Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 - AELV 2013)

A. Problem und Ziel

Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.

B Lösung

Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden

Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden

Beziehungswerte sind gegenüber den Vorjahren keine Mehrkosten zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 - AELV 2013)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. August 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 - AELV 2013) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 - AELV 2013)

Vom ...

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 0001,0313
26 0001,0243
27 0001,0166
28 0001,0083
29 0000,9997
30 0000,9908
31 0000,9817
32 0000,9725
33 0000,9632
34 0000,9539
35 0000,9445
36 0000,9352
37 0000,9259
38 0000,9167
39 0000,9076
40 0000,8986
41 0000,8898
42 0000,8810
43 0000,8723
44 0000,8638
45 0000,8554
46 0000,8471
47 0000,8390

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 0000,5021
26 0000,5168
27 0000,5292
28 0000,5397
29 0000,5484
30 0000,5557
31 0000,5616
32 0000,5665
33 0000,5703
34 0000,5734
35 0000,5757
36 0000,5774
37 0000,5785
38 0000,5791
39 0000,5793
40 0000,5791
41 0000,5786
42 0000,5778
43 0000,5767
44 0000,5754
45 0000,5739
46 0000,5722
47 0000,5704

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswe
47 0000,8390
100 0000,5576
150 0000,4301
200 0000,3537
250 0000,3023
300 0000,2651
350 0000,2367
400 0000,2143
450 0000,1962
500 0000,1811

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
47 0000,5704
100 0000,4386
150 0000,3535
200 0000,2976
250 0000,2582
300 0000,2289
350 0000,2062
400 0000,1879
450 0000,1730
500 0000,1604

Begründung:

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.

Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert.

IV. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2200:
Entwurf einer Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land-und Forstwirtschaft für das Jahr 2013

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Aus der Verordnung resultieren keine Änderungen im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin