Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Juni 2004

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung *) **)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S.1026), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 4 durch folgende Abschnitte ersetzt:

"Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Schweinen

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

*)Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.


§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel
§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Übergangsregelungen § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern angefügt:

3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden jeweils die Wörter "der Abschnitte 2 und 3" durch die Wörter "der Abschnitte 2 bis 4" ersetzt.

4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 16 Anwendungsbereich

Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.

§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine

(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

(4) Ställe müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die mindestens drei Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und die so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird. Satz 1 gilt nicht für Ställe, die vor dem einsetzen: Datum des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind.

§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel

(1) Ferkel, die nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muss so beschaffen sein, dass alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Ferkel muss abgedeckt sein.

§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Tieren mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.

(4) Kastenstände müssen mindestens lichte Abmessungen nach folgender Tabelle aufweisen:

LängeBreite
in Zentimetern in Zentimetern
Jungsau20060
Sau20070.

Mindestens zwei Drittel der Kastenstände eines Betriebes müssen für die Haltung von Sauen ausgelegt sein.

(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber

Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese

§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel

(1) Ferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Ferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner Ferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ferkel unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht werden, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Ferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Ferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Ferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

Temperatur in Grad Celsius
Durchschnittsgewichtmit Einstreuohne Einstreu
in Kilogramm
bis 101620
über 10 bis 201418
über 201216.

§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel

(1) Ferkel sind nach dem Absetzen in der Gruppe zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Abgesetzte Ferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:

(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere der Gruppe und abhängig von der Zahl der Tiere der Gruppe (Gruppengröße) für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Fläche in Quadratmetern
Durchschnittsgewicht in Kilogrammbei einer Gruppengröße bis 10 Tierebei einer Gruppengröße von 11 bis 29 Tierenbei einer Gruppengröße von 30 oder mehr Tieren
über 30 bis 500,650,580,52
über 50 bis 850,920,830,75
über 85 bis 1101,11,00,9
über 1101,21,11,0.

Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.

(3) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Belegen bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Fläche in Quadratmetern
Durchschnittsgewicht in Kilogrammbei einer Gruppengröße bis 5 Tierebei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tierenbei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren
je Jungsau 1,851,651,5
je Sau 2,52,252,05.

Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nic unterschreiten darf, muss als Liegebereich gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Di Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.

(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betriebe mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens acht Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gelten entsprechend.".

5. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28.

7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

8. Dem neuen § 27 werden folgende Absätze angefügt:

(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn bei Verwendung von Betonspaltenboden die Schweine mit einem Gewicht bis 125 Kilogramm und 2,2 Zentimeter für Schweine mit einem trittsbreite mindestens acht Zentimeter und die Spaltenweite höchstens 1,7 Zentimeter für Gewicht über 125 Kilogramm beträgt.

(10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1990 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 dürfen Jungsauen und Sauen in Kastenständen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zweiten Kalenderjahres gehalten werden.

(13) Abweichend von § 20 Satz 2 Nr. 2 dürfen Eber in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden und vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2004 gehalten werden, wenn die Haltungseinrichtung so groß ist, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann.

(14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen abgesetzte Ferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des auf das Inkraftreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden, wenn für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche je Tier in Quadratmetern
Bis 200,2
Über 200,3.

(15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkraftretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche je Tier in Quadratmetern
Über 30 bis 500,4
über 50 bis 850,55
über 85 bis 1100,65
über 1101,0.

(16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(17) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1996 bereits in Benutzung genommen worden sind noch bis zum 31. Dezember 2005 in Anbindehaltung gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

Die Halsanbindung ist in diesen Haltungseinrichtungen verboten."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkraftreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

Allgemeines

Mit der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Schweinen erlassen. Die Richtlinie ist durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABI. EG (Nr. ) L 316 S. 1) und die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen vom 9. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 36) geändert worden. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen diese Rechtsakte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Außerdem werden im Rahmen der Verordnung hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung für das Halten von Schweinen berücksichtigt, die der auf Grund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl. 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuss am 21. November 1986 angenommen hat.

Es ist aus tierschutzfachlichen Gründen notwendig, bestimmte weiter gehende Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Tiere unerlässlich ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden der Tiere wesentlich sind, in einer Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Richtlinie 91/630/EWG legt gemäß Artikel 1 lediglich Mindestanforderungen zum Schutz von Schweinen fest.

Die vorliegende Verordnung wird auf Grund des § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erlassen. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes wurde die Tierschutzkommission angehört.

Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.

Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die erweiterten Anforderungen z. T. finanzielle Aufwendungen. Auf die Haltung von Jungsauen und Sauen werden dabei durch die Umstellung auf die Gruppenhaltung deutliche Änderungen zukommen. Auch die Anforderungen an die Haltung von Ferkeln und Mastschweinen können mit Kostenbelastungen für die betroffenen Tierhalter verbunden sein. Die Kostenbelastungen beruhen z.T. auf europarechtlich bedingten Rechtsänderungen. Durch die vorgesehenen Übergangsfristen werden in den meisten Fällen Kostenbelastungen erst bei planmäßigen Neu- oder Umbauten anfallen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Kosten zu einer Erhöhung von Einzelpreisen und zu Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, führen werden.

Einzelvorschriften

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnungdient der Umsetzung der Richtlinie 91/630/EWG, geändert durch die Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG
§ 2 Nr. 6Art. 2 Nr. 1
§ 2 Nr. 7Art. 2 Nr. 7 und 8
§ 2 Nr. 8Art. 2 Nr. 9
§ 2 Nr. 9Art. 2 Nr. 9
§ 2 Nr. 10Art. 2 Nr. 3
§ 2 Nr. 11Art. 2 Nr. 4
§ 2 Nr. 12Art. 2 Nr. 2
§ 16Art.1
§ 17 Abs. 2Anhang Kapitel I Nr. 3
§ 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3Anhang Kapitel 1 Nr. 5
§ 17 Abs. 3 Nr. 4Art. 3 Nr. 2 Buchst. B
§ 17 Abs. 3 Nr. 5Art. 3 Nr. 2 Buchst. b
Anhang Kapitel I Nr. 5
§ 17 Abs. 3 Nr. 6Anhang Kapitel I Nr. 5
§ 17 Abs. 3 Nr. 7Anhang Kapitel I Nr. 3
§ 17 Abs. 3 Nr. 8Art. 3 Nr. 2 Buchst. A
§ 17 Abs. 4Anhang Kapitel I Nr. 2
§ 19 Abs. 2Anhang Kapitel II Abschnitt B Nr. 5
§ 19 Abs. 3Anhang Kapitel II Abschnitt C Nr. 1
§ 19 Abs. 4Anhang Kapitel II Abschnitt C Nr. 1
§ 19 Abs. 2Art. 3 Nr. 4 Buchst. A
§ 19 Abs. 3Anhang Kapitel I Nr. 3
§ 19 Abs. 4Anhang Kapitel I Nr. 3
§ 19 Abs. 5Anhang Kapitel II Abschnitt B Nr. 4
§ 20Anhang Kapitel II Abschnitt A
§ 21 Abs. 1 Nr. 1Art. 3 Nr. 5
Anhang Kapitel I Nr. 4
§ 21 Abs. 1 Nr. 3Anhang Kapitel I Nr. 7
§ 21 Abs. 1 Nr. 4Art. 5a
§ 21 Abs. 2Anhang Kapitel I Nr. 2
§ 21 Abs. 3Anhang Kapitel I Nr. 1
Anhang Nr. 10 der Richtlinie 98/58/EG
§ 21 Abs. 4Art. 3 Nr. 8
§ 22 Abs. 1Anhang Kapitel II Abschnitt C Nr. 3
§ 22 Abs. 2Anhang Kapitel 1 Nr. 3
§ 23 Abs. 1Anhang Kapitel II Abschnitt D Nr. 2
§ 23 Abs. 2 Nr. 1Anhang Kapitel II Abschnitt D Nr. 1
§ 23 Abs. 2 Nr. 2Art. 3 Nr. 1 Buchst. a
§ 24 Abs. 1Anhang Kapitel II Abschnitt D Nr. 2
§ 24 Abs. 2Art. 3 Nr. 1 Buchst. a
§ 25 Abs. 2Art. 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 9
§ 25 Abs. 3Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 8
§ 25 Abs. 4Anhang Kapitel I Nr. 3
§ 25 Abs.5Art. 3 Nr. 3
§ 25 Abs.6Art. 3 Nr. 7
§ 25 Abs. 7Anhang Kapitel II Abschnitt B Nr. 2 und 3

Zusätzliche Begründung zu § 2 Nr. 6 und § 16:

Die Begriffsbestimmung "Schweine" erfasst alle Hausschweine. Für die Freilandhaltung von Schweinen gelten nach § 16 Satz 2 die Anforderungen der §§ 17 bis 20 sowie § 22 Abs. 2 nicht; diese gelten nur für Ställe oder Haltungseinrichtungen in Ställen.

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 8, § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2:

Die Möglichkeit, im Aufenthaltsbereich unterschiedliche Funktionsbereiche einzurichten, ist für die tiergerechte Haltung von Schweinen essentiell. Dafür muss für ein Schwein ausreichend Fläche als Kot- und Aktivitätsbereich zur Verfügung stehen, selbst wenn alle Buchtengenossen ruhen.

Eine verhaltensgerechte Unterbringung gemäß § 2 TierSchG schließt die Möglichkeit ein, dass die Schweine tiergerecht ruhen können. Die Liegepositionen der Schweine (Bauch- oder Seitenlage) variieren dabei, abhängig von der Umgebungstemperatur und der Temperatur des Bodens. Die Liegefläche kann z.B. durch Wärmeableitung eine funktionierende Thermoregulation der Tiere unterstützen. Die Verwendung von Vorrichtungen zur Abkühlung der Tiere, z.B. von Duschen oder Klimaanlagen, kann dabei sowohl die benötigte Fläche zum artgemäßen gemeinsamen Liegen begrenzen als auch die Wahl des Kotbereiches beeinflussen. Die notwendige Wärmeabgabe der Tiere kann auch durch kühle Liegeflächen oder durch eine ausreichende Luftraten, z.B. nach DIN18910 bei entsprechend niedriger Temperatur der Zuluft gewährleistet werden.

Auch die Lage verschiedener ruhender Schweine zueinander (mit oder ohne Körperkontakt) ist temperaturabhängig. Schweine in Gruppenhaltung benötigen bei Umgebungstemperaturen über ca. 22 °C wegen der angestrebten Seitenlage ohne Körperkontakt erheblich mehr Liegefläche als bei niedrigeren Temperaturen.

Zusätzlich ist mindestens ausreichend Platz erforderlich, damit die Tiere einen vom Liegebereich getrennten Kotbereich aufsuchen können. Dies ist erforderlich, da Schweine bestrebt sind, außerhalb des Liegebereiches koten und harnen. Daher sollte Schweinen außerhalb des Liegebereiches ein Bereich zur Verfügung stehen, in dem sie koten und harnen können. Zur Entfernung der Exkremente kann dieser Bereich unter Berücksichtigung der maximalen Spaltenweiten und der Mindestauftrittsbreiten stark perforiert sein. Um die Verschmutzung des Liegebereiches durch Kot und Harn zu mindern, sollte der Liegebereich eher knapp bemessen sein und dem Wachstum der Tiere schrittweise angepasst werden.

Verschiedene Bodengestaltungen werden temperaturabhängig unterschiedlich bevorzugt. Trockenheit, Sauberkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Liegefläche sollten in jedem Fall sichergestellt sein. Die verschiedenen Ansprüche der Schweine an den Stallboden lassen sich mit dem Angebot verschiedener Böden im Aufenthaltsbereich der Schweine befriedigen. Dabei sollte der Liegebereich der Tiere nur so weit perforiert sein, dass Harn abfließen und Kot durchgetreten werden kann. Dies ist bei einem Perforationsgrad von höchstens zehn Prozent im Liegebereich gewährleistet.

Die Vorgaben des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/630/EWG sind insgesamt unzureichend, um verhaltensgerechtes Ruhen von Schweinen zu gewährleisten. Die Mindestfläche von 1,1 m2 je Mastschwein, die nach früheren Untersuchungen (z.B. Petherick u. Baxter) angesetzt werden musste kann bei Verwendung von Abkühlungsvorrichtungen vermindert werden. Jüngere niederländische Untersuchungen, die neben den Körpermaßen auch den Anteil der in Bauch- und Seitenlage ruhenden Tiere bei 20 ° C Lufttemperatur erfassen, kommen zu dem Schluss, dass die reine Liegefläche von 100 kg schweren Schweine bei 20 ° C je Tier 0,78 m2 betragen muss. Von dieser

Größenordnung ausgehend sind die Mindestflächen nach der Verordnung an die Gewichtsgrenzen nach der EG-Richtlinie angepasst. Entsprechend der Regelung für Sauen und Jungsauen sind 10-prozentige Zuschläge für kleine Gruppen und 10-prozentige Abschläge für große Gruppen vorgesehen. Die Staffelung der Mindestfläche je Tier nach der Gruppengröße trägt dabei der gemeinsamen Nutzung der Verkehrsflächen Rechnung.

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 4:

Die Spaltenweite hat großen Einfluss auf das Verletzungsrisiko und sollte bei Saugferkeln nicht über 9 mm liegen.

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Nr. 5:

Soweit Betonspaltenböden Verwendung finden, wird die Entgratung aller Kanten im Tierbereich vorgeschrieben um Klauen- und Kronsaumverletzungen vorzubeugen. Bei anderen Spaltenböden, z.B. aus Kunststoff oder Metall, ist das Verletzungsrisiko nicht gegeben, da hier konstruktions- und fertigungsbedingt keine Grate an den für die Tiere zugänglichen Kanten auftreten.

Zusätzliche Begründung zu § 17 Abs. 4:

In Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Benutzung genommen werden, muss gewährleistet sein, dass die Schweine gleichmäßig mit natürlichem Tageslicht versorgt werden.

Dadurch soll einerseits die möglichst gleichmäßige Ausleuchtung des Tierbereichs und die ausreichende Lichtstärke außerhalb der Beleuchtungszeit gewährleistet und andererseits die Kontrollierbarkeit verbessert werden.

Zusätzliche Begründung zu § 19 Abs. 4:

Im Anhang der Richtlinie wird bestimmt, dass Schweineställe so gebaut sein müssen, dass die Tiere genügend ruhen und normal aufstehen können. Diese Bestimmung wird durch § 25 Abs. 4 der Verordnung umgesetzt. Dabei tragen die vorgeschriebenen Mindestmaße der Tatsache Rechnung, dass viele in der Vergangenheit gebaute Kastenstände für Jungsauen und Sauen für die heute übliche Größe der Tiere nicht mehr ausreichend bemessen sind.

Zusätzliche Begründung zu § 25 Abs. 7:

Jungsauen und Sauen zeigen kurz vor dem Abferkeln Nestbauverhalten. Hierfür brauchen sie geeignetes Material, am besten Stroh. Dies kann allerdings bei einer Reihe von Mistentsorgungssystemen, insbesondere bei Flüssigmistsystemen, zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit führen. Der Bezug auf den "Stand der Technik" verpflichtet den Tierhalter, gegebenenfalls verfügbare Einrichtungen oder Anlagenteile nach- oder zuzurüsten, wenn die Entmistungsanlage insgesamt damit die Verwendung von Nestbaumaterial ermöglicht.

Zu § 27 Abs. 8 bis 17

Die heute üblichen Haltungssysteme erfüllen teilweise die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Schweinehalter ihre Anlagen mit beträchtlichem Aufwand umrüsten müssen, um den Anforderungen zu genügen. Daher sind eine Reihe von Bestimmungen für bestehende Einrichtungen aus Gründen des Vertrauensschutzes mit einer angemessenen Übergangsfrist zu versehen. Für Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen in Einzelhaltung, bei denen der Boden im gesamten Aufenthaltsbereich der Tiere perforiert ist, ist eine kürzere Übergangsfrist angemessen, da diese Haltungseinrichtungen schon vor dem 1. Januar 1990 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und die Nutzungsdauer somit die für Schweineställe übliche Abschreibungsfrist schon erreicht oder überschritten haben.