Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/2776 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Drucksachen 18/2442,18/2709 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 360/14 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Schnittstellen, " das Wort "Lieferanten, " eingefügt.

2. § 65 wird wie folgt geändert:

3. In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst:

"Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden."

Artikel 3
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der Fassung vom 23. Juli 2009 (B GBl. I S. 2174), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

"Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden." "