Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung des § 1 Absatz 1 und 3, des § 30 Absatz 1 und des § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 29. Juli 2010 zu der o.g. Entschließung Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 zu der Verordnung zur Durchführung des § 1 Absatz 1 und 3, des § 30 Absatz 1 und des § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) zwei Entschließungen gefasst (BR-Drucksache 767/08(B) HTML PDF ). Die Bundesregierung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zur ersten Entschließung "Zur Verordnung allgemein":

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) trat am 1.1.2009 in Kraft. Sie hat wesentliche Teile der früheren "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil II SGB IX)" - Anhaltspunkte (AHP) - übernommen. Nicht übernommen wurde der Abschnitt " Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern" (AHP Ziffern 53 bis 143). Eine schrittweise Wiederaufnahme von Kausalitätsbeurteilungen einzelner Krankheitsbilder in die Versorgungsmedizin-Verordnung ist nach systematischer rechtsförmlicher Aufarbeitung und Anpassung der einzelnen

Abschnitt e an den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vorgesehen. Die erste Arbeitsgruppe, in der auch leitende Ärzte der Versorgungsverwaltung verschiedener Länder mitwirken, hat die Arbeit hierzu bereits aufgenommen.

Um bis zur vollständigen Überarbeitung eine Kontinuität in der Einheitlichkeit des Begutachtungswesens und Verwaltungshandelns zu ermöglichen, wurde bereits in der Begründung zur Versorgungsmedizin-Verordnung dargelegt, dass die Nummern 53 bis 143 der Ausgabe 2008 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil II SGB IX)" auch nach Inkrafttreten der Verordnung ihre Gültigkeit als antizipierte Sachverständigengutachten behalten.

Zur zweiten Entschließung "Zu Anlage1 Teil D Merkzeichen":

Bereits im Rundschreiben vom 10. Dezember 2009, das nachrichtlich auch dem Sekretariat des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates zugeleitet wurde, legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dar, dass die in der Entschließung erbetene Prüfung erfolgt, es sich jedoch abzeichnet, dass eine derartige zusammenfassende Darstellung in einer Rechtsverordnung des Bundes nicht ohne weiteres erfolgen kann, da einige Merkzeichen landesrechtlich oder in den Tarifbedingungen der Deutschen Bahn geregelt sind.

Siehe Drucksache 767/08 (PDF)