Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung

I.

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (§ 2 Nr. 2 VgV)

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Änderung passt die Regelung an Artikel 7 Buchstabe a der hier umzusetzenden EG-Vergaberichtlinie an; die Verordnung behält demgegenüber die alten Richtlinien bei und ist insoweit unzureichend.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c (§ 3 Abs. 8 Satz 2 VgV)

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c ist zu streichen.

Begründung:

Mit Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Vorlage soll die Legaldefinition der Rahmenvereinbarung in § 3 Abs. 8 Satz 2 VgV gestrichen werden, weil diese Definition in § 3a Nr. 4 VOL/A Abschnitt 2, § 5b VOL/A Abschnitt 3 und § 4 SKR VOL/A Abschnitt 4 enthalten ist (Ausgabe 2006). Das rechtfertigt aber nicht die Streichung, weil damit die Rechtsanwendung unklar wird.

Die Definition des Rahmenvertrages ist nicht in der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/A - Ausgabe 2006) und nicht in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF - Ausgabe 2006) enthalten. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass Rahmenvereinbarungen dort nicht möglich seien, obwohl das Artikel 14 der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2004/18/EG für alle Beschaffungsgegenstände und damit auch für den Bau- und Dienstleistungsbereich allgemein zulässt.

Der Begriff der Rahmenvereinbarung ist zudem im deutschen Rechtskreis mit Blick auf den Begriff des Rahmenvertrags noch nicht Allgemeingut, sodass dieser mit den EG-Richtlinien rechtsförmlich eingeführte Begriff einer Erläuterung bedarf.

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VgV)

Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Der in § 9 Abs. 2 als Satz 2 vorgeschlagene ergänzende Satz ist in seinem Regelungsumfang unvollständig und trägt so nicht zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der klassischen und sektoralen Vergabevorschriften bei.

Die Fälle einer möglichen Geltung der klassischen Vergaberichtlinie 2004/18/EG im Falle der Freistellung von den Vorschriften der Sektorenrichtlinie 2004/17/EG sind fallbezogen von dem rechtlichen Status der Beschaffungsstelle nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) abhängig. Zweifelsfälle sind nicht so zahlreich, dass eine klarstellende Regelung derzeit erforderlich ist. Eine entsprechende Ergänzung sollte der Grundsatznovelle des Vergaberechts vorbehalten bleiben.

II.

Ferner hat der Bundesrat beschlossen, die nachstehende Entschließung zu fassen: Entschließung des Bundesrates zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, das deutsche Vergaberecht im Rahmen des gegenwärtigen Systems bestehend aus:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Entbürokratisierung und Vereinfachung des Vergaberechts voranzutreiben und dabei insbesondere zu prüfen, ob im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vergaberegeln in der Praxis das materielle Vergaberecht nicht grundsätzlich in den Verdingungs- und Vergabeordnungen geregelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Vergabeverordnung dann überhaupt noch erforderlich ist.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien nur im notwendigen Umfang umzusetzen.

Der Bundesrat spricht sich hinsichtlich der Umsetzung der Vergabekoordinierungsrichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 dafür aus, die jeweils aktuellen EU-Schwellenwerte dauerhaft in das deutsche Vergaberecht zu übernehmen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dies mit einer dynamischen Verweisung auf die entsprechenden Dokumente der EU geschehen kann.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Verdingungs- und Vergabeordnungen (VOB/A, VOL/A, VOF) sprachlich vereinheitlicht werden. Für gleiche Inhalte sollten die gleichen Begriffe verwendet werden. Ebenso sollten die Rechtsbegriffe für vergleichbare Sachverhalte oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte vereinheitlicht werden.

Des Weiteren ist der Bundesrat der Auffassung, dass im Rahmen der anstehenden Vergaberechtsnovelle im Sinne einer Vereinfachung die Verfahrensvorschriften auf ihre strikte Erforderlichkeit hin überprüft werden sollten. Insgesamt sollten sie anwenderfreundlicher werden und zugleich der Korruptionsprävention dienen. Sonderregeln für Spezialfälle sollten künftig auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben.

Der Bundesrat hält es für unumgänglich, die mittelstandsfreundliche Ausgestaltung des Vergaberechtes, insbesondere die Aufteilung in Lose, neben der durch die Rechtsprechung eröffneten Möglichkeit von Vergaben an Generalunternehmer und Generalübernehmer beizubehalten.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Vergaberechtsnovelle unter Berücksichtigung der hier geäußerten Positionen auf den Weg zu bringen.