Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2008/2184(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 105485 - vom 28. April 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 2. April 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass nach dem oben genannten Fünften Bericht über die Unionsbürgerschaft bis zum 1. Januar 2006 rund 8,2 Millionen EU-Bürger ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ausübten und in der Erwägung, dass Millionen von Unionsbürgern jedes Jahr innerhalb der Union reisen,

B. in der Erwägung, dass Freizügigkeit ein den Konzepten der Menschenrechte und der Unionsbürgerschaft innewohnendes Recht ist, das zu den Grundrechten und Freiheiten gehört, die den Unionsbürgern durch die Verträge zuerkannt werden,

C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/38/EG die in den Verträgen verankerten Grundsätze umsetzt und vorschreibt, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sich unabhängig von ihrer Herkunft in der gesamten Union frei bewegen können,

D. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/38/EG bis zum 30. April 2006 in innerstaatliches Recht umsetzen sollten, und in der Erwägung, dass die Kommission bis 30. April 2008 dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstatten sollte,

E. in der Erwägung, dass fast fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG endlich Informationen über ihre Umsetzung und praktische Anwendung zur Verfügung stehen, wenn auch mit einiger Verspätung in Bezug auf die in der Richtlinie festgelegten Fristen,

F. in der Erwägung, dass das Parlament mehrfach seine Besorgnis über die Art und Weise der Umsetzung der Freizügigkeit in einigen Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht hat,

G. in der Erwägung, dass zwischen der Kommission, dem Parlament und einigen Mitgliedstaaten kürzlich ein konstruktiver Dialog aufgenommen wurde,

H. in der Erwägung, dass durch diesen Dialog die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmtem Umfang geändert werden konnten damit so Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht hergestellt wird,

I. in der Erwägung, dass dem Bericht der Kommission zufolge die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG insgesamt enttäuschend ausfällt, da kein Mitgliedstaat die Richtlinie in ihrer Gesamtheit wirksam und korrekt umgesetzt hat und darüber hinaus kein Artikel der Richtlinie von allen Mitgliedstaaten wirksam und korrekt umgesetzt wurde,

J. in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission unter vielen anderen Punkten zwei hauptsächliche und stets wiederkehrende Arten des Verstoßes gegen die Grundrechte von Unionsbürgern festgestellt werden, die insbesondere das Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen aus Drittstaaten sowie die Vorlage von Dokumenten betreffen, die von Unionsbürgern zusätzlich zum Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung verlangt werden, wie Arbeitsgenehmigungen und Nachweise eines angemessenen Wohnraums, obwohl dies in der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorgesehen ist,

K. in der Erwägung, dass bei der Kommission mehr als 1 800 Einzelbeschwerden, 40 Anfragen des Parlaments und 33 Petitionen eingegangen sind und auf dieser Grundlage wegen falscher Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG 115 Beschwerden registriert und fünf Vertragsverletzungsverfahren eröffnet wurden,

L. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht den Standpunkt vertritt, dass zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der Richtlinie 2004/38/EG nicht notwendig sei, jedoch verstärkt auf die richtige Umsetzung der Richtlinie hingewirkt werden müsse, und zwar durch die Einrichtung einer Sachverständigengruppe, die Sammlung statistischer Daten und bewährter Verfahren mithilfe eines Fragebogens sowie im Jahr 2009 durch die Herausgabe von Leitlinien zu problematischen Fragen, um die vollständige und korrekte Umsetzung zu gewährleisten,

M. in der Erwägung, dass einige nationale Parlamente den Fragebogen seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres1 beantwortet haben, wobei in einigen Mitgliedstaaten beide Kammern des Parlaments geantwortet haben2,

N. in der Erwägung, dass Vertreter der nationalen Parlamente die Möglichkeit hatten, am 19. und 20. Januar 2009 auf der gemeinsamen Ausschusssitzung über Fortschritte beim Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ihre Ansichten darzulegen,

O. in der Erwägung, dass sein vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres befragter Juristischer Dienst zu dem Schluss gekommen ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht zulassen, dass in nationalen Rechtsordnungen im Falle eines Verbrechens oder einer Straftat allein die Tatsache als allgemein erschwerender Umstand betrachtet wird, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Bürger eines Mitgliedstaats handelt, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

P. in der Erwägung, dass die Urteile des EuGH zur Frage der Freizügigkeit, insbesondere in den Rechtssachen Metock, Jipa und Huber, die folgenden Grundsätze bestätigt haben:

Q. in der Erwägung, dass im oben genannten Bericht über einen Besuch in geschlossenen Einrichtungen für Asylbewerber und Einwanderer in Belgien erklärt wird, dass "die Inhaftierung von EU-Bürgern in Gewahrsamseinrichtungen für aus Drittstaaten stammende illegale Einwanderer erschütternd und unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es zutrifft, dass sie lediglich aufgrund einfacher Verwaltungsdelikte erfolgen kann. Die von den belgischen Behörden vorgelegten Zahlen sind besorgniserregend."

R. in der Erwägung, dass der Rat "Justiz und Inneres" in seinen o.g. Schlussfolgerungen vom 27. November 2008 die Kommission aufgefordert hat, Anfang 2009 eine auslegende Erklärung mit Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG vorzulegen und alle sonstigen geeigneten und notwendigen Maßnahmen zu untersuchen,

S. in der Erwägung, dass auf der Grundlage der namentlich durch die Antworten der nationalen Parlamente auf den Fragebogen des Europäischen Parlaments gesammelten Informationen, die leider nicht erschöpfend sind und nicht alle Mitgliedstaaten umfassen, sowie in Ergänzung des Berichts der Kommission folgende Hauptaspekte als problematisch eingestuft wurden:

T. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausweispapiere erhebliche Unterschiede zwischen Inländern und aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Unionsbürgern bestehen, für die es schwierig ist, ihren Status als ansässige Unionsbürger nachzuweisen, was ihnen in der Praxis die Wahrnehmung ihrer Rechte und ihre Integration in das gesellschaftliche und geschäftliche Leben erschwert,

U. in der Erwägung, dass die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG zur Umsetzung von Artikel 18 EG-Vertrag durch die Mitgliedstaaten verurteilt werden sollte und dies, wenn nicht zu einer Unterminierung der Wirksamkeit und Notwendigkeit der Richtlinie selbst, so doch zur Nichtanwendung eines der grundlegenden Rechte führt, auf denen sich die Europäische Union gründet und die den Unionsbürgern durch die Verträge verliehen werden,

V. in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung der Kommission vom 18. November 2008 über die Auswirkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Kontext der EU-Erweiterung (KOM (2008) 0765) in der ersten Phase (1. Januar 2007 - 31. Dezember 2008) der Übergangsregelungen mobile Arbeitnehmer aus den Ländern, die der Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 beigetreten sind, einen positiven Einfluss auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten hatten,

W. in der Erwägung, dass vier der EU-15- Mitgliedstaaten ihre Arbeitsmärkte für Arbeitnehmer aus den EU-8-Mitgliedstaaten noch nicht geöffnet haben,

X. in der Erwägung, dass elf Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidung mitgeteilt haben, auf ihren Arbeitsmärkten nach dem 1. Januar 2009 weiterhin Beschränkungen in Bezug auf Staatsangehörige Rumäniens und Bulgariens anzuwenden,

Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG

Vorgehensweise zur Sicherstellung der Anwendung