Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich KOM (2006) 273 endg.; Ratsdok. 10721/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 3. Juli 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 7. Juni 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 157/90 = AE-Nr. 900361 und
Drucksache 348/05 (PDF) = AE-Nr. 051168

Begründung

1. Begründung und Ziele des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es nicht, die Vorschriften für die Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen zu ändern. Die Kommission will vielmehr einige Begleitinstrumente der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik aktualisieren und insbesondere

In diesem Sinne wurde der beiliegende Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG auf drei spezifische Themen begrenzt, die möglichst bald aktualisiert werden sollten, damit Kommission und Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Aufgaben effizient wahrnehmen können. Diese Themen betreffen

1.1. Allgemeiner Hintergrund des Vorschlags über Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

Gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates können die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Nach Artikel 29 werden Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen ebenfalls nach dem Verfahren von Artikel 24 finanziert. Obgleich die Mitgliedstaaten zwar Programme mit einer Laufzeit von mehreren Jahren vorlegen können, gilt in beiden Fällen, dass die Kommission diese Programme nur für jeweils ein Jahr finanzieren darf.

Die Genehmigung und finanzielle Unterstützung der genannten Programme durch die Gemeinschaft erfolgt zur Zeit nach dem Ausschussverfahren, wonach jährlich die Programme geprüft werden, die die Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai jeden Jahres vorlegen.

Im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sind 23 endemische Tierkrankheiten sowie acht Zoonosen und andere Tierkrankheiten aufgelistet, für deren Bekämpfung bzw. Tilgung eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

1.2. Allgemeiner Hintergrund des Vorschlags für ein integriertes EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES)

Zur Zeit kann gemäß Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Aufbau elektronischer Systeme zur Abwicklung der veterinärrechtlichen Einfuhrverfahren gewährt werden. Das für den Handel mit und die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen geltende TRACES-System wurde am 1. April 2004 ins Leben gerufen und muss gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission ab dem 1. Januar 2005 in allen Mitgliedstaaten operativ sein.

1.3. Allgemeiner Hintergrund des Vorschlags für eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit

Das im Weißbuch über die Sicherheit von Lebensmitteln2 vorgeschlagene umfassende und integrierte Konzept soll eine kohärentere und effizientere Rahmenregelung für die Sicherheit von Lebensmitteln und somit einen höheren Grad an Transparenz schaffen.

Das Erfassen und Verbreiten von Informationen ist im Interesse einer gezielteren Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften unerlässlich. Ebenso unabdinglich ist es, die maßgeblichen Vorschriften auf dem weiten Gebiet der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln zu identifizieren und ihre Anwendung gemeinschaftsweit zu erleichtern. Dies würde auch die Arbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten in internationalen Gremien unterstützen und das Verständnis der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und die Transparenz gegenüber unseren Handelspartnern, insbesondere den Bewerberländern, verbessern.

Artikel 16 sieht Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Förderung einer Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes vor. Die Harmonisierung der Tiergesundheitsvorschriften und die stärkere Ausrichtung der Informationspolitik auf den Bereich der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs würde durch die Schaffung von Informationsinstrumenten, einschließlich einer Datenbank, über die etwa erforderlich werdende Informationen erfasst, gespeichert und verbreitet werden können, erleichtert.

2. Kohärenz mit anderen Politiken

Die Kommission hat begonnen, die gesamte Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft zu evaluieren; dabei sollen auch Fragen zu den Kosten/Nutzen der bisherigen Instrumente zur Finanzierung der Überwachung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und zu den Mitteln und Wegen, die Erzeugern einen Anreiz geben sollen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, geprüft werden. Je nach Ergebnis dieser Evaluierung könnten Alternativen zum derzeitigen Verfahren der finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden.

Bei der Erarbeitung der Vorschläge für Mehrjahresprogramme, TRACES und die Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit wurde den Fragen, die die Kommission veranlasst haben, die Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft zu evaluieren, umfassend Rechnung getragen.

3. Begründung und erwartete Ergebnisse

3.1. Erwartete Ergebnisse des Vorschlags für Mehrjahresprogramme

Der vorliegende Vorschlag soll der Kommission die Möglichkeit geben, künftig auch mehrjährige Programme zu genehmigen und zu finanzieren.

Die Verfahrensvorschriften für die Genehmigung und Finanzierung von Programmen werden vereinfacht, insbesondere durch Abschaffung eines der beiden Beschlussfassungsverfahren, die nach den geltenden Vorschriften erforderlich sind. Das Mehrjahreskonzept garantiert eine bessere Verwaltung. Mehrjahresprogramme, die für eine Höchstlaufzeit von sechs Jahren genehmigt werden sollen, dürften die Ziele der Tilgungsprogramme deutlicher und prüfbarer machen und sicherstellen, dass die Gemeinschaftsmittel angemessen verwendet werden, wodurch sich auch die Transparenz verbessert.

Ein kürzeres Seuchenverzeichnis erleichtert die Prioritätensetzung. Damit die gemeinschaftliche Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungspolitik durch mehr Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit bessere Ergebnisse erzielen kann, müssen die Prioritäten besser definiert werden. Die neue Liste, die den Gemeinschaftsprioritäten Rechnung trägt, wurde unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Tierkrankheiten auf die öffentliche Gesundheit sowie den internationalen und innergemeinschaftlichen Handel erstellt.

Im Interesse der Kohärenz und Effizienz empfiehlt es sich, die Listen der Tierseuchen und Zoonosen zusammenzufassen und die Finanzhilfen der Gemeinschaft nach einem einheitlichen Verfahren zu gewähren.

Eine kürzere Krankheitsliste dürfte es ermöglichen, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Maßnahmen nach Prioritäten festzulegen, womit gewährleistet wird, dass Gemeinschaftsmittel wirksamer und angemessener verwendet werden. Finanzhilfen können - im Rahmen der gemeinschaftlichen Mittelausstattung - gewährt werden, wenn die Prioritäten des betreffenden Mitgliedstaats mit den Prioritäten der Gemeinschaft übereinstimmen und wenn das Programm des Mitgliedstaats gegebenenfalls mit Programmen vereinbar ist, die bereits in anderen Mitgliedstaaten finanziert werden.

3.2. Erwartete Ergebnisse des Vorschlags für ein integriertes EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES)

Gemäß Artikel 37a der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (Shift-Projekt) gemäß der Entscheidung 92/438/EWG ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden. Das Shift-System und das entsprechende EDV-Instrument zum Verbund der Veterinärbehörden (Animo), das mit der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission ins Leben gerufen wurde, sind durch das integrierte Traces-System ersetzt worden.

Mit dem Vorschlag soll der Wortlaut von Artikel 37a geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Finanzierung der Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des integrierten Systems ausdrücklich zu regeln.

3.3. Erwartete Ergebnisse des Vorschlags für eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Mit dem im Weißbuch über die Sicherheit von Lebensmitteln3 vorschlagenen umfassenden und integrierten Konzept soll eine kohärentere und angemessenere Rahmenregelung für die Politik betreffend die Sicherheit von Lebensmitteln und somit ein höherer Grad an Transparenz geschaffen werden.

Auf dem weiten Gebiet der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit ist das Erfassen von Informationen unerlässlich, wenn Rechtsvorschriften gezielter ausgearbeitet und umgesetzt werden sollen. Eine verbesserte Erfassung und Verbreitung von Informationen würde auch die Tätigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten in internationalen Foren erleichtern, weil sie das Verständnis der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und die Transparenz gegenüber unseren Handelspartnern, insbesondere den Bewerberländern, verbessern.

Artikel 16 der Entscheidung sieht zur Zeit Finanzhilfen zur Erarbeitung einer Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes vor.

Mit dem Vorschlag soll der Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf alle Aspekte der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgedehnt werden.

4. Anhörung von Interessengruppen und Folgenabschätzung

4.1. Anhörung von Interessengruppen

Die Frage der Mehrjahresprogramme wurde in mehreren Arbeitsgruppen und insbesondere auf der Sitzung der Leiter der Veterinärdienststellen vom 22. September 2004 mit den Mitgliedstaaten erörtert. Man gelangte zu dem Schluss, dass mehrjährige Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen gewährleisten würden, dass die gesteckten Ziele besser und wirksamer erreicht werden. Mehrjahresprogramme lägen auch im Interesse einer besseren Programmverwaltung.

Zu TRACES forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung A5-0396/2000 über den Ausbruch von klassischer Schweinepest im Jahr 1997/98, die in Reaktion auf den Sonderbericht Nr. 1/2000 des Rechnungshofs4 erlassen wurde, dass Animo (ein EDV-System zum Verbund der Veterinärdienststellen) unter der totalen Kontrolle der Kommission verwaltet und entwickelt wird und dass die Änderungen im Sinne der Bemerkungen des Rechnungshofs vorgenommen werden. Unter Punkt 123 des Berichts Nr. A5-0405/2002 des Parlaments über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Europäischen Union im Jahr 2001 und künftige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen in der Europäischen Union heißt es ferner, dass die Kommission unverzüglich Maßnahmen treffen sollte, um das bestehende System zur Überwachung der Bewegung lebender Tiere innerhalb der EU (Animo-System) zu verbessern. Außerdem sollte das System zur Überwachung der Einfuhren in die EU (Shift-System) so schnell wie möglich eingeführt werden.

4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

In den vergangenen Jahren wurde darüber nachgedacht, wie die Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen besser verwaltet werden könnten, ohne die oben erwähnte Evaluierung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik in Frage zu stellen. Dabei wurde auch den Erfahrungen Rechnung getragen, die im Zuge der Einrichtung einer gemäß Aktion 29 des Weißbuchs über die Lebensmittelsicherheit eingesetzten Task Force zur Überwachung der Seuchentilgung in den Mitgliedstaaten erzielt wurden.

4.3. Folgenabschätzung

Der Vorschlag dürfte keine großen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und/oder sozialen Folgen für einen bestimmten oder für verschiedene Sektoren haben, auch nicht für große Interessengruppen. Hier geht es nicht um eine politische Reform, sondern vielmehr um die Aktualisierung der geltenden Vorschriften in diesem Bereich, mit dem Ziel, die verfügbaren Mittel besser zu nutzen.

Die vorgeschlagenen kleineren technischen Änderungen betreffen lediglich die zuständigen Behörden und andere Verwaltungsstellen, die von der allgemeinen Vereinfachung der geltenden Verfahrensvorschriften profitieren.

5. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

5.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 37.

5.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die in diesem Vorschlag festgelegten Tiergesundheitsvorschriften fallen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Darüber hinaus steht die Harmonisierung der wichtigsten Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf das zur Aktualisierung der geltenden Vorschriften absolut erforderliche Maß begrenzt. Die Berichterstattungsvorschriften, die den Mitgliedstaaten durch die Aktualisierung von Artikel 24 auferlegt werden, bringen keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Sie sind jedoch notwendig, damit die Kommission die ordnungsgemäße Durchführung der von der Gemeinschaft kofinanzierten Programme überwachen und sicherstellen kann, dass die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieser Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Programme beitragen.

5.3. Wahl der Instrumente

Als Rechtsinstrument wird eine Entscheidung vorgeschlagen. Da der Vorschlag die Änderung geltender Vorschriften zur Finanzierung der Ausgaben im Veterinärbereich betrifft, die ebenfalls in einer Ratsentscheidung festgelegt sind, wurde zur Änderung dieser Vorschriften ebenfalls eine Ratsentscheidung gewählt.

6. Finanzielle Auswirkungen

6.1. Finanzielle Auswirkungen des Vorschlags für Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

Die vorgeschlagenen Änderungen ziehen keine zusätzlichen Kosten für die Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftshaushalt nach sich.

6.2. Finanzielle Auswirkungen des TRACES-Vorschlags

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 300 000 EUR zur logistischen Unterstützung des TRACES-Systems im Interesse der Systembenutzer wurde mit der Entscheidung 2004/675/EWG der Kommission5 bereits für eine Anlaufzeit von 15 Monaten eingeführt.

Die ungefähren zusätzlichen Jahreskosten zulasten des Gemeinschaftshaushalts ab dem Jahr 2006 lassen sich wie folgt veranschlagen:

6.3. Finanzielle Auswirkungen des Vorschlags für eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Die Kosten zulasten des Gemeinschaftshaushalts sollten unter dem Posten "andere Veterinärmaßnahmen" eingeordnet werden und dürften den Gemeinschaftshaushalt jährlich mit zusätzlichen 200 000 EUR belasten.

7. Zusätzliche Informationen

7.1. Aufhebung geltender Vorschriften

Die Annahme des Vorschlags geht mit der Aufhebung der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen6 einher. In den technischen Anhängen dieser Entscheidung sind die Kriterien festgelegt, die die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme erfüllen müssen, um im Rahmen von Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigt zu werden.

Bei diesen Kriterien handelt es sich um rein technische Anforderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Programmmaßnahmen wirken. Daher empfiehlt es sich, diese technischen Kriterien ebenso wie die Durchführungsvorschriften für die Formatierung der Programme und Berichte nach dem Ausschussverfahren in einer einzigen Kommissionsentscheidung festzulegen.

Die Kommission beabsichtigt, bis zum Tag des Inkrafttretens der Ratsentscheidung (vorliegender Vorschlag) nach dem Ausschussverfahren eine Kommissionsentscheidung zu erlassen, in der die Kriterien und Standardvorschriften für den Inhalt der Programme und die Berichterstattung festgelegt sind.

Dies dürfte die geltenden Vorschriften vereinfachen und die Belastung von Mitgliedstaaten und Kommission durch unnötige Rechtsvorschriften verringern.

7.2. Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag ist für den EWR nicht von Belang, da unter die Entscheidung 90/424/EWG fallende Finanzierungsinstrumente nicht in den EWR einbezogen sind.

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission7, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen werden von der Gemeinschaft auf der Grundlage von Jahresprogrammen finanziell unterstützt, die nach den Verfahrensvorschriften von Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich10 genehmigt wurden.

(2) Unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrungen, die im Rahmen der Arbeiten der gemäß Aktion 29 des Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit11 eingesetzten Task Force zur Überwachung der Tilgung von Krankheiten in den Mitgliedstaaten erzielt wurden, hat es sich bei der Überprüfung der Verfahrensvorschriften für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen gezeigt, dass sich mit mehrjährigen Programmen und einer neuen Liste der betreffenden Krankheiten und Zoonosen bessere Ergebnisse erzielen lassen. Mehrjährige Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen würden gewährleisten, dass die Programmziele effizienter und wirksamer verwirklicht und die Verwaltung und Prüfbarkeit der Programme besser und transparenter werden, wodurch auch die Gemeinschaftsmittel wirksamer verwendet würden. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften für diese Programme dahingehend zu ändern, dass künftig auch Mehrjahresprogramme finanziert werden können.

(3) Die Überprüfung hat ferner gezeigt, dass eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Kofinanzierung in Frage kommen, die Effizienz und Wirksamkeit der Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme verstärken würde. Bei der Erstellung dieser Liste von Krankheiten und Zoonosen, die den Gemeinschaftsprioritäten entsprechen sollten und deren Tilgung von der Gemeinschaft finanziell unterstützt werden kann, sollte den potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Krankheiten und Zoonosen auf die öffentliche Gesundheit und den internationalen und innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs Rechnung getragen werden. Die besonderen Vorschriften für die Zoonosenbekämpfung sollten daher gestrichen werden.

(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens für die Genehmigung der der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme sollte die Genehmigung der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, künftig nicht mehr zwei Entscheidungen erfordern (eine über die Aufnahme des Programms in die Liste der förderfähigen Programme und eine zweite zur Genehmigung des Programms), sondern in einem einzigen Entscheidungsschritt erfolgen.

(5) Damit die Kommission die Durchführung der Programme überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über den Stand der Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und die damit verbundenen Ausgaben Bericht erstatten.

(6) Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 mit Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen12 enthält sowohl technische Vorschriften als auch Vorschriften für die Übermittlung von Informationen zu den Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogrammen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wird.

Diese technischen und Informationsvorschriften sollten aktualisiert sowie regelmäßig und rechtzeitig an den wissenschaftlichtechnischen Fortschritt und die aus der Durchführung der Programme gezogenen Rückschlüsse angepasst werden. Die Kommission sollte daher befugt werden, diese technischen Kriterien festzulegen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates kann somit aufgehoben werden.

(7) Die Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 092/486/EWG13 regelt die Integration der bisherigen EDV-Systeme (Animo und Shift) in das neue System. Daher empfiehlt es sich, den bei der Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren erzielten technischen Fortschritten Rechnung zu tragen und die erforderlichen Mittel für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der integrierten EDV-Systeme für das Veterinärwesen bereitzustellen.

(8) Die Erfassung von Informationen ist im Interesse einer besseren Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit unerlässlich. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Informationen über die Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in der ganzen Gemeinschaft zu verbreiten. In diesem Sinne empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG zu erweitern und den Aspekt der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Finanzierung der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einzubeziehen.

(9) Die Entscheidung 90/424/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates wird ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung zur Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 10 der genannten Entscheidung aufgehoben.

Artikel 3

Für Programme, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Entscheidung genehmigt werden gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 090/424/EWG.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Tierseuchen und Zoonosen

Finanzbogen

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