Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen KOM (2007) 372 endg.; Ratsdok. 11361/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 6. Juli 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 9. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 713/98 = AE-Nr. 982633 und
Drucksache 477/06 (PDF) = AE-Nr. 061342

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Die Europäische Union steht bei der Erzeugung, dem Verbrauch, der Ausfuhr und der Einfuhr von Wein weltweit an erster Stelle. Im Jahr 2006 machte die Weinerzeugung in den EU-27-Ländern 5 % des Gesamtwerts der landwirtschaftlichen Erzeugung in der EU aus. Die Qualität des europäischen Weins ist in der ganzen Welt anerkannt. Der Weinsektor ist ein wichtiger Wirtschaftszweig in der EU, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung und Ausfuhrerlöse.

Der Weinverbrauch in der EU ist jedoch in den letzten Jahrzehnten deutlich und stetig zurückgegangen, und trotz einer Erholung in jüngster Zeit sind die Weinausfuhren aus der EU seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die Einfuhren. Das zunehmende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Weinsektor und die wachsenden Herausforderungen auf dem europäischen und dem internationalen Weinmarkt setzen die Erzeugerpreise und -einkommen unter Druck. Dennoch gibt es viele Weinerzeuger, die wettbewerbsfähig sind, und andere, die es werden können.

Wie in der Mitteilung "Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor" vom 22. Juni 20061 dargestellt, ist nach Auffassung der Europäischen Kommission eine grundlegende Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein erforderlich, um kostenineffiziente Politikinstrumente durch einen nachhaltigeren und kohärenteren rechtlichen Rahmen zu ersetzen. Ziel ist es, beim Einsatz der derzeit zugewiesenen Haushaltsmittel (rund 1,3 Mrd. EUR, das sind etwa 3 % der Gesamtmittel für die Landwirtschaft) ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erreichen.

Die derzeitige GMO wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 errichtet. Durch die Annahme dieses Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. Die auch auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auf die Artikel 36 und 37 gestützte vorgeschlagene Verordnung tritt nach ihrem Erlass am 1. August 2008 in Kraft und fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Viele der im Rahmen des Vorschlags zu finanzierenden Maßnahmen werden es den Mitgliedstaaten aber gestatten, sich mit den besonderen Gegebenheiten in ihren Weinbaugebieten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu befassen.

Entsprechend den Bemühungen der Kommission um eine bessere Rechtssetzung liegen diesem Vorschlag eine aktualisierte Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der mit der GMO verbundenen Probleme sowie eine Abschätzung der Auswirkungen und der Vor- und Nachteile des Vorschlags im Hinblick auf diese Aspekte bei. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Beratungen berücksichtigt, die mit Interessengruppen und nationalen Behörden sowie innerhalb der Gemeinschaftsorgane geführt wurden.

Der Verordnungsentwurf ist eine Initiative der Kommission im Zuge der laufenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 (Ackerkulturen und Tierhaltung2), 2004 (Olivenöl, Tabak und Baumwolle3) und 2006 (Zucker4) und des Reformvorschlags für Obst und Gemüse und Gemüse, die alle großen Sektoren mit Ausnahme von Wein abdecken. Darüber hinaus trägt er den Gemeinschaftspolitiken für nachhaltige Entwicklung (vereinbart auf dem Europäischen Rat von Göteborg), für mehr Wettbewerbsfähigkeit (erneuerte Lissabon-Strategie) und für Vereinfachung und bessere Rechtssetzung im Rahmen der GAP Rechnung.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Nutzung von externem Expertenwissen

Um die Reform der GMO für Wein vorzubereiten, hat die Kommission eine Expost-Evaluierung der bisherigen Regelung finanziert, die von einer Gruppe europäischer Wissenschaftler durchgeführt wurde. Der Evaluierungsbericht wurde im November 2004 veröffentlicht und kann auf der Website der Kommission eingesehen werden5.

Bei der Ausarbeitung der mittelfristigen Vorausschau für den Weinmarkt hat die Kommission zudem ihre Hypothesen, Arbeitsmethodik und Ergebnisse einem Panel von auf die Weinwirtschaft spezialisierten Wissenschaftlern aus Frankreich, Spanien, Italien und Deutschland übermittelt.

- Weinseminar

Um Interessengruppen die Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte und Gedanken zur gegenwärtigen Lage und den künftigen Perspektiven des Weinsektors vorzutragen, wurde am 16. Februar 2006 ein Seminar mit dem Titel "Herausforderungen und Perspektiven für europäische Weine" veranstaltet. An dem Seminar nahmen mehr als 100 Personen teil, die zahlreiche interessierte Kreise repräsentierten6.

- Mitteilung der Kommission und Folgenabschätzung

Im Juni 2006 nahm die Kommission auf der Grundlage ihrer ersten Schlussfolgerungen aus der Debatte eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament an, in der sie vier mögliche Optionen für die Reform der GMO untersuchte. Die Kommission forderte alle Interessengruppen auf, sich an einer offenen Debatte über die künftige GMO für Wein zu beteiligen, und kündigte an, sie werde auf der Grundlage dieser Beratungen eine Reform der GMO vorschlagen.

Unter Berücksichtigung der Lage des Sektors und der zu erreichenden politischen Ziele untersuchte die Kommission vier mögliche Optionen für die Reform der GMO für Wein. Drei dieser Optionen (Beibehaltung des Status quo, Reform der GMO in Anlehnung an die GAP-Reform, vollständige Deregulierung) bieten keine geeigneten Antworten auf die Probleme, Bedürfnisse und Besonderheiten des Weinsektors.

Die Kommission hat eine in ihrem Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung durchgeführt. Der Bericht kann auf der Website der Kommission eingesehen werden7.

- Europäische Organe

Von Juli bis Oktober 2006 fanden im Rat intensive Beratungen statt, insbesondere auf drei Sitzungen des Rates für Landwirtschaft und Fischerei.

Im Dezember 2006 nahmen der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen ihre Berichte zur Weinreform an.

Im Februar 2007 nahm das Europäische Parlament seinen Initiativbericht zu der Mitteilung an.

- Anhörung von Interessengruppen

Die Kommission hat zahlreiche Sitzungen mit Interessengruppen abgehalten, und in der Beratungsgruppe "Weinbau" fanden Beratungen statt.

Um zudem einen direkten und konkreten Dialog mit dem europäischen Weinsektor zu gewährleisten, hat die für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Kommissarin seit Februar 2006 viele verschiedene Weinbaugebiete in der Europäischen Union besucht.

- Wichtigste Anliegen

Bei sämtlichen Beratungen, die seit Annahme der Kommissionsmitteilung stattgefunden haben, hatten die Mitgliedstaaten und zahlreiche Interessengruppen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen. Selbst da, wo die Meinungen auseinandergingen, werden die nachstehenden Anliegen von vielen weitgehend geteilt:

Von Ländern, die keinen Wein erzeugen, wurde die Notwendigkeit der Einführung von kostenwirksameren und stärker auf die Verbraucher ausgerichteten Maßnahmen betont.

Die oben genannten Anliegen wurden von der Kommission im vorliegenden Vorschlag angemessen berücksichtigt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Ziele der Reform

Die festgelegten Ziele dieser Reform bestehen darin,

Die neue Weinpolitik der EU muss auch den immer dringlicheren Anliegen der Gesellschaft in Bezug auf Gesundheit und Verbraucherschutz angemessen Rechnung tragen und mit der Welthandelsorganisation (WTO), der reformierten GAP (erste und zweite Säule) und der Finanziellen Vorausschau vereinbar sein.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag im Lichte des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte ausgearbeitet wurde. Gewisse Bestimmungen horizontaler Art wurden aktualisiert, vereinfacht und rationalisiert, so dass die GMO für Wein zu gegebener Zeit problemlos in die einzige GMO aufgenommen werden kann.

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Nach der Identifizierung der Probleme und des Potenzials des Sektors und seiner Besonderheiten und im Anschluss an eine gründliche Analyse der Folgenabschätzung ist die Kommission der Auffassung, dass eine spezifische GMO für Wein beibehalten werden muss, die jedoch zweifellos einer grundlegenden Reform bedarf.

Die Herausforderung besteht darin, unter möglichst kosteneffizienter Verwendung der Haushaltsmittel den Rechtsrahmen und die Produktionsstrukturen so umzubauen, dass ein nachhaltiger und wettbewerbsfähiger europäischer Weinsektor mit langfristigen Perspektiven entstehen kann. Dies bedeutet, dass vom ersten Tag an alle Maßnahmen, die sich als unwirksam erwiesen haben, abgeschafft werden (Beihilfen für die Destillation von Nebenerzeugnissen, Destillation von Trinkalkohol und von Wein, der aus Trauben erzeugt wurde, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorten eingestuft sind, Beihilfen für die private Lagerhaltung sowie Ausfuhrerstattungen). Die für die Anreicherung gewährten Mostbeihilfen, die eingeführt wurden, um die zusätzlichen Kosten im Vergleich zur Anreicherung mit Zucker auszugleichen, werden im Einklang mit dem eingeführten Verbot der Verwendung von Zucker zu Anreicherungszwecken abgeschafft. Die Dringlichkeitsdestillation wird durch zwei Maßnahmen für das Krisenmanagement ersetzt, die als Teil der aus dem nationalen Finanzrahmen finanzierten Maßnahmen eingeführt werden.

Ein wichtiges Merkmal dieser grundlegenden Reform ist, dass die neue GMO für Wein WTO-kompatibel sein wird. Die derzeitigen handelsverzerrenden Interventionsmaßnahmen ("Amber Box") werden daher abgeschafft, und bei den weiter bestehenden internen Stützungsmaßnahmen wird den "Green-Box"-Maßnahmen der Vorzug gegeben.

Der Vorschlag sieht ein Konzept in zwei Phasen vor. Die erste Phase von 2008 bis 2013 dient der Wiederherstellung des Marktgleichgewichts, wobei nicht wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit gegeben wird, unter angemessenen Bedingungen aus dem Sektor auszuscheiden. Während des gesamten Zeitraums werden neue Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eingeführt, darunter - in einer zweiten Phase - die Abschaffung der Pflanzungsrechte zum 1. Januar 2014.

3.1. Überarbeitete, vereinfachte und gezieltere Regulierungsmaßnahmen

Weniger Beschränkungen für die Erzeuger Das System der Beschränkungen der Pflanzungsrechte wird von 2010 bis 2013 verlängert.

Ab 1. Januar 2014 wird das Anpflanzen von Reben uneingeschränkt zugelassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Wettbewerbsfähige Weinerzeuger sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, ihre Erzeugung auszuweiten, um in der EU und in Drittländern alte Märkte zurückzugewinnen und neue zu erobern. Die neuen Marktgegebenheiten und die den Zugang zum Status einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe betreffenden Kompetenzen der Mitgliedstaaten (z.B. Abgrenzung der Anbaugebiete, Festsetzung von Höchsterträgen und andere striktere Bestimmungen in Bezug auf die Erzeugung, Verarbeitung und Etikettierung) werden jedoch zusammen mit der Abschaffung der als Sicherheitsnetz fungierenden systematischen Destillation die Hektarzahl de facto begrenzen und eine Überschusserzeugung verhindern. Alle neuen Produktionsentscheidungen werden der Fähigkeit der Erzeuger, Absatzmöglichkeiten für ihre Erzeugnisse zu finden, in vollem Umfang Rechnung tragen.

Besser anpassbare önologische Verfahren:

Eine klarere, kohärentere und somit stärker am Markt ausgerichtete Klassifizierung und Etikettierung von Weinen:

Das Konzept der EU-Qualitätsweine basiert auf dem geografischen Ursprung (Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete). Die EU will, dass dieses Konzept weltweit bestätigt, angepasst, gefördert und verbessert wird.

Die Qualitätspolitik wird durch folgende Maßnahmen klarer, einfacher, transparenter und somit wirksamer:

Die Kommission schlägt vor, die Etikettierungsvorschriften zu vereinfachen und einen einzigen Rechtsrahmen einzuführen, der für alle Kategorien von Wein und die betreffenden Angaben gilt. Dieser Rahmen ist auf die Wünsche der Verbraucher zugeschnitten und steht mit der Qualitätspolitik für Wein besser im Einklang. Er umfasst insbesondere Folgendes:

3.2. Aufstellung von nationalen Finanzrahmen, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweilige Lage verbessern können

Gemäß dem Finanzbogen werden für diese Art von Maßnahmen Haushaltsmittel in Höhe von 623 Mio. EUR im Jahr 2009 bis 830 Mio. EUR ab 2015 zugewiesen.

Im Rahmen dieser Mittel wird jedem Wein erzeugenden Mitgliedstaat ein Finanzrahmen zur Verfügung gestellt, der nach drei objektiven Kriterien (Anteil an der Anbaufläche, Erzeugung und historische Ausgaben, gewichtet im Verhältnis ¼ zu ¼ zu ½ mit Ausnahme des Teils "Absatzförderung", wo die Gewichtung ½ für den Anteil an der Fläche und ½ für den Anteil an der Erzeugung lautet) berechnet wird.

Jeder Mitgliedstaat kann unter Verwendung dieses Rahmens aus einem bestimmten Maßnahmenangebot die für seine Situation am besten geeigneten Maßnahmen finanzieren, darunter:

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gelten für die Verwendung bestimmte gemeinsame Regeln (darunter Umweltmindestauflagen, die über die Grundsätze der Cross-Compliance angewendet werden), und das jeweilige nationale Programm muss der Kommission notifiziert werden.

3.3. Schaffung eines nachhaltigeren Sektors durch verstärkte Anwendung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Viele Maßnahmen, die bereits unter die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums8 fallen und in die von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Programme einbezogen sind, könnten für den Weinsektor von Interesse sein, da sie den Weinbauern, Verarbeitern und Händlern erhebliche Anreize und Vorteile bieten könnten. Als Beispiele von Maßnahmen sind zu nennen:

Die Abschaffung der Verwendung von Zucker wird einige Weinerzeuger, die traditionell Zucker zur Anreicherung verwendet haben, zwingen, Investitionen zur Einführung der Anreicherung mit Most zu tätigen. Im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums werden die Mitgliedstaaten Investitionsfördermaßnahmen zugunsten von Erzeugern vorsehen können, die bei der Anreicherung von der Verwendung von Zucker auf die Verwendung von Most umsteigen müssen.

Da die Programmplanung 2007-2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums bereits läuft, ist zur Förderung dieser Maßnahmen eine Mittelübertragung zwischen Haushaltsposten (marktbezogene Maßnahmen und Direktzahlungen einerseits, Entwicklung des ländlichen Raums andererseits) erforderlich. Diese Mittel würden - entsprechend den in zwei anderen Sektoren (Tabak und Baumwolle) gefassten Beschlüssen - den Weinbauregionen vorbehalten.

Die übertragenen Mittel betragen zwischen 100 Mio. EUR im Jahr 2009 und 400 Mio. EUR ab 2014. Da die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum bereits verabschiedet sein werden, werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Pläne anzupassen, so dass sie in erheblichem Maße zum künftigen wirtschaftlichen Wohlergehen der Akteure des Weinsektors und zur Erhaltung der Umwelt in den Weinbauregionen beitragen können.

3.4. Bessere Verbraucherinformationen über europäische Weine

Mehrere Akteure haben insbesondere auf dem Seminar vom 16. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass der Vermarktung von Wein und der Absatzförderung mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Die Kommission will mit Nachdruck eine verantwortungsvolle Absatzförderungs- und Informationspolitik verfolgen. Alle im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Möglichkeiten sollten genutzt und einige neue sollten geschaffen werden, um Folgendes durchzuführen:

3.5. Verhütung von Umweltrisiken

Bei der Erzeugung und Vermarktung von Wein ist den Belangen der Umwelt in vollem Umfang Rechnung zu tragen, von den Anbaumethoden bis hin zu den Verarbeitungsverfahren. Die Kommission will daher sicherstellen, dass die Umweltauswirkungen des Weinanbaus und der Weinbereitung mit der Reform der Weinregelung verbessert werden, insbesondere was Bodenerosion und -verunreinigung, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Abfallwirtschaft anbelangt.

Um dies zu erreichen, schlägt die Kommission Folgendes vor:

3.6. Eröffnung von Alternativen für weniger wettbewerbsfähige Erzeuger

Obwohl viele Erzeuger bereits wettbewerbsfähig sind bzw. ihre Wettbewerbsfähigkeit dank der vorgeschlagenen Reformmaßnahmen verbessern werden, gibt es auch Erzeuger, die derzeit in einer sehr schwierigen Lage sind. Häufig haben sie bereits negative Einkommen, und auf einem zunehmend wettbewerbsorientierten Markt werden sie hart zu kämpfen haben, um nicht in Konkurs zu gehen. Um diesen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, unter angemessenen Bedingungen aus dem Sektor auszuscheiden, muss eine Regelung für die endgültige Aufgabe von Rebflächen beibehalten werden.

Die Entscheidung, zu roden bzw. nicht zu roden, sollte den Weinbauern überlassen werden. Um aber soziale und/oder Umweltprobleme zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten Rodungen in Berggebieten und Steillagen sowie in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen begrenzen und/oder die Rodungen einstellen, wenn die gerodete Fläche zusammen 10 % ihrer Weinbaufläche überschreitet.

Die Rodungsprämie wird aufgestockt und auf einer attraktiven Höhe festgesetzt. Um die Inanspruchnahme vom ersten Jahr an zu fördern, wird die Prämie im Laufe des verbleibenden Zeitraums, in dem die Anpflanzungen einer Beschränkung unterliegen, schrittweise verringert. Die bereitgestellten Haushaltsmittel ermöglichen in der EU die Rodung von etwa 200 000 ha über einen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Fläche entspricht dem zu beseitigenden Teil des strukturellen Überschusses, wobei die jüngsten Verbesserungen im Handel sowie die positiven Auswirkungen auf den Markt mitberücksichtigt sind, die von den anderen vorgeschlagenen Maßnahmen (insbesondere Abschaffung der Anreicherung mit Zucker, Absatzförderung, grüne Weinlese und Förderung im Rahmen der ländlichen Entwicklung) erwartet werden.

Die zuvor für den Weinanbau genutzte landwirtschaftliche Fläche würde nach der Rodung für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen, so dass für sie die dem regionalen Durchschnitt entsprechende entkoppelte Direktzahlung gewährt werden könnte.

3.7. Handel mit Drittländern

Da die WTO-Verhandlungen noch laufen und ihr Ausgang noch unklar ist, lässt der Reformvorschlag den derzeitigen Rechtsrahmen für den Außenhandel mit Ausnahme der Ausfuhrerstattungen unberührt.

Auswirkungen und Rolle der Ausfuhrerstattungen in Bezug auf Wein wurden jedoch analysiert. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Erstattungen sind erheblich zurückgegangen. So machen die Ausfuhren mit Erstattung mengenmäßig weniger als 15 % der gesamten Weinausfuhren aus. Der Wert der Ausfuhrerstattungen macht 3,4 % des Wertes der für Erstattungen in Betracht kommenden Erzeugnisse aus. Infolgedessen herrscht die Auffassung, dass die für dieses Instrument bereitgestellten Mittel besser verwendet werden können - zum Teil für die Absatzförderung -, und es wird vorgeschlagen, die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

3.8. Stärkere Kohärenz der GAP, Vereinfachung und volle Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Die Möglichkeit für alle Weinbaugebiete, an der Betriebsprämienregelung teilzunehmen, ist ein wichtiger Schritt, der den Erzeugern ein hohes Maß an Flexibilität bieten und ihre Gleichbehandlung mit anderen Betriebsinhabern gewährleisten soll. Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert.

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die öffentlichen Behörden (EU-Ebene, nationale und regionale Ebene) sowie eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für private Beteiligte vor. Die Verwaltungsvereinfachung, die aus der Abschaffung der marktbezogenen Maßnahmen und der Pflanzungsrechte ab 2014 resultiert, stellt beispielsweise einen erheblichen Vorteil der vorgeschlagenen Reform dar. Die Vereinfachung und elektronische Übermittlung der Begleitunterlagen sollten ebenfalls gefördert werden.

Ungeachtet des Wegfalls der Pflanzungsbeschränkungen müssen die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten das geltende Gemeinschaftsrecht in Bezug auf "vorschriftswidrige" und "unzulässige" Rebflächen einhalten. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist für das Funktionieren der GMO von grundlegender Bedeutung. Sollten die Bestimmungen nicht beachtet werden, so wird die Kommission (weiterhin) im Rahmen der Rechnungsabschlussverfahren geeignete Maßnahmen treffen und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag einleiten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Reform führt zu keinen höheren Kosten gegenüber dem derzeit für den Sektor bestimmten Betrag von 1,3 Mrd. EUR. Diese Haushaltsmittel werden wie folgt eingesetzt:

Es wird davon ausgegangen, dass die an der Regelung vorgenommenen Änderungen und Neuerungen zu einem effizienteren Einsatz der Haushaltsmittel führen werden.

Darüber hinaus werden die Mittel für im Binnenmarkt durchzuführende Informationsmaßnahmen über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Rebsortenweine und einen maßvollen Weinkonsum um 3 Mio. EUR aufgestockt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Stützungsmassnahmen

Kapitel I
Stützungsprogramme

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Vereinbarkeit und Kohärenz

Abschnitt 2
Stützungsprogramme

Artikel 5
Einreichung von Stützungsprogrammen

Artikel 6
Inhalt der Stützungsprogramme

Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen

Artikel 8
Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

Abschnitt 3
Besondere Stützungsmassnahmen

Artikel 9
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 10
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 11
Grüne Weinlese

Artikel 12
Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 13
Ernteversicherung

Artikel 14
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross-Compliance")

Abschnitt 4
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15
Berichterstattung und Bewertung

Artikel 16
Durchführungsbestimmungen

Kapitel II
Mittelübertragung

Artikel 17
Mittelübertragung auf die Entwicklung des ländlichen Raums

Titel III
Regulierungsmassnahmen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18
Klassifizierung von Keltertraubensorten

Artikel 19
Erzeugung und Inverkehrbringen

Kapitel II
Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 20
Geltungsbereich

Artikel 21
Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 22
Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere önologische Verfahren

Artikel 23
Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

Artikel 24
Zulassungskriterien

Artikel 25
Analysemethoden

Artikel 26
Durchführungsbestimmungen

Kapitel III
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 27
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Abschnitt 2
Schutzantrag

Artikel 28
Inhalt der Schutzanträge

Artikel 29
Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

Artikel 30
Antragsteller

Abschnitt 3
Schutzverleihendes Verfahren

Artikel 31
Nationales Vorverfahren

Artikel 32
Prüfung durch die Kommission

Artikel 33
Einspruchverfahren

Artikel 34
Entscheidung über den Schutz

Abschnitt 4
Sonderfälle

Artikel 35
Homonyme

Artikel 36
Gründe für die Verweigerung des Schutzes

Artikel 37
Beziehung zu Marken

Abschnitt 5
Schutz und Kontrolle

Artikel 38
Schutz

Artikel 39
Register

Artikel 40
Zuständige Kontrolleinrichtungen

Artikel 41
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

Artikel 42
Änderungen der Produktspezifikationen

Artikel 43
Löschung

Artikel 44
Bestehende geschützte Weinnamen

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

Artikel 45
Durchführungsbestimmungen

Artikel 46
Gebühren

Kapitel IV
Kennzeichnung

Artikel 47
Begriffsbestimmung

Artikel 48
Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Artikel 49
Obligatorische Angaben

Artikel 50
Fakultative Angaben

Artikel 51
Sprachen

Artikel 52
Anwendung

Artikel 53
Durchführungsbestimmungen

Kapitel V
Erzeuger- und Branchenorganisationen

Artikel 54
Erzeugerorganisationen

Artikel 55
Branchenorganisationen

Artikel 56
Anerkennungsverfahren

Artikel 57
Vermarktungsregeln

Artikel 58
Überwachung

Artikel 59
Mitteilungen

Titel IV
Handel mit Drittländern

Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 60
Allgemeine Grundsätze

Artikel 61
Kombinierte Nomenklatur

Kapitel II
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 62
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 63
Lizenzerteilung

Artikel 64
Gültigkeit der Lizenzen

Artikel 65
Sicherheit

Artikel 66
Besondere Sicherheit

Artikel 67
Durchführungsbestimmungen

Kapitel III
Schutzmaßnahmen

Artikel 68
Schutzmaßnahmen

Artikel 69
Zusätzliche Einfuhrzölle

Artikel 70
Aussetzung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs

Artikel 71
Durchführungsbestimmungen

Kapitel IV
Einfuhrregeln

Artikel 72
Einfuhranforderungen

Artikel 73
Zollkontingente

Artikel 74
Durchführungsbestimmungen

Titel V
Produktionspotenzial

Kapitel I
Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 75
Nach dem 1. September 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 76
Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

Artikel 77
Destillation

Artikel 78
Flankierende Maßnahmen

Artikel 79
Durchführungsbestimmungen

Kapitel II
Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Artikel 80
Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

Artikel 81
Neuanpflanzungsrechte

Artikel 82
Wiederbepflanzungsrechte

Artikel 83
Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

Artikel 84
Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

Artikel 85
De minimis

Artikel 86
Strengere nationale Vorschriften

Artikel 87
Durchführungsbestimmungen

Kapitel III
Rodungsregelung

Artikel 88
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Artikel 89
Laufzeit der Maßnahme

Artikel 90
Bedingungen für die Inanspruchnahme

Artikel 91
Höhe der Rodungsprämie

Artikel 92
Verfahren und Finanzmittel

Artikel 93
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross-Compliance")

Artikel 94
Ausnahmen

Artikel 95
Betriebsprämienregelung

Artikel 96
De minimis

Artikel 97
Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

Artikel 98
Durchführungsbestimmungen

Titel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 99
Weinbaukartei

Artikel 100
Aufstellung

Artikel 101
Laufzeit der Weinbaukartei und der Aufstellung

Artikel 102
Obligatorische Angaben

Artikel 103
Begleitdokumente und Register

Artikel 104
Verwaltungsausschussverfahren

Artikel 105
Finanzmittel

Artikel 106
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 107
Überwachung

Artikel 108
Kontrollen und Verwaltungssanktionen sowie diesbezügliche Berichte

Artikel 109
Bezeichnung der zuständigen nationalen Behörden

Artikel 110
Durchführungsbestimmungen

Titel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Änderungen

Artikel 111
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

Artikel 112
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt geändert:

Artikel 113
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 114
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 115
Übergangsbestimmungen

Artikel 116
Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen

Artikel 117
Aufhebung

Artikel 118
Inkrafttreten und Geltung


Brüssel, den
Im Namen des Rates

Anhang I
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

Allgemein

Im Zusammenhang mit Reben

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

Alkoholgehalt

Anhang II
Haushaltsmittel für Stützungsprogramme und Mindestanteil für Absatzförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5

in 1 000 EUR

Haushaltsjahr200920102011201220132014ab 2015
Insgesamtdavon AbsatzförderungInsgesamtdavon AbsatzförderungInsgesamtdavon AbsatzförderungInsgesamtdavon AbsatzförderungInsgesamtdavon AbsatzförderungInsgesamtdavon AbsatzförderungInsgesamtdavon Absatzförderung
BG13 0182 83917 8742 83917 5102 83917 6312 83917 3892 83917 3482 83917 2062 839
CZ1 6724712 2454712 2024712 2174712 1884712 1834712 166471
DE 19 1164 69225 9984 69225 4824 69225 6544 69225 3104 69225 2534 69225 0524 692
EL11 2462 39515 4682 39515 1522 39515 2572 39515 0462 39515 0112 39514 8882 395
ES191 99832 276268 23432 276263 72132 276266 19432 276262 99232 276262 94232 276260 73532 276
FR153 19131 946211 04231 946206 70331 946208 14931 946205 25731 946204 77431 946203 08731 946
IT164 38529 063228 96629 063224 78929 063226 71729 063223 82629 063223 61229 063221 73729 063
CY1 5062892 0862892 0432892 0572892 0282892 0232892 006289
LU28765393653856538765382653816537865
HU12 4322 65917 0952 65916 7452 65916 8622 65916 6282 65916 5902 65916 4542 659
MT14137191371883718937186371863718437
AT6 7111 6049 1471 6048 9651 6049 0261 6048 9041 6048 8831 6048 8121 604
PT31 5046 29443 5326 29442 6306 29442 9306 29442 3296 29442 2296 29441 8786 294
RO22 8944 32931 7524 32931 1074 32931 3384 32930 9054 32930 8404 32930 5824 329
SI2 2595573 0715573 0105573 0305572 9905572 9835572 959557
SK1 4974651 9894651 9534651 9654651 9404651 9364651 922465
UK13319187191831918419182191811918019

Anhang III
Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (gemäß Artikel 17 Absatz 3)

in 1 000 EUR

Haushaltsjahr200920102011201220132014 und danach
BG2 0243 0355 0596 0717 0838 094
CZ239358597716836955
DE 2 8684 3017 1698 60310 03711 470
EL1 7592 6394 3995 2786 1587 038
ES30 36145 54275 90391 084106 264121 445
FR24 10436 15760 26172 31384 36696 418
IT26 13239 19865 33178 39791 463104 529
CY242363605726847967
LU4466110132154176
HU1 9432 9144 8575 8296 8007 772
MT213152627383
AT1 0151 5232 5383 0463 5544 061
PT5 0127 51812 52915 03517 54120 047
RO3 6685 5039 17111 00512 83914 673
SI3385088461 0151 1841 353
SK205308513616718821
UK233456687990

Anhang IV
Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Anhang V
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A. Anreicherungsgrenzen

B. Anreicherungsverfahren

C. Säuerung und Entsäuerung

D. Behandlungen

Anhang VI
Einschränkungen

A. Allgemeines

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

C. Weinmischungen

D. Nebenerzeugnisse

Anhang VII
Haushaltsmittel für die Rodungsregelung

Anhang VIII
Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Rodungsregelung für nicht rodungsfähig erklären können (gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 3) in ha

MitgliedstaatRebfläche insgesamtFläche gemäß Artikel 94 Absatz 3
BG135 7602 715
CZ19 081382
DE 102 4322 049
EL66 6821 334
ES1 099 76521 995
FR879 85917 597
IT730 43914 609
CY13 068261
LU1 29926
HU85 2601 705
MT91018
AT50 6811 014
PT238 8314 777
RO178 1013 562
SI16 704334
SK21 531431
UK79316

Anhang IX
Weinbauzonen

Die in den Anhängen IV und V genannten Weinbauzonen sind folgende:

Finanzbogen

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