Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 5)

In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 2 Nr. 5 das Wort "Gattung" durch das Wort "Art" zu ersetzen.

Begründung

Nummer 5 von ursprünglich "5. Schweine: Tiere der Gattung Sus;" in "5. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;" vor. In der BR-Drucksache 482/04 (PDF) ist diese Änderung wahrscheinlich versehentlich nur unvollständig übernommen worden und dadurch zoologisch falsch.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 6 bis 11, 12 und 13 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 2 die Nummern 6 bis 11 durch folgende Nummern 6 bis 13 zu ersetzen:

Begründung

Angleichung an die Begriffsbestimmungen der EU-Richtlinie. National abweichende Definitionen stehen den Bemühungen um Harmonisierung entgegen.

Die Änderung dient der Klarstellung und damit der Rechtssicherheit.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 5 Satz 1 Nr. 1)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung

Bei der weiter zulässigen Haltung von Kälbern auf Spaltenböden ist die isolierte Vorschrift der weichen Liegefläche praxisfremd, weil die verwendeten Balken naturgemäß nicht weich sein können. Im Übrigen sind praxistaugliche Gummimatten für die Kälberhaltung, die auf den Balken aufgebracht werden können noch nicht vorhanden. Die Vorschrift läuft demnach ins Leere.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Nr. 4 Tabelle)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 17 Abs. 3 Nr. 4 in der Tabelle in der Zeile "nicht abgesetzte Ferkel" die Zahl "9" durch die Angabe "10 (11 mm für Gussrost im Sauenbereich)" zu ersetzen.

Begründung

Verhaltensuntersuchungen haben ergeben, dass Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 9 mm zu einer sehr hohen Verschmutzung sowohl der Roste als auch der Tiere führen, da der Kot ungenügend durchgetreten wird. Eine Spaltenweite von 10 mm für Kunststoffroste hat sich bei der Haltung nicht abgesetzter Ferkel bewährt und kommt auch den Haltungsanforderungen dieser Tiere entgegen.

In der Praxis wird verstärkt eine Kombination zwischen Kunststoffrost im Laufbereich der Ferkel und Gussrost im Bereich der Sau eingesetzt. Dabei hat sich gezeigt, dass bei Unterschreitung einer Spaltenweite von 11 mm beim Gussrost hier ebenfalls eine deutliche Erhöhung der Verschmutzung durch eine geringere Selbstreinigung des Rostes eintritt. Bei einer Spaltenweite von 11 mm für den Graugussrost ist auf Grund des besseren Durchtrittes des Kotes die Trittsicherheit für die Sauen wesentlich besser, so dass für Graugussroste die Spaltenweite 11 mm betragen sollte.

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 4 ist dem § 17 Abs. 3 folgender Satz 2 anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 9 die Angabe "Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8" durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 5 und 8" zu ersetzen.

Begründung

Die mit der Verordnung im Vergleich zur Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 vorgesehene Verringerung der Spaltenweite bei nicht abgesetzten Ferkeln sowie bei Zuchtläufern und Mastschweinen kann nur für Neubauten und Umbauten gelten. Ansonsten müssten sofort nach Inkrafttreten der Verordnung alle Spaltenböden für die genannten Altersgruppen wegen einer Differenz von nur einem Millimeter zu den Richtlinienvorgaben ausgetauscht werden, da für die Umsetzung keine Übergangsfrist eingeräumt wurde.

Dies stellt eine unverhältnismäßige und wirtschaftlich nicht vertretbare finanzielle Belastung der Tierhalter dar, zumal der erreichbare Nutzen für das Wohlbefinden der Tiere nicht nachvollziehbar ist.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung kann auf eine Übergangsfrist verzichtet werden da bei Einhaltung der Richtlinienvorgaben eine Erneuerung der Spaltenbodenelemente erst im Rahmen der planmäßigen Instandsetzung/Sanierung erfolgen muss.

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Nr. 8)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 17 Abs. 3 Nr. 8 die Angabe "10" durch die Angabe "15" zu ersetzen.

Begründung

Gegenüber der Vorgabe der EU-Richtlinie, die einen maximalen Perforationsgrad im Bereich der Liegefläche von Schweinen bei Gruppenhaltung von 15 % vorsieht beträgt dieser in der Verordnung maximal 10 %.

Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden, da durch die Verringerung des Perforationsgrades das Durchtreten des Kotes deutlich erschwert wird und der Spaltenboden stark verschmutzt. Durch die Kotauflagerungen wird die Rutschfestigkeit und damit die Trittsicherheit nachteilig beeinflusst. Neben möglichen Schäden für die Tiere ist auch eine wesentlich höhere Verschmutzung der Tiere die Folge.

Darüber hinaus steigt durch den höheren Verschmutzungsgrad die Keimbelastung an und nehmen insbesondere die Ammoniakfreisetzung und Geruchsemissionen deutlich zu. Damit werden die Haltungsbedingungen für die Tiere massiv beeinträchtigt.

Aus diesem Grund wird an der Übernahme des in der EU-Richtlinie festgesetzten Perforationsgrades von maximal 15 % festgehalten.

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19 Abs. 4)

In Artikel 1 Nr. 4 ist § 19 Abs. 4 wie folgt zu fassen:

(4) Schweine dürfen in Kastenständen nur gehalten werden, wenn

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 12 zu streichen.

Begründung

Die Anforderungen an die Kastenstände sind in der EU-Richtlinie nicht enthalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwa bis zum Jahr 2005 die Richtlinie seitens der EU überarbeitet werden soll, wäre die Einführung von neuen Standards zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend.

Die Verordnung entspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.

Der Vorschlag greift deshalb eine Formulierung entsprechend des derzeit üblichen Standards gemäß der Schweinehaltungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung von 18. Februar 1994 auf.

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 20 Satz 1)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 20 Satz 1 nach den Wörtern "kann, und" die Wörter "für einen ausgewachsenen Eber" einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 13 zu streichen.

Begründung

Die Richtlinie 91/630/EWG, Anhang Kapitel II A, fordert nur für ausgewachsene Eber einen Platzbedarf von mindestens 6 m2, eine Festlegung für den Platzbedarf von Jungebern ist darin nicht enthalten. In Anlehnung an die Regelungen zur Sauenhaltung mit unterschiedlichen Flächenvorgaben für Jungsauen und Altsauen sollten kleinere Buchten als 6 m2 bei nicht ausgewachsenen Ebern (Jungebern) auch weiterhin zulässig sein.

Die in der EU-Richtlinie vorgesehene Übergangsfrist ist bis zum 1. Januar 2005 befristet. Danach ist die Regelung für ausgewachsene Eber auch auf bestehende Anlagen im vollen Umfang anzuwenden. Dementsprechend erübrigt sich eine Übergangsregelung in der Verordnung.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3), Nr. 8 (§ 27 Abs. 13a - neu -)

Begründung

zu Buchstabe a:

Die Einrichtung zusätzlicher, ausreichend von der Futterstelle entfernter Tränken ist erforderlich, damit ein ranghohes Tier den Zugang zu der neben der Futterstelle gelegenen Tränke nicht blockieren kann. Nur mit zusätzlichen Tränken ist jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung rangniederer Tiere zu gewährleisten.

Zu Buchstabe b:

Durch die vorgesehene Änderung in § 21 Abs. 1 Nr. 3 (bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten) ist es erforderlich, für die Umrüstung bestehender Haltungssysteme, welche die vorgenannte Voraussetzung noch nicht erfüllen eine angemessene Übergangsfrist zu etablieren.

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)

In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a das Wort "Unterbringung" durch das Wort "Haltung" zu ersetzen.

Begründung

Die Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind, sollten Kenntnisse über die Gesamtheit aller Haltungsanforderungen besitzen. Die gewählte Formulierung "Unterbringung" genügt diesem Anspruch nicht.

12. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23 Abs. 2 Nr. 2),

Nr. 8 (§ 27 Abs. 14)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach den Erfahrungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die o. a. Flächenvorgaben ausreichend, um eine Unterteilung der Buchten in Funktionsbereiche vornehmen zu können. Übergangsregelungen sind nicht erforderlich, da bis zu einem Gewicht von 20 kg die bisher geltende Mindestfläche nicht unterschritten wird und der Bereich von 21 bis 30 kg nicht geregelt war. Der Perforationsgrad des Liegebereichs war bisher nicht vorgegeben; hier sind Übergangsfristen erforderlich.

13. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 24 Abs. 2 Satz 1)

In Artikel 1 Nr. 4 ist § 24 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche gemäß folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1100 ,75
über 1101 ,0.

Begründung

Für eine tiergerechte Schweinehaltung ist das Flächenangebot entsprechend vorstehender Tabelle zielführend:

14. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 4a - neu -)

Artikel 1 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:

"8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die bisherige Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2006 für herkömmliche Käfige endet, muss grundsätzlich beibehalten werden. Dennoch sind Konstellationen denkbar, dass ohne ein schuldhaftes Verzögern des Tierhalters ein Genehmigungsverfahren nicht abgeschlossen werden oder der Hersteller von Haltungseinrichtungen nicht rechtzeitig liefern kann. In diesen Fällen sollte dem Halter die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristig mit dem bisherigen System weiter zu produzieren. Um Mitnahmeeffekte auszuschließen und sicher zu gehen, dass eine Umstellung tatsächlich vorgenommen wird, ist ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept vorzulegen. Als eindeutigen Beleg für das Vorliegen einer nicht vom Antragsteller zu vertretenden Verzögerung bei der Umstellung vorhandener Käfige wird aus diesem Grunde die Vorlage eines Kaufvertrags für das neue Haltungssystem ohne Rücktrittsvorbehalt gefordert.


* ... Setzt Annahme von Ziffer 15 voraus.

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 5a - neu -)

Artikel 1 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:

"8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:

Begründung

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Modellvorhabens "Ausgestaltete Käfige" der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft sind Anforderungen an ein Haltungssystem festgelegt worden, das sich durch eine um ein Vielfaches größere Grundfläche, ein deutlich höheres Flächenangebot pro Tier und konkrete Anforderungen an den Nest- und Einstreubereich unterscheidet. Die in alternativen Haltungssystemen und im ausgestalteten Käfig gleichermaßen geltenden Anforderungen an die Sitzstangen dürften in Verbindung mit den zusätzlichen Vorgaben, z.B. der Trennung der Funktionsbereiche durch geeignete Anordnung der Einrichtungselemente, ein weitgehend ungestörtes Ruhen ermöglichen. Nach bisherigen Erkenntnissen tragen die Flächenvorgaben zum Nest- und Einstreubereich der Forderung aus der Modellstudie, dass 10 % der Tiere einer Gruppe gleichzeitig Staubbaden und 20 % gleichzeitig den Nestbereich nutzen können sollen, ausreichend Rechnung. Mit der Festlegung eines Bewegungsraumes soll das Fortbewegungsverhalten verbessert werden. Die Festlegungen geben den derzeitigen Kenntnisstand wieder. Durch die Einführung eines weiteren Haltungssystems soll erreicht werden, dass sowohl Kleinbetriebe, die aus arbeitsorganisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund ihrer betrieblichen Voraussetzungen nicht auf alternative Haltungssysteme umrüsten können, weiterhin Legehennen halten können. Zudem soll auch Großbetrieben die Chance eingeräumt werden, gegenüber Legehennen haltenden Betrieben in anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig zu sein.

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)

In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 27 Abs. 9 nach den Wörtern "dürfen Schweine" die Wörter "mit einem Gewicht über 30 Kilogramm" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Durch die Ergänzung entspricht der Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 1 der nichtigen Schweinehaltungsverordnung.

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)

In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 27 Abs. 9 die Wörter ", wenn bei Verwendung von Betonspaltenboden die Auftrittsbreite mindestens acht Zentimeter und die Spaltenweite höchstens 1,7 Zentimeter für Schweine bis 125 Kilogramm und 2,2 Zentimeter für Schweine über 125 Kilogramm beträgt" zu streichen.

Begründung

Die Schweinehaltungsverordnung ließ bei Betonspaltenboden Fertigungsungenauigkeiten von 0,3 Zentimetern bei der Spaltenweite zu. Sofern diese Abweichungen bei der Übergangsregelung nicht berücksichtigt werden, muss im Einzelfall in Altgebäuden der Spaltenboden umgerüstet werden, obwohl die Bestimmungen der Schweinehaltungsverordnung eingehalten wurden. Dies würde für die betroffenen Betriebe eine unverhältnismäßige Härtefallregelung bedeuten. Die Zahlenangaben sind im Übrigen entbehrlich, da die Betriebe die in der Verordnung der Bundesregierung angegebenen Werte mit Abweichung bereits erfüllen.

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 12a - neu -)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 nach Absatz 12 folgender Absatz 12a einzufügen:

Begründung

Für die Umrüstung bestehender Fress-Liegebuchten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine angemessene Übergangsfrist erforderlich.

B

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen: