Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (Anhang 1 Nummer 1.2.1, Spalte b, der 4. BImSchV)

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Es soll nur Holz aus den eigenen Produktionsanlagen in Anlagen der Nummer 1.2.1, Spalte b, des Anhangs 1 der 4. BImSchV eingesetzt werden und keine Abfälle, die außerhalb des eigenen Werksgeländes anfallen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - (Anhang 1 Nummer 7.12.1.3, Spalte b, der 4. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe f folgender Buchstabe f1 einzufügen:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung und ist erforderlich, um bereits aufgetretene und weitere Missverständnisse zu vermeiden.

Die Anlagenart in Nummer 7.12.1.3 - Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 50 Kilogramm je Stunde wurde durch die Änderung der 4. BImSchV vom 2. Mai 2013 neu geschaffen. Dadurch sollten für kleinere Heimtierverbrennungsanlagen verfahrensrechtliche Erleichterungen geschaffen werden (Genehmigung im vereinfachten Verfahren statt wie bislang im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)).

Hinsichtlich des aktuellen Wortlautes sind in der Praxis Zweifelsfragen entstanden, ob die Kapazitätsbeschränkung auf "weniger als 50 Kilogramm je Stunde" so zu verstehen ist, dass sich dies auch auf die einzelne Charge (nur Tiere mit einem Gewicht von weniger als 50 Kilogramm) bezieht oder die Beschränkung auch gewahrt ist, wenn bei einem Tier mit einem Gewicht von 70 Kilogramm die Verbrennungsdauer auf ca. 1,5 Stunden verlängert würde und damit die maximale Durchsatzleistung von 50 Kilogramm je Stunde unterschritten würde.

Ausweislich der BR-Drucksache 319/12 (PDF) vom 25. Mai 2012 folgt der Schwellenwert der Nummer 7.12.1.3 dem Wortlaut der für "Verbrennungsanlagen geringer Kapazität" festgelegten Grenze nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, wonach unter Anlagen mit geringer Kapazität "Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 Kilogramm tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist" zu verstehen sind. Die vorgeschlagene Änderung dient somit der Klarstellung für die weitere Anwendungspraxis.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k (Anhang 1 Nummer 7.25 und 7.25.2 der 4. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k ist Anhang 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Für die Ausnahme gibt es keine Grundlage in der IE-Richtlinie. Daher muss die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe auf die Nummer 7.25.2 beschränkt bleiben.

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l (Anhang 1 Nummer 7.26 der 4. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l ist in Anhang 1 Nummer 7.26 das Wort "Trocknungskapazität" durch das Wort "Produktionskapazität" zu ersetzen.

Begründung:

Anpassung an den Sprachgebrauch der IE-Richtlinie.

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe s (Anhang 1 Nummer 8.1.1.4 und 8.1.1.5 der 4. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe s sind in Anhang 1 in den Nummern 8.1.1.4 und 8.1.1.5 jeweils nach dem Wort "Altholzkategorie" die Wörter "A I und" einzufügen.

Begründung:

Die vorgelegte Regelung würde dazu führen, dass jede Verbrennung von naturbelassenem Holz, sofern es Abfall ist, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig würde. Dies wird nicht für sinnvoll gehalten. Zudem soll die gemeinsame Verbrennung von Altholz der Kategorien A I und A II nicht erschwert werden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe v (Anhang 1 Nummer 9.1, Spalte b, der 4. BImSchV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe v sind in Anhang 1 Nummer 9.1, Spalte b, die Wörter "im Normalzustand (293,15 Kelvin und 101,3 Kilopascal)" durch die Wörter "bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal" zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff Normalzustand ist in der natur- und ingenieurwissenschaftlichen Literatur über die Parameter 273,15 Kelvin (statt 293,15 Kelvin) und 101,3 Kilopascal definiert, vgl. z.B. W. Schreiter: Chemische Thermodynamik, Walter de Gruyter Verlag, 2010, S. 4, C. E. Mortimer und U. Müller: Chemie, Thieme Verlag, 10. Auflage, 2010, S. 151 oder Römpp Chemie Lexikon, Thieme Verlag, 9. Auflage, 1991 und an dieser Stelle nicht erforderlich. Die vorgeschlagene Formulierung lehnt sich außerdem eng an die CLP-Verordnung an, vgl. Anhang 1, Nummer 1.0. Doppelbuchstabe ii (Begriffsbestimmung für Gas).

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe x - neu - (Anhang 1 Nummer 10.22.1, Spalte b, der 4. BImSchV)

Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe x anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 2 sind in Anhang 2 Nummer 29 die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist," zu streichen.

Begründung:

Auch in Nummer 10.22.1 des Anhangs 1 sind die chemikalienrechtlichen Bezeichnungen der Stoffe und Gemische an die Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) anzupassen. Im Rahmen der BR-Drucksache 470/16 (PDF) ist nach Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU bereits eine entsprechende Anpassung der Begasungsmitteldefinition in Anhang I Nummer 4.1 Absatz 3 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung an die CLP-VO vorgesehen. Die vollständige Bezeichnung der CLP-VO wird aus der neuen Nummer 29 im Anhang 2 in die Nummer 10.22.1, Spalte b, in Anhang 1 vorgezogen.

8. Zu Artikel 2 (§ 1 Satz 1 der 11. BImSchV)

In Artikel 2 ist in § 1 Satz 1 nach der Angabe "9.2" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und sind nach der Angabe "9.11" die Wörter "und 9.37" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Anlagen der Nummer 9.37 unterliegen gegenwärtig auch der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung, hieran sollte sich nichts ändern.