Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Punkt 5 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Gemäß dem Gesetzesbeschluss wird der folgende neue Absatz 9 in § 6 des Tiergesundheitsgesetzes eingefügt:

(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."

Der Begründung in BT-Drucksache 19/4567 ist dazu Folgendes zu entnehmen:

"Es wird klargestellt, dass neben dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auch der Jagdausübungsberechtigte als anspruchsberechtigter Nichtstörer in Betracht kommt. Das Jagdausübungsrecht ist Ausfluss des Grundeigentums und verdient insoweit eine Gleichbehandlung mit den Ansprüchen des Eigentümers oder Besitzers nach Absatz 7 und Absatz 8. Umfasst wird von dem Anspruch nach Absatz 9 auch ein evtl. Schaden, der dadurch entsteht, dass der Jagdausübungsberechtigte auf entsprechenden Wildschadensersatz in Anspruch genommen wird. Für die im Fall des Verdachtes oder der Feststellung der ASP notwendige Suche nach verendetem Schwarzwild ist eine "Frei-Verlorensuche" mit speziellen Spürhunden notwendig - normale Schweißhunde sind für eine solche Suche ungeeignet. Diese speziellen Hundeführer mit einer Meute von ca. 10 bis 15 Hunden müssen extra angefordert und die Hunde anschließend desinfiziert werden. Insoweit umfasst Absatz 9 auch den erhöhten Aufwand, der mit einer Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 28a im Hinblick auf die Suche nach verendeten Wildtieren entsteht."

Landesrechtliche Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer sehen in der Regel keine Aufwandsentschädigungen vor, sondern decken lediglich Vermögensschäden ab. Sollten Länder in der Folge landesrechtliche Regelungen zur Erstattung von Aufwandsentschädigungen treffen müssen oder solche bereits in den landesrechtlichen Regelungen enthalten sein, können unverhältnismäßige finanzielle Belastungen entstehen. Darüber hinaus können den nach jeweiligem Recht zuständigen Verwaltungen durch die Bearbeitung entsprechender Erstattungsanträge und Klärung etwaiger offener rechtlicher Fragen erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen, der in Zeiten der konkreten Tierseuchengefahr Kräfte, die für eine effektive Tierseuchenbekämpfung benötigt werden, gegebenenfalls unverhältnismäßig anderweitig bindet. Im Falle einer verstärkten Bejagung wurde durch die Bundesregierung in der Folgenabschätzung für das Gesetz die zu leistende Aufwandsentschädigung auf 800 Euro/zusätzlich erlegtem Wildschwein beziffert. Eine konkrete Gesamtkostenfolgeabschätzung, insbesondere mit Blick auf die nunmehr vorgesehene Aufwandsentschädigungsregel, bleibt aber aus. Dies kann erhebliche unvorhergesehene Kostenfolgen für die Länder zeitigen.