Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Punkt 45 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffern 4 und 5 der BR-Drs. 472/1/12 beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die Regelung des § 33c Absatz 2 Nummer 3 verzichtet werden sollte.

Begründung:

§ 33c Absatz 2 Nummer 3 sieht als weiteren Versagungsgrund vor, dass der Automatenaufsteller über kein Sozialkonzept verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Diese Regelung erscheint im Hinblick auf Aufsteller, die gleichzeitig Betreiber einer Spielhalle sind, überflüssig, weil insoweit bereits die Vorlage eines Sozialkonzepts nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem jeweils geltenden Landesrecht erforderlich ist. Für Automatenaufsteller, die sich mit ihrer Tätigkeit auf das Aufstellen und die Wartung in Gaststätten und kleineren Spielstätten beschränken und nur zu diesen Anlässen anwesend sind, erscheint ein Sozialkonzept darüber hinaus weder zweckmäßig noch sachlich gerechtfertigt.