Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung

874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3a Tollwut-Verordnung)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 3a wie folgt zu fassen:

" § 3a Untersuchungen

Die zuständige Behörde hat

Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 13 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

'aa) Nach der Angabe " § 2 Abs. 2," wird die Angabe " § 3a Satz 2," eingefügt.'

Begründung:

Es sollten alle erlegten und verendet aufgefundenen Indikatortiere für Tollwut, also insbesondere Füchse, Marderhunde und Waschbären, zur Untersuchung auf Tollwut gelangen, um das Wiederauftreten der Tollwut frühzeitig zu erkennen.

Die Erfahrungen in einzelnen Ländern haben gezeigt, dass es nicht möglich sein wird, vier Indikatortiere pro 100 km2 pro Jahr zur Untersuchung auf Tollwut zu erhalten. Selbst hohe Fuchsprämien konnten diese Tatsache nicht verbessern. Weiterhin gibt ein aktuell erschienener Scientific Report europäischer Tollwut-Wissenschaftler, der der EFSA zugestellt wurde, ebenfalls keine Zahlenvorgabe zur Tollwut-Surveillance in freien Gebieten. Aus diesen Gründen sollte die Tollwut-Verordnung keine unerfüllbare Vorgabe machen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Tollwut-Verordnung)

In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

'4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Anzeige von Ausstellungen

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nummer 13 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Veranstaltungen mit Hunden oder Katzen, bei denen Tiere aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zusammen kommen, sollten der zuständigen Behörde bekannt sein. Die Behörden können so entscheiden, ob eine Kontrolle erforderlich ist oder nicht, da Tiere aus nichttollwutfreien Ländern teilnehmen können und infolgedessen ein potenzielles Risiko der Einschleppung der Tollwut besteht.

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 12 Tollwut-Verordnung), Nummer 12 (§ 14 Absatz 3 - neu - Tollwut-Verordnung)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Aufhebung des § 12 Absatz 3 der geltenden Tollwutverordnung:

Der Regelungsinhalt des § 12 Absatz 3 wird systematisch in den § 14 eingeordnet, da ein Teil des gefährdeten Bezirks aufgehoben werden soll.

Aufhebung des § 12 Absatz 4 der geltenden Tollwutverordnung:

Die Anordnung einer oralen Immunisierung zum Schutz vor der Einschleppung oder Ausbreitung der Tollwut wird durch den neuen § 12a (Nummer 11 der Bundesratsdrucksache) umfassend abgedeckt. Eine Doppelregelung sollte vermieden werden.

Zu § 14 Absatz 3 - neu -:

Durch diese Regelung können Teile eines gefährdeten Bezirks aufgehoben werden. Dabei wird berücksichtigt, dass der Mindestradius / die Mindestfläche um einen Tollwutfall weiterhin gemaßregelt wird. Allerdings ist es dann auch möglich, entgegen der vorherigen Formulierung des § 12 Absatz 3, ein Gebiet mit einer Fläche größer als 5.000 km2 und kleiner als 10.000 km2 als tollwutfrei zu bestimmen.

* Wird bei Ablehnung von Ziffer 1 redaktionell angepasst.

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Tollwut-Verordnung)

In Artikel 1 Nummer 11 ist in § 12a die Angabe "50" durch die Angabe "100" zu ersetzen.

Begründung:

Diese Distanz ist vorgesehen, um der zuständigen Behörde ausreichend Zeit zu geben, die Entscheidung über eine Impfung bei Wildtieren zu treffen und die notwendigen Organisationsschritte zur Vorbereitung der Impfung durchzuführen. Weiterhin sollte auch die Zeitspanne berücksichtigt werden, die von den Füchsen benötigt wird, um einen schützenden Antikörpertiter durch die Impfung auszubilden (zwischen Köderaufnahme und Impfschutz sind ca. 3 Wochen zu berücksichtigen).

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 1a - neu - (§ 13 Tollwut-Verordnung)

In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11 a einzufügen:

'11a. In § 13 werden die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.'

Begründung:

Redaktionelle Anpassung.

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 15a - neu - Tollwut-Verordnung)

In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer 13a einzufügen:

'13a. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den § § 17, 17b Absatz 1

Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt." '

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Passus, weitergehende Maßnahmen trotz der vorliegenden Verordnung anordnen zu können, hat sich bewährt, da nicht jeder Einzelfall rechtlich im Voraus abgedeckt werden kann. So wurden auch in anderen Verordnungen (§ 25a KSP-VO, § 31a MKS-VO, § 65 Geflügelpest-VO) entsprechende Regelungen eingefügt.

Zu den Folgeänderungen:

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den neuen § 15a.

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 (Anlage Nummer 1 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 14 sind in der Anlage in Nummer 1 Satz 1 die Wörter "mindestens 60 wild lebende Tiere, insbesondere Füchse und Marderhunde," durch die Wörter "jährlich mindestens 60 erlegte, wild lebende Füchse serologisch" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ergänzungen dienen der Klarstellung. Zum einen fehlt der Zeitbezug, zum anderen soll klargestellt werden, dass eine serologische Untersuchung aus der normalen Jagdstrecke als Impferfolgskontrolle dient.

Es soll auf die Tierart "Fuchs" der Schwerpunkt der Impfkontrolle gelegt werden, da die Köder derzeit nur für diese Tierart zugelassen sind.

8. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BVDV-Verordnung)*

In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:

'01. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind." '

Begründung:

Für die Untersuchung von Ohrgewebeproben gibt es keine diagnostische Lücke. Somit ist das Geburtsdatum für die Auswahl der Testmethode nicht relevant. Die Kennzeichnung der neugeborenen Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung hat innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Somit kann auch auf das Probenahmedatum verzichtet werden. Bei der Meldung gemäß § 3 Absatz 6 können die untersuchenden Einrichtungen als Probenahmedatum das Probeneingangsdatum minus einen oder zwei Tage angeben. Die HI-Tierdatenbank ist bereits entsprechend programmiert.

Die Erfassung von Geburtsdatum und Probenahmedatum ist für die Untersuchungseinrichtungen ein hoher bürokratischer Aufwand, der vermieden werden kann. Die vorgeschlagene Änderung ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung des Tilgungsverfahrens.

* Ziffern 8 bis 10 werden bei Annahme im Plenum redaktionell zusammengefasst.

9. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - ( § 3 Absatz 2 BVDV-Verordnung)

In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 02 einzufügen:

'02. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Begründung:

Mit dem aktuellen Verordnungstext werden nur die BVD-Virus negativen Untersuchungsergebnisse, die vor dem 1. Januar 2011 gewonnen wurden, anerkannt. Die Ableitung von diesen BVDV-negativ-untersuchten Tieren auf ihre Muttertiere ist nicht möglich. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auch die Ableitung von vor dem 1. Januar 2011 negativ auf das BVDV untersuchten Tieren auf ihr Muttertier anerkannt.

10. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - ( § 3 Absatz 4 BVDV-Verordnung)

In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 03 einzufügen:

'03. Dem § 3 Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:

", soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt" '

Begründung:

Nach dem derzeitigen Wortlaut ("hat [...] untersuchen zu lassen") ist der Besitzer eines einmalig BVDV-positiven Rindes an sich verpflichtet, eine erneute Untersuchung durchführen zu lassen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verpflichtung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass der Besitzer des einmalig BVDV-positiven Rindes frei entscheiden kann, ob er eine Folgeuntersuchung durchführen oder das Rind schlachten oder töten und unschädlich beseitigen lässt.

11. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 1 BVDV-Verordnung)

In Artikel 2 Nummer 1 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

'0a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung" durch die Wörter "die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes" ersetzt.'

Begründung:

Der Untersuchungsbefund ist nicht als schriftlicher Nachweis für den Status "BVDV-unverdächtiges Rind" geeignet. Besser geeignet ist es, diesen Status auf dem Stammdatenblatt zu führen oder einen Ausdruck aus der HI-Tierdatenbank zu verwenden. Es ist aber für das Verbringen eines Rindes ausreichend, wenn dieser Status elektronisch (HI-Tierdatenbank) abrufbar ist.

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und Satz 2 - neu - BVDV-Verordnung)

In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist § 4 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Verbringen in andere Mitgliedstaaten oder die Ausfuhr erfolgt i. d. R. über zugelassene Sammelstellen. Dem wird mit dieser Änderung Rechnung getragen. Die Formulierung entspricht der Formulierung in der BHV 1-Verordnung.

Wird z.B. in einer Rinderklinik bei einem Rind das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe festgestellt, so sollte es möglich sein, das Rind ohne eine zweite Untersuchung wieder in den Herkunftsbestand unmittelbar zurückbringen zu lassen.

13. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ( § 4 Absatz 4 BVDV-Verordnung), Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Satz 2

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Zum Schutz der deutschen BVDV-unverdächtigen Rinderbestände und zur Verhinderung der BVDV-Einschleppung nach Deutschland soll die Verbringung von Rindern aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. die Einfuhr von Rindern aus einem Drittland bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat nur unter den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 4 Absatz 4) dieses Änderungsvorschlags aufgeführten Bedingungen erfolgen dürfen.

Darüber hinaus soll Haltern von BVDV-unverdächtigen Beständen im Inland ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, Rinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats ohne Untersuchung auf BVDV unmittelbar in einen Bestand zu verbringen, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sofern sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach Anlage 2 der BVDV-Verordnung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes begleitet sind. Insoweit soll die in der Bundesrats-Drucksache 476/10 (PDF) enthaltene Regelung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) zum Tragen kommen.

Somit erhalten BVDV-unverdächtige Rinderbestände zu Recht einen Vorteil im Handel mit Mastrindern gegenüber Rinderbeständen, die noch nicht über diesen Bestandsstatus verfügen.

Befürchtungen, dass in BVDV-unverdächtigen Beständen durch nicht auf BVDV untersuchte Kälber persistent infizierte Rinder in den Beständen unerkannt bleiben, sind zu vernachlässigen. Den zuständigen Behörden bleibt es unbenommen, durch die Anordnung der Untersuchung z.B. eines Jungtierfensters auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 der BVDV-Verordnung eine zusätzliche Sicherheit in der Überwachung dieser Bestände zu erhalten.

Ein Verzicht auf diese Regelung würde zudem eine Diskriminierung der Rinderhaltungsbetriebe im Inland gegenüber denen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern zur Folge haben.

Zu Buchstabe b:

Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder nach § 3 Absatz 1 der BVDV-Verordnung und Ausnahmen für das Verbringen von Rindern nach § 4 Absatz 3, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, sind nach einer Übergangszeit von 6 Monaten nicht mehr gerechtfertigt.

Zu Buchstaben c und d:

Folgeänderungen zu Buchstabe a.

14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BVDV-Verordnung) In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ", es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden" gestrichen.'

Begründung:

Die Untersuchungen werden nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt. Somit wird sichergestellt, dass bereits mit negativem Ergebnis auf BVDV untersuchte Rinder grundsätzlich nicht zu untersuchen sind.

Soweit bei einem einzelnen Rind Zweifel am Status "BVDV-unverdächtiges Rind" bestehen, kann es erforderlich sein, bereits mit negativem Ergebnis auf BVDV untersuchte Rinder erneut auf BVDV untersuchen zu lassen.

15. Zu Artikel 3a - neu - (Änderung der Schweinepest-Verordnung)

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:

'Artikel 3a
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14a wird wie folgt geändert:

2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

"11. entgegen

ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt."

3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst:

"(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)" '

Folgeänderungen:

Begründung:

Umsetzung des Beschlusses 2010/354/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinpest in der Schwarzwildpopulation (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.2010, S. 28). Wie in der übrigen Schweinepest-Verordnung auch wird in der Änderungsverordnung die Fleischzubereitung von frischem Wildschweinefleisch umfasst.

B