Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

A. Problem und Ziel

Das bisher auf zahlreichen Richtlinien und Kommissionsentscheidungen basierende EU-Tierzuchtrecht wird in Deutschland durch das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 ("TierZG 2006") umgesetzt. Mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 , der Richtlinien des Rates 89/608/EWG /EWG und 90/425/EWG /EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("EU-Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) gilt das europäische Tierzuchtrecht ab Anwendung der Verordnung am 01. November 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die EU-Tierzuchtverordnung regelt unter anderem

Das deutsche Tierzuchtrecht muss an die geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Mit dem vorliegenden Tierzuchtgesetz in Artikel 1, das das TierZG 2006 ablöst, sollen die im Hinblick auf die geänderte EU-Tierzuchtverordnung erforderlichen Anpassungen im nationalen Recht vorgenommen werden.

Artikel 2 enthält Änderungen im Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz, die zur Durchführung der in Artikel 1 enthaltenen Regelungen erforderlich sind.

B. Lösung

Das vorliegende Ablösungsgesetz enthält die notwendigen Regelungen, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger besteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Erstellung und Programmierung der neuen Formulare für Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere in Höhe von etwa 38.000 Euro.

Als wiederholter Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen jährliche Kosten von ca. 120.000 Euro vorwiegend durch Personalaufwand bei der Unterstützung der Durchführung amtlicher Kontrollen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Der Entwurf begründet keine neuen Informationspflichten der Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Behörden der Länder ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 22.000 Euro für die Erstellung von neuen Arbeitsgrundlagen zur Erfüllung der EU-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Kontrolle der tierzuchtrechtlichen Akteure und ein wiederholter Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 245.000 Euro im Jahr vorwiegend durch die Durchführung tierzuchtrechtlicher Kontrollen.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten in Höhe von ca. 40.000 Euro entstehen durch Gebühren, die von den zuständigen Behörden für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei den Akteuren erhoben werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 20. September 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das bisher auf zahlreichen Richtlinien und Entscheidungen basierende EU-Tierzuchtrecht durch die VO (EU) Nr. 2016/1012 abgelöst wurde, die ab dem 1. November 2018 in allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die nationale Gesetzgebung angepasst sein bzw. sehr zeitnah angepasst werden.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.11.18
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts 1)2)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Tierzuchtgesetz - (TierZG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 10 Monitoring
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren

§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Reinrassige Zuchttiere
§ 14 Abgabe von Samen
§ 15 Verwendung des Samens
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten
§ 19 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 20 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Einziehung

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 28 Verordnungsermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen

1) Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 , der Richtlinien des Rates 89/608/EWG /EWG und 90/425/EWG /EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) und der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist.

2) Notifiziert nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht, den Handel mit und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und von Vorbuchtieren der Arten

(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 , der Richtlinien des Rates 89/608/EWG /EWG und 90/425/EWG /EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 3 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbänden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen

§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 erfüllt.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:

(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach Anhang 1 Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 beziehen, unverzüglich mitzuteilen. Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 oder auf Anforderungen nach Anhang 1 Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.

(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, bedarf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 .

§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen

(1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 .

(2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:

(3) In der Satzung des Zuchtverbandes sind

(4) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen einholen.

(5) Umfasst das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auch das Gebiet eines anderen Landes, so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Gebiet des anderen Landes zuständige Behörde (unterrichtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr die Antragsunterlagen. Die unterrichtete Behörde kann der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem Antrag zukommen lassen. Die zuständige Behörde teilt der unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. Das in Satz 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entsprechend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Änderungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 und Absatz 6, sofern das geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms mehrere Länder umfasst.

(6) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms gemachten Angaben oder Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 3 Nummer 1 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.

§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Meldet eine zuständige Behörde aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 , dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen möchte,

Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.

(2) Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durchführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 Absatz 5 die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgende Angaben übermitteln:

Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln.

(3) Wird die Durchführung eines Zuchtprogramms für Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angezeigt, so sind 90 Tage nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 dem Zuchtverband, der dieses Zuchtprogramm durchführt, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder deren beauftragten Stellen auf Antrag des Zuchtverbandes Zugangsdaten zum Zwecke der Eintragung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms registrierten Equiden in die Datenbank zu geben, in die der Zuchtverband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden die Daten einzutragen hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist über die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten zu informieren.

§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen

(1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 oder für die Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 festlegen.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich das geografische Gebiet des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der Genehmigung sind.

§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Für die Verwendung der Daten, die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erhalten, sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.

(2) Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen übermitteln einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen auf Anfrage die bei ihnen gespeicherten Daten, die für die Zuchtbuchführung, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter eingewilligt hat. Die Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch gegenüber den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt worden sein. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen zu übermitteln.

§ 9 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann bestimmt werden, dass

soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten.

Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 10 Monitoring

(1) Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitorings kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.

(2) Soweit es zur Durchführung des Monitorings nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf Basis wissenschaftlicher Methoden fest. Dabei wird die bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt eine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung ihrer Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maßnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4 sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die das Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausgesetzt wird.

§ 11 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist,

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Sammlung verwendet werden darf.

§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Ladwirtschaft berufen.

Abschnitt 4

Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen,

Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren

§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung

(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.

(2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Übermittlung dieser Eintragungsbestätigungen.

(3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.

(4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 beigefügt ist.

(5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder deren Samen, Eizellen und Embryonen innergemeinschaftlich verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser Samen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens 3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr aufzubewahren.

(6) Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zuchttier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere verwenden, haben den Haltern der zu deckenden reinrassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer gültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen reinrassiges Zuchttieres und einen Deckschein auszuhändigen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. 1 S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. 1 S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthält.

§ 14 Abgabe von Samen

(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.

(2) Der Samen darf nur an

Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.

(4) Samen darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden.

§ 15 Verwendung des Samens

(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch

Die in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwenden.

(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung für Samen auszuhändigen oder diese sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein vom Tierhalter benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von 1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.

(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an

abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Eizellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen

(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 beigefügt ist.

(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen oder behandelt werden.

§ 17 Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben wurden, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig machen. Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fest; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit händigt dem Eigentümer des Embryos die Tierzuchtbescheinigung für den Embryo aus.

§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten

(1) Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:

(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten.

(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.

(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.

(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten

(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen

§ 19 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 20 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht tierzuchtrechtliche Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland in ein Drittland (Ausfuhr) festzusetzen. Es kann dabei insbesondere

Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständigen Behörden

(3) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Tierzucht oder bei Verdacht auf solche Verstöße.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Europäischen Kommission Daten,die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht vorgeschrieben ist.

(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission nach den Absätzen 2 bis 4 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(6) Zum Zwecke der Veröffentlichung der Listen nach Artikel 7 sowie Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 teilen die zuständigen Behörden dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die dafür erforderlichen Informationen mit und setzen die zuständigen Behörden der übrigen Bundesländer in Kenntnis.

§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie können zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 genannten Maßnahmen und Anordnungen insbesondere

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vorlage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 genannten Befugnissen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebsoder Geschäftszeit betreten und dort

Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben erhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwachungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhalter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt haben.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an

§ 23 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 , der Richtlinien des Rates 89/608/EWG /EWG und 90/425/EWG /EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8, 11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 24 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(2) Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

§ 26 Übergangsvorschriften

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes.

(2) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes.

(3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen beziehen.

§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung der Tiere bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

§ 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder durch Änderungen von Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 30 Außerkrafttreten

§ 6 Absatz 3 tritt am 21. April 2021 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

§ 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 403 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 1 S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. 1 S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Anpassung des Tierzuchtgesetzes ist notwendig durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 , der Richtlinien des Rates 89/608/EWG /EWG und 90/425/EWG /EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("EU-Tierzuchtverordnung") (ABl. EU L 171 S. 66).

Die EU-Tierzuchtverordnung ist am 19. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie kommt ab 1.11.2018 zur Anwendung und ist damit unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union.

Das Unionsrecht basierte bisher auf vier Basisrichtlinien für die einzelnen Tierarten und darauf aufbauend auf weiteren Richtlinien und zahlreichen Kommissionsentscheidungen. Mit dem Erlass der EU-Tierzuchtverordnung wurde das in eine Vielzahl von Rechtsakten zersplitterte EU-Tierzuchtrecht gestrafft und zusammen geführt. Aufgrund der geänderten Rechtsform - Verordnung statt Richtlinie - ist das nationale Recht anzupassen. Der Gesetzentwurf dient daher der Rechtsbereinigung.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Ziel der Gesetzesänderung ist es, Durchführungsregelungen zur neuen EU-Tierzuchtverordnung VO (EU) Nr. 2016/1012 vom 29. Juni 2016 zu schaffen (u.a. Bewehrung von Ordnungswidrigkeiten).

Die Inhalte und Ziele des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 ("TierZG 2006") gelten weiterhin:

Bei der Anpassung wurden insbesondere

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehene Ablösung des Tierzuchtgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Tieren).

Gemäß Artikel 72 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Eine bundesgesetzliche Regelung des Tierzuchtrechts ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass durch regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen die weitere Entwicklung hin zu länderübergreifenden, wettbewerbsfähigeren Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen behindert wird. Gerade die Erzeugung landwirtschaftlicher Nutztiere ist für eine wirkungsvolle Betätigung der am Wirtschaftsprozess Beteiligten auf einen Austausch der Zuchttiere, der Samen und Embryonen angewiesen, um marktfähig zu sein. Dies erfordert, dass keine Handelshemmnisse im innerstaatlichen Handel mit den dem Tierzuchtrecht unterfallenden Erzeugnissen entstehen. Eine Zersplitterung der Umsetzung der EU-Tierzuchtverordnung in 16 verschiedene Landesgesetze hätte solche Hemmnisse jedoch zur Folge. Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann insoweit die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Tierzucht - auch im internationalen Vergleich - sicherstellen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Gesetzesentwurf trägt durch Anpassung an geändertes EU-Recht zur Rechtsbereinigung bei. Klare, EU-weit einheitliche Regelungen sollen die Durchführung des EU-Tierzuchtrechts harmonisieren und dazu beitragen, den Vollzugsaufwand zu verringern.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur Entwicklung einer nachhaltigen Tierzucht. Die Regelungen des Gesetzes sind dauerhaft tragfähig im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.. Sie tragen dazu bei, eine nachhaltige Tierzucht in Richtung einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit der Tiere zu etablieren. Dadurch wird dem Ziel einer produktiven und den Anforderungen an eine artgemäße Nutzierhaltung Rechnung tragende, nachhaltige Landwirtschaft rechnung getragen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der aus den neuen Vorschriften resultierende einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Zuchtverbände und Zuchtunternehmen) durch die Ermächtigung zur Form und Inhalt von Eintragungsbestätigungen beträgt ca. 38.000 Euro.

Als wiederholter Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen jährliche Kosten von ca. 120.000 Euro vorwiegend durch Personalaufwand bei der Unterstützung der Durchführung amtlicher Kontrollen und Kosten für die Anwendung einer qualifizierten digitalen Signatur im Rahmen der Ermächtigung für Anforderungen an elektronische Zuchtbescheinigungen.

Kleine und mittlere Unternehmen werden im Vergleich zu Großunternehmen nicht besonders belastet, da z.B. die Zuchtbuchführung weiterhin per Hand und in elektronischer Form möglich ist. Somit werden kleine und mittlere Unternehmen nicht durch die Anschaffung spezieller neuer Software bzw. weitergehender Investitionskosten belastet.

Der Gesetzentwurf ist von der Anwendung der One in, One out-Regel für Regelungsvorhaben der Bundesregierung ausgenommen. Denn die nationalen Regelungen, die einen laufenden Erfüllungsaufwand bewirken, gehen nicht über die EU-rechtlichen Vorgaben hinaus.

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Das auf EU-Ebene durch die Anwendung der Vorschriften der VO (EU) Nr. 2016/1012 ab dem 1. November 2018 einzuführende Verfahren bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Tierzuchtverbänden und -unternehmen wird in Deutschland seit 2006 mit der Anwendung der Vorschriften des geltenden Tierzuchtgesetzes praktiziert.

Der Erfüllungsaufwand auf Ebene der Länder, der sich insbesondere durch die neuen Vorschriften zur Überwachung ergibt, beträgt insgesamt einmalig ca. 22.000 Euro und wiederholt ca. 245.000 Euro pro Jahr. Diese ergeben sich fast ausschließlich durch die Umsetzung der EU-Tierzuchtverordnung mit neuen Vorschriften zu amtlichen Kontrollen im Bereich der Tierzucht.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten in Höhe von ca. 40.000 Euro entstehen durch Gebühren, die von den zuständigen Behörden für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei den Akteuren erhoben werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Weitere Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher und gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Tierzuchtgesetz - (TierZG))

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

§ 1 bestimmt den Anwendungsbereich und die Ziele des Tierzuchtgesetzes. Die in § 1 Absatz 1 genannten Arten entsprechen den in Artikel 2 Nummer 1 der EU-Tierzuchtverordnung VO (EU) Nr. 2016/1012 genannten Tierarten.

Absatz 2 legt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Bezug auf das EU-Recht fest.

Absatz 3 hebt als Ziel des Gesetzes die Förderung der tierischen Erzeugung im züchterischen Bereich hervor und gibt die Teilziele an, die mit diesem Gesetz verfolgt werden. Sie sind weitgehend aus § 1 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes in seiner bisherigen Fassung (im Folgenden: TierZG (aF)) übernommen worden.

Ziel des Tierzuchtgesetzes ist u.a., eine nachhaltige Tierzucht zu etablieren, die zu einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit der Tiere führt. Die dabei in Nummer 1 genannte Leistungsfähigkeit umfasst alle Merkmale, die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Wert eines Tieres ausmachen, z.B. Lebensdauer, Reproduktionsrate, Milchleistung, Fleischleistung, Wollleistung und Reiteignung.

Gesundheit und Robustheit der Tiere werden gleichberechtigt genannt, damit durch die züchterische Verbesserung der Leistung keine Verschlechterung der Tiergesundheit in Folge genetisch korrelierter Eigenschaften eintritt.

Unter Wirtschaftlichkeit (Nummer 2) wird insbesondere das Verhältnis zwischen Leistung und Aufwand verstanden, wobei Faktoren wie zum Beispiel die Futterverwertung, die regelmäßige Abkalbung, Abferkelung oder Lammung und die Widerstandfähigkeit gegen Krankheiten berücksichtigt werden.

Gesichtspunkte der qualitativen Anforderungen an die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse (Nummer 3) betreffen z.B. den Anteil wertvoller Teilstücke im Schlachtkörper, die Fleischqualität und die Inhaltsstoffe der Milch. Als Erzeugnisse werden auch die als Nachkommen erzeugten Zuchttiere sowie insoweit über den Sprachgebrauch des § 99 Absatz 1 BGB hinaus auch diejenigen Erzeugnisse verstanden, die durch Verbrauch der Substanz des Tieres gewonnen werden, insbesondere das Fleisch von Schlachttieren.

Nicht angesprochen sind Eigenschaften und Merkmale, die zwar die Leistungsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Produktqualität beeinflussen, jedoch außerhalb der züchterischen Einflussnahme liegen, z.B. Maßnahmen der Haltung und Fütterung.

Die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei der Züchtung landwirtschaftlicher Nutztiere und des mit ihr verbundenen Kulturerbes (Nummer 4) war schon als Zweckbestimmung im Tierzuchtgesetz von 1989 vorgesehen. Seitdem hat Deutschland das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ÜBV) ratifiziert und hat dadurch auch formell eine Verpflichtung zur Erhaltung der für die Ernährung und Landwirtschaft nutzbaren genetischen Vielfalt übernommen. Des Weiteren werden durch die Regelung Bestandteile des im Jahr 2007 formulierten weltweiten Aktionsplans für tiergenetische Ressourcen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen umgesetzt.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 enthält Begriffsbestimmungen in Ergänzung zur Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 .

Leistungsprüfungen (Nummer 1) und Zuchtwertschätzungen (Nummer 2) sind elementare Bestandteile eines Zuchtprogramms. Die Verfahren dienen der Bewertung der genetischen Qualität eines Zuchttieres sowie zur Schätzung des Zuchtfortschrittes in der Gesamtpopulation. Die Definition des Begriffs "Leistungsprüfung" berücksichtigt, dass z.B. auch Erbfehler, genetische Besonderheiten und Marker, Exterieureigenschaften, aber auch Interieureigenschaften (bei Pferden) im Rahmen der Leistungsprüfung erfasst werden. Hiernach gelten auch Ergebnisse, die nicht im Rahmen der Zuchtwertschätzung verwendet werden, z.B. Erbfehler und Körpermaße, als Ergebnisse der Leistungsprüfung. Die Zuchtwertschätzung im Sinne des Gesetzes umfasst sowohl die erforderliche Zusammenstellung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, die Zuordnung von Informationen über die Verwandtschaft zwischen Probanden und Informanten, die Durchführung des mathematisch - statistischen Schätzverfahrens als auch die Zuordnung der Ergebnisse des Schätzverfahrens zu den Probanden. Der Begriff bringt auch zum Ausdruck, dass das Ergebnis der Zuchtwertschätzung statistischbiologisch keine Feststellung im Sinne einer unveränderlichen, abschließenden Bewertung ist. Wenn das Zuchtziel auf eine Kombination mehrerer Merkmale ausgerichtet ist, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertschätzung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu gewichten. Die Gewichtung kann auch nach anderen, objektivierbaren Kriterien erfolgen.

Nummer 3 folgt der Vorgabe des Gemeinschaftsrechts, wonach die Durchführung des Prüfeinsatzes männlicher Tiere anerkannten Zuchtverbänden zugedacht ist. Die Verwendung von Samen ungeprüfter männlicher Tiere ist daher nur im Rahmen entsprechender Maßnahmen der Zuchtprogramme anerkannter Zuchtverbände zulässig. Dies dient der Klarstellung bei der Umsetzung der Vorgaben von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der VO (EU) Nr. 2016/1012 .

Die im TierZG 2006 festgelegten Maßnahmen zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen sollen fortgeführt werden. Ziel der Erhebungen (Monitoring) im Sinne von Nummer 4 ist es nicht nur, Informationen über die Vielfalt zwischen verschiedenen Rassen, sondern auch über die genetische Varianz innerhalb von Rassen zu gewinnen. Der Erhalt der genetischen Vielfalt landwirtschaftlicher Nutztiere liegt im Interesse künftiger Generationen. Deutschland hat sich durch die Ratifizierung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt (ÜBV) und durch die Umsetzung des weltweiten Aktionsplans für tiergenetische Ressourcen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zu dieser Verpflichtung bekannt. Das Monitoring ist somit als staatliche Aufgabe durchzuführen, wobei die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet werden.

Die VO (EU) Nr. 2016/1012 enthält nur wenige Bestimmungen zu Vorbuchtieren (Nummer 5). So haben die Züchter von Vorbuchtieren kein Recht auf eine Tierzuchtbescheinigung und eine solche muss auch beim Handel mit solchen Tieren nicht mitgeführt werden. In einigen Fällen kann es aber notwendig sein, eine Bescheinigung mit züchterischen Informationen zum Tier mitzuführen, insbesondere dann, wenn die Nachkommen des Tieres nach Anhang II, Kapitel III der EU-Tierzuchtverordnung aus der zusätzlichen Abteilung in die Hauptabteilung aufsteigen sollen. Mit der Ausstellung einer Eintragungsbestätigung (Nummer 6), die ähnliche Informationen wie eine Tierzuchtbescheinigung enthält, soll der Informationsfluss beim Handel mit Vorbuchtieren gewahrt werden und sollen somit die Rechte der Züchter auf Eintragung in die Hauptabteilung - sofern die übrigen tierzuchtrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen - bewahrt werden.

Die Definitionen der Einrichtungen (Nummer 7 bis 10) zur Gewinnung, Erzeugung und Abgabe von Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) sollen auch deutlich machen, dass diese Einrichtungen unterschiedlichen Rechtsbereichen unterliegen. Samendepots und Embryo-Erzeugungseinrichtungen werden nur nach Tierseuchenrecht zugelassen, unterliegen aber für den Bereich Tierzucht (z.B. das Erstellen und Aufbewahrung von Aufzeichnungen) auch der Aufsicht der für Tierzucht zuständigen Behörden.

Die Definition des Begriffs "einheimische Rasse" (Nummer 11) basiert auf § 3 Absatz 4 des TierZG 2006. Sie berücksichtigt, dass auch Rassen, deren Ursprung außerhalb Deutschlands liegt, als einheimische Rassen angesehen werden können, wenn sich jetzt die wesentliche Zuchtgrundlage in Deutschland befindet und durch hiesige Zuchtprogramme in ihren Eigenschaften wesentlich geprägt worden ist.

Die EU-Tierzuchtverordnung nennt sehr oft den Züchter, jedoch ohne ihn zu definieren. Bei der Definition in Nummer 12 wird dabei auch die aktive Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung genannt. Die Züchtervereinigung ist ein körperlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt. Der besondere Stellenwert und die Tradition der mitgliedergebundenen Züchtervereinigungen sollen hier zum Ausdruck kommen.

Zu Abschnitt 2 (Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung)

Zu § 3 (Zuständige Behörden)

Die Regelung in § 3 soll gewährleisten, dass der Hauptsitz von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht in einem Bundesland liegt, wo das Zuchtprogramm nicht durchgeführt wird. Damit soll eine bessere behördliche Kontrolle gewährleistet werden.

Zu § 4 (Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen)

Absatz 1 überträgt die Anforderungen zur Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in nationales Recht, um Verstöße gegen Auflagen, die die zuständigen Behörden dem Antragsteller im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auferlegen können, bewehren zu können.

Die nach Absatz 2 geforderten Angaben im Antrag auf Anerkennung sind zur Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 3 bzw. Anhang I, Teil 1 der VO (EU) Nr. 2016/1012 bezeichneten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmen erforderlich. Die im Gemeinschaftsrecht teilweise sehr allgemein beschriebenen Anforderungen werden konkretisiert.

Betriebsstätten sind die eigenen Betriebe sowie die vertraglich gebundenen Betriebe in denen das Zuchtprogramm nach den Vorgaben des Zuchtunternehmens durchgeführt wird.

Die Angaben zur für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Absatz 2 Nummer 2) sind erforderlich, um die für die Zuchtarbeit und für die Einhaltung der gesetzlichen vorgeschriebenen fachlichen Vorgaben erforderliche fachliche Qualifikation des verantwortlichen Zuchtleiters zu gewährleisten.

Im Verfahren der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen müssen die Angaben des Antragstellers hinsichtlich den Anforderungen der VO (EU) Nr. 2016/1012 überprüft werden. Diese Prüfung von erfordert häufig umfangreiche Vorprüfungen durch sachkundige Personen. Da diese Vorprüfungen teilweise sehr kostenaufwendig sind, wird in Absatz 3 aus Gründen der Billigkeit vorgesehen, dem Antragsteller - nach Anhörung - die Kosten für erforderliche Gutachten aufzuerlegen und dadurch die Haushalte der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu entlasten. Die Regelung soll der Behörde die Möglichkeit geben, sowohl wissenschaftliche Gutachten als auch Gutachten anderer Stellen über das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen nach der EU-Tierzuchtverordnung einzuholen.

Bei Änderungen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen ist die weitere Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Von daher bedürfen jegliche Änderungen einer Prüfung durch die zuständige Behörde. Absatz 4 regelt dies hinsichtlich der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen.

Mit der Regelung in Absatz 5 soll gewährleistet werden, dass nur anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen als solche auftreten dürfen. Damit soll der Status als nach EU-Tierzuchtrecht anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen mit den damit verbundenen Rechten (bspw. Recht auf Eintragung der Zuchttiere in die Hauptabteilung anderer Zuchtbücher beim innergemeinschaftlichen Handel) gesichert werden.

Zu § 5 (Genehmigung von Zuchtprogrammen)

Absatz 1 konkretisiert eine Pflicht für Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, ihre Zuchtprogramme nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 genehmigen zu lassen. Dies soll zum einen die Bewehrung von Verstößen gegen Auflagen, die die zuständigen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dem Antragsteller auferlegen, zu bewehren. Zum anderen verpflichtet sie Zuchtverbände und Zuchtunternehmen dazu. Jedes ihrer Zuchtprogramme genehmigen zu lassen. Damit wird vermieden, dass anerkennte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nicht genehmigte Zuchtprogramme durchführen, und Abnehmer von Tieren aus diesen Programmen nur noch sehr schwer erkennen können, ob diese Tiere berechtigt sind, in andere Zuchtbücher der gleichen Rasse eingetragen zu werden.

Die EU-Tierzuchtverordnung trennt zwischen der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen einerseits und der Genehmigung von Zuchtprogrammen andererseits. Damit handelt es sich nun um unterschiedliche Verwaltungsverfahren, die getrennt voneinander geregelt werden müssen. Voraussetzung für die Genehmigung von Zuchtprogrammen (Absatz 2) für Hybridzuchtschweine ist, dass das antragstellende Zuchtunternehmen, zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlich geforderten Angaben, Informationen zu den vertraglich am Zuchtprogramm beteiligten Betrieben und Züchtern sowie zu deren Tierbestand vorlegt. Damit sollen die Ziele des Zuchtprogramms im Rahmen des Genehmigungsverfahrens besser überprüfbar und die behördlichen Kontrollen bei der Durchführung des Zuchtprogramms vereinfacht werden.

Absatz 3 konkretisiert in Nummer 1 die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Vereinsrecht, wonach grundsätzliche Entscheidungen zur Zucht in der Satzung festzulegen sind. Dabei stellen die Angaben in Anhang I, Teil 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 grundsätzliche Entscheidungen zur Zucht dar, die in der Satzung geregelt sein müssen. Ferner regelt Absatz 3 in Nummer 2, dass Fragen über die Ziele und Durchführung des Zuchtprogramms nur durch die am Zuchtprogramm teilnehmenden entschieden werden, sofern der Zuchtverband eine Mitgliedschaft vorsieht. Der verwendete Begriff Satzung bezieht sich dabei nicht auf nur Satzungen nach dem Vereinsrecht sondern umfasst auch ähnliche Geschäfts- oder Verfahrensordnungen im Sinne der EU-Tierzuchtverordnung wie zum Beispiel Gesellschaftsverträge.

Ebenso wie bei der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen müssen Angaben des Antragstellers im Rahmen der Genehmigung von Zuchtprogrammen hinsichtlich der Anforderungen der VO (EU) Nr. 2016/1012 überprüft werden. Diese Prüfung von Zuchtprogrammen kann ebenso umfangreiche Vorprüfungen durch sachkundige Personen erfordern. Dazu gehören z.B. die Prüfung, ob das Zuchtprogramm geeignet ist, um das Zuchtziel zu erreichen oder die Prüfung auf die Angemessenheit und fachliche Qualität der vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung. Da diese Vorprüfungen teilweise sehr kostenaufwendig sind, wird in Absatz 4 aus Gründen der Billigkeit vorgesehen, dem Antragsteller - nach Anhörung - die Kosten für erforderliche Gutachten aufzuerlegen und dadurch die Haushalte der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu entlasten. Die Regelung soll der Behörde die Möglichkeit geben, sowohl wissenschaftliche Gutachten über das jeweilige Zuchtprogramm als auch Gutachten anderer Stellen über das Vorliegen von Genehmigungsvoraussetzungen nach der EU-Tierzuchtverordnung einzuholen.

Erstreckt sich der vorgesehene Tätigkeitsbereich eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens auf den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, sind diese angemessen in das Verfahren zur Genehmigung des Zuchtprogramms einzubeziehen. Dabei kommt das Anhörungsverfahren gemäß Absatz 5 zur Anwendung. Die Genehmigungsbehörde räumt den Behörden der weiter betroffenen Bundesländer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 60 Tagen ein. Dieses Verfahren kommt sowohl bei der Neugenehmigung eines Zuchtprogramms als auch bei der Genehmigung wesentlicher Änderungen des Zuchtprogramms nach Artikel 9 der VO (EU) Nr. 2016/1012 zum Einsatz. Bei Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung der Zuchtprogramme ist die weitere Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Von daher bedürfen wesentliche Änderungen einer Prüfung durch die zuständige Behörde - in diesem Fall die anerkennende Behörde.

Absatz 6 stellt sicher, dass eine Änderung der Angaben nach Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 im gleichen Verfahren wie in der EU-Tierzuchtverordnung von den zuständigen Behörden in den Ländern, in denen das Zuchtprogramm durchgeführt wird, geprüft werden.

Zu § 6 (Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union)

Das Verfahren zur Durchführung von Zuchtprogrammen in mehreren Mitgliedstaaten ist in Artikel 12 der VO (EU) Nr. 2016/1012 geregelt. Absatz 1 regelt analog dazu das Verfahren innerhalb Deutschlands, wenn ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat ein Zuchtprogramm in Deutschland durchführen will. Das in Absatz 1 dargestellte Verfahren berücksichtigt die Zuständigkeiten von Bund (Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten) und Ländern (Durchführung des Tierzuchtrechts) und regelt die Vorgehensweise, wenn die Länder zu einem unterschiedlichen Votum über die mögliche Verweigerung zur Durchführung eines Zuchtprogramms kommen (Satz 2). Das beschriebene Verfahren entspricht dem bisher durchgeführten Verfahren zur Abstimmung über die Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland nach § 5 Absatz 4 des TierZG 2006. Die Länder haben nun jedoch aufgrund des Artikel 12 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 2016/1012 und dem Wegfall des § 5 Absatz 4 des TierZG 2006 mehr Möglichkeiten, die Durchführung eines Zuchtprogramms aus einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat abzulehnen.

Artikel 12 Absatz 11 der VO (EU) Nr. 2016/1012 erlaubt es, die Zustimmung zur Durchführung eines Zuchtprogrammes eines in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Bundesgebiet wieder zurückzuziehen, wenn für mindestens 12 Monate kein Züchter auf dem Bundesgebiet an diesem Zuchtprogramm teilnimmt.

Nach Artikel 12 Absatz 10 kann die zuständige Behörde dazu insbesondere die Informationen zur Anzahl der Zuchttiere und Züchter beim betreffenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen anfragen. Absatz 2 verpflichtet Zuchtverbände und Zuchtunternehmen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, diese Informationen selbstständig zu liefern.

Anerkannte Equiden-Zuchtverbände sind derzeit nach DVO (EU) Nr. 2015/262 berechtigt, für ihre registrierten Equiden einen Equidenpass auszustellen. Dabei sind sie verpflichtet, die betreffenden Equiden in die nationalen Datenbanken (HI-Tier) einzutragen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, gewährt Absatz 3 Equiden-Zuchtverbänden, die ihr Zuchtprogramm nach Artikel 12 der VO (EU) Nr. 2016/1012 auf das Bundesgebiet ausgeweitet haben, einen Zugang zur nationalen Datenbank HI-Tier. Der Zuchtverband erhält dabei jedoch kein Einsichtsrecht in die dort gespeicherten Daten anderer zur Eintragung Verpflichteter. Mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrecht) am 21. April 2021 wird das Recht zur Ausstellung von Equidenpässen allein auf die zuständige Behörde gelegt. Damit ist Absatz 2 mit der Anwendung der EU-Tiergesundheitsverordnung nicht mehr anwendbar.

Zu § 7 (Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen)

Die VO (EU) Nr. 2016/1012 macht keine Vorgaben hinsichtlich einer Befristung der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen bzw. der Genehmigung von Zuchtprogrammen. Die zuständigen Behörden sollen jedoch die Möglichkeit haben, eine Befristung festzulegen (Absatz 1).

Absatz 2 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, erforderlichenfalls die Durchführung eines gemeinsamen, abgestimmten Erhaltungszuchtprogramms für eine vom Aussterben bedrohte Rasse durchzusetzen. Dieses ist eine wesentliche Anforderung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen in Deutschland und entspricht unmittelbar der Zweckbestimmung in § 1 Absatz 3 Nummer 4. Als vom Aussterben bedrohte Rassen sind vor allem einheimische Rassen anzusehen, die nach dem Nationalen Fachprogramm tiergenetische Ressourcen als Erhaltungsrassen eingestuft sind.

Absatz 3 statuiert eine gesetzliche Verpflichtung der Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Bestimmungen ihrer Satzung und ihrer Zuchtprogramme einzuhalten, so wie sie Gegenstand der Anerkennung des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung bzw. der Genehmigung des Zuchtprogramms nach Artikel 8 der EU-Tierzuchtverordnung gewesen sind. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist von den zuständigen Behörden zu überwachen.

Zu § 8 (Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung)

Die inhaltlichen Aspekte zu Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung sind in der EU-Tierzuchtverordnung abschließend geregelt. Die Regelungen dieses Gesetzes beziehen sich auf formale Aspekte wie z.B. das Verfahren zur Weitergabe von Daten zu züchterischen Zwecken.

Absatz 1 stellt klar, dass den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen die Daten, die sie zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach Artikel 25 der VO (EU) Nr. 2016/1012 benötigen, zur Verfügung stehen müssen und dass sie diese Daten nur entsprechend ihren Vorgaben im Zuchtprogramm verwenden dürfen. Die Art der Veröffentlichung der Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz und der Umfang, in dem sie zu veröffentlichen sind, richten sich neben den rechtlich vorgeschriebenen Grundsätzen nach den Angaben der Zuchtverbände zum entsprechenden Zuchtprogramm gemäß Anhang I, Teil 2 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 2016/1012 .

Die zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, für den Fall, dass sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung durchführen, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn Tiere in die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung einbezogen sind, die nicht von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen erfasst sind.

Durch die Weitergabe der Daten aus öffentlichen Datenbanken an private Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Absatz 2 wird der Tierhalter von einer vermeidbaren und fachlich nicht notwendigen Doppelmeldung an Behörde und Zuchtverband bzw. -unternehmen befreit. Die Belange des Datenschutzes sind durch die Erfordernis einer Einwilligungserklärung (vorherige Zustimmung) des Tierhalters gewahrt. Die Übermittlung von Daten aus öffentlichen Daten erfolgt jeweils nur an den Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen, den der Tierhalter in seiner Erklärung bezeichnet hat.

Zu § 9 (Ermächtigungen)

Die Ermächtigungen zum Erlass von Anforderungen zur Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie zur Genehmigung von Zuchtprogrammen dienen nicht dazu, zusätzliche, über das Gemeinschaftsrecht hinausgehende Anforderungen festzulegen. Es ist aber vielfach notwendig, im Gemeinschaftsrecht nur allgemein formulierte Anforderungen zu konkretisieren. Grundsätzlich ist bei Ausschöpfung der Ermächtigung darauf zu achten, dass keine Schlechterstellung gegenüber ausländischen Organisationen oder ungünstige strukturelle Auswirkungen gefördert werden.

Zur Durchführung eines Zuchtprogramms einschließlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen sind bei dem heute erreichten technischwissenschaftlichen Stand sowohl Spezialkenntnisse des Personals als auch geeignete technische Einrichtungen, insbesondere zur Datenverarbeitung, notwendig. Die EU-Tierzuchtverordnung gibt in Anhang I, Teil 1 Buchstabe A. Nummer 2 vor, dass die anzuerkennenden Organisationen über genügend qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zur Durchführung ihrer Zuchtprogramme verfügen müssen. Entsprechende Anforderungen an das Personal und die Einrichtungen und Ausrüstungen der Züchtervereinigung können aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.

Zur Sicherung der Angaben in Zuchtbüchern und zur Gewährleistung einer wenig aufwändigen behördlichen Überwachung kann nach Absatz 1 Nummer 2 die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung, insbesondere der Dokumentation, Eigenkontrolle und Aufstellung von Verfahrensregeln in Satzungen und Zuchtprogrammen vorgeschrieben werden.

Die Regelungen in Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 sind geboten, weil Zuchtverbände und Zuchtunternehmen verpflichtet sind, Zuchttiere, die im Zuchtbuch der gleichen Rasse anderer Zuchtverbände und Zuchtunternehmen eingetragen sind, in ihr Zuchtbuch einzutragen. Dabei müssen zwischen den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vergleichbare Standards für die Abstammungssicherung gewährleistet sein.

Die Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 6 dient dazu, den erforderlichen Mindestumfang einer Zuchtpopulation zu bestimmen. Der Umfang einer Zuchtpopulation bestimmt maßgeblich den möglichen Zuchtfortschritt. Unterhalb bestimmter Populationsgrößen ist auch damit zu rechnen, dass die genetische Variabilität als Grundlage einer Leistungsoder Erhaltungszucht auf Dauer nicht erhalten werden kann.

Während Form und Inhalt von Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere in der VO (EU) Nr. 2016/1012 umfassend geregelt sind, gibt es keine Regelungen zu Eintragungsbestätigungen von Zuchttieren, die in zusätzlichen Abteilungen eingetragen sind (Vorbuchtiere). Die Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 7 erlaubt, für solche Tiere Regelungen zu treffen.

Die EU-Tierzuchtverordnung lässt Tierzuchtbescheinigungen in elektronischer Form zu. Es gibt jedoch keine genaueren Angaben zu Anforderungen für Tierzuchtbescheinigungen in elektronischer Form. Die Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 8 ermöglicht, auf nationaler Ebene entsprechende Anforderungen zu definieren.

Im Hinblick auf die grundsätzlich private Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sind Verordnungsregelungen sinnvoll zur Absicherung objektiver und zuverlässiger Informationen für die Abnehmer von Zuchtprodukten. Dazu soll auch die Möglichkeit beitragen, Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung (Absatz 1 Nummer 9) vorschreiben zu können.

Als Folge der Regelung in Artikel 21, Nummer 1 Buchstabe g) der VO (EU) Nr. 2016/1012 müssen nach Absatz 1 Nummer 10 weitere Regelungen zur Durchführung des Prüfeinsatzes ermöglicht werden. Dabei können auch Regelungen zur Verwendung von Samen, einschließlich seiner Mindest- und Höchstmengen, seiner erforderlichen regionalen Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraums erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Prüfeinsatz zu gewährleisten.

Nach der Richtlinie 90/428/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den diskriminierungsfreien Zugang zu pferdesportlichen Veranstaltungen von Equiden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und eine entsprechende Vergabe von Gewinnprämien gewährleisten. In Absatz 1 Nummer 11 ist daher die Regelung aus § 8 Absatz 1 Nummer 3 TierZG 2006 übernommen worden.

Die EU-Tierzuchtverordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten zu genehmigen, dass Zuchtverbände bei einem Zuchtprogramm zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten Rasse auch Tiere anderer Rassen in die Hauptabteilung eintragen können, sofern der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der wiederherzustellenden Rasse entspricht und es - falls angezeigt - die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Mit der Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 12 soll diese Regelung in einer Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

Ferner erlaubt es die EU-Tierzuchtverordnung, dass reinrassige Zuchtequiden in Zuchtbücher eingetragen werden können, die nach einer anderen angemessenen Methode als durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden sind. Um diese Möglichkeit für die deutschen Pferdezuchtverbände zu nutzen und Anforderungen an die alternativen Methoden festzulegen, wurde die Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 13 ins Gesetz aufgenommen.

Für Zuchtprogramme von gefährdeten Rinder- Schweine, Schaf- oder Ziegenrasse sowie für "robuste" Schafrassen ermöglicht es die EU-Tierzuchtverordnung den Mitgliedstaaten zuzulassen, dass ein Zuchtverband ein Tier, das von Eltern abstammt, die in der Hauptabteilung oder in einer zusätzlichen Abteilung (Vorbuch) eines Zuchtbuches der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuches eintragen kann. Mit der Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 14 soll diese Möglichkeit in nationales Recht aufgenommen und die in Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 der EU-Tierzuchtverordnung formulierten Bedingungen umgesetzt werden.

Die Landesregierungen sind nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die zuständigen Behörden durchgeführt werden. Durch die Formulierung in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 soll sichergestellt werden, dass dabei private Stellen sowohl durch Beleihung als auch in der Funktion eines Verwaltungshelfers beteiligt werden können.

Durch die Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird klargestellt, dass die nähere Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit nicht bereits geregelt, Angelegenheit der Länder ist (Artikel 84 GG) . Die Fortführung der Ermächtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierZG 2006 durch Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere für pferdesportliche Veranstaltungen mit traditionellem oder regionalem Charakter notwendig.

Zu Abschnitt 3 (Erhaltung der genetischen Vielfalt)

Zu § 10 (Monitoring)

§ 10 regelt das kontinuierliche Monitoring der vorhandenen Rassen und Populationen landwirtschaftlicher Nutztiere. Das Monitoring ist zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 formulierten Gesetzeszwecks notwendig, um rechtzeitig vor Eintreten der irreversiblen Bestandsgefährdung einer Population Gegenmaßnahmen einleiten zu können.

Zur Durchführung des Monitorings ist erforderlich, dass die zuständige Behörde nach Absatz 1 regelmäßig Daten über Populationsgrößen oder sonstige Kennzahlen zur möglichen Gefährdung einer Population erheben kann. Die Verpflichtung für Zuchtverbände und Zuchtunternehmen und deren Mitglieder, Angaben zu liefern, entsteht erst, nachdem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch eine Verordnung aufgrund von § 11 Satz 1 Nummer 1 die erforderlichen Angaben bestimmt hat.

Grundsätzlich ist bei Ausschöpfung der Ermächtigung darauf zu achten, dass keine Schlechterstellung gegenüber ausländischen Organisationen oder ungünstige strukturelle Auswirkungen gefördert werden.

Durch Absatz 1 wird geregelt, dass die zuständigen Behörden zum Monitoring vorhandener Rassen, aber auch als Grundlage zur Einstufung des Gefährdungsgrades von Rassen und somit zur Entscheidung über eine mögliche öffentliche Förderung gefährdeter Rassen, von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und Züchtern Daten über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie über populationsgenetische Kennzahlen oder zu deren Ermittlung erforderliche Zuchtbuchdaten (Inzucht, effektive Populationsgröße) verlangen kann.

Bestimmte Angaben zu Bestandsgrößen von Rassen können aus Daten gewonnen werden, die jeder Tierhalter ohnehin an gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Datenbanken melden muss. Insbesondere können aus derart gemeldeten Angaben zu Geschlecht, Alter, Kennzeichnungsnummer, Betriebsnummer, Abstammung und Rasse die Erfassung und Bewertung von Bestandsgrößen je Rasse nach Alter und Geschlecht sowie ggf. Abstammung vorgenommen werden. Auf diesem Weg ist es möglich, auch Angaben über Bestandszahlen von Tieren seltener Rassen zu gewinnen, die nicht in Zuchtbüchern eingetragen sind. Die Regelung in Absatz 2 erlaubt die Verwendung dieser Daten.

Die Regelung in Absatz 3 ermöglicht es einerseits der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Daten, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, zur bundesweit rassebezogenen Bewertung zu sammeln. Andererseits erhalten die zuständigen Behörden eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe erhobener Daten an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an Einrichtungen der Europäischen Union. Darunter fällt auch die Übermittlung von Tierbestandszahlen als Voraussetzung zur Förderung der Haltung von Tieren vom Aussterben bedrohter Rassen.

Eine Bewertung der genetischen Vielfalt aus bundesweiter Sicht ist notwendig, um bei länderübergreifender Verbreitung von Rassen der Verpflichtung aus dem "Übereinkommen über die Biologische Vielfalt" (ÜBV) zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt sowie dem weltweiten Aktionsplan Tiergenetische Ressourcen der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen entsprechend nachzukommen.

Absatz 4 regelt die Einstufung der Gefährdung der Rassen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Dazu wurde das bewährte Verfahren aus dem im Jahr 2003 von Bund und Ländern verabschiedeten Nationale Fachprogramm zur Erhaltung und nachhaltiger Nutzung tiergenetischer Ressourcen übernommen in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit dem Fachbeirat tiergenetische Ressourcen zusammenarbeitet.

Der Fachbeirat setzt sich aus sachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus Bund, Ländern, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen.

Zu § 11 (Verordungsermächtigungen)

Zu Nummer 1

Aufgrund der Ermächtigung in Satz 1 Nummer 1 und 2 können tierartspezifische und situationsbezogene Regelungen zu den erforderlichen Daten und Erhebungen vorgeschrieben werden. Art und Umfang der Zuchtbuchdaten erfordern es, auch die Form der Übermittlung (z.B. elektronisch) vorzuschreiben. Da die Angaben rassebezogen bundesweit verglichen und zusammengefasst werden sollen, ist eine bundeseinheitliche Regelung nötig. Die Anwendung bestimmter Indikatoren für eine Gefährdung ist u.a. abhängig von der Tierart, der Zuchtstruktur und den technischen Voraussetzungen, die aufgrund dieser Ermächtigung geregelt werden können (vgl. auch Begründung zu § 2 Nummer 4).

Grundsätzlich ist bei Ausschöpfung der Ermächtigung darauf zu achten, dass keine Schlechterstellung gegenüber ausländischen Organisationen oder ungünstige strukturelle Auswirkungen gefördert werden.

Ziel der Ermächtigung in Satz 1 Nummer 3 ist es, Regelungen von Grundsätzen für die Langzeitlagerung insbesondere von Samen und Embryonen festzulegen, um eine Sammlung und langfristig orientierte Verwendung von solchem genetischen Material sicherzustellen. Dies ist im Sinne einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung aus Gründen der Vorsorge zur Erhaltung der genetischen Vielfalt in Deutschland erforderlich (Genbank). Die Deutsche Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere wurde 2016 auf Basis einer Bund/Länder-Vereinbarung errichtet. Die Ermächtigung soll es ermöglichen, dass zukünftig auch Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, öffentliche Einrichtungen und Sonstige in einem abgestimmten Verfahren genetisches Material ohne Eigentumsübergang der nationalen Genbank unterstellen, in vorhandenen, geeigneten Einrichtungen lagern und bereitstellen und sich verpflichten, das genetische Material nur nach bestimmten Grundsätzen zu verwenden.

Zu § 12 (Erlass von Verwaltungsvorschriften)

Mit der Ermächtigung nach § 12 können Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die zur Durchführung des Monitorings notwendig sind. Diese sollen mit einem Beirat abgestimmt werden, in dem sachkundige Vertreter von Bund, Ländern, Wissenschaft, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen zusammengefasst sind.

Grundsätzlich ist bei Ausschöpfung der Ermächtigung darauf zu achten, dass keine Schlechterstellung gegenüber ausländischen Organisationen oder ungünstige strukturelle Auswirkungen gefördert werden.

Zu Abschnitt 4 (Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen)

Zu § 13 (Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere)

§ 13 regelt die Ausstellung von Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere. Absatz 1 regelt analog zur Bestimmung zu Tierzuchtbescheinigungen der EU-Verordnung, dass Zuchtverbände Züchtern auf Antrag eine Eintragungsbestätigung für ihre Zuchttiere (oder deren Zuchtmaterial) ausstellen müssen. Die Zuchtverbände sollen dabei sicherstellen, dass die Eintragungsbestätigung den Züchter in angemessener Zeit erreicht (Absatz 2).

Nach Absatz 3 werden Züchter und Zuchtverbände verpflichtet, beim Handel mit Vorbuchtieren eine Eintragungsbestätigung mitzuführen, wenn das betreffende Vorbuchtier (oder die aus dessen Zuchtmaterial entstehenden Nachkommen) in ein anderes Zuchtbuch eingetragen werden soll. Somit soll gewährleistet werden, dass die Nachkommen des Tieres nach Anhang II Kapitel III der EU-Tierzuchtverordnung aus der zusätzlichen Abteilung in die Hauptabteilung aufsteigen können, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Absatz 4 soll die Regelung in Artikel 30 Absatz 4 der EU-Tierzuchtverordnung konkretisieren, wonach die Begleitung durch eine Tierzuchtbescheinigung nur dann notwendig ist, wenn die gehandelten Tiere in ein anderes Zuchtbuch für die gleiche Rasse eingetragen werden sollen. Ein Käufer eines als "reinrassiges Zuchttier" bezeichneten Tieres muss davon ausgehen können, dass eine Eintragung in ein anderes Zuchtbuch dieser Rasse möglich ist. Die Regelung in Absatz 4 stellt daher sicher, dass keine Tiere als "reinrassige Zuchttiere" angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, die nicht von einer Tierzuchtbescheinigung eines anerkannten Zuchtverbandes begleitet sind. Die Tierzuchtbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung in ein anderes Zuchtbuch derselben Rasse. Diese Regelung dient damit auch zum Schutz der Abnehmer dieser Tiere.

Die Regelung in Absatz 5 verpflichtet Personen, die gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen in andere Mitgliedsstaaten verbringt oder ein- oder ausführt, Kopien der jeweiligen Tierzuchtbescheinigungen mindestens drei Jahre aufzuheben. Dieses dient zur Ermöglichung von Kontrollen über das rechtmäßige Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ein- und Ausfuhr von reinrassigen Zuchttieren. Diese Regelung entspricht der Regelung zur Aufbewahrung von Bescheinigungen aus Bereich des Tiergesundheitsrechts in § 5 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. 1 S. 997), die zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. 1 S. 626) geändert worden ist.

Zur Sicherung der Abstammung ist es insbesondere im Bereich der Pferdezucht wichtig, dass Züchter weiblicher reinrassiger Zuchttiere, die ihre Tiere im Natursprung decken lassen, eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung des deckenden männlichen Zuchttieres sowie eine Deckbescheinigung ausgehändigt bekommen. Die Regelung in Absatz 6 wurde eingeführt, weil die Anzahl an verbandsfremden Deckungen in den letzten Jahren stark zugenommen hat und die Herausgabe dieser Bescheinigungen durch Tierhalter, die männliche reinrassige Zuchttiere gewerbsmäßig zum Decken einsetzen, nicht mehr durch verbandsinterne Regelungen gesichert werden kann.

Zu § 14 (Abgabe von Samen)

§ 14 wurde weitgehend unverändert aus dem TierZG 2006 übernommen. Durch die Regelung in § 14 soll der Marktzugang aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts gewährleistet werden. Damit sind sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Tierseuchenrecht (Richtlinie 088/407/EWG) genehmigte Besamungsstationen und Samendepots zur Abgabe von Samen berechtigt. Zudem werden Besamungsstationen erfasst, die auf dem Gebiet Deutschlands ihren Sitz haben und lediglich über eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes verfügen, mithin keine tierseuchenrechtliche Genehmigung innehaben. Dadurch soll es weiterhin möglich sein, allein nach dem Tierzuchtgesetz erlaubte Besamungsstationen zu betreiben, die vorwiegend aus reproduktionstechnischen Gründen Samen gewinnen oder deren Betrieb der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen dient. Ein Samendepot hingegen muss stets nach tierseuchenrechtlichen Gemeinschaftsregelungen zugelassen sein, da Bezug und Abgabe des Samens in der Regel auf eine Marktteilnahme abzielen.

Die Voraussetzungen für das Anbieten und die Abgabe von Samen schränken nur die physische Abgabe oder das hierauf gerichtete Angebot ein, um jederzeit die seuchenhygienische Unbedenklichkeit und zweifelsfreie Herkunft des Samens gewährleisten und rückverfolgen zu können. Die Regelungen beinhalten kein Verbot der Werbung oder Rechnungsstellung für Verkäufe von Samen.

Besamungsstationen sowie Samendepots, die in Deutschland zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, müssen die Bestimmungen der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung beim innergemeinschaftlichen Handel beachten. Durch Absatz 1 Satz 2 ist sichergestellt, dass diese Besamungsstationen und Samendepots die tierseuchenrechtlichen Vorschriften auch dann einhalten, wenn Samen nur innerhalb Deutschlands abgegeben wird.

Die Regelungen von Absatz 2 beschränken die Abgabe von Samen auf die Abgabe an andere Besamungsstationen oder Samendepots (Satz 1 Nummer 2) oder an Tierhalter zur Verwendung des Samens durch dafür qualifizierte Personen (Satz 1 Nummer 1). Die Regelungen von Absatz 2 gelten für die Abgabe durch Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung zugelassen worden sind, sowie für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Besamungsstationen und Samendepots.

Durch Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die Regelungen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nur für die Abgabe von Samen im Inland gelten.

Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 getroffenen Regelungen dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Tierzucht.

In Absatz 3 werden Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Samens und an dessen Eignung zur Zucht im Sinne von § 1 Absatz 2 gestellt. Mit der Unterscheidung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zwischen geprüften Tieren und Prüftieren wird klargestellt, dass Samen von Tieren, welche die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prüfungen absolviert haben, ohne weitere tierzüchterische Einschränkungen eingesetzt werden kann, während der Samen ungeprüfter Tiere nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der Bestandteil des Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes ist, verwendet werden darf.

Die Regelung in Absatz 3 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere im Rahmen der Erhaltung seltener oder gefährdeter Rassen notwendig ist, Samen auch außerhalb einer Besamungsstation gewinnen zu können.

Die Regelung in Absatz 4 stellt sicher, dass Samen nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen wird. Damit soll der Schutz der abzusamenden Tiere und eine hoher Qualität des gewonnenen Samens gewährleistet werden.

Zu § 15 (Verwendung des Samens)

§ 15 wurde weitgehend unverändert aus dem TierZG 2006 übernommen. Durch die Regelung in Absatz 1 wird klargestellt, dass Samen zu Zwecken der Besamung nur durch einen eingeschränkten Personenkreis verwendet werden darf. Die Einschränkung auf Personen, die den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation erbracht haben, ist aus Tierschutzgründen und zur Gewährleistung der Tiergesundheit beizubehalten. Die Einschränkung, dass diese Personen den Samen jeweils nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots verwenden dürfen, ist erforderlich, um eine durchgängige Rückverfolgbarkeit des Samens anhand der bei den Besamungsstationen und Samendepots geführten Aufzeichnungen sicherzustellen. Diese Vorschriften schränken die Möglichkeit nicht ein, dass Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte Besamungen mit Samen verschiedener Besamungseinrichtungen durchführen. Tierärzte, die über als Samendepot zugelassene Einrichtungen verfügen, können Samen in Verantwortung ihres eigenen Samendepots abgeben und verwenden.

Da nach der Regelung in § 14 Absatz 1 auch Besamungsstationen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Deutschland tätig werden können, steht der Inanspruchnahme von Besamungsbeauftragten - einschließlich solcher mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten - durch diese Stationen in Deutschland nichts entgegen.

Absatz 2 stellt die fachlichen Qualifikationen der Personen sicher, welche die Besamung durchführen (vgl. Absatz 1). Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 dient der Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen Staaten auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG.

Durch Absatz 3 ist in Verbindung mit den Aufzeichnungen bei den Besamungsstationen bzw. Samendepots nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 eine durchgängige Rückverfolgbarkeit des Samens gewährleistet.

Durch die Aufzeichnung von Daten zu jedem einzelnen Tier nach Absatz 4 und den Anspruch des Tierhalters auf eine Tierzuchtbescheinigung werden auch die Voraussetzungen für die Kontrolle der Abstammung, für die Eintragung von Zuchttieren in die Zuchtbücher sowie für die Durchführung der Zuchtwertschätzung geschaffen. Durch die Möglichkeit der direkten Übermittlung der Daten an den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wird der Tierhalter von zusätzlichen Meldungen entlastet.

Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 4 können auf der Grundlage von Lieferscheinen oder anderen geeigneten Aufzeichnungen ausgefertigt werden.

Zu § 16 (Abgabe von Eizellen und Embryonen)

Die Regelungen zur Gewinnung, Aufbereitung und Abgabe von Eizellen und Embryonen wurden weitgehend unverändert aus dem TierZG 2006 übernommen Sie entsprechen weitgehend den in § 14 für Samen vorgesehenen Regelungen. Die Unterscheidung zwischen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten wurde ebenfalls vorgenommen, da auch im Tierseuchenrecht entsprechend unterschieden wird.

Weil im Tierseuchenrecht hinsichtlich der Gewährleistung seuchenhygienisch einwandfreier Bedingungen sowie einer Rückverfolgbarkeit vergleichbare Anforderungen bestehen, ist eine Angleichung der Bedingungen für die Abgabe und Verwendung bzw. Übertragung angezeigt. Sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Tierseuchenrecht (zum Beispiel Richtlinie 92/65/EWG /EWG, Richtlinie 089/556/EWG) genehmigte Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheiten sind zur Abgabe von Embryonen berechtigt. Zudem sollen Embryo-Entnahmeeinheiten erfasst werden, die ihren Sitz in Deutschland haben und lediglich nach den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes genehmigt wurden, mithin keine tierseuchenrechtliche Genehmigung innehaben.

Absätze 2 und 3 regeln die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen und Embryonen und ihre Verwendung für den Embryotransfer im Rahmen der Tierzucht. Um einen möglichen Missbrauch von Eizellen und Embryonen zu verhindern, dürfen die Eizellen und Embryonen ausschließlich an Personen und Stellen gelangen, die in der Lage sind, sie zweckentsprechend zu verwenden.

Innerhalb des Kreises der Empfänger von Eizellen und Embryonen muss der Weg der einzelnen Eizellen und Embryonen in jeder Phase - von der Gewinnung bis zur instrumentellen Einführung - zur Sicherung der Abstammung lückenlos nachweisbar sein. Es ist daher geboten, den Abgabeweg im Einzelnen sowie die Verpflichtung zu Aufzeichnungen vorzuschreiben.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 entspricht der Regelung für Samen in § 14 Absatz 2 Satz 2.

Durch Absatz 3 Nummer 1 letzter Halbsatz ist veterinärhygienisch auch die Lagerung von Embryonen einbezogen. Hinsichtlich der Lagerung von Eizellen und Embryonen können auch Besamungsstationen und Samendepots unter den Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts zugelassen werden.

Die Ausgabe sowie Form und Inhalt von Tierzuchtbescheinigungen nach Absatz 4 sind durch die EU-Tierzuchtverordnung bestimmt. Weitere Regelungen zur Ausgabe von Tierzuchtbescheinigungen können im Rahmen einer Verordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 erlassen werden.

Analog zum Gebot in § 14 Absatz 4 wird in Absatz 5 geregelt, dass nur Tierärzte und Fachagrarwirte für Besamungswesen im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder - Erzeugungseinheit gewinnen oder behandeln dürfen, um den Schutz der Spendertiere und die Qualität der gewonnenen Eizellen und Embryonen sicherzustellen.

Zu § 17 (Verwendung von Eizellen und Embryonen)

§ 17 wurde weitgehend unverändert aus dem TierZG 2006 übernommen. Aufgrund der Unterscheidung zwischen Embryo-Entnahme und Embryo-Erzeugungseinheiten im Tierseuchenrecht wurde diese hier ebenfalls vorgenommen.

Die Regelung in Absatz 1 entspricht der Regelung für Samen in § 15 Absatz 1 und 2. Auch hier ist die Übertragung von Eizellen und Embryonen einem Personenkreis vorzubehalten, der aufgrund seiner Ausbildung und Fachkenntnisse sowie der technischen Ausrüstung in der Lage ist, die Eizellen und Embryonen zweckentsprechend einzusetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die erforderlichen hygienischen Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes.

Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 dient der Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen Staaten nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu § 18 (Besamungsstationen und Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten)

Die Regelungen des § 18 ermöglichen die Zulassung weiterer Besamungsstationen ohne Zugang zum innergemeinschaftlichen Handel mit Samen, damit insbesondere zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen sowie aus reproduktionstechnischen Gründen die Gewinnung von Samen auch unter weniger strengen Anforderungen möglich bleibt. Entsprechendes gilt für Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen durch Embryo-Entnahmeeinheiten.

Nach Absatz 1 braucht eine Erlaubnis nicht eingeholt zu werden für Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, d.h. für Einrichtungen, die bereits für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind und die entsprechenden hohen Standards bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf Tiergesundheit und -hygiene erfüllen.

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit, die nicht zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen ist, aber nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Samen bzw. nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Eizellen oder Embryonen anbieten und abgeben will. Die Anforderungen beinhalten das Vorhandensein eines qualifizierten Leiters (Nummer 1), des erforderlichen Personals (Nummer 2) und der notwendigen Einrichtungen (Nummer 3) sowie, im Falle einer Besamungsstation, von männlichen Tieren zur Samengewinnung (Nummer 4).

Durch Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Erlaubnis jeweils nur auf die Einrichtungen sowie auf den sachlichen Tätigkeitsbereich bezieht, die im Antrag nach Absatz 4 bezeichnet sind. Eine Einschränkung des räumlichen Tätigkeitsbereiches innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen.

Durch Absatz 4 Nr. 1 wird klargestellt, dass die Erlaubnis einer natürlichen oder juristischen Person erteilt wird. Diese Person ist auch der Antragsteller.

In Absatz 4 Nr. 2 wird sichergestellt, dass die Erlaubnis alle Betriebsteile einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit umfasst, die auch räumlich getrennt liegen können. In diesem Fall müssen die Anschriften dieser Betriebsteile angegeben werden.

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis bei Stationen mit mehreren Betriebsteilen liegt bei der Behörde am Sitz des Betreibers der Besamungsstation oder der Embryo-Entnahmeeinheit.

In Absatz 6 wird die Geltungsdauer der Zulassung einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit festgelegt. Weiterhin wird klargestellt, in welchen Fällen dieser Zeitraum weiter eingeschränkt werden kann.

Die Regelung des Absatzes 7 gilt für Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit. Diese Regelungen beinhalten die Anforderungen an Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten, die während des Betriebs gewährleistet werden müssen. Sie umfasst die seuchenhygienischen Anforderungen an Einrichtungen und Geräte, aber auch die Durchführung der seuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Tiere.

Die Aufzeichnungen nach Absatz 8 sind zur Rückverfolgbarkeit des Samens notwendig, da durch tierseuchenrechtliche Vorschriften lediglich der innergemeinschaftliche Handel mit Samen geregelt wird. Eine Aufzeichnungspflicht über Gewinnung, Behandlung, Aufbereitung und Lagerung muss auch für Besamungsstationen, die für den innergemeinschaftlichen Handel tierseuchenrechtlich zugelassen sind, geregelt werden, da der sogenannte Inlandshandel hierdurch nicht erfasst wird.

Absatz 9 erlaubt es der zuständigen Behörde, Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen zu genehmigen. Dies ist insbesondere für Maßnahmen zum Erhalt von Genreserven erforderlich, da dabei nicht immer die Gewinnung von Zuchtmaterial unter tierseuchenrechtlichen Bedingungen möglich ist.

Ausnahmen, die im Rahmen der EU-rechtlichen Vorgaben liegen müssen, ist z.B. die Gewinnung von Samen außerhalb einer Besamungsstation, um wertvolle genetische Ressourcen zu bewahren.

Zu § 19 (Ermächtigungen)

In Absatz 1 Nummer 1 wird eine Ermächtigung zur Festlegung der Anforderungen an die Aufzeichnungen über die Verwendung des Samens, der Eizellen und der Embryonen geschaffen. Diese ist erforderlich, um einerseits die Rückverfolgbarkeit des Samens, der Eizellen und der Embryonen und andererseits die Eintragungen in Zuchtbücher sowie die Durchführung der Zuchtwertschätzung zu gewährleisten.

Grundsätzlich ist bei Ausschöpfung der Ermächtigung darauf zu achten, dass keine Schlechterstellung gegenüber ausländischen Organisationen oder ungünstige strukturelle Auswirkungen gefördert werden.

Die Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss von Lehrgängen über künstliche Besamung und Embryotransfer wurde aus der bisherigen Regelung in § 18 Absatz 1 Nummer 7 TierZG 2006 übernommen.

Aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a können Anforderungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung an Einrichtungen und Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten sowie die tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 7 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung näher bestimmt werden. Nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können Regelungen über die Behandlung und Beförderung sowie zu Schutzmaßnahmen gegen die Verwechselung von Samen sowie Eizellen und Embryonen erlassen werden.

Absatz 1 Nummer 4 eröffnet die Möglichkeit, die Herausgabe von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial zu regeln.

Absatz 1 Nummer 5 erlaubt die Festlegung an Anforderungen zur Durchführung des Prüfeinsatzes, um die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu konkretisieren.

Die Regelung des Absatzes 2 zum Erlass von Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung wird mit der Maßgabe des Vorrangs einer etwaigen Rechtsverordnung des Bundes aus § 18 Absatz 2 Nummer 2 TierZG 2006 übernommen.

Zu Abschnitt 5 (Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr)

Zu § 20 (Ermächtigungen)

§ 20 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, weitere tierzüchterische Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bezüglich des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie der Ein- und Ausfuhr durch Rechtsverordnung in nationales Recht umzusetzen und dabei insbesondere Genehmigungen vorzuschreiben und Verfahren zu regeln.

Zur Kontrollierbarkeit der Einfuhr oder Ausfuhr von Zuchttieren oder Zuchtmaterial ist es erforderlich, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf bestimmte Grenzübergänge zu beschränken.

Zu Abschnitt 6 (Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften)

Zu § 21 (Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung)

§ 21 regelt die Zuständigkeiten für die Durchführungen der Bestimmungen der VO (EU) Nr. 2016/1012 und dieses Gesetzes. Die Zuteilung der Zuständigkeiten an die Behörden des Bundes und der Länder erfolgt nach den durch das Grundgesetz vorgegebenen Zuständigkeiten.

Ferner regelt § 21 die Übermittlung von Daten sowie die Auskunftspflicht zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates. Damit werden gemeinschaftsrechtliche Regelungen über die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Tierzucht, vorgegeben durch die VO (EU) Nr. 2016/1012 umgesetzt.

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission erfolgt grundsätzlich über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Absatz 5). Der Bund übernimmt dadurch seine Rolle in der Außenvertretung. Diese Regelung gilt für sämtliche Vorgänge dieses Gesetzes, bei denen die zuständigen Behörden Kontakt mit den o.g. Institutionen aufnehmen müssen.

Die EU-Tierzuchtverordnung schreibt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, sowohl eine Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen und ihrer Zuchtprogramme als auch eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen. Mit der Regelung in Absatz 6 erhält das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für diese Liste notwendigen Einzelangaben.

Zu § 22 (Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen)

§ 22 regelt die behördliche Überwachung im Rahmen des Tierzuchtgesetzes. Die Überwachung umfasst die Einhaltung der Vorschriften des Tierzuchtgesetzes, der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union. Weil die Ergebnisse der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und des Prüfeinsatzes von besonderer Bedeutung für die Abnehmer von Zuchtprodukten sind, aber auch, weil diese Ergebnisse ohne Möglichkeit der Überprüfung auch von anderen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen akzeptiert werden müssen, ist auch die unmittelbare Überwachung von Stellen vorgesehen, die von den zuständigen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragt worden sind. Absatz 1 stellt zudem klar, das Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln ebenfalls der behördlichen Überwachung unterliegen.

Durch Absatz 2 werden die zuständigen Behörden ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendig sind. Dies betrifft gegenüber Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen auch die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen ihrer Satzung (Rechtsgrundlage) und ihres Zuchtprogramms. Beispielhaft werden einige der möglichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung von Rechtsverstößen aufgeführt.

Nach EU-Tierzuchtverordnung ist eine Identifizierung der Tiere gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union Voraussetzung für die Eintragung in ein Zuchtbuch (s. Anhang I, Teil 2, Nummer 1 Buchstabe c sowie Anhang II, Teil 1, Kapitel 1, Nummer 1 Buchstabe c bzw. Anhang II, Teil 1, Kapitel 2, Nummer 1, Buchstabe a). Die für die Tierzucht zuständigen Behörden benötigen deshalb einen Zugang zu gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Daten, um ihren Kontrollaufgaben im Bereich Identifizierung und Kennzeichnung von Zuchttieren nachkommen zu können (Absatz 5).

Mit den Verordnungsermächtigungen in Absatz 6 soll das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Möglichkeit erhalten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich der Tierzucht sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung im Bundesgebiet Anforderungen an die Ausstattung der Kontrollorgane, die Häufigkeit der durchgeführten Kontrollen sowie an die Eigenkontrollen der Akteure festzulegen. Des Weiteren sollen Regelungen getroffen werden können über zusätzliche Maßnahmen bei Verstößen, die Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen im Fall, dass eine zuständige Behörde selbst ein Zuchtprogramm durchführt.

Zu § 23 (Bußgeldvorschriften)

Diese Vorschrift enthält die Bußgeldtatbestände. Aufgrund der unterschiedlichen Gefährlichkeit sowie des unterschiedlichen Unrechtsgehalts werden die Bußgeldbewehrungen in zwei Gruppen gestaffelt. Die Bußgelder wurden im Vergleich zum TierZG angehoben, um eine entsprechende abschreckende Wirkung zu erreichen.

Zu § 24 (Einziehung)

§ 24 regelt, dass Samen, Eizellen und Embryonen im Falle der genannten Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden können.

Zu Abschnitt 7 (Schlussvorschriften)

Zu § 25 (Rechtsverordnungen in besonderen Fällen)

Absatz 1 ist notwendig, um Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die einer zeitnahen Umsetzung bedürfen, kurzfristig auch ohne Zustimmung des Bundesrates mit sechsmonatiger Geltungsdauer zu treffen.

Um den Ländern eine flexible Verordnungspraxis zu ermöglichen, wird allgemein vorgesehen, dass die Landesregierungen die auf sie gestellten Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen können (Absatz 2).

Zu § 26 (Übergangsvorschriften)

Die Regelungen des Absatzes 1 ermöglichen den weiteren Betrieb der bisher tierzuchtrechtlich erlaubten Besamungsstationen ohne Zugang zum innergemeinschaftlichen Handel mit Samen, damit insbesondere zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen sowie aus reproduktionstechnischen Gründen die Gewinnung von Samen auch unter weniger strengen Anforderungen möglich bleibt. Zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen sollen weiterhin Ausnahmen erteilt werden können.

Nach Absatz 2 gelten Lehrgänge für die Besamungswarte nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. 1 S. 1587) weiterhin als Lehrgänge sowie als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Absatz 2 dieses Gesetzes.

Absatz 3 stellt sicher, dass bisher gewährte Ausnahmen für die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen, auch nach diesem Gesetz fortbestehen können.

Zu § 27 (Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Die Regelung trägt den besonderen Bedingungen eines mehrstufigen Zuchtverfahrens Rechnung, dass insbesondere bei Zuchtunternehmen in der Schweinezucht angewendet wird.

Die Regelung wurde zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. 1 S. 1954) und ist im Übrigen unverändert aus § 29 TierZG 2006 übernommen.

Zu § 28 (Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht)

Diese Ermächtigungen sind aufgrund der Ablösung des TierZG 2006 zur Rechtsbereinigung notwendig.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen im Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz)

Artikel 2 enthält Änderungen im Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz, die zur Umsetzung der im Tierzuchtgesetz in Artikel 1 enthaltenen Regelungen notwendig sind.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt die Bekanntgabe des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der von diesem Gesetz geänderten Form.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen.
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Im Einzelfall für Handelsunternehmen
jährlich:
Im Einzelfall für Zuchtunternehmen jähr-
lich:
Im Einzelfall für Zuchtorganisationen
jährlich:
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
rund 120.000 Euro rund 880 Euro rund 530 Euro
80 Euro
maximal rund 38.000 Euro
Verwaltung
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
rund 245.000 Euro 22.000 Euro
Weitere Kosten (Gebühren)
Wirtschaft insgesamt jährlich: Im Einzelfall für Handelsunternehmen: Im Einzelfall für Zuchtunternehmen:
rund 40.000 Euro etwa 2.340 Euro etwa 475 Euro
Umsetzung von EU-RechtDem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend und detailliert ermittelt sowie nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Das Tierzuchtrecht in Deutschland beruht auf zahlreichen EU-Richtlinien und EU-Kommissionsentscheidungen, die bisher durch das Tierzuchtgesetz aus dem Jahr 2006 umgesetzt wurden. Auf EU-Ebene wurden die genannten Grundlagen jedoch nunmehr in einer EU-Verordnung zusammengeführt (Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 ). Soweit dadurch einzelne Aspekte des Tierzuchtgesetzes änderungsbedürftig sind, werden mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben die notwendigen Anpassungen vorgenommen.

II.1. Erfüllungsaufwand

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Vorgaben, die zusätzlichen Erfüllungsaufwand auslösen. Soweit durch das Regelungsvorhaben bereits bestehende Vorgaben ohne inhaltliche Änderungen neu arrangiert werden, lösen sie keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus und werden deshalb im Folgenden nicht gesondert aufgeführt.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend ermittelt und detailliert dargelegt. Die zugrunde liegenden Annahmen basieren auf Angaben, die die Länder im Rahmen ihrer Beteiligung übermittelt haben. Den Angaben zu den Stundensätzen liegen dabei durchgängig die Werte des Leitfadens für den Erfüllungsaufwand zugrunde.

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Auswirkungen.

Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von maximal rund 40.000 Euro sowie ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand von rund 120.000 Euro.

Der einmalige Erfüllungsaufwand von maximal rund 40.000 Euro wird durch das Erfordernis ausgelöst, dass die Zuchtorganisationen für die Tierarten Rind, Schwein, Schaf und Ziege ein bestimmtes Formular des elektronischen Zuchtbuchs neu programmieren müssen. Das Ressort geht dabei davon aus, dass die insgesamt 63 betroffenen Organisationen maximal jeweils zehn Stunden für die Änderungen benötigen (Stundensatz 59,20 Euro). Der Aufwand ist möglicherweise geringer, da einige Zuchtorganisationen ihre Datenverarbeitung gebündelt haben.

Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 26.000 Euro entsteht durch die neu eingeführte behördliche Kontrollpflicht von Handelsunternehmen. Der Erfüllungsaufwand entsteht durch die Mitwirkungspflicht der Unternehmen an den Kontrollen. Das Ressort geht auf der Grundlage von Statistiken davon aus, dass es insgesamt etwa 360 Unternehmen gibt, die mit Tieren handeln. Das Ressort schätzt, dass davon etwa ein Drittel für die Tierzucht relevant ist und damit gemäß der neuen Vorgaben unter die Kontrollpflicht fällt (Fallzahl 120). Der durchschnittliche Kontroll-Rhythmus beträgt nach Angaben der Länder etwa vier Jahre (jährliche Fallzahl 30). Das Ressort geht ferner davon aus, dass ein Kontrollvorgang im Einzelfall im Durchschnitt etwa 15 Stunden dauert (Stundensatz 58,80 Euro).

Weiterer Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 85.500 Euro entsteht ebenfalls durch die Mitwirkungspflicht an behördlichen Kontrollen. Konkret geht es um das neu eingeführte Erfordernis risikoorientierter Kontrollen sowie von Kontrollen bereits bestehender Eigenkontrollen der Unternehmen. Das Ressort geht auf der Grundlage von vorhandenen Listen davon aus, dass es insgesamt 648 zu kontrollierende Unternehmen gibt und dass der durchschnittliche Kontroll-Rhythmus ebenfalls etwa vier Jahre beträgt, das sind etwa 162 Unternehmen pro Jahr. Bei den Unternehmen handelt es sich um Handelsunternehmen, die für die Tierzucht relevant sind sowie um Zucht- und Samenorganisationen und um Unternehmen, die sich auf die Datenerhebung in der Landwirtschaft bzw. Tierzucht spezialisiert haben. Das Ressort schätzt auf der Grundlage der Länderangaben, dass im Einzelfall etwa neun Stunden Zeitaufwand pro Betrieb anfallen (Stundensatz 58,80 Euro).

Weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 8.500 Euro wird dadurch ausgelöst, dass künftig die elektronische Übermittlung von Tierzuchtbescheinigungen möglich, dafür jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Das Ressort geht dabei davon aus, dass die insgesamt 106 Zuchtorganisationen jeweils für zwei Anwender entsprechende Lizenzen für etwa 80 Euro jährlich erwerben müssen.

Verwaltung der Länder

Für die Verwaltungen der Länder fallen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 22.000 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 245.000 Euro an.

Der einmalige Erfüllungsaufwand von etwa 22.000 Euro entsteht durch das Erfordernis, den Anforderungskatalog für die amtlichen Kontrollen anzupassen. Dass Ressort geht dabei davon aus, dass die Anpassungen durch ein noch einzusetzendes Gremium erfolgen und ein Zeitaufwand von 350 Stunden - das entspricht 40 Manntagen - insgesamt nicht überschritten wird (Stundensatz von 60,50 Euro).

Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder entsteht überwiegend durch das Erfordernis zusätzlicher risikoorientierter Kontrollen sowie der Kontrolle der Eigenkontrolle der Unternehmen. Das Ressort geht davon aus, dass der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand dafür maximal rund 180.000 Euro jährlich beträgt. Den Schätzungen liegt die worst case Annahme zugrunde, dass die Länder ihren bisherigen Aufwand für die Kontrolle von Zuchtorganisationen, Zuchtmaterialbetrieben und betroffenen Dritten (Kontroll-Rhythmus alle 4 Jahre, Fallzahl jährlich 162,) verdoppeln müssen, d.h. insgesamt zusätzlich rund 3.000 Kontrollstunden jährlich (Stundensatz 60,50 Euro) anfallen. Die Angaben über die Höhe des bisher anfallenden Kontrollaufwands sowie zum künftigen Aufwand stammen von den Ländern selbst.

Weiterer zusätzlicher Kontrollaufwand von insgesamt etwa 54.500 Euro jährlich entsteht den Ländern durch das neu eingefügte Erfordernis der Kontrolle von Handelsunternehmen. Das Ressort geht dabei davon aus, dass ein Drittel der Tier-Handelsunternehmen für die Tierzucht relevant sind und gemäß der neuen Vorgaben zu kontrollieren sind (Fallzahl 120). Der Kontroll-Rhythmus beträgt vier Jahre, das sind jährlich 30 Unternehmen. Das Ressort geht ferner davon aus, dass ein Kontrollvorgang im Einzelfall pro Betrieb etwa 30 Stunden dauert. Das entspricht dem doppelten Zeitaufwand, den das Ressort für den Aufwand angesetzt hat, der bei den kontrollierten Unternehmen entsteht. Da die Kontrollen durch die Behörden aufwendig vor- und nachbereitet werden müssen, ist dieser Zeitansatz schlüssig.

Der weitere zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand der Länder von insgesamt etwa 10.500 Euro setzt sich aus drei Einzelpositionen zusammen (1.500 Euro, 2 mal 4.500 Euro). Der Erfüllungsaufwand entsteht durch qualitätssichernde Anpassungen des Anerkennungsverfahrens von Zuchtorganisationen, die ein Zuchtbuch führen dürfen.

II.2. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft fallen Weitere Kosten in Form von Gebühren für die Kontrollen von insgesamt rund 40.000 Euro jährlich an.

Das Ressort geht auch hier davon aus, dass der Kontroll-Rhythmus durchschnittlich vier Jahre beträgt. Aktuell erhebt jedoch ausschließlich das Land Niedersachsen diese Gebühren; das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt lediglich für Nachkontrollen Gebühren. Die übrigen Bundesländer haben erklärt, über die Frage, ob zukünftig Gebühren für Kontrollen erhoben werden, noch keine abschließende Entscheidung getroffen zu haben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte liegt den Schätzungen des Ressorts deshalb die Annahme zugrunde, dass die aktuelle Praxis der Gebührenerhebung weitergeführt wird. Das bedeutet, dass Gebühren nur für entsprechende Unternehmen in Niedersachen anfallen bzw. in Fällen der Nachkontrolle auch für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern.

Davon ausgehend legt das Ressort bei den kontrollierten Handelsunternehmen eine jährliche Fallzahl von 2,5 zugrunde und eine durchschnittliche Gebührenhöhe im Einzelfall von etwa 2.340 Euro, insgesamt jährlich 6000 Euro. Das Ressort schätzt ferner, dass jährlich etwa 70 Unternehmen (im Vergleich zur aktuellen Situation) erhöhte Gebühren für die zusätzlichen risikoorientierten Kontrollen bzw. die Kontrollen ihrer Eigenkontrolle zu entrichten haben und die Gebühr im Einzelfall durchschnittlich etwa 475 Euro beträgt, das sind insgesamt 33.250 Euro jährlich.

II.3. Umsetzung von EU-Recht

Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend und detailliert ermittelt sowie nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin