Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung KOM (2007) 364 endg.; Ratsdok. 11559/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 9. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 29. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 3. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 149/03 (PDF) = AE-Nr. 030779

Begründung

1) Hintergrund

- Begründung des Vorschlags und Ziele

Artikel 191 EG-Vertrag ist Ausdruck der wichtigen Rolle, die die Parteien auf europäischer Ebene spielen, und liefert die Rechtsgrundlage für die vom europäischen Parlament und vom Rat 2003 angenommene Verordnung über die politischen Parteien. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Verbesserung und Anpassung der bestehenden Verordnung vor dem Hintergrund der in den letzten vier Jahren gewonnenen Erfahrungen mit dem Ziel, die demokratischen Strukturen der Union zu stärken und zu verbessern1.

Die Verordnung hat die nötigen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit und Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene geschaffen und sich hierbei bewährt. Die Zahl der politischen Parteien auf europäischer Ebene, die aufgrund der Verordnung Finanzmittel erhalten und die ein breites Spektrum von politischen Kräften in Europa repräsentieren, hat sich von acht auf zehn erhöht. Die Finanzierung erfolgt über die Haushaltslinie 402 im Rahmen von Kapitel 40 unter Titel IV des Einzelplans I (Parlament) des EU-Haushalts. Auch wenn sich die Verordnung bisher bewährt hat, ist es nur natürlich, dass das Regelwerk im Lichte der Erfahrungen einer Anpassung bedarf. Zweck dieses Vorschlags ist es somit, eine begrenzte Zahl von Änderungen an der im Juni 2003 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung anzubringen.

- Allgemeiner Kontext

Die Förderung einer europäischen Öffentlichkeit mit dem Ziel einer informierten Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union bleibt ein unverrückbares politisches Ziel der Europäischen Union. Eine der Lehren aus "Plan D" zur Förderung von Demokratie, Dialog und Diskussion ist, dass Maßnahmen zur Ausweitung des politischen Dialogs sowohl gewünscht als auch machbar sind.

In ihrem Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik verwies die Kommission auf die wichtige Rolle der politischen Parteien bei der Schaffung einer europäischen Öffentlichkeit. Die Anhörung zu dem Weißbuch bestätigte, dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene stärker in die Herbeiführung grenzübergreifender öffentlicher Debatten innerhalb Europas eingebunden werden müssen. Dies könnte auch die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament erhöhen. Auch in der Mitteilung der Kommission "Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004" wird auf die Rolle der europäischen politischen Parteien bei der Förderung einer stärkeren Beteiligung der EU-Bürger an den demokratischen Prozessen auf europäischer und auf nationaler Ebene hingewiesen2.

Um den demokratischen und partizipatorischen Erwartungen der Bürger gerecht zu werden, gibt es keine Patentlösung. Es steht außer Frage, dass es hierzu eines breiten Spektrums von Initiativen und Maßnahmen bedarf, wobei Initiativen an der Basis unter aktiver Beteiligung der Bürger besondere Bedeutung beizumessen ist. Es ist wichtig, eine möglichst breite Einbindung von Bürgern - nicht zuletzt auch unter Beteiligung der Jugend - in das demokratische Leben der Union zu gewährleisten, um sicher zu gehen, dass alle Stimmen gehört werden.

Die europäische Ebene kann das Ihrige tun, um der Verwirklichung dieser Ziele näher zu kommen. Dies ist und bleibt der eigentliche Grund für die Bildung politischer Parteien auf europäischer Ebene, die eine zentrale Rolle bei der Überbrückung der Kluft zwischen nationaler und europäischer Politik spielen und den Völkern Europa eine Stimme verleihen.

2) Evaluirung der derzeitigen Verordnung durch das Europäische Parlament

In Artikel 12 der Verordnung wird das Europäische Parlament aufgefordert, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung zu veröffentlichen. Artikel 12 zufolge soll in dem Bericht "(...) auf etwaige Änderungen hingewiesen [werden], die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind". Das Europäische Parlament nahm deshalb am 23. März 2006 eine Entschließung an3, in der es Bilanz zog.

In der Entschließung wurden eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Verordnung ausgemacht und verschiedene Änderungen empfohlen.

Die Empfehlungen lassen sich in drei Kategorien einteilen:

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Kurze Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen

Die Kommission hat bei der Abfassung ihres Vorschlags die Empfehlungen des Europäischen Parlaments im Detail berücksichtigt.

Es sei darauf verwiesen, dass das Parlament selbst eine Reihe von Initiativen ergriffen hat, um den in seiner Entschließung beschriebenen Unzulänglichkeiten abzuhelfen. So wurde am 1. Februar 2006 der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 geändert4. Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung befasst sich daher ausschließlich mit jenen Mängeln, die nicht vom Parlament allein, sondern nur mittels Änderung der Verordnung selbst behoben werden können. Wie bereits erwähnt, befindet sich die entsprechende Haushaltslinie in dem das Parlament betreffenden Einzelplan des EU-Haushalts, so dass die anweisungsbefugte Stelle das Parlament ist.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen lassen sich in drei Hauptpunkte unterteilen. In Bezug auf die Vorschriften zur Parteienfinanzierung werden zweierlei Änderungen vorgeschlagen: Erstens sollen die europäischen politischen Parteien die Möglichkeit erhalten, entgegen des in Artikel 109 der Haushaltsordnung verankerten Gewinnverbots einen bestimmten Prozentsatz (25%) ihrer gesamten Jahreseinkünfte auf das erste Quartal des Folgejahres zu übertragen. Die Parteien sollen so auf veränderte politische Gegebenheiten und Prioritäten, die bei der Aufstellung des jährlichen Etats und der Arbeitsprogramme der Parteien kaum absehbar waren, besser reagieren können.

Des Weiteren soll es den politischen Parteien auf europäischer Ebene gestattet sein, aus dem, was sie über ihren jetzt verringerten Eigenanteil von 15% hinaus an Mitteln generieren, Rücklagen zu bilden. Durch den neu hinzugefügten Absatz 8 in Artikel 9, der ebenfalls eine Abweichung von dem in Artikel 109 der Haushaltsordnung festgelegten Gewinnverbot darstellt, erhalten die Parteien sowohl in finanzieller Hinsicht als auch generell eine größere Planungssicherheit. Gleichzeitig hält die Vorschrift sie jedoch dazu an, sich stärker aus Eigenmitteln zu finanzieren, um weniger auf die Unterstützung aus Gemeinschaftsmitteln angewiesen zu sein. Im Interesse einer ausgewogenen Finanzierung sollen die Parteien Rücklagen von bis zu 100% ihrer durchschnittlichen jährlichen Einkünfte bilden dürfen. Bei darüber hinausgehenden Einkünften wird der Anteil der künftigen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln entsprechend gekürzt.

Was die politischen Stiftungen anbelangt, so ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass diesen Stiftungen bei der Unterstützung und Förderung der Tätigkeiten und Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene eine wichtige Rolle zukommt. Europäische politische Stiftungen können die Arbeit der politischen Parteien durch Maßnahmen unterstützen und ergänzen, die zur Debatte über europapolitische Themen und europäische Integration beitragen, und sie können als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen dienen. Mit Hilfe der Stiftungen lassen sich die verschiedensten Akteure - etwa nationale politische Stiftungen und Akademien -, die das Potenzial haben, die öffentliche Debatte zu bereichern und neue, innovative Vorschläge auf politischem Gebiet zu entwickeln, zusammenbringen.

Politische Stiftungen spielen bereits eine wichtige Rolle im politischen Leben vieler Mitgliedstaaten, unter anderem wegen ihrer Möglichkeiten, verschiedene, längerfristig angelegte Tätigkeiten auszuführen, während die europäischen politischen Parteien aus naheliegenden Gründen mehr Gewicht auf das politische Alltagsgeschäft der Union legen. Zu den Tätigkeiten, die von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene übernommen werden können, gehören

Da die politischen Stiftungen mit den europäischen politischen Parteien eng verknüpft sind, wird vorgeschlagen, dass sie ihren Finanzierungsantrag über die europäische Partei stellen, der sie angeschlossen sind (siehe neuen Absatz 4 in Artikel 4). Aus Gründen der Transparenz könnten gemäß dem Grundsatz der tätigkeitsbezogenen Gliederung des Haushaltsplans (activitybased budgeting) die Mittel für politische Stiftungen auf europäischer Ebene als gesonderte Haushaltslinie unter Kapitel 40, Titel IV des Einzelplans I (Parlament) ausgewiesen werden.

Schließlich wird vorgeschlagen festzuschreiben, dass europäische politische Parteien die Mittel, die sie aus dem EU-Haushalt erhalten, auch zur Finanzierung von Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europaparlament verwenden dürfen, sofern damit keine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder deren Kandidaten erfolgt. Diese Änderung ist eine logische Folge dessen, dass laut Verordnung politische Parteien auf europäischer Ebene an den Wahlen zum Europaparlament teilgenommen haben müssen oder erklärtermaßen daran teilnehmen wollen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191, auf Vorschlag der Kommission5, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag6, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin