie § 296 InsO eine mit § 290 Absatz 1 Nummer 2 InsO und § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO-E gleichlaufende Sperrfrist vorgesehen. Die Pflichtverletzungen nach § 290 Absatz 1 Nummer 5 und 6 InsO-E sind bislang mit keiner Sperrfrist versehen. In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08 und BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09) ist dem unredlichen Schuldner bei einer vorhergehenden Versagung wegen einer Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 290 Absatz 1 Nummer 5 und 6 InsO-E eine neue Verfahrenseinleitung für eine bestimmte Zeit verwehrt. Der Zweck der Versagungsgründe, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, würde ansonsten verfehlt.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfristen nach dem Unwertgehalt der ihnen zugrunde liegenden Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen zu harmonisieren. Vor diesem Hintergrund kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 290 Absatz 1 Nummer 7 InsO-E ebenso wie im Rahmen des § 296 InsO-E nicht zu einer längeren Sperrfrist als eine Pflichtverletzung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5 und 6 InsO-E oder bei Vorliegen eines Versagungsgrunds nach § 290 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 InsO-E führen. Die im bisherigen Recht vorgesehene zehnjährige Sperrfrist bei einer Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer in § 295 InsO-E genannten Obliegenheiten kann somit nicht beibehalten werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Übrigen an den Wortlaut von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO-E, vormals § 290 Absatz 1 Nummer 3 InsO angeglichen.

Ist eine Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens aufgrund einer vorherigen Versagung bzw. Erteilung von Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren ausgeschlossen, können der Aufwand und die Kosten eines für den Schuldner überflüssigen Insolvenzverfahrens vermieden werden. Hierzu hat das Insolvenzgericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Zugleich kann ihn das Gericht auf die Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags hinweisen und somit Gelegenheit geben, auch seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen. Dies ist zulässig, weil die Entscheidung nach Absatz 1 für ein späteres Restschuldbefreiungsverfahren keine Sperrfrist auslöst.

Sperrfristen für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners sind nicht vorzusehen. Für eine Sperrfrist aufgrund einer Versagung der Restschuldbefreiung in den Fällen des § 298 Absatz 1 InsO fehlt es bereits an einem im ersten Verfahren gestellten Versagungsantrag eines Gläubigers und an der Feststellung, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde (LG Kiel, Beschl. v. 26. August 2010 - 13 T 109/ 10). Auch eine weitere Sperrfrist für die Fälle des 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO-E war nicht vorzusehen. Würden entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09) in den Katalog des § 287a Absatz 2 InsO-E auch die Fälle des § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO-E aufgenommen, so würde sich angesichts der in § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO-E vorgenommenen Anhebung des relevanten Zeitraums eine unverhältnismäßig lange Sperrfrist ergeben, da die jeweils dem Tatbestand eigene Frist noch hinzugerechnet werden müsste. Eine Einbeziehung dieses Tatbestandes wie auch der Tatbestände des § 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E und des § 290 Absatz 1 Nummer 2 InsO - auch über § 297a InsO-E - verbietet sich deshalb. Eine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags (BGH, Beschl. v. 03. Dezember 2009 - IX ZB 89/09) oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09) war ebenfalls nicht vorzusehen. Ziel des Insolvenzverfahrens und des in ihm eingebetteten Restschuldbefreiungsverfahrens ist es, dem redlichen Insolvenzschuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Vor diesem Hintergrund sollte dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner es unterlassen hat, einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, kann nicht auf seine Unredlichkeit geschlossen werden. Von dem Zweck der Versagungsgründe, nur einen redlichen Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen zu lassen, wäre eine Versagung in diesen Fällen nicht mehr gedeckt. Dies hat auch in den Fällen zu gelten, in denen eine Verfahrenskostenstundung im Vorverfahren versagt wird, weil nach Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO zweifelsfrei gegeben ist. Wollte man auch hier eine Sperre für den Schuldner vorsehen, so bliebe unberücksichtigt, dass allein ein durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten im Vorverfahren und ein darauf beruhender Versagungsantrag eines Gläubigers eine solche Sperre legitimieren können.

Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, so stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nicht vorliegen. Dieser Beschluss kann mit dem Eröffnungsbeschluss verbunden werden. In jedem Fall ist der Beschluss über die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens zu veröffentlichen. Hierdurch werden die Gläubiger hinreichend darüber informiert, dass der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat. Gegen einen Beschluss, mit dem die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens versagt wird, kann der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen.

Zur Änderung von § 288

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 291 InsO. Der Treuhänder ist künftig mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen, im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit mit der Einstellungsentscheidung.

Zur Änderung von § 289

Wegen der vorgeschlagenen Aufhebung des § 291 InsO entfällt künftig die obligatorische Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung wird nach dem Schlusstermin nur noch stattfinden, wenn ein Gläubiger die Versagung nach § 290 InsO beantragt hat. Aus Klarstellungsgründen werden daher die bislang in § 289 InsO enthaltenen Verfahrensregelungen in § 287 Absatz 4 InsO-E und § 290 InsO-E verlagert. Die Verpflichtung zur Anhörung der Gläubiger ist künftig dem Versagungsverfahren vorgelagert in § 287 Absatz 4 InsO-E enthalten, Rechtsmittel und die öffentliche Bekanntmachung sind künftig in § 290 Absatz 3 InsO-E geregelt. Die Vorschrift des § 289 InsO-E enthält damit nur noch die bislang in § 289 Absatz 3 InsO geregelte Restschuldbefreiung im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Die Überschrift wird entsprechend angepasst.

Die Regelung des § 289 Absatz 2 Satz 2 InsO entfällt infolge des Verzichts auf eine Ankündigung der Restschuldbefreiung ersatzlos. Nach dieser Vorschrift wird das Insolvenzverfahren erst aufgehoben, wenn der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist. Mit dieser Regelung sollte ursprünglich verhindert werden, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung beginnt, bevor die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung rechtskräftig ist (Bundestagsdrucksache 012/2443, S. 189 f.). Diese Funktion ist mit der bereits 2001 in Kraft getretenen Vorverlagerung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Eröffnung hinfällig geworden. Künftig gilt für alle Insolvenzverfahren - unabhängig davon, ob Restschuldbefreiung beantragt wurde - die Regelung des § 200 Absatz 1 InsO.

Zu Nummer 21 (Änderung von § 290)

Eine Vereinheitlichung der Versagungsgründe und eine Zusammenfassung der Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens über die Konsolidierung der Sperrfristen in § 287 Absatz 5 InsO-E und § 290 Nummern 2 bis 7 InsO-E hinaus war nicht vorzunehmen. Die §§ 290, 295, 297 f. und 303 InsO bilden ein abgestuftes System von Versagungs- und Widerrufsgründen auf dem Weg zur Restschuldbefreiung. Mit diesem Konzept soll die Erwartung der Gläubiger hinsichtlich der Befriedigung ihrer Forderungen mit dem Vertrauen des Schuldners in einen erfolgreichen Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens in Ausgleich gebracht werden. Mit jedem Verfahrensschritt, wie etwa dem erfolgreichen Durchlaufen des Insolvenzverfahrens, sollen die Anforderungen, die an eine Versagung oder einen Widerruf der Restschuldbefreiung zu stellen sind, steigen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Absatz 1 sah bislang vor, dass Versagungsanträge im Schlusstermin zu stellen sind. Diese Regelung ist aufgehoben. Nunmehr ist nach Absatz 2 ein stellen von Versagungsanträgen jederzeit schriftlich bis zum Schlusstermin möglich. Das Antragsrecht ist jedoch auf die Insolvenzgläubiger zu beschränken, die Forderungen im Verfahren angemeldet haben. Damit soll ausdrücklich die Rechtsprechung nachgezeichnet werden, die nur diesen Insolvenzgläubigern ein Antragsrecht zubilligt (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05 und Beschl. v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08). Die Einschränkung des Antragsrechts gilt ohne ausdrückliche Regelung über die Grundnorm des § 290 InsO hinaus auch für die anderen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift wird in zweifacher Hinsicht geändert:

Erstens wird eine Fünfjahresfrist eingeführt, nach deren Ablauf die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund einer Verurteilung wegen der aufgeführten Straftaten nicht mehr gerechtfertigt ist. Zweitens wird eine Erheblichkeitsgrenze geschaffen, nach der nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.

Durch die Einführung der fünfjährigen Frist wird klargestellt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung künftig nicht mehr auf Verurteilungen wegen einer Katalogtat gestützt werden kann, die länger als fünf Jahre zurückliegen. Bislang greift die h.M. auf die Tilgungsfristen des § 46 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zurück. Da diese im Regelfall zehn bis 15 Jahre betragen, gilt gegenwärtig nach überwiegender Ansicht - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 290 Absatz 1 Nummer 3 InsO - eine maximal zehnjährige Frist. Die neue fünfjährige Frist orientiert sich an den Höchstfristen des § 34 BZRG. Diese Vorschrift regelt die Fristen, die für die Aufnahme von Straftaten in ein Führungszeugnis gelten. Ist eine Straftat wegen Ablaufs der in § 34 BZRG vorgesehenen Frist nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen und gilt die Person insoweit als unbestraft, so soll die Straftat auch nicht mehr einer Erteilung der Restschuldbefreiung entgegenstehen. Schließlich korrespondiert die Fünfjahresfrist mit den Regelungen des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes, wonach der Schuldner bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nur fünf Jahre von der Geschäftsführung (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des GmbH-Gesetzes) bzw. aus dem Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 76 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Aktiengesetzes) ausgeschlossen ist. Die vorgeschlagene Schwelle soll bewirken, dass künftig nicht mehr jede Verurteilung wegen einer vergleichsweise unbedeutenden Straftat zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Vielmehr muss eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vorliegen. Die Schwelle entspricht den Vorgaben des § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

Da durch den Gesetzentwurf der Versagungsgrund einer bereits erteilten oder versagten Restschuldbefreiung als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 287a Absatz 2 InsO-E eingestellt werden soll, kann § 290 Absatz 1 Nummer 3 InsO gestrichen werden.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd

Da die Sperrfristen entsprechend dem Unwertgehalt der vom Schuldner begangenen Pflichtverstöße angeglichen werden sollen, ist die Frist in § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO auf drei Jahre anzuheben. Größere Beweisschwierigkeiten als bei anderen Versagungsgründen sind bei einer Anhebung auf drei Jahre nicht zu befürchten. Von § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO-E wird nicht der bloße Vermögensverbrauch, sondern es werden die Fälle erfasst, in denen der Schuldner seine Vermögenswerte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise aufzehrt, einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt oder gar Schadensersatzforderungen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen begründet (Begründung Gesetzentwurf der Bundesregierung einer Insolvenzordnung; Bundestagsdrucksache 012/2443, S. 190) bzw. in auswegloser wirtschaftlicher Situation die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Nachteil seiner Gläubiger verschleppt. Beeinträchtigt ein Schuldner durch derartige missbräuchliche Verhaltensweisen vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger, ist dieses Fehlverhalten mit dem in § 290 Nummern 2, 5 bis 7 InsO-E genannten vergleichbar.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ee

Von § 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO wird nur die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens erfasst. Zwar wird von der h.M. in Rechtsprechung und Literatur bereits jetzt diese Formulierung dahingehend verstanden, dass sämtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vom Eröffnungsantrag bis zum Schlusstermin erfasst werden. Doch soll dies durch die Streichung der Worte "während des Insolvenzverfahrens" nun ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ff

Die Ergänzung ist Folge der Verlagerung des bisherigen Versagungsgrundes des § 290 Nummer 3 InsO als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 287a Absatz 2 InsO-E unter Einführung einer entsprechenden Erklärungspflicht des Schuldners in § 287 Absatz 1 InsO-E. Von einem Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, kann erwartet werden, dass er diese Verpflichtung genau erfüllt. Ist dies nicht der Fall, können die Gläubiger gemäß § 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe gg

Die Vorverlagerung der Erwerbsobliegenheit auf den Zeitraum vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfordert auch eine Ausdehnung der Sanktionsmöglichkeiten. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens wurde aus zwei Gründen in § 290 InsO verankert. Zum einen enthält § 290 InsO schon systematisch alle Versagungsgründe, die den Zeitraum bis zum Schlusstermin betreffen und von den Gläubigern auch bis spätestens zum Schlusstermin geltend gemacht werden müssen. Zum anderen sollen die Gläubiger mit ihrem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens nicht an die subjektive Kenntnisnahmefrist des § 296 Absatz 1 Satz 2 InsO gebunden sein. Vielmehr sollen die Gläubiger bis zum Schlusstermin und damit dem Zeitpunkt, zu dem die Quote berechnet ist, in ihrer Entscheidung frei sein, eine Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen.

Zu Buchstabe b

§ 290 Absatz 2 Satz 1 InsO wird dahingehend ergänzt, dass der Gläubiger jederzeit schriftlich bis zum Schlusstermin den Versagungsantrag stellen kann. Die Regelung ersetzt die bisher in § 290 Absatz 1 InsO enthaltene Regelung, die eine Antragstellung der Gläubiger lediglich im Schlusstermin zuließ. Da viele Gläubiger in den Verfahren, in denen keine schriftliche Durchführung angeordnet wurde, den Aufwand scheuen, persönlich im Schlusstermin zu erscheinen und die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, unterbleiben Versagungsanträge häufig selbst in den Fällen, in denen eine Versagung wahrscheinlich ist. Auch in Fällen, in denen das Verfahren schriftlich durchgeführt wird, unterbleiben Versagungsanträge, da die Gläubiger diese erst zum Schlusstermin stellen können. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass die Restschuldbefreiung nur deshalb erteilt wird, weil die Gläubiger dem Termin fernbleiben oder zum Termin keinen Antrag stellen. Der Entwurf eröffnet den Gläubigern die Möglichkeit, einen Versagungsantrag sowohl im schriftlichen wie auch im mündlichen Verfahren bis zum Schlusstermin zu stellen.

Nach § 290 Absatz 2 Satz 2 InsO-E hat das Insolvenzgericht nach dem Schlusstermin über alle Versagungsanträge zu entscheiden. Diese Regelung entspricht im Kern dem bisherigen § 289 Absatz 1 Satz 2 InsO. Da nach der Konzeption des Gesetzentwurfs die Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin einen Versagungsantrag stellen können, wird im Interesse der Justizentlastung vorgesehen, dass das Gericht über alle Anträge erst nach diesem Termin zu entscheiden hat. Damit wird auch klargestellt, dass diese Sachbehandlung nicht als unangemessene Verfahrensdauer gemäß § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewertet werden kann.

Gegen einen Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu (§ 290 Absatz 3 Satz 1 InsO-E). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 290 Absatz 3 Satz 2 InsO-E). Der künftige § 290 Absatz 3 InsO-E entspricht damit dem Grunde nach dem bisherigen § 289 Absatz 2 Satz 1 und 3 InsO.

Zu Nummer 22 (Aufhebung von § 291)

Künftig entfällt die bislang obligatorische Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO. Ziel der Änderung ist es, das Restschuldbefreiungsverfahren zu verschlanken und von einem nunmehr funktionslosen Verfahrensschritt zu entlasten.

Nach derzeitiger Rechtslage endet die erste Stufe des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Sofern die Voraussetzungen des § 290 InsO nicht gegeben sind, stellt das Gericht heute nach § 291 Absatz 1 InsO fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Diese Feststellung wird das Insolvenzgericht künftig bereits mit der Eingangsentscheidung nach § 287a Absatz 1 InsO-E treffen. Aus diesem Grunde ist im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch über Versagungsanträge der Gläubiger zu entscheiden.

Einer obligatorischen Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung bedarf es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Ursprünglich war die zeitliche Verschränkung zwischen der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens dadurch bedingt, dass erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Lauf der Abtretungsfrist begann. Seitdem der Fristbeginn jedoch mit Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorverlegt wurde, ist die zeitliche Verschränkung nicht mehr zwingend.

Der Ankündigung der Restschuldbefreiung wird schließlich auch eine Art Vertrauensschutzfunktion zugesprochen. Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung hat der Schuldner die Gewissheit, dass er Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 297 f. InsO nicht gegeben sind. Damit hat er die Verwirklichung seines Ziels weitgehend selbst in der Hand. Da das Vertrauen eines unredlichen Schuldners nicht schutzwürdig ist, sollen nach § 297a InsO-E die Insolvenzgläubiger auch nach dem Schlusstermin noch wegen nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe einen Versagungsantrag stellen können. Künftig wird daher für den unredlichen Schuldner auch nach dem Schlusstermin keine Gewissheit mehr bestehen, dass bislang unentdeckte Versagungsgründe ausgeschlossen sind.

Zu Nummer 23 (Änderung von § 292)

Nach derzeitiger Rechtslage hat der Treuhänder von den eingenommenen Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn Prozent und nach Ablauf von fünf Jahren 15 Prozent an den Schuldner abzuführen (§ 292 Absatz 1 Satz 4 InsO). Dieser sog. Motivationsrabatt sollte dem Schuldner ursprünglich einen zusätzlichen Anreiz geben, die Treuhandphase durchzustehen (Bundestagsdrucksache 012/7302, S. 153). Dies war bei Inkrafttreten der Insolvenzordnung geboten, da damals die Wohlverhaltensperiode des Restschuldbefreiungsverfahrens erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu laufen begann, was jedoch in Einzelfällen dazu führte, dass eine Restschuldbefreiung erst nach über zehn Jahren erteilt wurde. Mit dem Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde deshalb der Beginn der nunmehr sechsjährigen Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorverlegt und damit eine deutliche Verbesserung für den Schuldner erreicht. Da die Vorschrift des § 292 Absatz 1 Satz 4 InsO gleichwohl weiterhin an den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens anknüpft, hat der Motivationsrabatt in der Praxis wesentlich an Bedeutung verloren.

Künftig erhält der Schuldner durch die geplante Verkürzung der Treuhandphase auf drei oder fünf Jahre einen weit höheren Anreiz, das Verfahren durchzustehen und durch entsprechende Eigenleistungen zu verkürzen. Aus diesem Grund kann auf den inzwischen weitgehend bedeutungslosen - für den Treuhänder aber sehr arbeitsaufwendigen - Motivationsrabatt nach § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 InsO verzichtet werden.

Führt der Schuldner über die zur Deckung der Treuhändervergütung erforderlichen Beträge hinaus nur geringfügige Beträge an den Treuhänder ab, kann die im geltenden Recht zwingend vorgeschriebene jährliche Verteilung an die Gläubiger unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Der neu gefasste Satz 4 sieht deshalb vor, dass der Treuhänder die Verteilung innerhalb der Restschuldbefreiungsphase ab Beendigung des Insolvenzverfahrens für ein Jahr oder mehrere Jahre, längstens jedoch bis zum Ende der Abtretungsfrist, aussetzen kann. Der Treuhänder hat dabei einerseits den Aufwand für eine Auskehrung an die Gläubiger und andererseits das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger an einem zeitnahen Erhalt ihrer Quote gegeneinander abzuwägen. Sind nur wenige Gläubiger vorhanden, kann eine jährliche Auszahlung auch bei geringen Beträgen angezeigt sein; gleiches gilt, wenn an einzelne Gläubiger nennenswerte Beträge auszukehren sind. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen. Die Abwägung ist jährlich unter Berücksichtigung des beim Treuhänder vorhandenen Gesamtbetrages vorzunehmen. Eine Auskehrung der Beträge hat spätestens zum Ende der Abtretungsfrist zu erfolgen. Die Entscheidung des Treuhänders, auf eine Auskehrung zu verzichten, ist dem Gericht mitzuteilen. Dieses hat die Entscheidung des Treuhänders im Rahmen seiner Aufsicht nach § 58 InsO, außer im Fall des rechtsmissbräuchlichen Handelns, grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen.

Zu Nummer 24 (Änderung von § 294)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition des Begriffs der Abtretungsfrist in § 287 Absatz 2 InsO-E.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 114 Absatz 2 InsO.

Zu Nummer 25 (Änderung von § 295)

Derzeit trifft den Schuldner die Erwerbsobliegenheit des § 295 InsO erst nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner nur dann eine Erwerbsobliegenheit, wenn ihm die Kosten des Verfahrens gestundet wurden (§ 4c Nummer 4 InsO). Durch die Änderung soll künftig die Erwerbsobliegenheit in allen Fällen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen, also mit dem im Eröffnungsbeschluss benannten Zeitpunkt (§ 27 Absatz 2 Nummer 3 InsO), hilfsweise nach dem in § 27 Absatz 3 InsO genannten Zeitpunkt. Sie läuft dann gleichzeitig mit der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO und endet mit deren Ablauf. Hintergrund der Vorverlagerung der Erwerbsobliegenheit ist die Überlegung, dass die Rechtswohltat der Schuldbefreiung das ernsthafte Bemühen des Schuldners erfordert, seine Verbindlichkeiten nach seinen Möglichkeiten zu tilgen. Dabei ist es unstimmig, wenn zwar die Abtretungsfrist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, nicht aber die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder aufzunehmen. Denn dann wirkt sich die Länge des Insolvenzverfahrens zugunsten des untätigen Schuldners und zu Lasten der Gläubiger aus. Dies ist nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass nur der redliche Schuldner Restschuldbefreiung erhalten soll.

Die weiteren Obliegenheiten gelten wie nach der bisherigen Regelung des § 295 InsO für den Zeitraum der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung und beginnen wie bisher mit Aufhebung bzw. im Falle des § 211 InsO mit Einstellung des Insolvenzverfahrens, da der Schuldner zu diesem Zeitpunkt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Massebestandteile zurückerhält und seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO enden.

Zu Nummer 26 (Änderung von § 296)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition des Begriffs der Abtretungsfrist in § 287 Absatz 2 InsO-E.

Zu Nummer 27

Zur Änderung von § 297

Die Änderungen tragen als Folgeänderungen der neu eingeführten Legaldefinition des in § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO bestimmten Zeitraumes der Dauer der Abtretung sowie der Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bei dem Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E Rechnung. Statt des Begriffs "während der Laufzeit der Abtretungserklärung", der in § 297 InsO-E den unmittelbar an die erste Regelungsalternative anschließenden Zeitraum erfasst, wird in Einklang mit § 287 Absatz 2 InsO-E nunmehr die denselben Zeitraum umfassende Bezeichnung "in dem Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" verwendet.

Da nicht jedes Bagatelldelikt zur Versagung führen soll, sieht die Vorschrift in Anlehnung an § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG künftig vor, dass es sich um eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen beziehungsweise zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten handeln muss.

Zur Einfügung von § 297a

Die neu eingefügte Regelung des § 297a InsO-E ermöglicht es, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn den Gläubigern Versagungsgründe des § 290 Absatz 1 InsO-E erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind. Die Möglichkeit einer nachträglichen Versagung der Restschuldbefreiung beruht auf Forderungen der Praxis. Ausgelöst wurden sie durch mehrere gerichtliche Entscheidungen, in denen eine Versagung nicht ausgesprochen werden konnte, weil den Gläubigern der Versagungsgrund bis zur rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung unbekannt geblieben war. Ein unredlicher Schuldner ist aber nicht deshalb schutzwürdig, weil der Schlusstermin bereits stattgefunden und kein Gläubiger den Versagungsgrund geltend gemacht hat. Vielmehr wird es allgemein als ungerecht empfunden, wenn ein Schuldner nur deshalb Restschuldbefreiung erhält, weil den Gläubigern der Versagungsgrund zu spät bekannt geworden ist. So ist es z.B. nicht hinnehmbar, dass einem Schuldner, der Vermögen verheimlicht, nur deshalb die Restschuldbefreiung erteilt werden muss, weil dieser Umstand den Gläubigern erst nach der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung bekannt geworden ist. Auch wenn das nachträglich bekannt gewordene Vermögen im Wege der Nachtragsverteilung noch den Gläubigern zugute kommt, kann das Verhalten des Schuldners nicht als "redlich" angesehen werden. Schließlich darf eine besonders kurze Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zu Lasten der Gläubiger gehen, weil sie den Zeitraum für die Entdeckung von Versagungsgründen verkürzt. Die Änderung soll die Verfahrensrechte der Gläubiger stärken und wird dazu beitragen, die Akzeptanz des Restschuldbefreiungsverfahrens zu stärken. Der redliche Schuldner wird durch die Änderung keinen Nachteil haben.

Erfasst werden alle im Katalog des § 290 Absatz 1 InsO-E enthaltenen Versagungsgründe, die dem antragstellenden Gläubiger erst nach dem Schlusstermin oder der Einstellung des Verfahrens in den Fällen des § 211 InsO bekannt geworden sind. Im Interesse einer alsbaldigen Klärung kann der Versagungsantrag nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem antragstellenden Gläubiger bekannt geworden ist. Die gegenüber § 296 Absatz 1 Satz 2 InsO verkürzte Frist ist als Überlegungsfrist ausreichend. Sie trägt angesichts des Fortschritts des Verfahrens dem gesteigerten Vertrauen des Schuldners in den erfolgreichen Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung. Zusätzlich hat der antragstellende Gläubiger das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Absatz 1 InsO-E sowie die Tatsache, dass er vor dem Schlusstermin bzw. der Einstellung des Verfahrens keine Kenntnis von dem Vorliegen des Versagungsgrundes hatte, glaubhaft zu machen. Dies stellt ein ausreichendes Regulativ zur Begrenzung der Anzahl nachträglicher Versagungsverfahren dar. Eine Ausschlussfrist für den Gläubigerantrag war nicht vorzusehen, da der unredliche Schuldner auch in diesem Fall nicht als schutzwürdig anzusehen ist. Es wäre ungerecht, würde dem unredlichen Schuldner nur deshalb die Restschuldbefreiung erteilt, weil den Gläubigern erst nach Ablauf einer Ausschlussfrist der Versagungsgrund bekannt wurde.

In Absatz 2 sind das Rechtsmittel und die öffentliche Bekanntmachung für die Versagung geregelt, um der weitreichenden Bedeutung der Entscheidung des Insolvenzgerichtes Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 28 (Änderung des § 299)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung des § 297a InsO-E sowie zur Definition des Begriffs der Abtretungsfrist in § 287 Absatz 2 InsO-E.

Zu Nummer 29

Zur Änderung von § 300

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt des § 300 Absatz 1 InsO. Klarzustellen ist, dass das Insolvenzgericht nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist auch dann über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden hat, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist (grundlegend BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08). Das Insolvenzgericht hat vor seiner Entscheidung die Insolvenzgläubiger, den Insolvenzverwalter oder den Treuhänder und den Schuldner anzuhören.

Mit der vorgeschlagenen Nummer 1 des Absatzes 1 Satz 2 werden die in der Rechtsprechung entwickelten Fälle der Unverhältnismäßigkeit der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens erfasst. Bislang wird auch ohne Zustimmung der Gläubiger in Analogie zu § 299 InsO vorzeitig eine Restschuldbefreiung erteilt, wenn kein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04; BGH, Beschl. v. 18. November 2007 - IX ZB 115/04) oder wenn alle Gläubiger befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2011 - IX ZB 219/10 zu dem Fall eines Vergleichsschlusses in der Wohlverhaltensperiode; BGH, Beschl. v. 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08). Eine vorzeitige Restschuldbefreiung kann jedoch nur auf Antrag des Schuldners erteilt werden, soweit der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

Mit Nummer 2 des Absatzes 1 Satz 2 wird der Auftrag des Koalitionsvertrags vom 26. Oktober 2009 (S. 25) umgesetzt und eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren ermöglicht. Anders als von dem Koalitionsvertrag vorgesehen, kommt die Regelung nicht nur Gründern, sondern allen natürlichen Personen zugute. Eine Differenzierung zwischen Gründern und Nichtgründern wäre weder praktikabel noch sozialpolitisch oder gesamtwirtschaftlich sinnvoll. Insbesondere ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, Gründern, nicht aber Verbrauchern zügig eine zweite Chance zu ermöglichen. Damit wird auch der Entwicklung des europäischen Rechtsraums Rechnung getragen, in der dem Gedanken der "second chance" verstärkt Bedeutung zukommt.

Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist, dass der Schuldner diese beim Insolvenzgericht beantragt und innerhalb von drei Jahren eine Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent erzielt hat. Dem Schuldner soll mit dieser Regelung ein deutlicher Anreiz geboten werden, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seine Schulden abzubauen.

Die Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen. Da die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase die Aussichten der Gläubiger, zu einer Befriedigung ihrer Forderungen zu gelangen, regelmäßig verschlechtert, soll die fühlbare Abkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur dann eintreten, wenn der Schuldner seinerseits einen beträchtlichen Beitrag zum Schuldenabbau leistet. Eine Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Schuldentilgung in dieser Höhe derzeit eher selten erreicht wird. Der Grund hierfür ist zum einen in der häufig sehr späten Antragstellung zu sehen. Zum anderen enthält die Insolvenzordnung derzeit keine Anreize für den Schuldner, besondere Anstrengungen zur Befriedigung seiner Gläubiger zu unternehmen. Auf beide Aspekte soll durch die Neuregelung Einfluss genommen werden. Insbesondere liegt die Höhe der Quote in einem Rahmen, der eine Vielzahl von Schuldnern unter Berücksichtigung ihrer Durchschnittsverschuldung zu erheblichen Anstrengungen motivieren dürfte. Der erhöhte Selbstbehalt vier und fünf Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (sog. Motivationsrabatt, § 292 Absatz 1 Satz 4 InsO) konnte dies nicht leisten. Eine deutliche Verkürzung der Dauer des Entschuldungsverfahrens ist dagegen geeignet, den Schuldner zu überobligatorischen Anstrengungen zu motivieren. Dies wird beispielsweise auch Verwandte des Schuldners dazu bewegen, diesen zu unterstützen. Insbesondere gescheiterte Selbständige, die der Koalitionsvertrag bei der Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens besonders im Blick hat, sind häufig in der Lage, durch eine neue Tätigkeit in relativ kurzer Frist einen Teil ihrer Schulden zurückzuzahlen.

Durch Absatz 1 Satz 4 und 5 wird festgelegt, welche Forderungen bei der Ermittlung der Quote zu berücksichtigen sind. Vorrangig ist dabei auf das Schlussverzeichnis abzustellen. Liegt ein solches noch nicht vor, so ist das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO maßgebend. Bei der Bezugnahme auf § 189 InsO handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Bei der Berechnung der 25 Prozent ist auf die im Schlussverzeichnis oder, für den Fall der Entscheidung über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens auf die bis zu diesem Zeitpunkt festgestellten Forderungen abzustellen. Wurden im letzteren Fall die Forderungen bestritten, sind sie zu berücksichtigen, wenn für die bestrittenen Forderungen ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil im Prüfungstermin vorlag oder der Gläubiger den Nachweis des § 189 Absatz 1 InsO geführt oder das Verfahren in dem früheren Rechtsstreit aufgenommen hat. Wegen § 53 InsO muss der Schuldner zudem die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt haben. Dies gilt auch für den Fall einer von dem Schuldner aktivierten entgeltlichen oder unentgeltlichen Direktzahlung aus Drittmitteln, da eine solche Direktzahlung nicht anders behandelt werden kann, als wenn dem Schuldner das Geldmittel zunächst überlassen und das Geld somit in die Insolvenzmasse geflossen wäre und anschließend zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet wird.

Schließlich sieht der Entwurf in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht. Hierdurch soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein weiterer Anreiz gesetzt werden, das Verfahren durchzustehen und durch eigene Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist auch erheblich, weil der Schuldner nach den Vorschriften über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gestundeten Verfahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Absatz 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO). Es ist zu erwarten, dass die Regelung zu einer vorzeitigen Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten führen und damit auch zu einer Entlastung der Länderhaushalte beitragen wird. Hinsichtlich der Gläubigerseite ist Folgendes zu berücksichtigen: Bereits die Vorschrift des § 53 InsO regelt, dass die Verfahrenskosten vorrangig zu berichtigen sind. Es ist auch gerechtfertigt, den Anreiz auf die Tilgung der Verfahrenskosten zu beschränken. Von Nummer 3 werden die Verfahren erfasst, in denen die Verfahrenskosten gestundet wurden, um eine Abweisung des Antrags auf Verfahrenseröffnung mangels Masse nach § 26 Absatz 1 InsO zu verhindern. Nummer 3 trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass die Staatskasse mit der Stundung für den Schuldner in Vorleistung tritt und während der Stundung auf einer Geltendmachung ihrer Forderungen insoweit verzichtet, um einerseits dem Schuldner den Zugang zum Verfahren überhaupt erst zu ermöglichen, andererseits aber auch um der Gläubigergesamtheit zumindest eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Gläubiger auch im sechsten Jahr des Restschuldbefreiungsverfahrens keine nennenswerte Quote erhalten dürften, wenn es dem Schuldner - möglicherweise unter Einsatz von Drittmitteln - lediglich gelingt, innerhalb der fünf Jahre die Verfahrenskosten zu berichtigen. Hier überwiegt das Interesse des redlichen, um eine Schuldenbereinigung bemühten Schuldners an einem wirtschaftlichen Neustart.

Der Schuldner hat die vorzeitige Beendigung zu beantragen und ist darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung der in den einzelnen Alternativen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten in der vorgegebenen Zeit. Für die Beweisführung ist die Glaubhaftmachung ausreichend. Wird dieser Beweis von dem Schuldner nicht erbracht, darf die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht erteilt werden.

Zur Einfügung von § 300a

Der neue § 300a Absatz 1 InsO-E regelt den Umgang mit dem Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens zu einem Zeitpunkt erwirbt, zu dem ihm bereits die Restschuldbefreiung erteilt wurde oder zu dem die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 bereits vorgelegen haben. Es existieren schon heute Fälle, in denen die sechsjährige Laufzeit der Abtretungsfrist (§ 287 Absatz 2 Satz 1 InsO) endet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist. Wegen der vorgeschlagenen Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ist davon auszugehen, dass sich diese Fälle noch häufen werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08) Direktiven zum Verfahren in diesen Fällen aufgestellt. Dabei hat er auch die Zugehörigkeit des Neuerwerbs zur Insolvenzmasse auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO beschränkt. Mit dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung soll danach der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb entfallen, wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird. Allerdings hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung einzuziehen und für die Masse zu sichern. Der Gesetzentwurf übernimmt insoweit die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung. Denn aus dem Regelungszweck des § 287 Absatz 2 InsO folgt, dass der Masse die Abtretung beziehungsweise der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungsfrist nicht mehr zugute kommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird. Andernfalls würden die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen durch die Restschuldbefreiung in eine Naturalobligation verwandelt werden (§ 301 Absatz 3 InsO), nicht gerechtfertigte Vorteile erlangen, die lediglich aus der längeren Laufzeit des Insolvenzverfahrens resultieren. Zudem würden sie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälern, denen nach § 302 InsO eine privilegierte Forderung zusteht. Voraussetzung für die Massefreiheit des Neuerwerbs ist allerdings, dass die Restschuldbefreiung im Verfahren erteilt wird. Hat der Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO-E beantragt, so endet der Insolvenzbeschlag entsprechend, wenn auch die weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen.

Dabei soll dem Schuldner nicht nur der von der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO erfasste Neuerwerb zustehen. Der insolvenzfreie Neuerwerb soll sich vielmehr auch auf andere Vermögenszuflüsse erstrecken, die nach dem Ende der Abtretungsfrist oder nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO-E anfallen, wie etwa Steuerrückerstattungen aus vom Schuldner veranlassten Steuererklärungen oder aus Erbschaften und Schenkungen. Hintergrund der Regelung ist, dass dem Schuldner in Bezug auf seine Restschuldbefreiung kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen noch nicht abgeschlossen werden konnte. Vielmehr soll durch die Regelung das Vertrauen des Schuldners in einen wirtschaftlichen Neustart gestärkt werden, sofern er die Voraussetzungen für eine Erteilung der Restschuldbefreiung erfüllt.

Ausgenommen hiervon ist nach Absatz 1 Satz 2 allerdings der Neuerwerb, der im Wesentlichen auf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruht und der somit der Gläubigergesamtheit zugeordnet bleiben soll. Es wäre nicht gerechtfertigt, diese Vermögenszuflüsse, die überwiegend auf Verwaltungshandeln des aus der Masse vergüteten Insolvenzverwalters zurückzuführen sind, dem Schuldner zukommen zu lassen. Dabei handelt sich insbesondere um Vermögenszuflüsse, die aus Anfechtungsprozessen oder aus anderen bereits eingeklagten, massebefangenen Forderungen sowie aus Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters stammen. In diesem Fall wäre es unbillig, wenn der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger davon profitieren könnte, dass erst nach Ablauf der Abtretungsfrist ein Anfechtungsprozess, ein anderer Zivilprozess oder eine Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters abgeschlossen werden kann.

Nach Absatz 2 Satz 1 hat der Insolvenzverwalter den nach Ablauf der Abtretungsfrist anfallenden Neuerwerb treuhänderisch für den Schuldner zu vereinnahmen. Hierdurch soll sichergestellt sein, dass der Neuerwerb im Fall einer Versagung der Restschuldbefreiung für die Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt worden, so kann er den Neuerwerb, sofern er nicht von Absatz 1 Satz 2 erfasst wird, selbst vereinnahmen.

Da der Neuerwerb nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt und auch nicht mehr für die Insolvenzgläubiger gesichert werden muss, ordnet Absatz 2 Satz 2 an, dass die Vollstreckungsbeschränkungen des § 89 InsO nicht mehr greifen. Obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben worden ist, können also nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung sowohl die Neugläubiger als auch die Insolvenzgläubiger mit den nach § 302 InsO ausgenommenen Forderungen in das insolvenzfreie Vermögen und somit auch in den Neuerwerb vollstrecken, das heißt auch in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge.

Der Verwalter ist nach Absatz 2 Satz 3 bei rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den verwalteten Neuerwerb herauszugeben und dem Schuldner gegenüber Rechnung über seine Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des Neuerwerbes zu legen.

Für diese treuhänderische Verwaltung des Neuerwerbs sieht Absatz 3 einen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner vor, dessen Höhe sich wie bei einem Treuhänder gemäß § 293 InsO nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit richten soll. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist insoweit wie die Vergütung des Treuhänders über die Verweisung in § 293 Absatz 2 InsO auf § 64 InsO von dem Insolvenzgericht festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich dann aus § 14 InsVV. Im Regelfall wird der anfallende Neuerwerb sich unterhalb der Grenze von 25 000 Euro bewegen, so dass nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 InsVV eine Vergütung in Höhe von fünf Prozent von dem Neuerwerb zu erwarten sein wird. Angesichts des geringen Pflichtenkreises, der dem Insolvenzverwalter durch Absatz 2 auferlegt wird, soll § 14 Absatz 3 InsVV nicht entsprechend anwendbar sein, so dass eine Mindestvergütung nicht gewährt wird.

Zu Nummer 30 (Änderung von § 302)

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind künftig neben den Verbindlichkeiten des Schuldners aus unerlaubter Handlung auch Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und vom Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt worden ist. In der Literatur wird ganz verbreitet angenommen, zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen unerlaubten Handlungen würde auch eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zählen. Dies sei auch von erheblichem Gewicht, da § 170 StGB aus insolvenzrechtlicher Sicht eines der bedeutendsten Schutzgesetze im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB darstelle. Bei dieser Wertung bleibt jedoch unerörtert, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, die vorsätzliche Verletzung einer Unterhaltspflicht in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des § 170 Absatz 1 StGB nur dann von der Restschuldbefreiung auszuschließen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Pflichtverletzung in seinem Lebensbedarf gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten stellt der Gesetzentwurf klar, dass es für einen Ausschluss nach § 302 InsO ausreicht, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Unter Berücksichtigung dieser Zielrichtung der Änderung muss den Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht treffen. Durch den Begriff der "Pflichtwidrigkeit" wird klargestellt, dass die Nichtleistung des Unterhalts dann einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, wenn neben der gesetzlichen Unterhaltspflicht die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegeben sind. Wie auch bei den sonstigen unerlaubten Handlungen werden Unterhaltsansprüche nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat und der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass diese Regelung in erster Linie nicht dem Unterhaltsgläubiger, sondern insbesondere den Unterhaltsvorschussstellen zugute kommt. Eine Konkurrenz der Unterhaltsvorschussstellen zu dem Unterhaltsberechtigten scheidet aus, da die Unterhaltsvorschussstellen dem Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes unterworfen sind (BGH, Urt. v. 23. August 2006 - XII ZR 26/04). Mit der Durchsetzung des Rückgriffes soll positiv auf das künftige Verhalten des Unterhaltsverpflichteten eingewirkt werden, damit die Unterhaltsansprüche des Kindes auch für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr besteht, durch ihn erfüllt werden.

Desweiteren können künftig auch Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Forderung von den Steuerbehörden unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 InsO zur Tabelle angemeldet wurde. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verurteilung erfolgt. Damit bleibt die insolvenzrechtliche Nachhaftung insbesondere für hinterzogene Steuern bestehen. Der Unrechtsgehalt der genannten Straftaten rechtfertigt es, die in diesem Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners dem unbegrenzten Nachforderungsrecht des Fiskus zu unterwerfen. Demgegenüber sollen gewöhnliche Steuerrückstände des Schuldners oder andere Geldforderungen der Steuerbehörden - wie etwa Zwangsgelder - weiterhin von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Um dem Gericht zu ersparen, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat feststellen zu müssen, wird eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt.

Zu Nummer 31 (Änderung von § 303)

Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen. Der Gesetzentwurf erweitert daher die Möglichkeiten für den Widerruf der Restschuldbefreiung.

§ 303 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E regelt - wie bislang § 303 Absatz 1 InsO - den Fall, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt, dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt und diese Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (Bundestagsdrucksache 16/7416) war vorgesehen, dass ein Widerruf auf Antrag eines Gläubigers auch dann möglich sein soll, wenn bei Erteilung der Restschuldbefreiung eine während der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangene Verurteilung wegen einer der in § 297 InsO genannten Straftaten unbekannt geblieben ist. Diesen Vorschlag übernimmt der vorliegende Entwurf in § 303 Absatz 1 Nummer 2 InsO-E. Zugleich soll aber auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die strafrechtlichen Ermittlungen in Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund so wie auch die Verhandlungen in Strafsachen dieser Art oftmals sehr schwierig und zeitaufwändig sind. Aus diesem Grund soll die Restschuldbefreiung künftig auch dann widerrufen werden können, wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung begangenen Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird. Wie sich aus § 303 Absatz 2 InsO-E ergibt, muss die rechtskräftige Verurteilung aber innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgen.

§ 303 Absatz 1 Nummer 3 InsO-E betrifft schließlich den Fall, dass dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde, obwohl das Insolvenzverfahren noch andauert. Da in diesen Fällen der Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO nicht greift und folglich Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren sanktionslos wären, wird ein neuer Widerrufsgrund geschaffen. Danach kann die Restschuldbefreiung künftig widerrufen werden, wenn der Schuldner im fortdauernden Insolvenzverfahren seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Anders als in den Fällen des § 303 Absatz 1 Nummer 1 und 2 InsO-E kommt es dabei nicht darauf an, dass der Gläubigerantrag innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wird. § 303 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 InsO-E stellt vielmehr auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ab und führt insoweit eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten ein.

Zu Nummer 32 (Einfügung von § 303a)

Die Versagung oder der Widerruf der Restschuldbefreiung wird bislang weder im Schuldnerverzeichnis noch in anderen öffentlichen Verzeichnissen erfasst; eine Ausnahme bilden die Verzeichnisse privater Wirtschaftsauskunfteien. Das Fehlen einer zentralen Erfassung dieser Daten ist mit Blick auf das Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs problematisch. Gerade die Kenntnis, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wurde, kann für die Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit von erheblicher Bedeutung sein. Dem Geschäftsverkehr soll daher künftig über die Erfassung der Versagung und des Widerrufs der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit seiner Geschäftspartner zu informieren.

Die Erfassung von Daten erleichtert überdies den Insolvenzgerichten, sich von Amts wegen die Kenntnisse zu verschaffen, die für die Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung maßgeblich sind. Bislang müssen sich die Insolvenzgerichte bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten allein darauf verlassen, dass der Schuldner in seinem Antrag wahrheitsgemäße Angaben macht. Dies ist von der Praxis beanstandet worden. Schließlich ist die Erfassung mit Blick auf die vorgeschlagene Eingangsentscheidung nach § 287a InsO-E sinnvoll, um dem Insolvenzgericht die amtswegige Prüfung zu erleichtern.

Zu Nummer 33 (Änderung vor § 304)

Da auch gescheiterte Kleinunternehmer unter den Verbraucherbegriff der Insolvenzordnung fallen, betreffen die §§ 304 ff. InsO-E ausschließlich das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Überschrift des neunten Teils wird entsprechend geändert.

Zu Nummer 34 (Änderung vor § 305)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 305a InsO.

Zu Nummer 35 (Änderung von § 305)

Zu Buchstabe a

Nach der Neukonzeption des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Verbrauchern soll der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt werden. Außergerichtliche Einigungen sind nicht nur der bessere Weg einer Entschuldung, weil sie die Insolvenzgerichte entlasten und so zu erheblichen Einspareffekten bei den Justizhaushalten der Länder führen. Außergerichtliche Einigungen ermöglichen auch eine einfachere, schnellere, kostensparende und dem Einzelfall angemessene Bewältigung der Insolvenzsituation. So können beispielsweise in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Mittel von dritter Seite (Zuschüsse aus kommunalen Stiftungen, Umschuldungsdarlehen von Resozialisierungsfonds für Straffällige, Unterstützung durch Angehörige, vorweggenommener Erbausgleich) einbezogen, mehrere überschuldete Personen (Ehegatten, Partner, Familienangehörige) in einen Schuldenbereinigungsplan eingebunden, die Plan-Laufzeit variiert und spezielle Verwertungsvereinbarungen (z.B. bei schwer veräußerbaren Immobilien) getroffen werden.

Der Zwang zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch wird daher grundsätzlich beibehalten. Allerdings wird in den Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung offensichtlich aussichtslos ist, ein Einigungsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zwingend verlangt. Die Gläubiger sollen künftig nur noch in den Fällen mit einem Vorschlag zu einer gütlichen Schuldenregulierung befasst werden, in denen tatsächlich Aussicht besteht, dass sie dem Vorschlag näher treten werden.

Die Grundkonzeption des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Verbrauchern wird von der Neuregelung nicht berührt. Wie im geltenden Recht hat der Schuldner die in § 305 Absatz 1 InsO aufgeführten Unterlagen einzureichen und dabei grundsätzlich durch die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle nachzuweisen, dass er entweder einen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Plans mit den Gläubigern unternommen hat oder dass eine solche Einigung offensichtlich nicht erreicht werden konnte. Dieser Nachweis ist wie bisher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag. Der Insolvenzantrag soll aber künftig auch dann zulässig sein, wenn der Schuldner nachweist, dass eine solche Einigung offensichtlich aussichtslos war. Diese Änderung dient der Verfahrensoptimierung und der Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs. In aussichtslosen Fällen Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu verlangen, führt bei den Gläubigern aufgrund des anfallenden erheblichen, aber letztlich sinnlosen Arbeitsaufwandes zu einer allgemeinen Verweigerungshaltung gegenüber allen Schuldenbereinigungsplänen. Der Einigungszwang soll daher in den Fällen wegfallen, in denen eine Übereinkunft mit den Gläubigern offensichtlich nicht zu erwarten oder wegen der Komplexität nicht durchführbar ist. Hierzu ist es jedoch - wie bislang - erforderlich, dass die geeignete Person oder Stelle die finanzielle Situation des Schuldners eingehend prüft und diesen berät. Eine außergerichtliche Einigung wird meist in Verfahren aussichtslos sein, in denen der Schuldner zur Zeit der Planerstellung ohne nennenswertes Vermögen und pfändbares Einkommen ist und in denen auch keine konkreten Erwartungen bestehen, dass er in Zukunft wieder Einkommen in pfändbarer Höhe erzielen wird. In diesem Sinn dürfte eine Einigung immer dann aussichtslos sein, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung im Rahmen einer Schuldenbereinigung nicht mehr als fünf Prozent ihrer Forderungen erhalten hätten oder die Gläubigerzahl nicht mehr überschaubar ist. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass bei 20 oder mehr Gläubigern die Chancen für eine außergerichtliche Einigung in keinem Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand stehen und daher in diesen Fällen kaum mit dem Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung zu rechnen ist. Wie sich aus der Formulierung "in der Regel" ergibt, ist dies jedoch lediglich eine Vermutung, die im Einzelfall durchaus widerlegt werden kann. Denkbar wäre etwa, dass der Großgläubiger signalisiert, auch eine Quote von fünf Prozent akzeptieren zu wollen.

Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs oder über die Aussichtslosigkeit eines solchen ist eine eingehende Prüfung der Finanz- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch die geeignete Person oder Stelle. Diese der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners hat erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung. Ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung ohne diese eingehende Vorarbeit wäre für alle Beteiligten wertlos. Es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden.

Die vom Schuldner vorgetragene und von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigte Aussichtlosigkeit eines außergerichtlichen Einigungsversuchs kann vom Gericht überprüft werden.

Mit der Abschaffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens entfällt auch die in § 305 Absatz 1 Nummer 4 InsO enthaltene Verpflichtung, mit dem Antrag auf Eröffnung einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, so dass die Vorschrift gestrichen werden kann.

Zu Buchstabe b

Absatz 3 Satz 1 präzisiert das Erfordernis, dem Insolvenzgericht vollständige Unterlagen zum Insolvenzantrag vorzulegen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei einem Insolvenzantrag nach § 305 InsO vom Schuldner nur die Angaben gefordert werden können, die in den amtlichen Formularen ausdrücklich genannt sind. Ziel dieser Änderung ist es, überzogene Auflagenverfügungen und damit verbundene Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Vereinzelt wurde aus der Praxis berichtet, Insolvenzgerichte hätten zu einem auf dem amtlichen Vordruck gestellten Insolvenzantrag so umfangreiche Auflagenverfügungen erlassen, dass es dem Schuldner oder der ihn unterstützenden Stelle nahezu unmöglich gewesen sei, die geforderten Angaben dem Gericht zu unterbreiten. Zum Teil hätte sich weder im Wortlaut der Insolvenzordnung noch in den amtlichen Formularen eine Grundlage für die geforderten Angaben gefunden. Erlässt ein Gericht eine völlig überzogene Auflagenverfügung - teilweise sollen bis zu zehn zusätzliche Angaben gefordert worden sein -, so wird nicht nur dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung deutlich erschwert, vielmehr kann in Extremfällen ein solches Vorgehen auch als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden, weil nach derzeitiger Rechtslage die Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3 Satz 2 InsO droht.

Nach der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703) sollen die amtlichen Formulare sowohl für die Schuldner als auch für die Insolvenzgerichte zu einer Verfahrenserleichterung führen und "die vom Schuldner geforderten Angaben auf das unumgängliche Maß" reduzieren. Die Strukturierung der Formulare soll auch rechtlich unbeholfenen Schuldnern das Ausfüllen erleichtern und eine geführte Bearbeitung ermöglichen. Der Schuldner soll nur mit den Unterlagen konfrontiert werden, die in seinem Fall tatsächlich maßgebend sind (Bundesratsdrucksache 1105/01). Dieses Anliegen der Verordnung würde jedoch konterkariert, wenn das Gericht ohne hinreichende Anhaltspunkte im Wortlaut der Insolvenzordnung zusätzliche Angaben vom Schuldner fordern könnte.

Kommt der Schuldner einer Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts nicht nach, so tritt künftig nicht mehr die Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3 Satz 2 InsO ein. Vielmehr hat das Gericht nach der Neufassung des § 305 Absatz 3 Satz 2 InsO-E den Insolvenzantrag nach Ablauf der Frist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Zu Buchstabe c

Bislang kann sich der Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren von einer geeigneten Person oder einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis erfasst jedoch nicht die gerichtliche Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 30/04). Die Änderung in Absatz 4 soll einem praktischen Bedürfnis folgend den Wirkungskreis der geeigneten Personen und der Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle erweitern und ihnen die gerichtliche Vertretung im gesamten Insolvenzverfahren erlauben. Mit dieser Erlaubnis ist aber keine Verpflichtung der geeigneten Stellen oder Personen zur Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Verfahren verbunden.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Zu Nummer 36 (Aufhebung von § 305a)

Das Verbraucherinsolvenzverfahren war von Anfang an von dem Bemühen getragen, einerseits für die überschuldeten Personen zügig einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, anderseits jedoch die Gerichte soweit als möglich zu entlasten. Diesem Ziel diente der im bisherigen Recht vorgesehene Schuldenbereinigungsplan, der seine Funktion jedoch nur unzureichend erfüllen konnte. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nach dem Zweiten Abschnitt vollständig abzuschaffen und stattdessen einer weit verbreiteten Forderung zu entsprechen, den Insolvenzplan auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zuzulassen. Das wesentliche Anliegen des Planverfahrens, den Beteiligten eine weitgehende Autonomie für eine einvernehmliche Bewältigung der Insolvenzsituation anzubieten, kann auch in Verbraucherinsolvenzverfahren nützlich sein. So ist etwa denkbar, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung Vermögenswerte erlangt oder dass einzelne Gläubiger sich neu besinnen und dann doch zu einer gütlichen Lösung bereit sind. Die Aufhebung trägt der Einführung des Planverfahrens Rechnung.

Zu Nummer 37 (Änderung von § 306)

Da der Schuldner nur aufgrund eines eigenen Insolvenzantrags eine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist auch nach Abschaffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens die bisher in § 306 Absatz 3 InsO enthaltene Regelung sinnvoll, bei einem Gläubigerantrag dem Schuldner Gelegenheit zu geben, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Da er in diesem Fall regelmäßig noch keine außergerichtliche Einigung versucht haben wird, hat er die Möglichkeit, dies nachzuholen. Nach § 305 Absatz 2 InsO steht dem Schuldner hierfür eine Frist von einem Monat zur Verfügung, die mit dem Hinweis des Gerichts auf die Gelegenheit, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, zu laufen beginnt.

Zu Nummer 38 (Aufhebung der §§ 307 bis 310), 39 (Streichung vor § 311), 40 (Aufhebung der §§ 311 bis 314)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Aufhebung des § 305a InsO.

Mit Abschaffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird auch § 311 InsO überflüssig.

Die §§ 312 bis 314 InsO sollten im Fall eines Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahrens das Verfahren vereinfachen und die Gerichte entlasten. Aufgrund der praktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren sind jedoch grundlegende Anpassungen erforderlich. Zum einen hat sich herausgestellt, dass bestimmte Verfahrensvereinfachungen, wie die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens oder die Bestimmung nur eines Prüfungstermins, nicht nur in Verfahren sinnvoll sind, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist. Nicht die Qualifikation als Verbraucher oder juristische Person kann maßgebend sein, Verfahrensvereinfachungen zuzulassen. Entscheidendes Kriterium für Verfahrenserleichterungen ist vielmehr, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. So ist die Möglichkeit, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, nunmehr allgemein in § 5 Absatz 2 InsO-E geregelt. Die Regelung, wonach in einfachen Verfahren der Berichtstermin wegfallen soll, ist in § 29 Absatz 2 InsO-E eingefügt worden. Anders als in § 312 InsO, in dem diese Verfahrensvereinfachungen für die in den Anwendungsbereich des § 304 InsO fallenden Verfahren zwingend vorgeschrieben waren, kann nunmehr das Gericht entscheiden, ob es im konkreten Fall von den Verfahrensvereinfachungen Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 InsO vorliegen. Damit wird der Forderung der Justiz nach flexibleren Handlungsmöglichkeiten Rechnung getragen.

Während die vorgenannten allgemeinen Verfahrensvereinfachungen künftig einem erweiterten Anwendungsbereich unterliegen, haben andere Regelungen nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. Die Bestellung eines Treuhänders im bisherigen vereinfachten Insolvenzverfahren hatte den Zweck, im Vorgriff auf die Restschuldbefreiung zu gewährleisten, dass nur eine Person für die Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 012/7302, S. 193). Der Treuhänder sollte nur einen beschränkten Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnehmen. Wichtige Aufgaben wie die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO und die Verwertung von Gegenständen, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, waren den Gläubigern übertragen (§ 313 Absatz 2, 3 InsO).

Die Verlagerung des Anfechtungsrechts auf die Insolvenzgläubiger zeigte jedoch nicht das gewünschte Ergebnis, da ein Gläubiger kaum einen Anreiz hat, den mit einer Insolvenzanfechtung verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn er von der Gläubigerversammlung damit beauftragt worden ist und mit der Erstattung seiner Kosten rechnen kann. Auch die mit dem Gesetz vom 27. Oktober 2001 geschaffene Möglichkeit, den Treuhänder mit der Anfechtung zu betrauen, konnte den Funktionsverlust der Anfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Forderung der Praxis, dem Treuhänder ein originäres Anfechtungsrecht zu geben, soll daher mit der Streichung von § 313 Absatz 2 InsO Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für die Regelung, wonach die Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, den absonderungsberechtigten Gläubigern zustehen soll. Diese Aufgabenverlagerung auf die Gläubiger hat sich nicht bewährt.

Auch § 314 InsO sollte der Verfahrensvereinfachung dienen. Die praktischen Erfahrungen mit dieser Regelung haben jedoch gezeigt, dass die vereinfachte Verteilung häufig zu einem erheblichen Aufwand führt. Aus diesem Grund wird die Vorschrift aufgehoben. Häufiges Beispiel ist der Verzicht auf die Verwertung eines Pkw, der lediglich einen Restwert von wenigen 100 Euro hat. Der Aufwand, einen entsprechenden Antrag zu stellen, die Gläubiger zu hören und eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, entspricht nicht dem Regelungszweck. Viel einfacher ist es, eine Vereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, dass ihm der Gegenstand gegen Zahlung des Restwertes überlassen wird. Diesen Betrag kann der Schuldner aus dem pfändungsfreien Einkommen ansparen bzw. von einer dritten Person zur Verfügung gestellt bekommen. Die Regelung des § 314 InsO schafft auch erhebliche Risiken für den Schuldner, da bei einem Ausbleiben oder einer Verzögerung der Zahlung die Versagung der Restschuldbefreiung droht. Falls eine Zahlungsanordnung beantragt würde, deren Betrag vom Schuldner nicht aufgebracht werden kann, würden trotz aller bisherigen Bemühungen des Schuldners seine Aussichten auf eine Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden scheitern.

Wenn jedoch künftig der Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren selbst anfechten und verwerten kann und keine vereinfachte Verteilung durchzuführen hat, gibt es von den rechtlichen Vorgaben keine Unterschiede mehr zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren. Allerdings bleibt insofern noch ein gewichtiger Unterschied, als die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens einen deutlich geringeren Aufwand verursacht. Die Unterlagen über die Vermögenssituation sind bereits durch das außergerichtliche Verfahren gesichtet und geordnet, die Vermögensverhältnisse sind überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Der geringere Aufwand allein rechtfertigt keine Differenzierung mehr nach Treuhänder und Insolvenzverwalter in der Insolvenzordnung. Dem Unterschied ist allein bei der Vergütung Rechnung zu tragen. Künftig werden daher auch in Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzverwalter tätig.

Die Erweiterung der Rückschlagsperre nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 312 Absatz 1 Satz 3 InsO) ist nunmehr in § 88 InsO-E geregelt. Die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften über die Eigenverwaltung im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nun in § 270 Absatz 1 Satz 3 InsO-E geregelt. Damit können die Vorschriften der §§ 313 bis 314 InsO vollständig aufgehoben werden.

Zu Nummer 41 (Änderung des § 345)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 30 Absatz 1 Satz 2 InsO.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Umgestaltung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens. Sie vollziehen im Rechtspflegergesetz den Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens sowie die geänderten Regelungen zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)

Mit der Änderung des Beratungshilfegesetzes wird die Umgestaltung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E nachvollzogen. Nach

§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch nur noch dann vorgeschrieben, wenn dieser Versuch nicht von vornherein aussichtslos ist. Diesem neuen Konzept ist auch bei der Gewährung von Beratungshilfe Rechnung zu tragen. Ist abzusehen, dass die Gläubiger nicht mehr als fünf Prozent ihrer Forderungen erhalten werden, oder hat der Schuldner 20 oder mehr Gläubiger, so genügt in der Regel die Bescheinigung, dass eine Einigung offensichtlich aussichtslos war. In diesen Fällen kann Beratungshilfe für einen Einigungsversuch nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, welche die Vermutung der Aussichtslosigkeit entkräften. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Großgläubiger seine Zustimmung zu einer außergerichtlichen Einigung signalisiert hätte. In allen anderen Fällen erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Nummer 2502 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die auch das Ausstellen der Bescheinigung über die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs abdeckt. Kann der Schuldner eine fünf Prozent übersteigende Befriedigungsquote leisten, wird die Bewilligung von Beratungshilfe häufig nicht in Betracht kommen, weil dem Schuldner dann auch die Mittel für die Kosten der Einigung zur Verfügung stehen werden.

Um den Schuldner davor zu bewahren, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten erbringt, die über die Beratung hinausgehen und für die Beratungshilfe anschließend nicht bewilligt wird, ordnet § 2 Absatz 4 Satz 2 an, dass ein Antrag nicht erst im Anschluss an die Durchführung eines Einigungsversuchs gestellt werden darf.

Der Anwendungsbereich der Neuregelung ist auf Fälle der Gewährung von Beratungshilfe nach Maßgabe des Beratungshilfegesetzes beschränkt. Er erstreckt sich nicht auf die Vergütung anderweitiger Tätigkeiten mit dem Ziel einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Ob die Vorschriften zur Beratungshilfe geeignet sind, einen sachgerechten Anhalt für die angemessene Finanzierung von Schuldnerberatungsstellen mit ihrem erheblich abweichenden Tätigkeitsspektrum zu geben, ist bei der Ausgestaltung der Bestimmungen zur Beratungshilfe deshalb nicht zu berücksichtigen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordnung - ZPO)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 882b)

Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis, die bis zum 31. Dezember 2012 in den §§ 915 ff. ZPO geregelt sind, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch die Regelungen in §§ 882b ff. ZPO abgelöst. § 882b ZPO, der die Entscheidungen nennt, die in das Schuldnerverzeichnis einzutragen sind, ist im Hinblick auf § 303a InsO-E anzupassen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 882e)

Im Interesse der Verfahrensvereinfachung werden die Löschungsfristen vereinheitlicht.

Zu Artikel 5 (Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderungen zur Aufhebung von § 882e Absatz 1 Satz 2 ZPO.

Zu Artikel 6 (Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung - InsVV)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 3)

Für Kleinverfahren bestehen nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 InsO-E Verfahrenserleichterungen. Die geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können.

Zu Nummer 2 (Änderung der Überschrift des Zweiten Abschnitts und von § 10)

Die Änderung der Überschrift des Zweiten Abschnitts und von § 10 InsVV trägt dem Wegfall des bisher in den §§ 312 bis 314 InsO geregelten vereinfachten Insolvenzverfahrens Rechnung.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 11)

Mit Bezug auf § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV sind Zweifel aufgekommen, ob § 65 InsO für die Regelung der Befugnis des Insolvenzgerichts, Beschlüsse über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters abzuändern, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ist. Zwar stellt § 65 InsO nach überwiegender Ansicht auch für Bestimmungen über das Verfahren der Vergütungsfestsetzung eine geeignete Ermächtigungsgrundlage dar. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird der Regelungsgehalt des geltenden § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV wie auch von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 InsVV jedoch in § 63 Absatz 3 InsO übernommen. § 11 InsVV ist entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 13)

Das Zurückbleiben der Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren, in welchem Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, beruht auf dem im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter. Es ist gerechtfertigt, die Mindestregelvergütung unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV von 1 000 Euro auf 800 Euro zu reduzieren.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 17)

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582).

Zu Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 30 Absatz 1 Satz 2 InsO.

Zu Nummer 2

Das neue Recht soll für alle Verfahren gelten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt werden. Durch das Anknüpfen an den Eröffnungsantrag wird die Anwendbarkeit des neuen Rechts - anders als bei einem Anknüpfen an die Verfahrenseröffnung - unvorhersehbaren Faktoren im Rahmen eines bereits laufenden Verfahrens entzogen. Ob das neue Recht Anwendung findet, bestimmt sich allein danach, wann der Antrag auf Insolvenzeröffnung bei Gericht eingeht. Das neue Recht kann nicht auf Verfahren angewendet werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurden. Gerade im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei beziehungsweise auf fünf Jahre würde ansonsten in unzulässiger Weise in die Rechte der am Verfahren unmittelbar beteiligten Gläubiger eingegriffen. Zudem enthält der Gesetzentwurf Änderungen, die das Restschuldbefreiungsverfahren umgestalten und einen Ausgleich zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bilden. Bei rückwirkender Geltung würden daher erhebliche praktische Probleme entstehen. Aus diesen Gründen bedarf es einer Stichtagsregelung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes)

Mit der Änderung wird der Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens nachvollzogen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 17)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 23)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 297a InsO-E.

Zu Nummer 3 (Änderung des Kostenverzeichnisses)

Es handelt sich um Folgeänderungen zum Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und zur Einfügung des § 297a InsO-E.

Zu Artikel 10 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Nummer 2502 VV)

Dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt steht für seine Beratungstätigkeit, welche die Prüfung der Erfolgsaussicht einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO) zum Gegenstand hat, die Gebühr nach Nummer 2502 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu. Die Anmerkung soll klarstellen, dass die Gebühr auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Erteilung einer Bescheinigung über die Aussichtslosigkeit einer Einigung (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz zweite Alternative InsO-E) abgilt.

Mit der Änderung wird die Umgestaltung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens nachvollzogen. Der Anwendungsbereich der Neuregelung ist auf Fälle der Vergütung für die Gewährung von Beratungshilfe nach Maßgabe des Beratungshilfegesetzes beschränkt. Er erstreckt sich nicht auf die Vergütung für anderweitige Tätigkeiten mit dem Ziel einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Ob die Höhe der Vergütung nach Maßgabe von Nummer 2502 VV RVG geeignet ist, einen sachgerechten Anhalt für die angemessene Finanzierung von Schuldnerberatungsstellen mit ihrem erheblich abweichenden Tätigkeitsspektrum zu geben, ist bei der Ausgestaltung der Regelung deshalb nicht zu berücksichtigen.

Zu Nummer 2 (Aufhebung der Nummern 3315 und 3316 VV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Entfallen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.

Zu Artikel 11 (Änderung der Abgabenordnung)

Es handelt sich um Folgeänderungen zum Entfallen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Soweit sich § 231 und § 251 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beziehen, sind sie an die Änderungen in der Insolvenzordnung anzupassen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes - GenG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Aufgrund der in den nachfolgenden Nummern 2 und 3 vorgesehenen Einfügung der §§ 66a und 67c ist die Inhaltsübersicht entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 66a)

Der neu eingefügte § 66a GenG regelt ausdrücklich das Recht des Insolvenzverwalters, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft zu kündigen. Bislang enthält das Genossenschaftsgesetz in § 66 nur eine Regelung für den Fall der Kündigung durch einen Gläubiger des Mitglieds. Das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters wird bislang aus dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Absatz 1 InsO) oder jedenfalls aus einer Analogie zu § 66 GenG hergeleitet (BGH, Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 58/08; BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 63/09; Emmert ZInsO 2005, 852, 854). Da in § 67c GenG künftig ein Schutz des Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft vor der Kündigung durch den Insolvenzverwalter verankert werden soll, bietet es sich an, auch das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ausdrücklich zu regeln. Der Insolvenzverwalter kann an der Stelle des Mitglieds nicht nur die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kündigen. Vielmehr umfasst die Vorschrift auch die Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b GenG.

Zu Nummer 3 (Einfügung von § 67c)

Nach derzeitiger Rechtslage können Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 66 GenG und der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Schuldners dessen Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen (BGH, Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 58/08). Von Insolvenzverwaltern wird diese Möglichkeit häufig zur Masseanreicherung genutzt, um auf das Auseinandersetzungsguthaben zugreifen zu können, das nach Kündigung gemäß § 73 Absatz 2 GenG auszuzahlen ist. Da die Mitgliedschaft in der Regel jedoch Voraussetzung für die Wohnungsüberlassung ist, droht dem Schuldner in der Folge meist der Wohnungsverlust durch Kündigung des Nutzungsverhältnisses seitens der Genossenschaft nach den mietrechtlichen Regelungen. Die Regelung des § 67c soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen das Kündigungsrecht des Gläubigers (§ 66 GenG) und des Insolvenzverwalters (§ 66a GenG) über die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft ausschließen. Hierdurch sollen die sozialen Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar sind, entsprechend § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO vermieden werden. Zwischen dem Nutzer einer Genossenschaftswohnung und dem Wohnraummieter besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Das Mitglied der Genossenschaft ist dieser nicht nur durch das Nutzungsverhältnis am Wohnraum verbunden, sondern in einer Doppelfunktion auch als Kapitalgeber. In seiner Eigenschaft als Kapitalgeber ist der Nutzer einer Genossenschaftswohnung in der Insolvenz nicht schutzwürdig. Kommt der Kapitalbeteiligung in Relation zum Nutzungsverhältnis lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, soll auch in der Insolvenz des Schuldners der Schutz des Nutzungsverhältnisses Vorrang genießen. Es ist somit zu unterscheiden zwischen den Genossenschaften, in denen eine regelmäßig geringe Kapitalbeteiligung allein die finanzielle Grundlage für die Mitgliedschaft bildet, und Genossenschaften, bei denen die Kapitalanlage im Vordergrund steht.

Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft wird zwar in der Regel ausschließlich zum Zweck der Wohnungsüberlassung abgeschlossen. Aus diesem Grund erwirbt das Mitglied regelmäßig nur die für die Überlassung erforderlichen Pflichtanteile.

Allerdings ist die Höhe der Pflichtbeteiligung für die Überlassung einer genossenschaftlichen Wohnung bei den einzelnen Genossenschaften unterschiedlich geregelt. Meist bewegt sich der Umfang der Pflichtbeteiligung bei den Bestandsgenossenschaften im Durchschnitt zwischen 100 und 1 000 Euro pro Anteil, wobei die Anzahl der zu zeichnenden Geschäftsanteile entweder nach der Anzahl der Zimmer einer Wohnung oder nach der Quadratmeterzahl gestaffelt ist. Teilweise ist auch der Instandhaltungszustand der jeweiligen Quartiere von Bedeutung. Es gibt jedoch auch Wohnungsgenossenschaften, die ihren Mitgliedern gestatten, über die Pflichtanteile hinaus Vermögen in freiwilligen Anteilen anzulegen. Auch bei Neugründungen von Wohnungsgenossenschaften ist der Umfang der Beteiligung häufig wesentlich höher als die bei Bestandgenossenschaften übliche Pflichtbeteiligung und kann nicht selten bis zu 25 000 Euro erreichen. Es ist offenkundig, dass in diesen Fällen das Geschäftsguthaben eher den Charakter einer Geldanlage hat, so dass es nicht gerechtfertigt ist, diese Gelder der Insolvenzmasse vorzuenthalten.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts soll daher nur bis zu einer bestimmten Obergrenze gelten. Da der Umfang der Pflichtbeteiligung, wie bereits erwähnt, regelmäßig nach der Anzahl der Zimmer einer Wohnung bzw. deren Quadratmeterzahl oder auch nach dem Instandhaltungszustand gestaffelt ist, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass bei niedrigem monatlichen Nutzungsentgelt die Pflichtbeteiligung entsprechend niedriger ist, da für Wohnungen mit geringer Zimmeranzahl bzw. geringer Quadratmeterzahl oder mit schlechtem Instandhaltungszustand auch ein entsprechend niedrigeres Nutzungsentgelt gezahlt werden dürfte. Es bietet sich daher an, die Obergrenze für den Ausschluss des Kündigungsrechts an einem Vielfachen des monatlichen Nutzungsentgelts zu orientieren. In der Mehrzahl der genossenschaftlichen Mietverhältnisse belaufen sich die für eine Mitgliedschaft notwendigen Pflichtanteile bis zum Vierfachen des monatlichen Nettonutzungsentgelts. Aus diesem Grund wird für das vorgeschlagene Kündigungsverbot eine Obergrenze des schuldnerischen Geschäftsguthabens grundsätzlich in Höhe des Vierfachen des monatlichen Nettonutzungsentgelts festgelegt. Bei einem sehr geringen Nutzungsentgelt überschreitet die Pflichtbeteiligung allerdings oftmals das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts. Deswegen wird alternativ noch eine absolute Begrenzung von 2 000 Euro vorgesehen, denn auch bei einem solchen eher geringen Betrag erscheint es sachgerecht, dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust seiner kostengünstigen Wohnung Vorrang vor der Gläubigerbefriedigung zu geben.

Die Festschreibung einer exakten Bezugsgröße soll den Beteiligten eine schnelle Einschätzung der Situation ermöglichen und Rechtssicherheit herstellen. Aus diesem Grund wird für die Obergrenze die Höhe des Geschäftsguthabens im Zeitpunkt der Kündigungserklärung und nicht die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zugrunde gelegt, zumal dieses erst mehrere Monate nach der Kündigung feststeht. Die Wirksamkeit der Kündigung über einen langen Zeitraum offen zu halten, entspräche nicht den Interessen der Beteiligten. Es ist zu beachten, dass das Geschäftsguthaben eine variable Größe ist, das sich aus den Einlagen des Mitglieds, d.h. den Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, und etwaigen Gutschriften aus Gewinnanteilen oder Rückvergütungen, ggf. vermindert durch Verlustabschreibungen, zusammensetzt; maßgebend hierfür ist die Bilanz. Die Bezugsgröße im Zeitpunkt der Kündigungserklärung durch den Insolvenzverwalter ist also das Geschäftsguthaben des einzelnen Mitglieds auf der Grundlage der zuletzt festgestellten Bilanz.

Die Festlegung einer Obergrenze für das schuldnerische Geschäftsguthaben dient dem Schutz der Gläubiger. Sie soll verhindern, dass Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften ein über die übliche Pflichtbeteiligung hinausgehendes Vermögen insolvenzfest anlegen können, wie dies der Fall ist bei Wohnungsgenossenschaften, die den Erwerb außergewöhnlich hoher Pflichtanteile verlangen. In diesem Fall ist es dann sachgerecht, den Schuldner das Risiko des Wohnungsverlusts tragen zu lassen, weil das Geschäftsguthaben in diesem Fall eher einer Geldanlage entspricht.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nach Absatz 2 ebenfalls ausgeschlossen, wenn durch die Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b GenG die Möglichkeit besteht, ein über dem Vierfachen des monatlichen Nutzungsentgelts bzw. über 2 000 Euro liegendes Geschäftsguthaben auf einen Betrag bis zu dieser Höchstgrenze zu vermindern. Der Insolvenzverwalter kann dieses Kündigungsrecht im Rahmen des neuen § 66a GenG ausüben. In Fällen, in denen die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen aber gerade Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Genossenschaftswohnung ist, scheidet allerdings der Weg aus, das Geschäftsguthaben auf diese Höchstgrenze zu reduzieren, weil in diesem Fall die Kündigung nach § 67b Absatz 1 letzter Satzteil GenG ausgeschlossen ist.

Die Vorgabe des § 67c GenG, dass die Mitgliedschaft in der Genossenschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist, muss jeweils im konkreten Einzelfall (Insolvenzfall) erfüllt sein; es ist unschädlich, wenn die Satzung der betreffenden Wohnungsgenossenschaft für bestimmte Ausnahmefälle ermöglicht, dass auch Nichtmitglieder (wie z.B. Studenten) eine Genossenschaftswohnung nutzen können.

Der Kündigungsschutz setzt weiter voraus, dass der Schuldner die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dies ist gegeben, wenn die Wohnung der räumliche Lebensmittelpunkt des Schuldners und seiner Familie ist. Wird die Wohnung dagegen als Zweit- und Ferienwohnung genutzt oder untervermietet, genießt der Schuldner keinen Kündigungsschutz. Dies gilt auch, wenn die Wohnung nur von Familienangehörigen des Schuldners genutzt wird.

Nach § 66 Absatz 1 Satz 1 GenG hat der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, das Recht, die Kündigung an Stelle des Mitglieds auszuüben, wenn innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften ähnlich wie gewöhnliche Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung zu schützen, erfasst das Kündigungsverbot sowohl die Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach § 66a GenG als auch die Kündigung durch den Einzelgläubiger nach § 66 GenG.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Interesse des Schuldnerschutzes sollen die in Artikel 12 vorgesehenen Änderungen des Genossenschaftsgesetzes bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, zumal sie keiner längeren Vorbereitung durch die Praxis bedürfen. Im Übrigen gilt für das Inkrafttreten eine Frist von drei Monaten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1990:
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Erfüllungsaufwand des o.g. Regelungsentwurfs geprüft.

Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerEs wird eine Informationspflicht abgeschafft, was zu einer Entlastung in Höhe von 20 Min. pro Fall führt. Dies entspricht insgesamt einer jährlichen Entlastung von 36.600 Stunden. Zusätzlich werden rund 55.000 Euro eingespart.
WirtschaftDie Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind derzeit nicht belastbar abschätzbar. Insgesamt dürfte die Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung sich jedoch positiv auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger auswirken, weil sie dem Schuldner Anreize setzt, sich verstärkt um eine Gläubigerbefriedigung zu bemühen.
Verwaltung/GerichteDurch die Umsetzung der Änderungen im Verbraucherinsolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren ist mit Einsparungen bei den Ländern zu rechnen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken, regt jedoch eine Evaluation an.

Im Einzelnen

Durch die Umsetzung der Änderungen im Verbraucherinsolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren ist mit Einsparungen bei den Ländern zu rechnen. Die Einsparungen werden nicht näher beziffert.

Durch den Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger abgeschafft, was nach Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zu einer Entlastung in Höhe von 20 Min. pro Fall führt. Dies entspricht insgesamt einer jährlichen Entlastung von 36.600 Stunden. Zusätzlich werden rund 55.000 Euro eingespart.

Nach Einschätzung des Ressorts wird sich die Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung insgesamt positiv auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger und damit auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auswirken. Das Ressort hat die Auswirkungen unter Hinweis auf die unzureichende Datenlage nicht quantifiziert. Es hat die Folgen stattdessen ausführlich beschrieben und soweit vorhanden auf bestehende Daten verwiesen.

Fazit

Das BMJ hat die Ziele des Gesetzes ausführlich und verständlich beschrieben. Es hat sehr detailliert begründet, warum bestimmte Alternativen gewählt und andere Lösungsmöglichkeiten verworfen worden sind (z.B. bei der Höhe der Mindestbefriedigungsquote und im Hinblick auf den Kreis der Begünstigten). Dabei wurde in der Begründung an verschiedenen Stellen wieder ein enger Bezug zu den verfolgten Zielen hergestellt. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt unter dem Gesichtpunkt der besseren Rechtsetzung, dass das BMJ mit den vorgesehenen Rechts- und Verfahrensvereinfachungen im Verbraucherinsolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren Defizite beseitigen will, die sich bei der praktischen Umsetzung ergeben haben und von den Betroffenen häufig als bürokratische Hemmnisse wahrgenommen werden (wie z.B. bei der Konfrontation der Gläubiger mit Schuldenbereinigungsplänen, die Arbeitsaufwand verursachen, obwohl sie keinerlei Aussicht auf Erfolg haben).

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt ferner, dass eine Informationspflicht der Bürgerinnen und Bürger abgeschafft werden soll - auch wenn diese angesichts des sonstigen Regelungsumfangs sicherlich eher eine untergeordnete Rolle spielt. Gegen die Darstellung des Erfüllungsaufwands bestehen insoweit keine Bedenken, zumal dieser in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt ermittelt wurde.

Der Nationale Normenkontrollrat bedauert, dass die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand derzeit noch nicht belastbar abgeschätzt werden können, da die erforderlichen Daten zu den Befriedigungsquoten erst mit Inkrafttreten des Insolvenzstatistikgesetzes zum 1. Januar 2013 beschafft werden. Er erkennt jedoch vor diesem Hintergrund an, dass das BMJ die wechselseitigen Folgen der Restschuldbefreiung zumindest qualitativ beschrieben hat: So kommt einerseits zum Tragen, dass grundsätzlich "jede Abkürzung der Restschuldbefreiungsphase allgemein die Aussichten der Gläubiger verschlechtert, zu einer Befriedigung der Forderung zu gelangen". Die Halbierung der 6-Jahres-Frist wirkt sich insoweit grundsätzlich finanziell nachteilig auf die Gläubiger aus. Da jedoch die tatsächlichen Befriedigungsquoten derzeit weit unter den künftig beabsichtigten 25 Prozent liegen, stimmt der NKR mit dem BMJ darin überein, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung sich positiv auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger auswirken kann.

Um nachteilige Folgen für die Gläubiger auszuschließen, regt der NKR eine zeitnahe Evaluierung an, sobald die Datenbasis hierfür ausreicht. Er bittet, ihn über das Ergebnis zu unterrichten.

Catenhusen Funke
Stv. Vorsitzender Berichterstatter