Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes
(Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht

(1) Öffentliche Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit, die im Inland durchgeführt werden und für die ein Spieleinsatz geleistet wird, unterliegen der Spieleinsatzsteuer.

(2) Veranstaltungen, die geprägt sind durch das fachliche, zum Beispiel sportliche, technische handwerkliche oder künstlerische Können der Teilnehmer, fallen nicht unter dieses Gesetz. Satz 1 gilt nicht für Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

(3) Interaktive Glücks- und Geschicklichkeitsspiele, die in Medien angeboten werden unterliegen nicht der Spieleinsatzsteuer, soweit die Entgelte wegen Nichttrennbarkeit in Spieleinsatz und sonstige Leistungen als einheitliche Telekommunikations-Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegen.

§ 2 Steuerbefreiungen

Von der Besteuerung ausgenommen sind erlaubte oder erlaubnisfreie

§ 3 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach dem Spieleinsatz ausschließlich der Steuer. Spieleinsatz ist alles, was für die Spielteilnahme aufgewendet wird.

§ 4 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(2) Auf den für Spiele an Geräten mit Gewinnmöglichkeit geleisteten Einsatz beträgt die Steuer 10 vom Hundert.

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. Veranstalter ist, wer die Spiele durchführt oder durchführen lässt. Die Steuer schuldet auch, wer an einem unerlaubten Spiel teilnimmt. Für die Steuer haftet, wer den Spieleinsatz für den Veranstalter zum Zwecke der Erfüllung vereinnahmt, ohne Steuerschuldner zu sein. Steuerschuldner und Haftende sind Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht mit dem Erbringen des Spieleinsatzes. Vereinnahmt der Veranstalter den Spieleinsatz für Spielausweise ganz oder teilweise vor der Erbringung des Spieleinsatzes durch den Spielteilnehmer, so entsteht die Steuer insoweit abweichend von Satz 1 mit der Vereinnahmung.

(2) Wird ein Spielvertrag rückgängig gemacht und der Spieleinsatz ganz oder teilweise zurückgezahlt, so entfällt insoweit die Steuer.

§ 7 Umrechnung fremder Währungen

Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

§ 8 Anmeldung, Fälligkeit

(1) Der Veranstalter hat für die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen

(Steueranmeldung) und sie zu entrichten. Anmeldungen haben auch die Veranstalter abzugeben die ausschließlich nach § 2 Nr. 1 bis 3 steuerfreie Spiele durchführen oder durchführen lassen. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachzuweisen.

(2) Kommt der Veranstalter seinen Verpflichtungen aus Absatz 1 nicht nach und hat der Haftende hiervon Kenntnis, so treffen diese Verpflichtungen den Haftenden, soweit die Haftung reicht.

(3) Wird die Steueranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Steueranmeldung unzutreffend, so setzt das Finanzamt die Steuer fest.

(4) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Das Finanzamt kann abweichende Anmeldungszeiträume und Zahlungsfristen bestimmen.

(5) Werden Spiele in wöchentlich wiederkehrenden Zeitabschnitten veranstaltet, so ist die Steuer abweichend von den Absätzen 1 und 2 jeweils für die bis einschließlich Sonntag vereinnahmten Einsätze zu berechnen und bis zum nächsten Freitag anzumelden und zu entrichten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Ändert sich nachträglich der Spieleinsatz, so hat der Anmeldungsverpflichtete die Steuer für den Anmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist.

§ 9 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, das sich für den Anmeldungsverpflichteten nach § 8 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 der Abgabenordnung ergibt.

§ 10 Mitteilungs- und Anzeigepflichten

(1) Die Behörde, die für Spiele im Sinne des § 1 eine Erlaubnis, eine Ablehnung oder einen Auftrag erteilt (Genehmigungsbehörde), hat Inhalt, Änderung oder Aufhebung sowie Ergebnisse von Nachprüfungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(2) Behörden, die Kenntnis über unerlaubte Spiele erlangen, haben dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Wer steuerpflichtige Spiele ohne Einzelerlaubnis im Sinne von Absatz 1 durchführt oder durchführen lässt, hat dies vor Beginn dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

(1) Die Finanzbehörde, die wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit hinsichtlich der Spieleinsatzsteuer gegen einen Steuerschuldner ermittelt hat dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und sie von dem Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.

(2) Erlangt die Finanzbehörde Kenntnis über unerlaubte Spiele oder deren Vermittlung, hat sie dies der zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.

§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Anmeldungsverpflichtete (§ 8) haben die zur Feststellung der Steuer und Grundlagen ihrer Berechnung notwendigen Aufzeichnungen zu führen und die entsprechenden Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren.

§ 13 Nachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Spieleinsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein könnten (Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

§ 14 Ermächtigung

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen

§ 15 Übergangsvorschriften

(1) Für Lotterien, Ausspielungen, Rennwetten und Oddset-Wetten, für die die Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist, sind die Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes weiter anzuwenden.

(2) Für Rennwetten, für die die Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vor dem 1. Januar 2006 noch nicht entstanden ist und nach diesem Gesetz nicht mehr entstehen kann, gilt die Steuer nach diesem Gesetz als am 1. Januar 2006 entstanden.

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Die §§ 10 bis 13, 17 bis 19, 21 bis 23 und § 25 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 611-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 4 Nr. 9 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes 2005 in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) wird wie folgt gefasst:

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), werden nach den Wörtern "Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer" die Wörter ", die Spieleinsatzsteuer" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 611-14-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 35 des dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden wie folgt geändert:

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Die Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren vom 8. Januar 1923 in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 611-14-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Die Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer vom 1. März 1961 (BGBl. I S. 138), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

In § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805), werden die Wörter "Rennwett- und Lotteriesteuer" durch das Wort "Spieleinsatzsteuer" ersetzt.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 5 beruhende Teil der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz und der auf Artikel 8 beruhende Teil der Kleinbetragsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922 und die vom Reichsminister der Finanzen dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen (RennwLottAB) vom 16. Juni 1922 enthalten ordnungsrechtliche, gewerberechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen.

Ziel der Novellierung ist ein eigenständiges Verkehrsteuergesetz für Glücks- und Geschicklichkeitsspiele. Die bisherigen steuerlichen Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes werden aufgehoben. Die ordnungs- und gewerberechtlichen Vorschriften bleiben unverändert bestehen. Für die Betroffenen - Steuerpflichtige und Finanzbehörden gleichermaßen - soll die Besteuerung der Glücks- und Geschicklichkeitsspiele übersichtlich und leichter anwendbar gestaltet werden.

Insbesondere die Aufhebung der verfahrensrechtlichen Trennung zwischen der Besteuerung von (Pferde-) Wetten und Lotterien, die Umstellung der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) auf vereinnahmte Entgelte (sog. Istbesteuerung), das Ersetzen des umständlichen Anmelde- und Steuerfestsetzungsverfahrens gegen ein modernes einheitliches Steueranmeldungsverfahren gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) sowie die Aufhebung der sprachlich wie inhaltlich veralteten Ausführungsbestimmungen dienen diesem Ziel.

Darüber hinaus soll auch im Glücksspielbereich sichergestellt werden, dass ausländische Anbieter nun unter den gleichen Voraussetzungen der Besteuerung wie deutsche Anbieter unterliegen und nicht mehr wie im bisherigen § 21 RennwLottG mit einer höheren Steuer belastet werden. Die EG-rechtlich zumindest bedenkliche Vorschrift des § 21 RennwLottG wird daher nicht übernommen.

Die Steuerbefreiungen werden weitgehend beibehalten, die Freigrenzen erhöht. Die Bemessungsgrundlage wird teilweise weiter gefasst. So werden Gebühren, die beispielsweise von Buchmachern neben der Rennwettsteuer erhoben werden, nunmehr aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Spielen in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz werden grundsätzlich für alle Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeiten fortgeführt.

Schließlich werden auch die Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Gewerbeordnung sowie das unerlaubte Glücksspiel der Spieleinsatzsteuer unterworfen. Diese unterlagen nach nationalem Recht der Umsatzsteuer. Zum einen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 11. Juni 1998 (Rs. C-283/95) für das unerlaubte Glücksspiel entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6. EG-Richtlinie) dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat das unerlaubte Glücksspiel nicht der Umsatzsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei. Zum anderen hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (C-453/02 und C-462/02) festgestellt, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Dies bedeutet, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG insoweit zur Zeit nicht mit Artikel 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist.

In Randnummer 44 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Fischer - Rs. C-283/95 - hatte der Generalanwalt hervorgehoben, dass für Glücksspielumsätze andere Formen der Besteuerung als die Umsatzsteuer besser geeignet wären. Die Kommission hatte bereits in ihrem Vorschlag für die 6. EG-Richtlinie die Ansicht vertreten, dass Glücksspiele und Lotterien besser einer Sondersteuer unterworfen würden. Darin liegt auch der - rein pragmatische - Grund der Befreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie.

Als Folge dieses Systemwechsels würden Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit steuerlich stärker belastet, da in die Bemessungsgrundlage der Spieleinsatzsteuer der gesamte vom Spieler aufgewendete Spieleinsatz abzüglich der Steuer einfließt, ein höherer Steuersatz Anwendung findet und der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug entfällt. Zur Herstellung einer sachgerechten und zutreffenden Besteuerung wird daher für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ein besonderer Steuersatz von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage eingeführt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1 (Steuergegenstand, Steuerpflicht)

Steuerbar sind alle öffentlichen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele, die im Inland durchgeführt werden und für die ein Spieleinsatz (§ 3) geleistet wird. Beim Glücksspiel hängt der Eintritt eines ungewissen Ereignisses ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Zu den Glücksspielen gehören daher u.a. Lotterien, Ausspielungen, Pferdewetten, andere Tierwetten und Sportwetten.

Lotterien und Ausspielungen sind Unterarten des Glücksspiels. Bei diesen Spielen verpflichtet sich jemand für eigene Rechnung den Spielteilnehmern gegenüber, nach einem festgelegten Plan beim Eintritt eines ungewissen Ereignisses einen Gewinn gegen Zahlung eines Einsatzes zu gewähren. Eine Ausspielung unterscheidet sich von einer Lotterie lediglich dadurch, dass der versprochene Gewinn nicht ausschließlich in Geld, sondern in Geld und in Sachwerten oder ausschließlich in Sachwerten besteht.

Zu den Glücksspielen gehört auch das Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des Gesetzes sind Geräte im Sinne von § 33c Gewerbeordnung .

Kein Glücksspiel liegt vor, wenn der Eintritt eines ungewissen Ereignisses überwiegend von der Geschicklichkeit, d.h. von der geistigen oder körperlichen Fähigkeit der Spieler abhängt (Geschicklichkeitsspiel).

Spiele sind öffentlich, wenn grundsätzlich jedermann an ihnen teilnehmen kann.

Öffentlichkeit kann unterstellt werden, wenn eine Genehmigung für das Spiel erteilt worden ist. Die in diesem Zusammenhang zum Rennwett- und Lotteriegesetz ergangene Rechtsprechung ist weiterhin einschlägig. Veranstaltungen, die als Wettbewerbe ausgestaltet sind und bei denen nicht der Spielcharakter im Vordergrund steht, sondern die geprägt sind durch das fachliche (z.B. sportliche, technische, handwerkliche oder künstlerische) Können der Teilnehmer, fallen nicht unter dieses Gesetz. Dazu gehören z.B. Schach-, Dart- und Billardturniere, Preisfischen, -kegeln, -schießen und -singen. Derartige Veranstaltungen sollen aus gesellschafts- und sozialpolitischen wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen nicht nach diesem Gesetz besteuert werden. Nach Absatz 2 Satz 2 kommen Ausnahmen für die Steuerbarkeit von Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht in Betracht, da diese Spiele gesellschafts- und sozialpolitisch nicht förderungswürdig sind.

Die Spieleinsatzsteuer knüpft gedanklich an den Spielvertrag ( § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an. Zweck des Spiels ist die Unterhaltung oder ein Spielgewinn. Eine Wette ist nur insoweit steuerbar, als es sich rechtlich um einen Spielvertrag handelt (z.B. Rennwetten anlässlich von Pferderennen oder anderer Leistungsprüfungen sowie Sportwetten). Ein echter Wettvertrag (Bekräftigung eines ernsthaften Meinungsstreits) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Interaktive Glücks- und Geschicklichkeitsspiele in den Medien, insbesondere in Fernseh- und Hörfunkprogrammen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Entgelte wegen Nichttrennbarkeit in Spieleinsatz und sonstige Leistungen als einheitliche Telekommunikations-Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegen. Eine konkrete Ermittlung der anteiligen Spieleinsätze würde in diesen Fällen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, die in der Rechtspraxis nicht gelöst werden könnten.

Zu § 2 (Steuerbefreiungen)

Die Vorschrift entlastet (wie ihre Vorgängerin § 18 RennwLottG) im Wesentlichen erlaubte bzw. erlaubnisfreie Spiele mit kleinem Umfang. Die Beträge, bis zu deren Höhe Steuerbefreiung eintritt, stellen sämtlich Freigrenzen dar, d.h., bei ihrer Überschreitung wird der Gesamt- und nicht nur der übersteigende Betrag besteuert.

§ 2 Nr. 1 begünstigt private Veranstalter, die öffentliche oder nicht öffentliche gesellschaftliche Veranstaltungen mit Verlosungen verbinden. Eine Besteuerung würde einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordern. Die Freigrenze des § 18 Nr. 1 Buchst. b RennwLottG wird auf 3 000 Euro erhöht.

§ 2 Nr. 2 begünstigt Kleinstunternehmer bzw. Reisegewerbetreibende (z.B. Losbuden auf Jahrmärkten etc.). Für bestimmte Preisspiele, Geschicklichkeitsspiele und Ausspielungen, bei denen die Einsätze für die Teilnahme bzw. die Gestehungskosten der Gewinne auf niedrige Beträge begrenzt sind, ist gemäß § 5a der Spielverordnung eine Erlaubnis nach § 33d der Gewerbeordnung nicht erforderlich.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dann auch auf eine Besteuerung verzichtet.

§ 2 Nr. 3 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG. Begünstigt sind bis zur Freigrenze nur erlaubte Veranstaltungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke sind in den §§ 52 bis 54 AO definiert. Der Erlös muss für die bezeichneten Zwecke tatsächlich verwendet werden. Im Gegensatz zu den Vorschriften der Abgabenordnung braucht der Veranstalter keine den bezeichneten Zwecken dienende Tätigkeit auszuüben, sondern hat lediglich für die zweckentsprechende Verwendung der eingespielten Mittel zu sorgen. Die Steuerfreiheit entfällt ferner, wenn der den begünstigten Zwecken zufließende Betrag unter 25 vom Hundert des Gesamtpreises der Lose sinkt.

Von den Einnahmen aus dem Losverkauf dürfen nur Kosten abgezogen werden, die mit der Lotterie etc. unmittelbar zusammenhängen (z.B. Anschaffungskosten der Gewinne, Herstellungskosten der Lose).

Spielbanken sind konzessionspflichtig und unterliegen strengen ordnungsrechtlichen und steuerrechtlichen (Spielbankabgabe) Vorschriften. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Spielbankengesetzen der Länder. § 2 Nr. 4 bewirkt, dass Spiele, die der Spielbankabgabe unterliegen, nicht nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind (Vermeidung einer Doppelbesteuerung). Im Umkehrschluss wird mit der Formulierung des § 2 Nr. 4 erreicht, dass unerlaubte Glücks- und Geschicklichkeitsspiele der Besteuerung nach diesem Gesetz unterworfen werden.

Zu § 3 (Bemessungsgrundlage)

Zum Spieleinsatz gehört alles, was der Spieler gemäß den Vereinbarungen mit seinem Spielvertragspartner zur Vertragserfüllung aufwendet, um spielen zu können. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an, so dass neben dem ausdrücklich genannten Spiel- oder Wetteinsatz auch "Gebühren" oder ähnliche Aufwendungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Spieleinsatz sein können; ebenso gehören stehengelassene Gewinne zum Spieleinsatz. Bemessungsgrundlage ist der Spieleinsatz ausschließlich der Steuer. Bei allen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen gehört der wieder an den Spieler ausgeschüttete Spieleinsatz zur Bemessungsgrundlage.

Wird der Spieleinsatz zusammen mit Vergütungen für andere Leistungen erhoben, sog. versteckter Einsatz, ist er nach dem Verhältnis des Wertes der Leistungen aufzuteilen. Hilfsweise kann das Finanzamt den Teilbetrag schätzen.

Zu § 4 (Steuersatz)

Der Steuersatz wird grundsätzlich auf 20 vom Hundert festgelegt. In ihrer materiellen Wirkung bleibt die Steuerbelastung für Spiele gleich, die bisher in den Anwendungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes fielen. Die Lotteriesteuer betrug nach § 17 RennwLottG 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage ausschließlich der Steuer. Die Totalisator- und Buchmachersteuer in Höhe von 16 zwei Drittel vom Hundert wurde bisher aus dem Wetteinsatz herausgerechnet (§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 RennwLottG). Dies entsprach einem Steuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Wetteinsatzes ausschließlich der Steuer.

Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird ein besonderer Steuersatz von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage eingeführt.

Diese Sonderregelung ist mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Das danach gebotene Gleichmaß verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die Anwendung der Steuergesetze beim einzelnen Steuerpflichtigen erreicht. Der Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet wird.

Dem Gesetzgeber wird durch den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG eine weitreichende Gestaltungsbefugnis eingeräumt, die ihn insbesondere berechtigt, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gesetzgeber für ein Problem die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1989, BVerfGE 81, 108, 117 ff.). Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu sachlich begründeten Sonderregelungen erstreckt sich auch auf die Verkehrsteuern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 1990, VII R 12/88, BStBl. II S. 929).

Das Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist - auch unter Berücksichtigung einer Mindestausschüttungsquote - mit weitaus höheren Kosten verbunden als die bisher dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterworfenen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele. Als besondere Kostenfaktoren fallen insbesondere die erheblichen Investitionskosten angesichts der eingeschränkten Nutzungsdauer der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie die laufend anfallenden Aufwendungen für die Wartung und Prüfung der Geräte ins Gewicht. In Verbindung mit der umstellungsbedingten stärkeren Steuerbelastung würde durch diese höhere Kostenstruktur die gesamte Branche der Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in ihrer Existenz bedroht und Tausende von Arbeitsplätzen gefährdet. Diese drohenden negativen Folgen können mit der Einführung eines besonderen Steuersatzes für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit abgewendet werden.

Der besondere Steuersatz von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen sowie die spezifischen Besonderheiten, die mit dem Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit verbunden sind. Er stellt im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG eine sachgerechte und zutreffende Besteuerung sicher. Der Steuersatz ist so bemessen dass der unterschiedlichen Gesamtkostenbelastung gegenüber den übrigen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen Rechnung getragen wird.

Der besondere Steuersatz liegt auch im Rahmen der anderweitigen Besteuerung des Spielvergnügens. Nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz vom 29. September 2005 (HmbGVBl. S. 409) wird für die Nutzung von Spielgeräten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit eine Steuer von 10 vom Hundert des Spieleinsatzes erhoben.

Zu § 5 (Steuerschuldner)

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Veranstalter. Veranstalter kann - wie bisher - jede natürliche oder juristische Person, aber auch jede nichtrechtsfähige Personenvereinigung sein die im eigenen Namen und für eigene Rechnung Gewinnhoffnungen zum Verkauf anbietet und Teilnehmern Gelegenheit zur Beteiligung an Glücks- bzw. Geschicklichkeitsspielen gibt.

Die Teilnahme an einem unerlaubten Spiel löst auch eine Steuerschuldnerschaft des Teilnehmers für seine Spieleinsätze aus. Damit soll die steuerliche Erfassung des unerlaubten Spiels verbessert werden. Die Grenzen der amtlichen Ermittlungspflicht liegen dort, wo der Finanzbehörde eine Nachforschung den Umständen nach nicht zugemutet werden kann. Das wird in der Regel zutreffen, wenn weitere Ermittlungen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würden.

Als Haftungsschuldner kann darüber hinaus derjenige in Anspruch genommen werden der das Entgelt für den Veranstalter zum Zwecke der Erfüllung vereinnahmt hat.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Steueranmeldung (§ 8) trifft den Veranstalter oder ggf. den Haftenden.

Zu § 6 (Entstehung der Steuer)

Die Steuerentstehung wird an das Erbringen der Gegenleistung geknüpft (sog. Istbesteuerung). Der Spieleinsatz kann z.B. durch Zahlung in Geld, durch Zahlung in Naturalien oder durch Aufrechnung erbracht werden. Durch Aufgabe der bisher teilweise bestehenden sog. Sollbesteuerung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 RennwLottG, wonach die Steuer bereits mit Genehmigung der Lotterie entsteht) wird der Verwaltungsaufwand gemindert und die Finanzkraft der Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigt. Der Satz 2 betrifft die sog. Lospakete, die an einen Zwischenhändler verkauft werden (meist "Rubbellose").

Absatz 2 ermöglicht die Erstattung von entstandener Steuer, wenn ein Spielvertrag rückgängig gemacht und das Entgelt zurückgewährt wird.

Zu § 7 (Umrechnung fremder Währungen)

Die Umrechnung ausländischer Werte erfolgt nach den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.

Zu § 8 (Anmeldung, Fälligkeit)

Absatz 1 regelt den Anmeldungszeitraum und Einzelheiten der Steueranmeldung.

Der Veranstalter hat in der Steueranmeldung die Steuer selbst zu berechnen. Sie wird am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. Der Veranstalter ist Anmeldungs- und Entrichtungsschuldner. Wenn der Veranstalter seinen Pflichten nicht nachkommt, treffen diese Pflichten den Haftenden (§ 5 Satz 4). § 33 RennwLottAB wird aktualisiert weitergeführt. Für steuerfreie Spiele nach § 2 Nr. 1 bis 3 sind Steueranmeldungen abzugeben. In der Steueranmeldung hat der Veranstalter die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachzuweisen.

Absatz 4 legt als Anmeldungszeitraum grundsätzlich den Kalendermonat fest. Für wöchentlich wiederkehrende Spiele ist Anmeldungs- und Entrichtungszeitraum die Kalenderwoche (§ 8 Abs. 5). Das Finanzamt kann abweichende Anmeldungszeiträume und Zahlungsfristen bestimmen, um nicht vertretbare Härten, die sich in Einzelfällen bei der Steuerfestsetzung und -erhebung ergeben können, abzumildern.

Die Steuer auf zurückgewährte Spieleinsätze (vgl. § 6 Abs. 2) ist in dem Anmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist (vgl. § 8 Abs. 6).

Zu § 9 (Örtliche Zuständigkeit)

Als Verkehrsteuer knüpft die Spieleinsatzsteuer an Vorgänge des Wirtschaftsverkehrs an. Daran orientiert sich auch die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden.

Zuständig ist somit das Finanzamt, das nach §§ 19 und 20 der Abgabenordnung für die Ertragsteuern zuständig wäre.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Verwaltung im Verkehrsteuerbereich zum Teil erheblich zentralisiert worden ist. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Landeszuständigkeitsverordnungen.

Zu § 10 (Mitteilungs- und Anzeigepflichten)

Das Verfahren des § 34 RennwLottAB, wonach die zuständigen Behörden die Finanzbehörden über erteilte Erlaubnisse informieren, wird grundsätzlich beibehalten.

Hinzu kommt die Meldeverpflichtung der ausstellenden Behörden über Änderungen, Aufhebungen oder Prüfungen der Erlaubnisse. Darüber hinaus wird auch die Behörde zur Mitteilung verpflichtet, die eine Genehmigung für ein Spiel versagt oder einen Auftrag zur Durchführung eines Spiels (z.B. für Klassenlotterien) erteilt oder von unerlaubten Spielen Kenntnis erlangt.

Unter Absatz 3 fallen u.a. Veranstaltungen mit allgemeiner Erlaubnis, Spiele ausländischer Veranstalter sowie unerlaubte Veranstaltungen.

Zu § 11 (Mitteilung an die Genehmigungsbehörde) § 54 RennwLottAB, wonach das Finanzamt verpflichtet war, der Genehmigungsbehörde

über Untersuchungen gegen Vereine, Buchmacher, Veranstalter oder Buchmachergehilfen Mitteilung zu machen, wird aktualisiert weitergeführt.

Zu § 12 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten)

Es werden Grundsätze zur Führung von Aufzeichnungen sowie zur Aufbewahrung von Unterlagen aufgenommen. Weitere Anforderungen werden bei Bedarf in einer Rechtsverordnung geregelt (vgl. § 14 Nr. 2).

Zu § 13 (Nachschau)

Der Auftrag zur gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Spieleinsatzsteuer erfordert dass die Finanzbehörden rechtlich in die Lage versetzt werden, die aktuellen wirtschaftlichen Vorgänge der Steuerpflichtigen zu ermitteln. Denn die bestehenden Kontrollmöglichkeiten reichen nicht aus, um die Richtigkeit der Buchführung zu prüfen. Die Einführung der Nachschau dient zudem der Gleichbehandlung mit den staatlich konzessionierten Spielbanken, deren Spielbetrieb mit Personal der Steuerverwaltung fortwährend überwacht wird.

Die sich aus der Vorschrift ergebenden Betretungs- und Besichtigungsrechte betreffen Geschäfts- und Betriebsräume, die nicht auch Wohnzwecken dienen. Das Betreten von Wohnräumen darf gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgen.

Die Nachschau ist keine Prüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle und soll die Vorschriften über die Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO und die Steueraufsicht durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ergänzen. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten. Die von der Nachschau Betroffenen haben - wie dies bereits heute für den Bereich Zölle und Verbrauchsteuern sowie der Umsatzsteuer der Fall ist - die genannten Unterlagen vorzulegen.

Insbesondere um Erkenntnisse der Nachschau nicht zu gefährden, ist ein nahtloser Übergang von der Nachschau zu einer Außenprüfung hinsichtlich der Spieleinsatzsteuer zu ermöglichen, wie es für den Zoll und die Verbrauchsteuern sowie die Umsatzsteuer auch möglich ist. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann von der Nachschau zu einer Außenprüfung hinsichtlich der Spieleinsatzsteuer übergegangen werden. In diesem Fall ist in dem schriftlichen Hinweis der Prüfungsumfang festzulegen.

Zu § 14 (Ermächtigungen)

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Anzeigepflichten zwischen Finanz- und Ordnungsbehörden erlassen (§ 14 Nr. 1). Sie kann ferner die Aufzeichnungspflichten durch Rechtsverordnung konkretisieren (§ 14 Nr. 2) und zur Sicherung des Steueraufkommens Rechtsverordnungen über technische Vorkehrungen in Spielgeräten erlassen (§ 14 Nr. 3).

Zu § 15 (Übergangsvorschriften)

Dieses Gesetz ist erstmals auf Spiele anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2005 entstanden ist.

Absatz 1 regelt Fälle, für die die Steuer aufgrund der teilweisen Sollbesteuerung (vgl. Ausführungen zu § 6) bereits nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz entstanden ist, aber nach diesem Gesetz mit Erbringen des Spieleinsatzes nochmals entstehen würde. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ist in diesen Fällen das Rennwett- und Lotteriegesetz weiter anzuwenden.

Nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz entsteht die Steuerschuld, wenn die (Pferde-) Wette verbindlich geworden ist (§ 11 Abs. 2 RennwLottG) bzw. bei Annahmeschluss (§ 10 Abs. 3 RennwLottG). Für Pferderennen, die nach dem 31. Dezember 2005 stattfinden, können schon vor diesem Zeitpunkt Wetten angenommen werden. Der Absatz 2 regelt für diese Fälle einen fiktiven Steuerentstehungszeitpunkt, da es andernfalls mangels Erbringen des Spieleinsatzes danach zu einer Nichtbesteuerung kommen würde.

Zu Artikel 2

Das Spieleinsatzsteuergesetz tritt an die Stelle der steuerlichen Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Diese werden daher aufgehoben, § 16 RennwLottG bleibt in Kraft.

Pferderennen, die als Leistungsprüfungen gemäß § 4 des Tierzuchtgesetzes veranstaltet werden werden durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert. Die zuständige Behörde beauftragt regelmäßig gemeinnützige Pferderennvereine mit der Durchführung dieser staatlichen Aufgabe. Diesem Gedanken wird im bisher geltenden Recht mit der Steuerrückerstattungsvorschrift des § 16 RennwLottG Rechnung getragen. Danach erhalten Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer zurück. Die Ausgestaltung der Rückerstattung liegt in der Regelungskompetenz der Länder. Mit der bundeseinheitlich verbindlichen Rückerstattung soll auch weiterhin den hohen Aufwendungen der Rennvereine bei der Organisation der Pferderennen (Pflege der Rennbahnen, Gestellung der Preise etc.) sowie dem gesellschaftspolitischen Ziel der Leistungsprüfungen Rechnung getragen werden. Der bisher im Sinne des § 16 RennwLottG auf den Totalisator entfallende Anteil an der Rennwettsteuer setzt sich in dem insoweit identischen Anteil an der Spieleinsatzsteuer fort.

Zu Artikel 3

§ 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG wird neu gefasst.

Damit ist die Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung auf Umsätze beschränkt, die nach § 2 Nr. 1 bis 3 SpEStG von der Spieleinsatzsteuer befreit sind. An der Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, wird festgehalten.

Zu Artikel 4

Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird an die Terminologie des SpEStG angepasst.

Zu Artikel 5

Die steuerlichen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz werden aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben werden in § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Anzeigepflicht der nach Landesrecht für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden gegenüber den Finanzbehörden wird nunmehr in § 10 Abs. 1 SpEStG geregelt.

Zu Artikel 6

Mit der Aufhebung des steuerlichen Teils der RennwLottAB wird das Abrechnungsverfahren in den §§ 16 ff. der RennwLottAB abgeschafft und durch das Steueranmeldungsverfahren in § 8 SpEStG ersetzt. Die Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren, die in § 1 das Abrechnungsverfahren auf Antrag der Buchmacher bei der Verwendung von Wettscheinen für zulässig erklärte, ist daher ebenfalls aufzuheben.

Zu Artikel 7

Die Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer legt fest dass von der Festsetzung der Lotteriesteuer abzusehen ist, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt. Im Hinblick auf die Steuerbefreiungen in § 2 SpEStG sind Fälle, in denen es zu einer Steuerfestsetzung von weniger als 5 Euro kommen könnte, nur schwer denkbar. Die Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer hat daher unter der Geltung des SpEStG ihre Bedeutung verloren.

Zu Artikel 8

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Kleinbetragsverordnung wird an die Terminologie des SpEStG angepasst.

Zu Artikel 9

Die Regelung ist notwendig, um eine "Versteinerung" der durch dieses Gesetz geänderten Teile der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz und der Kleinbetragsverordnung zu vermeiden und in Zukunft wieder deren Änderung oder Aufhebung durch Rechtsverordnung zu ermöglichen.

Zu Artikel 10

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten.