Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 - AELV 2011)

A. Problem und Ziel

Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.

B. Lösung

Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

2. Vollzugsaufwand

Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert. Vollzugsaufwand entsteht durch die Verordnung nicht.

E. Sonstige Kosten

Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 - AELV 2011)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. August 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 - AELV 2011) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 - AELV 2011)

Vom ...

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 0001,0468
26 0001,0360
27 0001,0250
28 0001,0137
29 0001,0024
30 0000,9911
31 0000,9798
32 0000,9686
33 0000,9574
34 0000,9465
35 0000,9356
36 0000,9249
37 0000,9144
38 0000,9041
39 0000,8939
40 0000,8839
41 0000,8741
42 0000,8645
43 0000,8551
44 0000,8459
45 0000,8368
46 0000,8280
47 0000,8193
48 0000,8109
49 0000,8025
50 0000,7943
51 0000,7864
52 0000,7785
53 0000,7709
54 0000,7634
55 0000,7560
56 0000,7488

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 0000,5300
26 0000,5353
27 0000,5392
28 0000,5421
29 0000,5440
30 0000,5450
31 0000,5454
32 0000,5452
33 0000,5446
34 0000,5435
35 0000,5421
36 0000,5403
37 0000,5383
38 0000,5361
39 0000,5336
40 0000,5311
41 0000,5284
42 0000,5256
43 0000,5226
44 0000,5196
45 0000,5166
46 0000,5135
47 0000,5103
48 0000,5072
49 0000,5040
50 0000,5008
51 0000,4975
52 0000,4943
53 0000,4911
54 0000,4879
55 0000,4847
56 0000,4815

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
56 0000,7488
100 0000,5327
150 0000,4080
200 0000,3341
250 0000,2847
300 0000,2492
350 0000,2222
400 0000,2009
450 0000,1837
500 0000,1694

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
56 0000,4815
100 0000,3683
150 0000,2915
200 0000,2431
250 0000,2096
300 0000,1850
350 0000,1661
400 0000,1510
450 0000,1387
500 0000,1284

Begründung:

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

2. Zu § 2

Das Inkrafttreten am Tage nach Verkündung ist erforderlich, um die rechtzeitige Bewilligung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2011 sicherstellen zu können.

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.

Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert. Vollzugsaufwand entsteht durch diese Verordnung nicht.

IV. Sonstige Kosten

Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.

V. Preiswirkungsklausel

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1324:
Entwurf einer Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter