Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/6383 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes - Drucksachen 18/5925, 18/6292 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 06.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 364/15 (PDF)

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Erstes Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts".

2. In Artikel 1 Nummer 5 wird die Anlage 1 wie folgt gefasst:

"Anlage 1(zu § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 12a wird wie folgt geändert:

3. § 12b wird wie folgt geändert:

4. § 12c wird wie folgt geändert:

5. § 12d wird wie folgt gefasst:

" § 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber

Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

6. § 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 14 Absatz 1b Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f sind entsprechend anzuwenden."

8. § 15a wird wie folgt geändert:

9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

" § 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber

Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

10. § 17a wird wie folgt geändert:

11. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

12. § 17c wird wie folgt gefasst:

" § 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber

13. § 17e wird wie folgt geändert:

14. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "15a," die Angabe "15b," eingefügt.

15. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe " §§ 12a, 12c" die Angabe ",12d" eingefügt und wird nach der Angabe "15a" die Angabe ",15b" eingefügt.

16. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:

4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 3 und 4.

5. Artikel 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1 Nummer 5 § 17 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft."