Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008) 414 endg.; Ratsdok. 11307/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 2. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 4. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 128/04 (PDF) = AE-Nr. 040536 und
Drucksache 285/05 (PDF) = AE-Nr. 051032

Begründung

1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten

Im Jahre 2003 riefen die Gesundheitsminister und andere Akteure die Kommission dazu auf, Wege zu suchen, wie die Rechtssicherheit im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Anschluss an die Entscheidungen des EuGH über das Recht der Patienten auf Inanspruchnahme medizinischer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat verbessert werden könnte1. Die Urteile des Gerichtshofs in den einzelnen Rechtssachen sind an sich klar, es ist dennoch notwendig, für mehr Klarheit zu sorgen, um eine allgemeine und effektive Anwendung der Rechte auf Inanspruchnahme und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sicherzustellen. Der Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, den die Kommission Anfang 2004 vorlegte, enthielt deshalb Bestimmungen, mit denen die Entscheidungen des EuGH durch Anwendung des Freizügigkeitsprinzips auf die Gesundheitsdienstleistungen kodifiziert wurden. Dieser Ansatz wurde jedoch vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht akzeptiert. Man war der Auffassung, dass den Besonderheiten der Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere ihrer fachlichen Komplexität, ihrer Bedeutung in der öffentlichen Meinung und der umfassenden öffentlichen Finanzierung nicht ausreichend Rechnung getragen worden war. Die Kommission erarbeitete daher eine politische Initiative, die eigens dem Aspekt der gesundheitlichen Versorgung gewidmet ist.

Der Rat nahm im Juni 2006 Schlussfolgerungen zum Thema "Gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen" an, in denen er festhielt, dass von besonderem Wert seines Erachtens jede geeignete Initiative in Bezug auf die Gesundheitsdienste ist, mit der für die europäischen Bürger für Klarheit über ihre Rechte und Ansprüche beim Wechsel ihres Aufenthalts von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gesorgt wird und diese Werte und Prinzipien zur Gewährleistung von Rechtssicherheit in einem Rechtsrahmen verankert werden2.

Das Europäische Parlament erstellte als Beitrag zu den Diskussionen über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verschiedene Berichte. Es verabschiedete im April 2005 einen Bericht über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union3, im März 2007 eine Entschließung zu Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung4 und im Mai 2007 einen Bericht über Auswirkungen und Folgen der Ausklammerung von Gesundheitsdiensten aus der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt5.

Die betroffenen Kreise werden seit vielen Jahren umfassend in die Aktivitäten der Kommission im Bereich der Patientenmobilität und der Gesundheitsversorgung einbezogen, insbesondere im Rahmen des Reflexionsprozesses auf hoher Ebene, des Offenen Forums6 und der Hochrangigen Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung7. Die Konsultation zu der spezifischen Initiative im Bereich grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung wurde offiziell im September 2006 mit der Veröffentlichung einer Mitteilung8 eingeleitet, in der alle betroffenen Akteure ersucht wurden, sich an einer Konsultation zu Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen zu beteiligen. Ziel dieser Konsultation war es, die Probleme einzukreisen und Input zu den Zielvorgaben und politischen Optionen zu erhalten. Die Mitteilung und der Bericht mit der Zusammenfassung der Beiträge9 wurden auf der Website der Kommission10 veröffentlicht.

Im Rahmen der Konsultation gingen bei der Kommission 280 Beiträge von einem breiten Spektrum von Akteuren ein, darunter Organisationen der Beschäftigten im Gesundheitswesen, Leistungserbringer, nationale und regionale Regierungen, Versicherungsträger, Unternehmen und EU-Bürger. Es wurden zahlreiche Fragen zur Gesundheitsversorgung, vor allem zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, in Europa aufgeworfen. Diese wurden bei den vorbereitenden Arbeiten zu diesem Kommissionsvorschlag berücksichtigt.

Der Vorschlag basiert zudem auf verschiedenen externen Untersuchungen, Analysen und Studien, die in den letzten Jahren durchgeführt wurden. Namentlich das Europäische Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik lieferte eine unabhängige Expertenanalyse11, die vor allem bei der Folgenabschätzung dieses Vorschlags herangezogen wurde. Bei dieser Analyse wurde eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen im Bereich der Gesundheitsversorgung in Europa erstellt, wobei der Schwerpunkt auf sieben Aspekte der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gelegt wurde: Vorabgenehmigung und Zugang zur Gesundheitsversorgung, Qualität und Sicherheit, Patientenrechte, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Leistungskörbe und -sätze in der Gesundheitsversorgung, Auswirkungen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung in der Vergangenheit sowie Daten zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Grundlage bildeten vorhandene Forschungsarbeiten, die weitgehend von der Europäischen Kommission gefördert wurden, vorliegende Beispiele und bereits durchgeführte Studien. Ziel war es, ein besseres Bild über die genannten Aspekte der grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung aus der Perspektive der verschiedenen Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten zu verschaffen; außerdem sollte dargelegt werden, wie derzeitige Rechts- und sonstige Unsicherheiten sich auf die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Allgemeinen und die oben erwähnten Aspekte im Einzelnen auswirken bzw. ausgewirkt haben, und wer auf welche Weise und in welchem Maße betroffen ist bzw. war.

2. Elemente des Gemeinschaftsrahmens für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Die Kommission schlägt vor, einen Gemeinschaftsrahmen für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu schaffen, wie im vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie dargelegt. Dieser enthält die einschlägigen rechtlichen Definitionen und allgemeinen Bestimmungen und gliedert sich in drei Hauptbereiche:

Ausgehend vom Fallrecht soll mit dieser Initiative ein klarer und transparenter Rahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung innerhalb der EU geschaffen werden, für alle die Fälle nämlich, in denen die Behandlung, die ein Patient benötigt, in einem anderen als seinem eigenen Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dieser grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sollten keine ungerechtfertigten Hindernisse entgegenstehen. Die Versorgung sollte sicher und hochwertig sein. Die Verfahren zur Kostenerstattung sollten klar und transparent sein.

Unter Berücksichtigung der Grundwerte Universalität, Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität, Gleichbehandlung und Solidarität werden daher mit der Schaffung dieses Rahmens folgende Ziele verfolgt:

3. Kohärenz mit anderen politischen Massnahmen der Gemeinschaft

4. Allgemeine Rechtliche Aspekte

a) Rechtsgrundlage

Der Richtlinienvorschlag beruht auf Artikel 95 EG-Vertrag. Diese Rechtsgrundlage ist sowohl hinsichtlich der Zielsetzung des Vorschlags als auch hinsichtlich ihres Inhalts gerechtfertigt.

Nach Artikel 95 EG-Vertrag erlassene Maßnahmen sollen die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Mit dieser Richtlinie soll ein allgemeiner Rahmen für eine sichere, hochwertige und effiziente grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union geschaffen und die Freizügigkeit von Gesundheitsdienstleistungen und ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet werden, wobei gleichzeitig die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung gewahrt bleiben soll. Das Ziel des Vorschlags steht somit vollauf in Einklang mit den Anforderungen der Artikel 95 und 152 EG-Vertrag.

Die Urteile des Gerichtshofs sind in den einzelnen Rechtssachen klar, und es kann keine Voraussetzung für die Wahrnehmung der vom Gerichtshof anerkannten Patientenrechte verlangt werden. Andererseits ist es notwendig, eine allgemeinere und wirksamere Anwendung dieser Binnenmarktrechte in der Praxis zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Rechte auf eine Art und Weise ausgeübt werden können, die vereinbar ist mit den allgemeinen Zielen der Gesundheitssysteme, nämlich Zugänglichkeit, Qualität und finanzielle Tragfähigkeit. Das Gericht hat festgestellt, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben17. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, stellt es eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 49 EG dar, dass die Regelung des Versicherungsmitgliedstaats einem ihr unterliegenden Patienten keine Kostenübernahme in gleicher Höhe gewährleistet, wie sie ihm gewährt worden wäre, wenn er im Versicherungsmitgliedstaat behandelt worden wäre18. Daher ist es notwendig, in dieser Richtlinie Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für eine Gesundheitsversorgung in anderen Mitgliedstaaten zu regeln, um die Ausübung des Rechts auf Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern.

Bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen ist Folgendes für die Patienten unverzichtbar:

Es gibt jedoch keine klaren Regelungen auf Gemeinschaftsebene darüber, wie diese Anforderungen bei grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen erfüllt werden können oder wer dafür verantwortlich ist, dass sie erfüllt werden. Dies ist unabhängig davon, wie die Versorgung finanziert wird - öffentlich oder privat -, ob sie nach den Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfolgt oder in Anwendung der oben dargelegten Freizügigkeitsrechte.

Es ist für Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe oft schwierig festzustellen, welche Rechte auf Kostenerstattung für eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung bestehen.

Dies wurde durch eine Eurobarometer-Umfrage19 bestätigt, entsprechend der 30 % der Bürger in der Europäischen Union nicht darüber informiert sind, dass Gesundheitsdienstleistungen außerhalb des Versicherungsmitgliedstaats in Anspruch genommen werden können. Diese Unsicherheit und Verwirrung über die allgemeine Anwendung der Rechte bezüglich der Erstattung der Kosten für die Gesundheitsversorgung in anderen Mitgliedstaaten kann es für die Patienten schwieriger machen, ihre Rechte in der Praxis auszuüben, da die Verantwortlichen zögern werden, Regeln und Verfahren anzuwenden, wenn sie sich nicht sicher sind, wie diese eigentlich aussehen. Und wenn Patienten die jeweilige Auslegung oder Anwendung der Regeln anfechten möchten, ist es für sie schwierig, dies angesichts mangelnder Klarheit über ihre Rechte und die Möglichkeit ihrer Ausübung zu tun.

Ziel dieser Initiative ist es somit, einen klaren Rahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in der EU zu schaffen, um die Ausübung der Patientenrechte bei gleichzeitigem hohen Gesundheitsschutzniveau zu ermöglichen, indem

Gleichzeitig wird Sorge dafür getragen, dass die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung mit den allgemeinen Zielen der Mitgliedstaaten - Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung, Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung im Rahmen ihrer Gesundheitssysteme - in Einklang steht. Insbesondere stellt der Vorschlag sicher, dass die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nach Maßgabe dieses Vorschlags die Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme weder durch unmittelbare finanzielle Konsequenzen noch durch den Effekt auf die generelle Planung und Verwaltung dieser Systeme unterminiert.

Mit dem Vorschlag wird berücksichtigt, dass die Zuständigkeit für die Gesundheitsdienstleistungen primär bei den Mitgliedstaaten liegt; auch wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gemäß Artikel 152 EG-Vertrag in vollem Umfang gewahrt.

Artikel 95 Absatz 3 des Vertrags hält zudem fest, dass die Kommission in ihren Vorschlägen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes im Gesundheitsbereich zum Gegenstand haben, von einem hohen Schutzniveau ausgehen und dabei insbesondere alle auf wissenschaftlichen Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen berücksichtigen muss. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission den jüngsten Forschungsergebnissen und aktuellen vorbildlichen Verfahren in der Medizin umfassend Rechnung getragen.

Verschiedene Analysen, Forschungsberichte und Studien von Experten sind bei den vorbereitenden Arbeiten herangezogen worden. Mit dem Vorschlag wird somit sichergestellt, dass die für eine hochwertige, sichere und effiziente Gesundheitsversorgung erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gegeben sind.

b) Subsidiarität

Allgemeines Ziel dieser Initiative ist es, einen klaren Rahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung abzustecken, der ausreichende Klarheit darüber vermittelt, welche Rechte auf Kostenerstattung für im Ausland erbrachte Gesundheitsdienstleistungen der Bürger hat und wie diese Rechte in die Praxis umzusetzen sind. Außerdem soll sichergestellt werden dass die für eine hochwertige, sichere und effiziente grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Fragen, die eine größere Rechtsklarheit und -sicherheit erfordern, können nicht von einzelnen Mitgliedstaaten geklärt werden. Alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen würden die sichere und effiziente grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erheblich unterminieren; der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung und Steuerung ihrer Gesundheitssysteme insgesamt wäre - wie von mehreren Mitgliedstaaten während der Konsultation hervorgehoben - nicht klar abgesteckt.

Wie aus dem Terminus bereits hervorgeht, betrifft die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung viele gemeinschaftsweite transnationale Aspekte. Sowohl die nationalen Regierungen als auch die einzelnen Bürger sind in diesem Bereich mit Herausforderungen konfrontiert, denen die Mitgliedstaaten einzeln nicht zufriedenstellend begegnen können.

Gemäß Artikel 152 Absatz 5 EG-Vertrag muss bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt werden.

Gemäß einem Urteil des Gerichtshofs20 schließt diese Bestimmung allerdings nicht die Möglichkeit aus, dass die Mitgliedstaaten nach anderen Vorschriften des Vertrags, wie beispielsweise Artikel 49 EGV, oder nach Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage des Vertrags angenommen wurden, verpflichtet sind, ihre einzelstaatlichen Systeme der Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung anzupassen. Wie der Gerichtshof feststellte, ist dies nicht als Eingriff in ihre souveräne Zuständigkeit in dem betreffenden Bereich anzusehen.

In jedem Fall sind die Mitgliedstaaten für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung zuständig. Insbesondere obliegt es ihnen festzulegen, welche Vorschriften für die Erstattung der Kosten an die Patienten und die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen gelten. Daran ändert dieser Vorschlag nichts.

Es sei hervorgehoben, dass diese Initiative die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die in einen bestimmten Fall anzuwendenden Vorschriften festzulegen, unberührt lässt. Vielmehr soll der vorgeschlagene Rahmen die europäische Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung erleichtern etwa im Rahmen der Netze von Referenzzentren, die gemeinsame Nutzung von Folgenabschätzungen für die neuen Gesundheitstechnologien oder der IKT-Nutzung im Hinblick auf eine wirksamere Gesundheitsversorgung (Gesundheitstelematik). Auf diese Weise trägt er dazu bei, die Mitgliedstaaten bei ihren allgemeinen Zielen zur Sicherstellung einer flächendeckenden hochwertigen Gesundheitsversorgung für alle Patienten - unabhängig davon ob diese sich im Inland oder im Ausland versorgen lassen - unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Solidarität zu unterstützen.

Da die Ziele dieses Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, steht der Vorschlag im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip.

c) Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip dürfen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche

Maß hinausgehen. Der Vorschlag legt nur allgemeine Grundsätze für die Schaffung des EU-Rahmens fest lässt jedoch einen großen Spielraum für die Umsetzung der Grundsätze durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten. Zudem wird mit dem Vorschlag die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation, Finanzierung und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und der medizinischen Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Der Vorschlag lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zu entscheiden, welche Leistungen sie erstatten. Schließt ein Mitgliedstaat eine bestimmte Behandlung nicht in den Leistungsanspruch seiner Bürger im Inland ein, so wird mit der Regelung kein neuer Anspruch der Patienten auf Behandlung im Ausland mit Kostenerstattung begründet. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten weiterhin an ihre Leistungen Bedingungen knüpfen, wie beispielsweise, dass die Überweisung an einen Facharzt durch einen Allgemeinmediziner erfolgen muss. Der Vorschlag steht somit mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten

Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang.

5. Kapitel I

5.1. Ziel der Richtlinie

Allgemeines Ziel dieses Vorschlags ist es, einen eindeutig abgesteckten Rahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in der EU zu schaffen. Dazu müssen Hemmnisse für die Erbringung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, die Risiken für einen hohen Gesundheitsschutz darstellen, angegangen werden.

Die Unsicherheit bei der allgemeinen Anwendung des Rechts auf Kostenerstattung für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Gesundheitsdienstleistungen stellt in der Praxis ein Hemmnis für die Freizügigkeit der Patienten und den freien Verkehr von Gesundheitsdienstleistungen im Allgemeinen dar. Belegt wird dieses Problem durch Forschungsarbeiten und die Konsultation, die der Ausarbeitung dieses Vorschlags vorausgingen einschließlich Umfragen bei den Bürgern, die ergaben, dass erhebliche Unsicherheiten bestehen und eine hohe Zahl von Patienten Anspruch auf Kostenerstattung für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gehabt hätte, diesen jedoch nicht geltend gemacht hat.

Bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen muss Folgendes für die Patienten stets sichergestellt sein:

5.2. Geltungsbereich der Richtlinie

Die vorgeschlagene Richtlinie gilt für alle Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon wie sie organisiert, ausgeführt oder finanziert werden. Es lässt sich vorab nicht abschätzen, ob ein bestimmter Gesundheitsdienstleister einem Patienten aus einem anderen Mitgliedstaat oder Patienten aus dem eigenen Mitgliedstaat Gesundheitsdienstleistungen erbringt; daher ist es notwendig, dass die Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Gesundheitsversorgung nach klaren

Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfolgt, für alle Gesundheitsdienstleistungen gelten unabhängig davon, wie diese Gesundheitsversorgung organisiert ist, geleistet wird oder finanziert ist.

6. Kapitel II - Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gesundheitsversorgung zuständig sind

6.1. Zuständigkeit der Behörden des Behandlungsmitgliedstaats

Wie vorstehend dargelegt, ist eine Gewährleistung der Einhaltung gemeinsamer Grundsätze für die Gesundheitsversorgung auch bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wesentlich für die Sicherstellung der Freizügigkeit der Gesundheitsdienstleistungen. Die Kombination aus der Unterschiedlichkeit der Systeme und Unklarheit bezüglich der Zuständigkeiten der einzelnen Behörden könnte als Hemmnis für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung fungieren, wie Untersuchungen und Auswertungen ergeben und wie auch Beispiele für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und Unsicherheiten zeigen, die die Bürger bei Umfragen zum Ausdruck bringen21.

Da es unmöglich ist, vorab zu wissen, ob ein bestimmter Gesundheitsdienstleister Gesundheitsdienstleistungen für einen Patienten aus einem anderen Mitgliedstaat oder für einen Patienten aus dem eigenen Mitgliedstaat erbringt, müssen die Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Gesundheitsversorgung nach allgemeinen Grundsätzen und klaren Qualitäts- und Sicherheitsnormen geleistet wird auf alle Gesundheitssysteme anwendbar sein, damit die Freiheit zur Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen gewährleistet wird, wie es Ziel dieser Richtlinie ist.

Dazu gehören zwei Elemente. Zum einen Klarheit darüber, welcher Mitgliedstaat in einem gegebenen Fall der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gesundheitsversorgung zuständig ist. In der vor der Ausarbeitung dieser Vorschläge durchgeführten Konsultation wurde einhellig die Meinung vertreten, dass Klärungsbedarf besteht und die geeignetste Lösung die wäre, klarzustellen, dass es den Behörden des Behandlungsmitgliedstaats obliegt dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze auch bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung eingehalten werden.

Das reicht jedoch an sich nicht aus. Zum anderen bedarf es daher ein Mindestmaß an Sicherheit darüber, was die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen aller Art auf seinem Hoheitsgebiet gewährleistet. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Systeme, Strukturen und Mechanismen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich wird dieser Ansatz sicherstellen, dass ein Grundstock an gemeinsamen Grundsätzen gegeben ist, auf den sich Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe aus anderen Mitgliedstaaten verlassen können.

Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, über die Normen für die Gesundheitsversorgung in ihrem Land zu entscheiden. Auch die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihre Gesundheitssysteme nach eigenem Ermessen zu organisieren, bleibt unangetastet. Damit die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Harmonisierung sichergestellt ist, stützen sich die Grundsätze der Richtlinie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2006 über gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen, womit sich größere Anpassungen der bestehenden Systeme erübrigen dürften. Die Kommission wird Leitlinien zur Erleichterung der Umsetzung dieser Grundsätze erarbeiten.

Wie in diesen Schlussfolgerungen festgehalten, haben die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte für die praktische Umsetzung dieser Werte: so haben sie beispielsweise unterschiedliche Ansätze in der Frage, ob der Einzelne einen persönlichen Beitrag zu den Kostenelementen seiner Gesundheitsversorgung zahlen soll oder ob ein allgemeiner Beitrag erhoben wird und ob ein solcher auf dem Weg einer Zusatzversicherung gezahlt wird. Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Formeln zur Gewährleistung der Gleichbehandlung entwickelt: einige definieren diese als Recht des Patienten, andere als Verpflichtung der Träger der Gesundheitsdienste. Die Durchsetzung ist ebenfalls in unterschiedlicher Weise geregelt in einigen Mitgliedstaaten auf dem Wege über die Gerichte, in anderen auf dem Weg über Berufskammern, Ombudsleute oder andere Mechanismen.

Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten weiterhin die Freiheit, ihre Gesundheitssysteme nach eigenen Vorstellungen so zu organisieren, dass diese gemeinsamen Grundsätze verwirklicht werden, in Übereinstimmung mit Artikel 152 Absatz 5 EG-Vertrag. Der Rahmen soll lediglich klar festlegen, welcher Mitgliedstaat in einer bestimmten Situation zuständig ist, er soll Lücken und Überschneidungen vermeiden und deutlich machen, was diese Verpflichtungen in der Praxis bedeuten. In dieser Richtlinie werden folgende gemeinsame Grundsätze dargelegt:

Zudem sollten Patienten gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in keiner Weise aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Da in dieser Richtlinie die Grundrechte beachtet und die Grundsätze der Europäischen Charta der Grundrechte eingehalten werden, müssen bei ihrer Umsetzung und Anwendung außerdem die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, die Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 der Charta gewahrt bleiben.

7. Kapitel III - Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat

7.1. Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

Das Recht auf Erstattung der Kosten der in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Gesundheitsdienstleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung der Patienten als Versicherte wurde vom Gerichtshof in mehreren Urteilen anerkannt22. Das Gericht hat festgestellt, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben23. Zu bedenken ist, dass die gesamte Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich auf Verfahren beruht, die Bürger eingeleitet haben, um ihre Rechte aufgrund des EG-Vertrags geltend zu machen.

Wie der Gerichtshof festgestellt hat, stellt es eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 49 EG dar, dass die Regelung des Versicherungsmitgliedstaats einem ihr unterliegenden Patienten keine Kostenübernahme in gleicher Höhe gewährleistet, wie sie ihm gewährt worden wäre, wenn er im Versicherungsmitgliedstaat behandelt worden wäre24. Aus Untersuchungen und Konsultationen im Vorfeld dieser Vorschläge ergibt sich ein gewisses Maß an Unsicherheit bezüglich der allgemeinen praktischen Anwendung der Rechte aufgrund dieser Urteile; dies wirkt als Hindernis für die Freizügigkeit der Dienstleistungen. Daher ist es notwendig, in dieser Richtlinie Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für eine Gesundheitsversorgung in anderen Mitgliedstaaten zu regeln, um die Ausübung des Rechts auf Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen zu erleichtern. Die Bestimmungen in Artikel 6 und 7 sowie teilweise auch in Artikel 8 und 9 regeln daher die Kostenerstattung bei einer Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistern zu erleichtern.

Diese Richtlinie sieht nicht die Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen zwischen den Mitgliedstaaten oder eine anderweitige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor. Von den Bestimmungen in Kapitel III dieser Richtlinie ist ausschließlich das Gesundheitssystem des Mitgliedstaats betroffen, in dem der Patient versichert ist, und die einzigen Ansprüche, die in Kapitel III behandelt werden sind Ansprüche, die im Rahmen des Sozialversicherungssystems im Versicherungsmitgliedstaat des Patienten bestehen. Die Bestimmungen über Zugang zu und Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten sollen Patienten und Gesundheitsdienstern die Freizügigkeit der Gesundheitsversorgung ermöglichen und ungerechtfertigte Hindernisse für diese Grundfreiheit in den Versicherungsmitgliedstaaten der Patienten beseitigen.

Der Vorschlag lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zu entscheiden, welche Leistungen sie erstatten. Schließt ein Mitgliedstaat eine bestimmte Behandlung nicht in den Leistungsanspruch seiner Bürger im Inland ein, so wird mit der Richtlinie kein neuer Anspruch der Patienten auf Kostenerstattung für eine Behandlung im Ausland begründet. Außerdem hindert der Vorschlag die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Regelung für Sachleistungen auf die Gesundheitsversorgung im Ausland auszudehnen eine Möglichkeit, die mehrere Mitgliedstaaten bereits praktizieren.

Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, deutet alles darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes der Freizügigkeit auf die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten innerhalb der durch das Krankenversicherungssystem des Versicherungsmitgliedstaats garantierten Grenzen die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten oder die finanzielle Nachhaltigkeit ihrer Sozialversicherungssysteme nicht beeinträchtigen wird.

Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nicht angebracht, eine Vorabgenehmigung für die Kostenerstattung durch das Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaats für die ambulante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat vorzuschreiben. Soweit die Kostenerstattung für diese Behandlungen innerhalb der Deckungsgrenzen des Krankenversicherungssystems des Versicherungsmitgliedstaats bleibt, bedeutet das Fehlen einer Vorabgenehmigung keine Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit25. Bezüglich der Krankenhausversorgung hat der Gerichtshof jedoch entschieden dass sich nicht ausschließen lässt, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit oder das Ziel, eine ausgewogene allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Zahl der Krankenhäuser, ihre geografische Verteilung, ihr Ausbau und die Einrichtungen, über die sie verfügen, oder auch die Art der medizinischen Leistungen, die sie anbieten können, planbar sein müssen.

Daher wird mit dieser Richtlinie keine allgemeine Regelung der Vorabgenehmigung eingeführt andererseits können aber die Mitgliedstaaten eine Vorabgenehmigung für die Kostenübernahme für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung vorschreiben, sofern sie belegen können, dass nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

In diesen Fällen muss, in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung, ein solches System der Vorabgenehmigung, das die Ausübung der Rechte, die den Bürgern aus dem EG-Vertrag erwachsen, einschränkt, angemessen und durch unabweisbare Gründe wie die in der Rechtsprechung genannten gerechtfertigt sein.

In einigen Fällen verfügen die Mitgliedstaaten möglicherweise nicht über feste Kostenerstattungssätze für bestimmte Behandlungsarten (etwa in Gesundheitssystemen mit integrierter öffentlicher Finanzierung und Gesundheitsversorgung). In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Mechanismus für die Berechnung der Kosten schaffen, die von der gesetzlichen Sozialversicherung für eine solche grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung übernommen werden müssen, sofern dieser Mechanismus sich auf objektive, diskriminierungsfreie Kriterien stützt, die vorab bekannt sind, und sofern die gemäß diesem Mechanismus übernommenen Kosten nicht geringer sind als diejenigen, die übernommen würden, wenn dieselbe oder eine vergleichbare Gesundheitsdienstleistung auf dem Gebiet des Versicherungsmitgliedstaates erbracht worden wäre.

7.2. Ambulante Behandlung

Aus der vorstehenden Bewertung des aktuellen und künftigen Umfangs der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür dass eine solche Versorgung die finanzielle Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme generell oder der Organisation, Planung und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen untergräbt26. Unter diesen Umständen ist das Freizügigkeitshemmnis, das sich aus der Verpflichtung zur Vorabgenehmigung für eine solche grenzüberschreitende ambulante Behandlung ergibt nicht gerechtfertigt, und eine Vorabgenehmigung sollte daher für ambulante Behandlungen nicht vorgeschrieben werden.

Andererseits kann in einzelnen Mitgliedstaaten das Angebot an Dienstleistern begrenzt sein oder es können nationale Planungsmechanismen greifen, die nur im Inland gelten, einschließlich Bedingungen, Anspruchskriterien und ordnungspolitischen und administrativen Verfahren. Diese Mechanismen können auch auf die grenzüberschreitende ambulante Behandlung angewendet werden, sofern die Freizügigkeit im Binnenmarkt gewahrt bleibt und solche Einschränkungen des Zugangs zu ambulanten Behandlungen notwendig, angemessen und diskriminierungsfrei sind.

7.3. Krankenhausbehandlung

Wie bereits erwähnt, erkennt der Gerichtshof in seinen Urteilen die besondere Natur der von Krankenhäusern erbrachten Gesundheitsdienstleistungen an, die eine Planung erfordern27. Allerdings besteht keine für die verschiedenen Gesundheitssysteme in der EU einheitliche Definition der Krankenhausbehandlung.

Diese Unterschiede im Konzept führen dazu, dass der Grundsatz der Freizügigkeit der Gesundheitsdienstleistungen, wie ihn der Gerichtshof formuliert hat, in den Mitgliedstaaten in der Praxis unterschiedlich ausgelegt wird. Die unterschiedliche Definition kann daher einerseits ein Hindernis für die Freiheit der Patienten darstellen Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, da für die Patienten je nach Definition der Krankenhausbehandlung unterschiedliche Bestimmungen dieser Richtlinie gelten würden. Um dieses Hindernis zu überwinden, ist eine Mindestdefinition der Krankenhausbehandlung auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

Die Einführung einer harmonisierten Mindestdefinition für die Zwecke dieser Richtlinie wird auch gewährleisten, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Gesundheitssystemen entstehen, da sie alle denselben Regeln unterliegen.

Die konkreteste allgemein verwendete Definition der Krankenhausbehandlung ist die der stationären Behandlung (also einer Behandlung, die einen Aufenthalt von mindestens einer Nacht in einem Krankenhaus oder einer Klinik erfordert). Daher wird mit Artikel 8 Absatz 1 eine gemeinschaftliche Mindestdefinition der Krankenhausbehandlung auf dieser Grundlage festgelegt. Es kann jedoch angemessen sein, auch bestimmte andere Formen der Behandlung wie eine Krankenhausbehandlung einzustufen, wenn diese Behandlung den Einsatz einer hochspezialisierten und kostenintensiven medizinischen Infrastruktur oder medizinischen Ausrüstung erfordert oder die Behandlung ein besonderes Risiko für den Patienten oder die Bevölkerung bedeutet. Artikel 8 Absatz 1 legt daher auch fest, dass die Kommission eine regelmäßig zu aktualisierende Liste solcher Behandlungsarten erstellt.

Wie bereits erwähnt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs erscheint eine Regelung der Vorabgenehmigung der Kostenübernahme für eine Krankenhausversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, gerechtfertigt, da die Zahl der Krankenanstalten, ihre geografische Verteilung, ihr Ausbau und die Einrichtungen, über die sie verfügen, oder auch die Art der medizinischen Leistungen, die sie anbieten können, planbar sein müssen. Eine derartige Planung soll in jedem Mitgliedstaat ein ausgewogenes, ausreichend zugängliches Angebot hochwertiger Krankenhausversorgung sicherstellen; zum anderen soll sie dazu beitragen, die Kosten beherrschbar zu machen und, soweit wie möglich, jede Verschwendung finanzieller technischer und menschlicher Ressourcen zu verhindern28.

Wie bei der Behandlung außerhalb eines Krankenhauses ergeben sich aus der vorstehenden Bewertung des aktuellen und künftigen Umfangs der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Versorgung die finanzielle Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme generell oder der Organisation, Planung und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen untergräbt. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung die Möglichkeit haben ein System der Vorabgenehmigung einzuführen, um Situationen zu begegnen, in denen die finanzielle Ausgewogenheit der Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme eines Mitgliedstaats, die Aufrechterhaltung eines ausgewogenen medizinischen und klinischen Angebots für alle oder die Aufrechterhaltung von Behandlungskapazitäten oder ärztlicher Kompetenz im Inland ernsthaft untergraben werden oder in Gefahr sind, ernsthaft untergraben zu werden.

Allerdings sollten solche Systeme der Vorabgenehmigung begrenzt bleiben auf die Fälle, in denen ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abwanderung von Patienten aufgrund grenzüberschreitender Krankenhausbehandlungen die finanzielle Tragfähigkeit der Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme insgesamt oder die Organisation, Planung und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen untergräbt oder wahrscheinlich untergraben wird und dass die Vorabgenehmigung notwendig und angemessen ist, um die finanzielle und organisatorische Ausgewogenheit des betreffenden Gesundheits- und Sozialversicherungssystems zu bewahren. Das System der Vorabgenehmigung muss auf das notwendige und angemessene Maß zur Vermeidung solcher Auswirkungen begrenzt bleiben und darf kein Mittel willkürlicher Diskriminierung darstellen.

Auf jeden Fall können wie bei Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern nationale Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der Planbarkeit anwenden einschließlich Bedingungen, Anspruchskriterien und ordnungspolitischer und administrativer Verfahren, auch auf die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Krankenhäusern angewendet werden, sofern die Freizügigkeit im Binnenmarkt gewahrt bleibt und solche Einschränkungen des Zugangs zu Krankenhausbehandlung im Ausland notwendig, angemessen und diskriminierungsfrei sind.

7.4. Verfahrensgarantien

Nach der Rechtsprechung stellen nationale Verwaltungsverfahren und Entscheidungen, denen grenzüberschreitende Dienstleistungen unterworfen werden, ein Hindernis für die Freizügigkeit von Dienstleistungen dar, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt, notwendig und angemessen sind. Dies gilt besonders für den Bereich der Gesundheitsversorgung, in dem die Verwaltungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede aufweisen, teilweise sogar zwischen den Regionen eines einzelnen Mitgliedstaats. Daher ist es angemessen zu fordern, dass Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten bezüglich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung den Patienten Objektivität, Nichtdiskriminierung und Transparenz in vergleichbarer Weise garantieren, so dass sichergestellt ist, dass Entscheidungen der nationalen Behörde rechtzeitig, sorgfältig und unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Grundsätze als auch der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden. Dies sollte für Verfahren zu finanziellen Aspekten gelten etwa für die Kostenerstattung (einschließlich der Erstattung von Kosten für die in einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Versorgung nach der Rückkehr des Patienten), aber auch für medizinische Verfahren wie Überweisung oder Einholung einer Zweitdiagnose.

7.5. Informationen für Patienten und nationale Kontaktstellen

Angemessene Informationen für Patienten sind notwendig, um das Vertrauen der Patienten in die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung sicherzustellen und damit die Freizügigkeit der Gesundheitsdienstleistungen im Binnenmarkt und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Bislang sind die Informationen, die Patienten in den Mitgliedstaaten zu Aspekten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erhalten, sehr begrenzt. Viele, die sich an der Konsultation im Vorfeld dieses Vorschlags beteiligten, glauben, dass es für Patienten schwierig ist herauszufinden welche Rechte sie bezüglich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung haben. Klare Informationen werden oft vermisst. Viele argumentierten dass in vielen Mitgliedstaaten die Patienten nicht über die Möglichkeiten und ihre Ansprüche auf eine Behandlung im Ausland und die Erstattung der Kosten informiert seien. So ergab eine Studie des Health Consumer Powerhouse in Frankreich, Polen, dem Vereinigten Königreich, Spanien und Deutschland, dass 25 % der Bürger glauben, sie hätten keinen Anspruch auf eine Behandlung im Ausland; 30 % sind sich nicht sicher29. Wie vorstehend dargelegt, wurde dies durch eine Eurobarometer-Umfrage30 bestätigt, nach der 30 % der Bürger in der Europäischen Union nicht darüber informiert sind, dass Gesundheitsdienstleistungen außerhalb des Versicherungsmitgliedstaats in Anspruch genommen werden können.

Die Richtlinie legt daher fest, dass den Patienten Informationen zu allen wesentlichen Aspekten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Ziele des Binnenmarkts verwirklicht werden können. Zur Verbesserung der Information der Patienten über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ist es angemessen vorzuschreiben, dass solche Informationen leicht zugänglich sind, und insbesondere auch nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung einzurichten.

Form und Zahl dieser nationalen Kontaktstellen sind von den Mitgliedstaaten festzulegen. Die nationalen Kontaktstellen können auch in bestehende Informationszentren integriert werden oder auf deren Tätigkeit aufbauen, sofern deutlich erkennbar ist, dass sie auch als nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung fungieren. Die nationalen Kontaktstellen sollten über eine entsprechende Ausstattung verfügen, um Informationen über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und geltende Verfahren sowie praktische Unterstützung der Patienten bieten zu können. Solche administrativen Informationen über den Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (etwa Verfahren, Fristen für die Kostenerstattung) sind zu unterscheiden von fachlichen Informationen über die Gesundheitsversorgung selbst (etwa Kosten, Fristen für die Verfügbarkeit, Ergebnisse), die von den entsprechenden Dienstleistern bereitzustellen sind und in Kapitel II behandelt werden. Das Bestehen nationaler Kontaktstellen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere vernetzte Kontaktstellen auf regionaler oder lokaler Ebene einzurichten, die die organisatorischen Besonderheiten ihres Gesundheitssystems widerspiegeln.

7.6. Regeln für Gesundheitsdienstleistungen

Nimmt ein Patient Gesundheitsdienstleistungen in einem Mitgliedstaat in Anspruch, der nicht sein Versicherungsland ist, ist es für den Patienten entscheidend, dass er im Voraus weiß, welche Regeln für ihn gelten. Ähnliches gilt für den Fall, dass sich ein Gesundheitsdienstleister vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, wie auch bei grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung. Da gemäß Artikel 152 Absatz 5 EG-Vertrag die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und die medizinische Versorgung in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, unterliegt die tatsächliche Erbringung der Gesundheitsversorgung (gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 4 Buchstabe a dieser Richtlinie) den Regeln des Behandlungsmitgliedstaats. Die eindeutige Formulierung dieses Grundsatzes hilft den Patienten, eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen, und trägt dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden. Auch wird sie zu mehr Vertrauen zwischen Patienten und den Fachkräften im Gesundheitswesen führen.

8. Kapitel IV - Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung

8.1. Zusammenarbeitspflicht

Die umfassende Nutzung des Potenzials des Binnenmarktes für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erfordert die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern, Nutzern und Regulierungsstellen in den Mitgliedstaaten auf nationaler regionaler und lokaler Ebene, damit eine sichere, hochwertige und effiziente Versorgung über Grenzen hinweg gewährleistet ist. Im Reflexionsprozess über Patientenmobilität31 haben die Gesundheitsminister und andere Beteiligte auch Bereiche ermittelt, in denen die Skaleneffekte zwischen allen Mitgliedstaaten koordinierter Maßnahmen den einzelstaatlichen Gesundheitssystemen einen Mehrwert bringen können. Dies kann gemeinsame Planung, gegenseitige Anerkennung oder Anpassung von Verfahren oder Standards, Interoperabilität einschlägiger nationaler IKT-Systeme, praktische Mechanismen zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung oder die praktische Erleichterung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung durch Angehörige der Gesundheitsberufe auf befristeter oder gelegentlicher Basis umfassen.

Um das Ziel zu erreichen, das Potenzial des Binnenmarktes umzusetzen, sieht diese Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten gegenseitige Unterstützung leisten, die notwendig ist für die Anwendung dieser Richtlinie, und die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung auf regionaler und lokaler Ebene erleichtern. Da nationale, regionale und lokale Verwaltungsverfahren im Gesundheitssektor deutliche Unterschiede aufweisen, kann die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Gesundheitssystemen dazu beitragen, unnötige Hindernisse für die Freizügigkeit der Gesundheitsdienste zu beseitigen.

8.2. Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen

Zu einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wird oft die Verabreichung von Arzneimitteln gehören, die auch Teil einer längeren Behandlung eines Patienten sein kann, die nach dem Wechsel in ein anderes Land fortgesetzt werden muss. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede darin, wie in einem anderen Land ausgestellte Verschreibungen akzeptiert werden, was wiederum ein praktisches Hemmnis für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung darstellt. In der Gemeinschaft zugelassene Arzneimittel müssen harmonisierte Normen hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erfüllen, daher sollte es grundsätzlich möglich sein, dass eine von einer zugelassenen Person in einem Mitgliedstaat für einen bestimmten Patienten ausgestellte Verschreibung in einem anderen eingelöst wird, sofern Authentizität und Inhalt der Verschreibung klar sind. Damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewahrt bleibt und gleichzeitig die Freizügigkeit der Gesundheitsdienstleistungen erleichtert wird, sollten spezifische Maßnahmen eingeführt werden, um die Authentizität der Verschreibung und der ausstellenden zugelassenen Person festzustellen, um sicherstellen, dass der Patient die Informationen über das Arzneimittel versteht, und (angesichts unterschiedlicher Bezeichnungen und Aufmachung in den einzelnen Ländern) das betreffende Arzneimittel zu identifizieren; bestimmte Kategorien von Arzneimitteln sollten ausgeschlossen werden.

8.3. Europäische Referenznetze und Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen

Die Richtlinie sieht weiter eine Kooperation in den spezifischen Bereichen vor, in denen Skalenvorteile eines koordinierten Vorgehens aller Mitgliedstaaten den nationalen Gesundheitssystemen einen deutlichen Mehrwert bringen können. Dies gilt für die Europäischen Referenznetze (Artikel 15), die Gesundheitsdienstleistungen für Patienten bereitstellen sollten, deren Gesundheitszustand eine verstärkte Konzentration von Ressourcen oder Fachwissen erfordert um so eine erschwingliche, hochwertige und kostengünstige Versorgung zu ermöglichen diese Netze könnten auch die medizinische Fortbildung und Forschung, Informationsverbreitung und Bewertung bündeln. Die Vernetzung solcher Referenzzentren auf europäischer Ebene würde helfen, eine hochwertige und kostengünstige Gesundheitsversorgung zu bieten und gleichzeitig das Potenzial des Binnenmarktes in diesem Bereich zu verwirklichen, indem Geschwindigkeit und Reichweite der Verbreitung von Innovationen in Medizinwissenschaft und Medizintechnik maximiert und damit Binnenmarktvorteile für Patienten und Gesundheitssysteme geschaffen, aber auch eine höchstmögliche Qualität der Versorgung gefördert würde. Die Hochrangige Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung hat bereits allgemeine Bedingungen und Kriterien für die Europäischen Referenznetze ausgearbeitet, diese sollten durch Umsetzungsmaßnahmen weiter detailliert werden, bei denen die Ergebnisse aktueller Pilotprojekte berücksichtigt würden.

Auch sieht die Richtlinie die Einrichtung eines Netzes der Gemeinschaft für die Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen vor (Artikel 17), das die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger, rechtzeitiger, transparenter und übertragbarer Informationen über die kurz- und langfristige Wirksamkeit von Gesundheitstechnologien unterstützen und einen wirksamen Austausch dieser Informationen innerhalb des Netzes fördern sowie politische Entscheidungen der Mitgliedstaaten begleiten sollte. Derzeit gibt es große Unterschiede, aber auch häufige Überschneidungen bei solchen Abschätzungen sowohl zwischen den als auch innerhalb der Mitgliedstaaten - hinsichtlich der Methodik und der späteren Übernahme von Innovationen, was den freien Verkehr dieser Technologien behindert und (durch daraus resultierende Divergenzen in der Gesundheitsversorgung) das Vertrauen in Sicherheits- und Qualitätsnormen in der Europäischen Union untergräbt. Die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung gemeinsamer Kriterien im Hinblick auf die Schaffung eines solchen Datenbestands auf Gemeinschaftsebene wird dazu beitragen, bewährte Verfahren zu verbreiten, Vergeudung von Ressourcen zu vermeiden und gemeinsame Informationspakete und Verfahren zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten genutzt werden können, um ihnen so den optimalen Einsatz neuer Technologien, Therapien und Methoden zu ermöglichen; wie im Falle der Europäischen Referenznetze wird die Zusammenarbeit auch dazu beitragen, das Binnenmarktpotenzial in diesem Bereich durch Beschleunigung und Ausweitung der Verbreitung von Innovationen in Medizinwissenschaft und Gesundheitstechnologie zu verwirklichen.

8.4. Gesundheitstelematik

Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung bedeutet nicht notwendigerweise, dass Patient oder Dienstleister sich physisch in einen anderen Mitgliedstaat begeben muss sie kann gegebenenfalls mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden - dies bezeichnet man als "Gesundheitstelematik" oder "E-Health". Diese Methode gewinnt an Bedeutung, bietet andererseits aber eine besondere Herausforderung im Hinblick auf die Kompatibilität (oder "Interoperabilität") der verschiedenen IKT-Anwendungen der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten. Sehr unterschiedliche und inkompatible Formate und Normen gelten für die IKT-gestützte Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen in der Gemeinschaft, was sowohl Hindernisse für diese Art der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung als auch Risiken für den Gesundheitsschutz schafft. Daher sind Harmonisierungsanstrengungen der Gemeinschaft in diesem Bereich notwendig, um die Interoperabilität der IKT-Systeme der Mitgliedstaaten zu erreichen. Der Vorschlag enthält jedoch keine Verpflichtung zur Einführung von E-Health-Systemen oder -Dienstleistungen; vielmehr soll damit die Interoperabilität sichergestellt werden, sobald die Mitgliedstaaten sich für ein solches System entschieden haben.

8.5. Datenerhebung

Obwohl die Kommission (anhand umfassender Forschung und Konsultation im Vorfeld des Vorschlags) Umfang und Art der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung abschätzen konnte, sind die Daten zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nicht umfangreich und vergleichbar genug, um eine langfristige Bewertung und Verwaltung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Diese Daten sind wesentlich für eine Beobachtung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und ihre Konsequenzen für die Gesundheitssysteme generell, damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Freizügigkeit der Gesundheitsdienstleistungen, einem hohen Gesundheitsschutzniveau und der Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die allgemeinen Ziele ihrer Gesundheitssysteme erreicht wird.

8.6. Umsetzungsausschuss

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Auch sollte die Kommission ermächtigt werden, für die Zwecke dieser Richtlinie eine Liste von Behandlungen außer solchen Behandlungen, die eine Übernachtung erfordern, aufzustellen, die derselben Regelung wie Krankenhausbehandlungen unterliegen sollten; weiterhin Begleitmaßnahmen zum Ausschluss spezifischer Kategorien von Arzneimitteln oder Stoffen aus der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen gemäß der vorliegenden Richtlinie festzulegen; eine Liste spezifischer Kriterien und Bedingungen, die die Europäischen Referenznetze erfüllen müssen, auszuarbeiten; das Verfahren für den Aufbau der Europäischen Referenznetze zu definieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

DAS Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission32, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses33, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen34, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten35, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag36, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Ziel

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsvorschriften

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gesundheitsversorgung zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 5
Zuständigkeit der Behörden des Behandlungsmitgliedstaats

Kapitel III
Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 6
Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 7
Ambulante Behandlung

Artikel 9
Verfahrensgarantien für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 10
Informationen für Patienten bezüglich der Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 11
Bestimmungen für die Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 12
Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Kapitel IV
Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung

Artikel 13
Zusammenarbeitspflicht

Artikel 14
Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen

Artikel 15
Europäische Referenznetze

Artikel 16
Gesundheitstelematik

Artikel 17
Zusammenarbeit im Hinblick auf neue Gesundheitstechnologien

Artikel 18
Datensammlung für Statistik und Überwachung

Kapitel V
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 19
Ausschuss

Artikel 20
Berichte

Artikel 21
Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften

Artikel 22
Umsetzung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]

Finanzbogen

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