Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung -

3. FlugLSV)

912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

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Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisationen gesetzlich zu verpflichten, in allen lärmrelevanten Entscheidungen einschließlich zu Flugverfahren und zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben vermeidbaren Fluglärm zu verhindern und die Ausbreitung von unvermeidbarem Fluglärm auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei auf die Nachtruhe der Bevölkerung im besonderen Maße Rücksicht zu nehmen ist. Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm ist besonders zu berücksichtigen.

Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Planfeststellung für Flughäfen und die Festsetzung von Flugverfahren und Flugrouten besser zu verknüpfen. Bei der Festlegung und wesentlichen Änderung von Flugverfahren nach § 32 Absatz 4 Nummer 8 des Luftverkehrsgesetzes sind unter Wahrung der sicheren Abwicklung des Luftverkehrs die von den Flugverfahren berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen.

Der Bundesrat hält es für erforderlich, bei der erstmaligen Festlegung oder wesentlichen Änderungen von Flugrouten neben der Beteiligung der Kommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes auch Behörden, Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Rechte oder Aufgabenbereiche berührt sind, und die Bevölkerung innerhalb von Lärmschutzbereichen in einem transparenten Verfahren angemessen zu beteiligen und vor Ort Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Kriterien für eine wesentliche Änderung von Flugverfahren sind durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.