Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Juli 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Vom ...

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a, des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 5 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. 1 S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

Die Änderung der GGVSee dient der In-Kraft-Setzung des IMDG-Code in der Fassung des 33. Amendments und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Mit den Änderungen des IMDG-Codes erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften. Die Verordnung enthält ferner Änderungen zur entsprechenden Berücksichtigung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Schüttgut-Containern. Diese Gefahrgutumschließungen wurden bereits mit vorhergehenden Amendments neu im IMDG-Code geregelt, die entsprechenden Anpassungen in den Regelungen zu Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten war bisher nicht erfolgt.

Die Änderungen der internationalen Vorschriften und die Regelung der Sicherungspflichten können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im Vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Beförderungssicherheit und des Niveaus der Sicherung gegen Angriffe von außen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden entstehen nicht. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht hinsichtlich der Änderungen der internationalen Vorschriften wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.

II. Artikel 1

zu Nr. 1

Die Fundstellen werden entsprechend der jeweils letzten Änderungen der internationalen Regelungen aktualisiert. Durch den Verweis auf die Fundstellen der amtlichen deutschen Übersetzungen dieser Vorschriften wird in Verbindung mit § 3 eine Bestimmtheit der Reglungen erreicht, die eine Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsnormen der genannten internationalen Regelung erlaubt.

Ferner wird die Definition der gefährlichen Güter in Tankschiffen geändert, mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b werden die Güter erfasst, die als verpackte Güter als gefährliche Güter i. S. des IMDG-Codes eingestuft würden, aber nicht dem IBC-Code unterliegen, so Rohöl und Mineralöl und einige Stoffe der Klasse 9. Der neu gefasste Buchstabe c trägt der erfolgten Neufassung des IBC-Codes Rechnung: Die bisherige Zuordnung einer UN Nummer in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes ist entfallen.

zu Nr. 2

Die Anpassung von § 3 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, um die Regelung auf die international durchsetzbaren Forderungen beim Laden und Entladen zu beschränken, da der Begriff "befördern" auch das Durchfahren deutscher Hoheitsgewässer einschließt. Die Änderung des Satzes 2 erfolgt im Hinblick darauf, dass sich aus dem SOLAS-Übereinkommen das Verbot ergibt, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe zu richten. Die bisherigen Anforderungen an den Explosionsschutz der Laderäume für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 näher bestimmten gefährlichen Güter für Schiffe, die nicht dem Kapitel 11.2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen, wird daher gestrichen. Gleichwohl sind beim Be- und Entladen der genannten gefährlichen Güter bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten, um die sichere Be- und Entladung der Güter sicher zu stellen.

zu Nr. 3

Eine Fundstelle und die Bezeichnung des Havariekommandos werden aktualisiert.

zu Nr. 4

Bei der Regelung der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung werden bereits erfolgte Rechtsänderungen nachvollzogen: Die Zuständigkeit für die Prüfung der Zulassung der Baumuster, die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen sowie in den sonstigen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde Aufgaben übertragen worden sind umfasst neben den ortsbeweglichen Tanks auch die Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC). Ferner wird die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ergänzt um die nach Kapitel 6.9 Nr. 6.9.4.4 IMDG-Code erforderliche Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind.

zu Nr. 5

Diese Änderung soll sicher stellen, dass die Ladungssicherung nicht schon unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes gelockert wird. Dies erfolgt zum Teil in der Praxis die Entladung zu beschleunigen, für die Sicherheit der Beförderung ist es aber erforderlich, dass die Ladungssicherung bis zum Ende der Reise aufrecht erhalten bleibt.

zu Nr. 6

Bei gefährlichen Gütern in Tankschiffen ist die UN Nummer keine sicherheitsrelevante Information, deren Übermittlung mithin entbehrlich. Ferner erfolgt eine Anpassung an SOLAS Kapitel 11.2 Regel 1 und an Kapitel 17 des IBC-Codes, die auf eine Flammpunktgrenze von 60 °C abstellen.

zu Nr. 7

zu § 9 Abs. 1.

Hier werden bereits erfolgte Rechtsänderungen nachvollzogen.

In die Pflichten der Hersteller, Vertreiber und deren Beauftragte bezüglich der Verwendung von Gefahrgutumschließungen werden auch Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), sowie Schüttgut-Container mit aufgenommen. Für MEGC und Schüttgut-Container schreibt der IMDG-Code Zulassungskennzeichen wie folgt vor: MEGC müssen mit einem Zulassungskennzeichen gemäß Kapitel 6.7 Nr. 6.7.5.13 versehen sein und Schüttgut-Container, die Frachtcontainer sind, müssen nach Kapitel 6.9. Nr. 6.9.3.4 mit dem CSC-Zulassungsschild gekennzeichnet sein. Für sonstige Schüttgut-Container ist kein Zulassungskennzeichen vorgeschrieben, dementsprechend wird bei diesem Tatbestand auf das Vorhandensein der Zulassung durch die zuständigen Behörden abgestellt.

Die Verantwortlichen haben auch bei der Befüllung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) die Vorschriften des Kapitels 4.2 zu beachten, bei der Befüllung von Schüttgut-Containern haben sie die Vorschriften des Kapitels 4.3 zu beachten und sie dürfen nur ordnungsgemäß plakatierte, markierte und beschriftete MEGC und Schüttgut-Container übergeben.

zu § 9 Abs. 2 Nr. 1

Mit dieser Änderung wird die Verpflichtung auch auf die Personen, die Anweisungen zur Stauung in der Beförderungseinheit erteilt, ausgedehnt. Dies ist insbesondere von Bedeutung für Beförderungen im Linienverkehr: Dort werden oft verschiedene Sendungen gefährlicher Güter für eine Destination in einem Sammelcontainer zusammen gestaut. Die einzelnen Sendungen werden über den Seehafenspediteur gebucht und an den Containerpackbetrieb gesendet. Der Seehafenspediteur (als Auftraggeber) entscheidet, welche Güter in welchen Container gestaut werden sollen und gibt eine Stauanweisung an den Packbetrieb. Durch diesen wird der Container beladen und das Containerpackzertifikat erstellt. Neben dem Containerpackbetrieb soll in diesen Fällen auch derjenige verantwortlich sein, der die Stauanweisungen erteilt hat.

zu § 9 Abs. 2 Nr. 2

Der Verweis auf die entsprechenden Fundstellen des IMDG-Codes wurde aktualisiert.

zu Nr. 8

Die Änderungen folgen aus den Änderungen zu Nr. 7.

zu Nr. 9

Die Übergangsregelung berücksichtigt, dass der IMDG-Code 2006 in der Fassung des 33. Amendments nach den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens ab dem 1.1.2008 verbindlich anzuwenden ist.

III. Artikel 3:

Die rückwirkende In-Kraft-Setzung erfolgt im Hinblick darauf, dass gemäß der Entschließung des Schiffsicherheitsausschusses MSC.205(81) die Bestimmungen des IMDG-Codes 2006, die ab dem 1. Januar 2008 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzen sind, zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2007 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen, wurde die deutsche Übersetzung des IMDG-Codes vorab mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass soweit Transporte ab dem 1. Januar 2007 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 33. Amendments durchgeführt werden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen verzichten, durch die in den von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 32. Amendments abgewichen wird.