Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

A. Problem und Ziel

Seitdem das Energiesteuergesetz am 1. August 2006 in Kraft getreten ist, sind im Rahmen seines Vollzugs verschiedene Umsetzungsschwierigkeiten aufgetreten, die einer gesetzlichen Lösung bedürfen. Mit dem Gesetzentwurf sollen der Gesetzesvollzug und - unter Berücksichtigung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung - die Wirkung der Energie- und Stromsteuer verbessert sowie die bestehenden Vorschriften an das sich ständig ändernde Marktumfeld für Energieerzeugnisse angepasst werden. Außerdem gilt es, Beeinträchtigungen des Wettbewerbs in der Landwirtschaft durch die unterschiedliche Besteuerung von Agrardiesel in der EU abzumildern.

B. Lösung

Dazu sollen insbesondere folgende Maßnahmen im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz umgesetzt werden:

Außerdem werden bisherige Zweifelsfälle klarstellend geregelt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

GebietskörperschaftVolle Jahreswirkung 1)Kassenjahr
20112012201320142015
Bund-358-358-358-358-358-358

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.

Die Ausweitung der Agrardiesel-Steuervergütung führt zu zusätzlichen Steuermindereinnahmen des Bundes in Höhe von rund 260 Mio. € p. a. und wird im Wesentlichen im Einzelplan 10 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) gegenfinanziert.

2. Vollzugsaufwand

2.1 Bund

Ein Teil der Änderungen führt zu einer höheren Zahl von Anträgen, die durch die Zollverwaltung zu bearbeiten sind, während andere der vorgeschlagenen Maßnahmen wiederum zu einer Reduzierung der Antrags- und Erlaubnisverfahren führen. Insgesamt betrachtet ist keine Erhöhung des Vollzugsaufwands zu verzeichnen.

2.2 Länder und Kommunen

Keiner

E. Sonstige Kosten

Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Durch die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Kostenentlastungen werden Unternehmen und Betriebe der Forst- und Landwirtschaft im Wettbewerb gestärkt. Dies gilt auch für mittelständische Unternehmen.

F. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten für

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 24.09.10

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "im Sinne dieses Gesetzes gelten" die Wörter "mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur" eingefügt.

3. § 1a wird wie folgt geändert:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt."

6. § 9b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist."

7. In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Steuerlager" die Wörter "oder den Betrieb des registrierten Empfängers" eingefügt.

9. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."

10. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

11. § 28 wird wie folgt geändert:

12. § 44 wird wie folgt geändert:

13. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14. § 49 wird wie folgt geändert:

15. § 50 wird wie folgt geändert:

16. § 51 wird wie folgt geändert:

17. § 53 wird wie folgt geändert:

18. § 54 wird wie folgt geändert:

19. § 55 wird wie folgt geändert:

20. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind."

21. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

22. § 66 wird wie folgt geändert:

23. § 67 Absatz 10 wird gestrichen.

24. In § 1a Satz 1 Nummer 13a Satz 3, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

25. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,".

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.

4. § 13 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 37a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

2. § 37b wird wie folgt geändert:

3. In § 37b Satz 3, 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes in der vom Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Das Energiesteuergesetz ist am 1. August 2006 in Kraft getreten. Seither sind beim Vollzug in verschiedenen Bereichen Schwierigkeiten aufgetreten, die nur durch eine Änderung des Energiesteuergesetzes unter Berücksichtigung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zu lösen sind. Darüber hinaus sollen Klarstellungen zur besseren Verständlichkeit vorgenommen werden, um die Rechtsanwendung zu erleichtern und die Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen zu erhöhen. Mit der Gesetzesänderung wird außerdem Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht sowie dem Änderungsbedarf durch das sich ständig ändernde Marktumfeld für Energieerzeugnisse entsprochen. Außerdem soll auf die nach wie vor bestehende ungleiche Besteuerung von Agrardiesel in den EU-Mitgliedstaaten reagiert und ein Anreiz für die umweltfreundlichere landseitige Stromversorgung von Schiffen geschaffen werden.

Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende wesentliche Maßnahmen:

Außerdem werden Zweifelsfälle klarstellend geregelt.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Finanzielle Auswirkungen

1. Bund

lfd.Nr. MaßnahmeVolle Jahreswirkung 1)Kassenjahr
2011 2012 2013 2014 2015
1 § 26 EnergieStG Erweiterung des Herstellerprivilegs-50-50-50-50-50-50
2 § 28 Abs. 1 EnergieStG Streichung der Steuerbefreiung für das Verheizen bestimmter Gase+30+30+30+30+30+30
3§ 49 EnergiestG Steuerentlastung für Leichtöle-85-85-85-85-85-85
4 § 57 EnergieStG Ausweitung der Agrardieselvergütung-260-260-260-260-260-260
5Sonstige Maßnahmen (§§ 2 Abs. 4a, 47 Abs. 1, 51 Abs. 1 EnergieStG, § 9a Abs. 1 StromStG)+7+7+7+7+7+7

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs- )Zeitraum von zwölf Monaten.

2. Länder und Kommunen

Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.

Sonstige Kosten

Unmittelbare Auswirkungen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten, sind nicht zu erwarten. Durch die mit dem Gesetzentwurf eintretenden Kostenentlastungen werden Unternehmen und Betriebe der Forst- und Landwirtschaft im Wettbewerb gestärkt. Dies gilt auch für mittelständische Unternehmen.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Absatz 1 GGO sind nicht bekannt.

Bürokratiekosten

lfd. Nr. VorschriftInformationspflichtBürokratiebe-/ entlastung für (in EUR)Fallzall1)Periodizität
Unternehmen Verwaltung
1 § 26 EnergieStGEntlastungsanmeldung nach § 90 EnergieStV+14000+4064010012
2 § 26 EnergieStGErlaubnisantrag nach § 52 EnergieStV+770+28500100einmalig
3 § 44 EnergieStGErlaubnisantrag nach § 83 EnergieStV für die steuerfreie Verwendung von Grubengas+110+22808einmalig
4 § 28 EnergieStGSteueranmeldung nach § 23a EnergieStV+300000+727280215312
5 § 47 EnergieStGWegfall Entlastungsanmeldung und Nachweispflicht nach §§ 89 und 90 EnergieStV-650-8150201 -12
6 § 57 EnergieStGEntlastungsanmeldung nach § 103 EnergieStV+918100+33870001000001

1) Soweit die Periodizität als variabel angegeben ist, ansonsten Anzahl der betroffenen Unternehmen

Durch den Gesetzentwurf wird darüber hinaus eine neue Informationspflicht durch zusätzlich mögliche Entlastungsanträge nach § 49 Energiesteuergesetz eingeführt, deren Umfang allerdings erst in der noch zu ändernden Energiesteuer-Durchführungsverordnung abschließend festgelegt wird. Nach einer groben Schätzung ist bei 1 000 betroffenen Unternehmen, die monatlich Entlastungsanmeldungen abgeben, mit einer fortlaufenden Belastung in Höhe von insgesamt 48 000 Euro zu rechnen. Die Kosten, die durch den Wegfall der Steuerbefreiung aus § 28 Energiesteuergesetz bedingt werden (lfd. Nr. 4), sind durch Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erforderlich. Die in § 9 Stromsteuergesetz vorgesehene Steuerbefreiung für die landseitige Stromversorgung von Schiffen steht zwar unter dem Erlaubnisvorbehalt des § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz, wird jedoch voraussichtlich keine weiteren Kosten verursachen, weil insoweit eine allgemeine Erlaubnis geplant ist.

Auf Bürgerinnen und Bürger wirkt sich das Gesetz durch Änderungen bei den Bürokratiekosten nicht aus.

Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die steuerliche Begünstigung der landseitigen Stromversorgung von Schiffen in Häfen setzt Anreize für die Nutzung von klimafreundlicher erzeugtem Strom ohne die öffentlichen Haushalte zu belasten. Die Anpassung des sog. Herstellerprivilegs dient dem Schutz der Umwelt, indem das weniger Treibhausgas emittierende Erdgas einbezogen wird. Mit der systemgerechten teilweisen Steuerentlastung auch von leichten und mittelschweren Ölen sowie der Einbeziehung weiterer Prozesse in das Herstellerprivileg wird der Erhalt von Arbeitsplätzen in Produktionsprozessen gefördert, deren Verlagerung in Staaten mit geringeren Umwelt- und Sozialstandards ansonsten droht. Die Verbesserung der Agrardiesel-Steuerbegünstigung fördert den Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum sowie die Pflege von Landschaften und Lebensräumen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen auch der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, indem Klima und Energieressourcen zugunsten der folgenden Generationen erhalten werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit wird klar gestellt, dass Brennholz, auch in Form von Pellets, Briketts oder Scheiten, und Holzkohle nicht der Energiesteuer unterliegen.

Zu Nummer 3 (§ 1a)

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Zu Buchstabe aa (Nummer 13a -neu-)

Die Definition für Biokraft- und Bioheizstoffe im bisherigen § 50 Absatz 4 gilt für das gesamte Energiesteuergesetz. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird sie deshalb in den Definitionskatalog des § 1a aufgenommen. Um Inkompatibilitäten zwischen den in verschiedenen Rechtstexten in Bezug genommenen DIN-Normen zu vermeiden, wird - soweit möglich - auf die jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen verwiesen. Bei Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, wird auf zwei verschiedenen Ausgaben der DIN EN 15376 Bezug genommen, weil darin unterschiedliche Mischungsverhältnisse geregelt werden, die gleichzeitig auf dem Markt sind.

Zu Buchstabe bb (Nummer 14)

Für Gase, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, wird klar gestellt, dass diese energiesteuerrechtlich als Erdgas betrachtet werden, während gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe den gasförmigen Kohlenwasserstoffen zuzuordnen sind.

Zu Buchstabe cc (Nummer 16)

In der Definition der gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird klar gestellt, dass im Sinn des Energiesteuergesetzes die gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffe dazu gehören. So kann für die Vielzahl der insbesondere kleineren Erzeugungsanlagen die Anwendung der aufwändigeren Verfahrensbestimmungen für die Besteuerung von Erdgas vermieden werden.

Zu Buchstabe dd (Nummer 19)

Es wird geregelt, dass dem nach Nummer 4 Buchstabe b neu eingeführten am Energiegehalt orientierten Steuersatz der Heizwert zu Grunde gelegt wird.

Zu Buchstabe b (Satz 2 -neu-)

Zur Erleichterung der Rechtsanwendung wird die Fundstelle für die in Bezug genommenen DIN und DIN EN-Normen separat ausgewiesen.

Zu Nummer 4 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Absatz 4a -neu-)

Die Zuordnung anderer Energieerzeugnisse nach ihrer Beschaffenheit zu den in den Absätzen 1 und 3 genannten Energieerzeugnissen kann nicht immer sinnvoll erfolgen, z.B. weil sie von ihrem Aggregatzustand und ihren chemischen Eigenschaften her nicht vergleichbar sind. In der Praxis sind insbesondere Sekundärbrennstoffe wie z.B. Altreifen oder Kunststoffverpackungen, die in heterogenen Mischungen gehandelt werden, schwer einzutarifieren. In diesen Fällen vereinfacht ein am Energiegehalt orientierter Steuersatz das Besteuerungsverfahren. Mit dieser Regelung wird keine neue Steuerpflicht eingeführt, sondern das Besteuerungsverfahren durch die Einführung einer zusätzlichen Bemessungsgröße vereinfacht. Das Entstehen der Energiesteuer ergibt sich wie bisher aus der konkreten Verwendung der Energieerzeugnisse. Die Höhe des Steuersatzes entspricht der Besteuerung des Energiegehaltes von Heizöl nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3.

Zu Nummer 5 (§ 3)

Mit der Klarstellung werden Zweifel bei der Auslegung des Begriffs "Standort einer begünstigten Anlage" ausgeräumt und die Rechtssicherheit für die Betreiber begünstigter Anlagen erhöht.

Zu Nummer 6 (§ 9b)

Das Erfordernis einer Sicherheitsleistung vor Erteilung der Erlaubnis als registrierter Versender für die Fälle der Ausfuhr über Gebiete anderer Mitgliedstaaten wird im Gleichklang mit den entsprechenden Regelungen in den anderen Verbrauchsteuergesetzen neu aufgenommen.

Zu Nummer 7 (§ 10)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Klarstellung. Diese Formulierung wird bereits in den Vorschriften über innergemeinschaftliche Beförderungen verwendet. Mit der Regelung wird verhindert, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung über ein Drittland oder Drittgebiet befördert werden, verbrauchsteuerrechtlich ein- und ausgeführt werden.

Zu Nummer 8 (§ 11)

Die Nennung des registrierten Empfängers ist bei der Neufassung der Vorschrift versehentlich unterblieben.

Zu Nummer 9 (§ 22)

Für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden, ist die Steuer sofort fällig und die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben. Dies führt in vielen Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand. Mit der Regelung wird deshalb eine Gleichbehandlung zu § 23 geschaffen, nach dem für andere Energieerzeugnisse ebenfalls die Regelungen nach § 8 Absatz 3 bis 6 Anwendung finden.

Zu Nummer 10 (§ 26)

Das so genannte Herstellerprivileg wird insoweit ausgeweitet, als dass auch fremdbezogene Energieerzeugnisse mit Ausnahme von Kohle zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden dürfen. Damit wird es insbesondere ermöglicht, dass auch Erdgas, das häufig von anderen Anbietern bezogen wird, zur Herstellung der nicht in § 4 genannten Energieerzeugnisse nach § 47 eine Steuerentlastung erfahren kann. Die bisherige Einschränkung kann dagegen Anreize setzen, aus steuerlichen Gründen in der Klimabilanz weniger günstige Energieerzeugnisse zu verwenden.

Zu Nummer 11 (§ 28)

Zu Buchstabe a (Satz 1 Nummer 1)

Die bisher in Nummer 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen werden gemeinschaftsrechtskonform eingeschränkt. Die Steuerbefreiung für das Verheizen von gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen bleibt erhalten, während für die Eintarifierung klargestellt wird, dass es sich dabei nicht um Erdgas handelt (vgl. zu Nummer 3). Für Gase, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, wird dagegen klargestellt, dass diese als Erdgas zu behandeln sind (vgl. zu Nummer 3). Eine Steuerbefreiung zur Stromerzeugung ist für diese Gase unter den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Erdgas weiterhin möglich (vgl. zu Nummer 12).

Zu Buchstabe b (Satz 2)

Zur Klarstellung wird ergänzt, dass für den Erhalt der Steuerbefreiung ein Vermischen mit anderen Energieerzeugnissen nur durch den Verwender am Ort des Verbrauchs erfolgen darf. Die Steuerbefreiung bei der Belieferung durch ein Leitungsnetz ist damit wie bisher ausgeschlossen.

Zu Nummer 12 (§ 44)

Die Steuerbefreiung für die Stromerzeugung mit Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, ist weiterhin möglich. Die Steuerbefreiung ist aus systematischen Gründen jedoch im Erdgas-Kapitel des Gesetzes aufzunehmen, da es sich bei diesen Gasen tarifrechtlich um Erdgas handelt.

Zu Nummer 13 (§ 47)

Zu Buchstabe a (Nummer 2)

Zur Angleichung an Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht wird die Steuerentlastung für das Verheizen von Kohlenwasserstoffanteilen in gasförmigen Gemischen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen werden, gestrichen. Eine Steuerentlastung ist jedoch möglich, soweit die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 verwendet werden. Wenn die aufgefangenen Gase in Mineralölherstellungsbetrieben unmittelbar zur Unterfeuerung von Produktionsanlagen eingesetzt und damit einer umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden, kann eine Entlastung auch im Rahmen des sog. Herstellerprivilegs (§ 26) gewährt werden.

Zu Buchstabe b (Nummer 3 und 4)

Es wird klargestellt, dass auch die Verwendung der nach § 2 Absatz 4 und 4a den genannten Energieerzeugnissen gleichgestellte Energieerzeugnisse entlastungsfähig sind.

Zu Nummer 14 (§ 49)

Zu Buchstabe a (Paragraphenüberschrift)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Absatz 2a -neu-)

Mit der Ausweitung der Entlastungsmöglichkeit auch auf Leichtöle und mittelschwere Öle wird das Energiesteuerrecht systemgerecht angepasst, weil verschiedene industrielle Anwendungen für Heizprozesse oder den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 die Verwendung dieser oder ihnen von der Beschaffenheit her ähnlicher Energieerzeugnisse erfordern. Gleichzeitig wird damit die Möglichkeit eröffnet, weitere Entlastungen nach §§ 51, 53, 54 und 55 in Anspruch zu nehmen. Eine Steuerentlastung für die Vielzahl von Kleinstanlagen ist im Verhältnis zu dem damit verbundenen administrativen Aufwand jedoch nicht gerechtfertigt, deshalb wird ein Mindestbetrag für die Entlastung vorgeschrieben.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Folgeänderung zur Einführung eines neuen Entlastungstatbestands in Absatz 2a (vgl. zu Buchstabe b).

Zu Nummer 15 (§ 50)

Zu Buchstabe a (Paragraphenüberschrift)

Da § 50 nach dem Auslaufen des Steuerentlastungstatbestands in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zum 31. Dezember 2009 nunmehr ausschließlich Steuerbegünstigungen für Biokraftstoffe beinhaltet, wird die Überschrift entsprechend angepasst.

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa beinhaltet eine Folgeänderung zur Verlagerung der Regelung des bisherigen § 50 Absatz 4 nach § 1a Nummer 13a (vgl. zu Nummer 3). Mit der Änderung in Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc wird der zum 31. Dezember 2009 ausgelaufene Steuerentlastungstatbestand für nach den Steuersätzen des § 2 Absatz 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten, aus dem Energiesteuergesetz gestrichen. Die Regelung in Doppelbuchstabe bb dient ausschließlich Klarstellungszwecken im Bereich der so genannten fiktiven Quote.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Mit der Änderung in Doppelbuchstabe aa wird klargestellt, auf welche Bestandteile der in Absatz 1 Satz 1 benannten Energieerzeugnisse sich die Steuerentlastung bezieht. Mit der Änderung in Doppelbuchstabe bb wird klargestellt, dass, soweit über § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 betroffen sind, die Steuerentlastung weiterhin in voller Höhe gewährt wird.

Zu Buchstaben d bis h (Absätze 4 bis 6 - neu - und 7 -alt-)

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen zu der Verlagerung der Regelung im bisherigen § 50 Absatz 4 nach § 1a Nummer 13a und dem Wegfall des Steuerentlastungstatbestands in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

Zu Nummer 16 (§ 51)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satzteil vor Nummer 1)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4). Hierunter fallen insbesondere Sekundär- und Ersatzbrennstoffe, die typischerweise für Zwecke nach § 51 verheizt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 1 Buchstabe a)

Da Deutschland sich gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, dieselbe steuerliche Behandlung anzuwenden, falls noch weitere Verwendungen mit mineralogischen Verfahren bekannt werden, werden Prozesse und Verfahren aus den Klassen 26.81 (keramisch gebundene Schleifkörper) und 26.82 (Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen und Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen) der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1) aufgenommen.

Zudem wird die Vorschrift um den Prozess des Erwärmens ergänzt, da dieser Wärmeprozess bisher nicht in der Vorschrift genannt war und sich dadurch in der Praxis aufwendige Abgrenzungsprobleme ergeben haben.

Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 2)

Redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Rechtsklarheit.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Der Zusatz stellt klar, dass eine weitere Entlastung von der Energiesteuer über andere Entlastungstatbestände nicht möglich ist, um die mit der Steuerspreizung in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bezweckte Lenkungswirkung zu erhalten.

Zu Nummer 17 (§ 53)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4).

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Der Zusatz stellt klar, dass eine weitere Entlastung von der Energiesteuer über andere Entlastungstatbestände nicht möglich ist, um die mit der Steuerspreizung in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bezweckte Lenkungswirkung zu erhalten.

Zu Nummer 18 (§ 54)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4). Hierunter fallen insbesondere Sekundär- und Ersatzbrennstoffe, die typischerweise unter den Voraussetzungen des § 54 verheizt werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Buchstabe a).

Zu Nummer 19 (§ 55)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Nummer 4). Hierunter fallen insbesondere Sekundär- und Ersatzbrennstoffe, die typischerweise unter den Voraussetzungen des § 55 verheizt werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines am Energiegehalt orientierten Steuersatzes in § 2 Absatz 4a (vgl. zu Buchstabe a).

Zu Nummer 20 (§ 56)

Viele ÖPNV-Linien und -Strecken werden grenzüberschreitend betrieben. Die Regelung stellt sicher, dass nur diejenigen Energieerzeugnisse von der Steuer entlastet werden, die im Geltungsbereich des Energiesteuergesetzes verwendet worden sind.

Zu Nummer 21 ( § 57)

Im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wird Agrardiesel in Deutschland höher besteuert. Um die Wettbewerbsnachteile der deutschen Landwirte zu mindern, soll die Steuervergütung ohne die Einschränkungen des Selbstbehalts und der Obergrenze gewährt werden.

Zu Nummer 22 (§ 66)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 11 Buchstabe f -neu-)

Zur Verfahrensvereinfachung soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Steuerentlastung nicht nur durch die begünstigten Dienststellen und Personen selbst, sondern auch durch den Lieferer der Energieerzeugnisse beantragt werden kann.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1 1a)

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen zur Verlagerung des bisherigen § 50 Absatz 4 nach § 1a Satz 1 Nummer 13a.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 19)

Die Ermächtigungsgrundlage wird aktualisiert.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Nummer 3)

Mit den Ermächtigungen wird von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 31 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 23 (§ 67)

Redaktionelle Bereinigung.

Zu Nummer 24 und 25 (§§ 1a und 50)

Die Verweise auf die Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen sind im Hinblick auf die künftige Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung von der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 9)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Strom, der im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt verbraucht wird, wird von der Stromsteuer befreit. Die Regelung soll wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen schaffen, weil dadurch die Schadstoff-, Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmemissionen in Häfen wesentlich gesenkt werden können. Insbesondere Seeschiffe benötigen auch während der Hafenliegezeiten zum Teil erhebliche Mengen an Strom, zum Beispiel für den Betrieb von Kühlcontainern, die Lüftung von Fahrzeugdecks oder Versorgungseinrichtungen für Passagiere. Zurzeit erzeugen Schiffe den benötigten Strom ganz überwiegend mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren unter Verwendung steuerfreien Mineralöls selbst. Die dabei entstehenden Abgase tragen in den Seehäfen erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei. Im deutschen Seehafen Lübeck-Travemünde beispielsweise sind Schiffe für 90 % der Schwefeloxid- und etwa 80 % der Stickoxidemissionen verantwortlich. Dass zurzeit auf den selbst produzierten Strom nicht verzichtet wird, liegt im Wesentlichen an den höheren Kosten für Landstrom, an fehlenden international abgestimmten technischen Lösungen für den Anschluss der Schiffe an das Stromnetz und teilweise fehlenden Kapazitäten in der Landstromversorgung. Eine Stromsteuerbefreiung könnte, wenn sie durch den Stromversorger im Preis weitergegeben wird, die Kosten der Landstromversorgung entsprechend mindern und deren Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern erhöhen.

Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommt in ihrer Empfehlung vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) auf der Grundlage der Folgenabschätzung für 500 Liegeplätze zu dem Ergebnis, dass sich in Häfen mit der Verwendung von Landstromanschlüssen insbesondere für Stickoxide und Partikelemissionen deutlich höhere Emissionsreduzierungen erreichen lassen als mit der Verwendung von Kraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 %. Dies bedeutet, dass der Umweltnutzen durch die Landstromverbindungen dort, wo sie eingesetzt werden können, noch über den Nutzen der durch die Richtlinie 2005/33/EG vorgeschriebenen niedrigen Schwefelkonzentrationen im Treibstoff hinausgeht. Gutachten für den genannten Seehafen Lübeck-Travemünde gehen von einer Reduzierung von 40 % bis 50 % bei Schwefeldioxid und Benzolen, knapp 60 % bei Stickoxiden und 25 % bis 35 % bei Feinstaub und Dieselrußemissionen aus. Durch den Einsatz von Landstromanschlüssen kommt es aber nicht nur zur Reduzierung der Luftschadstoffe SOx, NOx, CO, Feinstaub und Ruß. Vielmehr ist mit dem Landstromanschluss in Folge der Erzeugung des eingesetzten Stroms in Kraftwerken auch eine erhöhte Effizienz und damit eine Reduzierung der Kohlendioxidemissionen verbunden. Die Kommission geht in ihrer Empfehlung (2006/339/EG) davon aus, dass die durchschnittliche CO₂-Minderung über 50 % beträgt. Hauptursache hierfür ist der geringe Wirkungsgrad der Strom erzeugenden Motoren auf Schiffen.

Die Steuerbefreiung entspricht somit der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft und setzt die Empfehlung der Kommission (2006/339/EG) explizit um, nach der die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber, die Landstromversorgung zu nutzen, prüfen sollen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Mit der redaktionellen Änderung wird zugleich die Regelung des Absatzes 2, wie sie durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076) eingeführt wurde, bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat das verfahrensmäßige Zustandekommen der Regelung in seiner Entscheidung 2 BvR 758/07 vom 8. Dezember 2009 beanstandet und eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2011 gefordert.

Zu Buchstabe c (Absatz 2a)

Die befristete Stromsteuerbegünstigung für Nachtspeicherheizungen ist am 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Absatz 2a kann deshalb aufgehoben werden.

Zu Buchstabe d (Absatz 3)

Redaktionelle Folgeänderung (vgl. zu Buchstabe b).

Zu Buchstabe e (Absatz 4)

Um die Steueraufsicht zu gewährleisten, wird die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für die Landstromversorgung (Buchstabe a) an das Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis geknüpft. Die Einzelheiten dazu werden in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung geregelt.

Zu Buchstabe f (Absatz 6)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.

Zu Nummer 2 (§ 9a)

Da Deutschland sich gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, dieselbe steuerliche Behandlung anzuwenden, falls noch weitere Verwendungen mit mineralogischen Verfahren bekannt werden, werden Prozesse und Verfahren aus den Klassen 26.81 (keramisch gebundene Schleifkörper) und 26.82 (Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen und Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen) der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1) aufgenommen.

Zudem werden die genannten Wärmeprozesse an die in § 51 Energiesteuergesetz genannten Wärmeprozesse angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Redaktionelle Folgeänderung (vgl. zu Nummer 1 Buchstabe b).

Zu Nummer 4 (§ 13)

Die Vorschrift wird zur Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Um Inkompatibilitäten zwischen den in verschiedenen Rechtstexten in Bezug genommenen DIN-Normen zu vermeiden, wird - soweit möglich - auf die jeweils geltenden Anforderungen der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen verwiesen. Bei Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, wird auf zwei verschiedenen Ausgaben der DIN EN 15376 Bezug genommen, weil darin unterschiedliche Mischungsverhältnisse geregelt werden, die gleichzeitig auf dem Markt sind.

Die Verweise auf die Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen sind außerdem im Hinblick auf die künftige Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung von der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen anzupassen.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Das Bundesministerium der Finanzen wird damit befugt, den amtlichen Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes nach dem vollständigen Inkrafttreten entsprechend der Bestimmungen des Artikels 5 im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1252: Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BMF)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft zehn Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht aufgehoben. Dies führt im Saldo zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft mit Bürokratiekosten in Höhe von rund 1.216.000 Euro. Das Ressort hat die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.

Bei den geänderten Pflichten sind - die Steueranmeldung nach § 23a EnergieStV und - die Entlastungsmeldung nach § 103 EnergieStV mit Abstand am aufwändigsten (zusammen rund 1.218. 100 Euro). Die Pflichten entstehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Steuerentlastung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Das Ressort sollte jedoch beim Vollzug der Vorschriften weiterhin darauf hinwirken, dass die Regelungen möglichst einheitlich und bürokratiearm in den Behörden vor Ort umgesetzt werden.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin