Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)

A. Problem und Ziel

Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

B. Lösung

Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2018 fortgeschrieben. Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,06 Prozent in den alten Ländern und 3,38 Prozent in den neuen Ländern.

Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2018 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,12 Prozent.

C. Alternativen

Keine. Bei der Bestimmung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessen, da die Bundesregierung an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2020 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um rund 124 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben sind im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.

Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 basiert für die Wirtschaft auf den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vierten, Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und ist diesen zuzuordnen und somit hier nicht auszuweisen. In der Verordnung selbst sind lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen Erfüllungsaufwand der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung auszuweisen. Da sich die inhaltliche Tätigkeit bzw. die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für die Wirtschaft aufgrund dieser Verordnung nicht verändert haben, gibt es keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vergleich zu den vorhergehenden Verordnungen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 basiert für die Sozialversicherungsträger auf den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vierten, Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und ist diesen zuzuordnen und somit hier nicht auszuweisen. In der Verordnung selbst sind lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen Erfüllungsaufwand der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung auszuweisen. Da sich die inhaltliche Tätigkeit bzw. die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bei den Sozialversicherungsträgern aufgrund dieser Verordnung nicht verändert haben, gibt es keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vergleich zu den vorhergehenden Verordnungen.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 9. Oktober 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)

Vom ...

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 38 212 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40 551 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36 120 Euro und monatlich 3 010 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2020 - 31.12.2020" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2020 - 31.12.2020" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56 250 Euro.

§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr "2018 Umrechnungswert 1,1339"

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Diese Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Die Rechengrößen sind unter anderem für die gesetzliche Rentenversicherung, für die Kranken- und Pflegeversicherung und auch für die Arbeitsförderung von Bedeutung.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Diese Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2018 orientieren.

Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ( § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) . Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2018 bundeseinheitlich 3,12 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 3,06 Prozent und in den neuen Ländern 3,38 Prozent.

III. Alternativen

Keine IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 werden anhand der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2018 bestimmt:

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Das Nachhaltigkeitsmanagementkonzept wurde geprüft. Betroffen sind die Nachhaltigkeitsprinzipien "(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken" und "(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern". Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung ist mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte zu vereinbaren. Ferner werden durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung Besserverdienende weiterhin mit der Entwicklung der Lohnsteigerung an der Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung beteiligt. Dies trägt dazu bei, den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft zu erhalten.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2020 um rund 102 Mio. Euro; die entsprechenden Mehrkosten bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung betragen rund 22 Mio. Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI), ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße um 70 Euro. Die Mehrausgaben sind im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.

Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 basiert für die Wirtschaft auf den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vierten, Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und ist diesen zuzuordnen und somit hier nicht auszuweisen. In der Verordnung selbst sind lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen Erfüllungsaufwand der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung auszuweisen. Da sich die inhaltliche Tätigkeit bzw. die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für die Wirtschaft aufgrund dieser Verordnung nicht verändert haben, gibt es keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vergleich zu den vorhergehenden Verordnungen.

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 basiert für die Sozialversicherungsträger auf den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vierten, Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und ist diesen zuzuordnen und somit hier nicht auszuweisen. In der Verordnung selbst sind lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen Erfüllungsaufwand der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung auszuweisen. Da sich die inhaltliche Tätigkeit bzw. die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bei den Sozialversicherungsträgern aufgrund dieser Verordnung nicht verändert haben, gibt es keine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen der Verordnung im Vergleich zu den vorhergehenden Verordnungen.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten.

Dass infolge der Verordnung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die insgesamt geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.

6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz

Weitere Verordnungsfolgen und gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

VI. Befristung; Evaluierung

Die Rechengrößen der Sozialversicherung gelten für das Jahr, für das sie bestimmt werden. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2020 ist solange maßgebend, bis in zwei Jahren der endgültige Wert durch Verordnung festgelegt wird. Mit dieser Verordnung werden also die mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 für das Jahr 2018 festgesetzten vorläufigen Werte des Durchschnittsentgelts in der Rentenversicherung und des Umrechnungswerts der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets für das Jahr 2018 endgültig bestimmt.

Eine Evaluation ist nicht erforderlich. Bei der Verordnung zur Bestimmung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessen. Die Bundesregierung hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2018 (3,06 Prozent) verändert.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2018 wie folgt bestimmt:

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2020 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 um das Doppelte des Prozentsatzes verändert, um den sich das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 gegenüber dem Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 verändert hat.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2020 wie folgt bestimmt:

Zu Absatz 3

Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.

Zu § 2 (Bezugsgrößen in der Sozialversicherung)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2020 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2020 ist nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 wird demnach wie folgt bestimmt:

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2020 bestimmt. Nach § 18 Absatz 2 SGB IV ergibt sich ihr Wert, wenn der für das Jahr 2018 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2020 festgelegten Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird und das Ergebnis auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 wird demnach wie folgt bestimmt:

Zu § 3 (Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2020 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2019 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2018 (3,06 Prozent) verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2020 ergänzt.

Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vergleiche § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI) .

Zu Nummer 1

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2020 wird wie folgt bestimmt:

Zu Nummer 2

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 wird wie folgt bestimmt:

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 bestimmt. Hierfür werden die für das Jahr 2020 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2020 festgelegten Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2020 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2020 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.

Die Anlage 2a zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2020 ergänzt.

Zu Nummer 1

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2020 wird wie folgt bestimmt:

1. Allgemeine Rentenversicherung

Zu Nummer 2

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 wird wie folgt bestimmt:

Zu § 4 (Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung)

In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2020 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2019 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2018 verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für das Jahr 2020 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2018 in Höhe von 3,12 Prozent:

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V für das Jahr 2020 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2018 in Höhe von 3,12 Prozent:

Zu § 5 (Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets)

Für eine einheitliche Rentenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet (§ 256a Absatz 1 SGB VI) .

Der Wert für das Jahr 2018 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 im Beitrittsgebiet dividiert:

Zu § 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.