Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 015/5727 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten

Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1Änderung des Bundesanstalt Postgesetzes
Artikel 2Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 3Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
Artikel 4Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
ArtikelsÄnderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Artikel 6Änderung des Münzgesetzes
Artikel 7Änderung des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
Artikel 8Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 9Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 11Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Bundesanstalt Postgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Postgesetz - BAPostG) vom 14. September 1994 (BGBl.1 S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Erster AbschnittErrichtung
§ 1Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2Aufsicht
Zweiter AbschnittAufgaben
§ 3Gegenstand
Dritter AbschnittOrganisation
§ 4Leitung
§ 5Verwaltungsrat
§ 6Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats § 7 Genehmigungen
§ 8Satzung
Vierter Abschnitt(weggefallen)
Fünfter AbschnittAufgabenwahrnehmung in Bezug auf die Unternehmen
§ 15Disziplinarverfahren
§ 16Entlassungen und Zurruhesetzungen
§ 17(weggefallen)
§ 18Stellenplan
Sechster AbschnittWirtschaftsführung
§ 19Finanzierung
§ 20Wirtschaftsplan
§ 21Jahresabschluss, Lagebericht und Geschäftsbericht
§ 22Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
Siebter AbschnittPersonal
§ 23Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
§ 24Überleitungsmaßnahmen für das Personal
§ 25Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Achter AbschnittSoziale Aufgaben
§ 26Betriebliche Sozialeinrichtungen
Unterabschnitt 1Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26aOrgane
§ 26bVorstand, Verwaltungsrat § 26c Satzung
§ 26dAufgaben
Unterabschnitt 2Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26eWirtschaftsplan
§ 26fGrundsätze der Beitragsgestaltung § 26g Beiträge in der Grundversicherung § 26h Ausgleichsfonds
§ 26iSonstige Einnahmen
§ 26jFreistellung des Bundes
§ 26kVerteilung des Verwaltungsaufwands
Unterabschnitt 3Sonstige Regelungen im Sozialwesen
§ 27Wohnungsfürsorge
§ 28Übergangsregelung im Sozialwesen
Neunter AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29Vermögensübergang
§ 30Übergangsregelungen".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Aktiengesellschaften" wird die Angabe "(Aktiengesellschaften)" eingefügt und nach dem Wort ,Bundespost" wird die Angabe "(Bundesanstalt)" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert

5. in der Überschrift des dritten Abschnitts

werden die Wörter "Vorstand, Verwaltungsrat" durch das Wort "Organisation" ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt gefasst:" § 4 Leitung

(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.

(5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig

(6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. § 6 wird wie folgt geändert:

9. § 7 wird wie folgt geändert:

10. § 8 wird wie folgt geändert:

"Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen Änderungen des Bundesanstalt Postgesetzes anzupassen."

11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.

12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.

13. In § 15

werden die Wörter "oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten" durch die Wörter "oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten" und die Wörter ,oder einem Beamten" durch die Wörter "oder einer Beamtin oder einem Beamten" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen

Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat."

15. § 17 wird aufgehoben.

16. In § 18

werden die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt und nach den Wörtern "Interessen der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

18. § 20 wird wie folgt geändert:

19. § 21 wird wie folgt geändert:

20. § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der; Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.

(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundesministerium der Finanzen zu.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und des Berichts des Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche."

21. § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.

(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz "bei der obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.

(6) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor seiner Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium der Finanzen."

22. § 24 wird wie folgt geändert:

23. § 25 wird wie folgt geändert:

24. § 26 wird wie folgt geändert:

§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. g) Absatz 8 wird der neue Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.

25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse".

26. Nach der Überschrift "Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse" werden folgende §§ 26a bis 26d eingefügt:

§ 26a Organe

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung" bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung nach § 92 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.

§ 26c Satzung

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische

Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

§ 26d Aufgaben

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt soweit die Satzung dies vorsieht Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätzliche und ergänzende Krankenversicherungsleistungen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege Versicherungsgesetzes. Sie handelt insoweit öffentlichrechtlich. Die Krankenversicherungsleistungen werden in die Versicherungszweige Grundversicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungsversicherung aufgeteilt.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann soweit ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder übernehmen."

27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse".

28. Nach der Überschrift "Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse" werden folgende §§ 26e bis 26k eingefügt:

§ 26e Wirtschaftsplan

(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.

(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f Lind 26g durch die Satzung bestimmt.

§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung

Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versichertenentwicklung, Schadentrend und voraussichtlicher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwarteten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berücksichtigt. ,

§ 26g Beiträge in der Grundversicherung

(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 753), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, enthalten.

(2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geändert werden. Sie soll geändert werden, wenn dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushaltes erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung. Die Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen. In die Berechnung fließen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, § 26i und § 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht übersteigen. Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 vom Hundert zugrunde zu legen. Grundlage ist eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf. Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rechnung zu tragen. Der Beitragsvergleich würd durch einen Versicherungsmathematiker erstellt. Einzelheiten regelt die Satzung.

(4) Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 beträgt die Beitragssteigerung jährlich 3,4 Prozent. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Satz 1 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine rückwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005 nicht statt. Die Aktiengesellschaften gleichen die dadurch entstehende Verringerung des Beitragsaufkommens aus.

(5) Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für die Bestimmung der, voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erzeichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaften zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 VwGO sowie § 66 ZPO finden auf die Aktiengesellschaften Anwendung. Die Postbeamtenkrankenkasse. und die Aktiengesellschaften können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. Das Eingreifen einer Haftung der Aktiengesellschaften kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt . werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Aktiengesellschaften zustimmen müssen.

(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.

§ 26h Ausgleichsfonds

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaften zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Aktiengesellschaften mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens in der Satzung fest. Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.

(3) Die Erträge des Fondsvermögens und - soweit erforderlich - das Fondsvermögen selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach § 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26i und § 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.

§ 26i Sonstige Einnahmen

(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs.1) in der am Tage des In-Kraft-Tretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung, werden nach dem am Tage vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

(2) Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland

(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, für die die Aktiengesellschaften zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse ermächtigt sind, wegen Überschreitung der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der Grundversicherung in Anspruch genommen werden, haften ihr die Aktiengesellschaften. § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Für Ansprüche von Mitgliedern und Versicherten aus dem Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt entsprechend. Die Aktiengesellschaften erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25..November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) aus dem Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.

(2) Verfahren die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die Aktiengesellschaften werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 ZPO beteiligt. Die Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Aktiengesellschaften hin.

(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 entstehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse diesen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Aktiengesellschaften entgegen.

(4) Die Aktiengesellschaften haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsverteidigung gegen Forderungen übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen die Aktiengesellschaften die Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bundesrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an die Aktiengesellschaften ab, die ihr im Zusammenhang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen sind.

(5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich nach Absatz 1 und 4 nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder. in der Postbeamtenkrankenkasse (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.

(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Aktiengesellschaften schließen eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5.

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands

(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden wie folgt abgerechnet und getragen:

(2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach In-Kraft-Treten des Artikels 1 dieses Gesetzes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minderbedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für das überzählige Personal gefunden ist. Insoweit findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine Anwendung.

(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über den Verwaltungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungsbeiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden."

29. Nach § 26k wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Sonstige Regelungen im Sozialwesen".

30. § 28 wird wie folgt geändert:

31. § 29 wird wie folgt geändert:

32. § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Übergangsregelungen

(1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten werden deren oder dessen Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vorstands der Bundesanstalt wahrgenommen.

(2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vorstands gilt § 22 des Bundesanstalt Postgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze geltenden Fassung.

(3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufgaben bis zu seiner Neubildung fort.

(4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des In-Kraft-Tretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der Lage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpfgeschäftsjahr aufgestellt. Nach In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ist der Wirtschaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzupassen."

Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Das Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe " § 31 Abs. 1 bis 4 oder 32" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 4 Abs. 4 Satz 9 wird die Angabe " § 10 Abs. 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 4" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern "nach Anhörung" die Wörter "des Vorstands" eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

6. in § 21 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesanstalt" das Wort "für" eingefügt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

8. § 30 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Einigungsstelle ein Beamter befinden."

9. § 31 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz

Das Personalrechtliche Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

In der Anlage 5 zur Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S.2761), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Vorstand der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Präsidentin oder Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und

Telekommunikation Deutsche Bundespost

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996 (BGBl. I S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Vorstand" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Münzgesetzes

Das Münzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1999 (BGBl.1 S. 2402), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 16 des Gesetzes zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung vom 11. Dezember 2001 (BGBl.15. 3519), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen, und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind."

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden."

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

»§ 12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen (ABL EU (Nr. ) L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 Medaillen und Münzstücke herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.

(7) ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1, 2 oder 3 begangen worden, so können

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

in § 3 des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) werden die Wörter "im Gewicht verringert" durch das Wort "verändert" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Satz 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.

4. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.

5. in § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

6. § 75 wird wie folgt geändert:

7. In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort ;,Arbeitnehmer" ersetzt.

8. In § 98 Abs. 2 wird die Angabe "(Beamte, Angestellte, Arbeiter)" gestrichen.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes in der vom in-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 treten am 1. Dezember 2005 in Kraft.

(2) Artikel 8 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft