Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr
(Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)

A. Problem und Ziel

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional, effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, insbesondere von Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z.B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Die Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen erfordert die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen.

Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.

B. Lösung

Die Kassensicherungsverordnung legt fest:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der aus der Verordnung resultierende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist bereits grundsätzlich im die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) dargestellt. Für die im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz aufgenommene Belegausgabepflicht bei Verwendung elektronischer

Aufzeichnungssysteme - deren Anforderungen mit der hier vorliegenden Verordnung konkretisiert werden - entsteht zusätzlich zu dem Gesetz bereits erfassten Aufwand ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8,817 Mio. Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand entfällt in 8,817 Mio. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt aufgrund der erst mit der Verordnung erfolgenden Konkretisierung durch die Bundesregierung der "One in, one out"-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Die erforderliche Kompensation kann durch bereits beschlossene Regelungsvorhaben erbracht werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Steuerverwaltungen der Länder entsteht kein Mehraufwand. Die einheitliche digitale Schnittstelle ermöglicht einen reibungslosen Prüfungsablauf und führt zu einer geringfügigen Entlastung der Verwaltung. Für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehen geringfügige Mehrkosten.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 8. Juni 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2017 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)*)

Vom ...

*)Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Auf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ... [einsetzen: Datum des Beschlusses des Deutschen Bundestags] unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.

§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen

Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:

Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

§ 3 Speicherung der Grundaufzeichnungen

§ 4 Einheitliche digitale Schnittstelle

Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und dem elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Sie stellt eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers.

§ 5 Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle sowie die organisatorischen Anforderungen zur Vergabe der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems fest. Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.

§ 6 Anforderungen an den Beleg

Ein Beleg muss mindestens enthalten:

Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

§ 7 Zertifizierung

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Steuervollzug in Deutschland ist funktional, effektiv und effizient. Jedoch stellen die heute bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, insbesondere von Kassenaufzeichnungen, ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z.B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Die Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen erfordert die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen.

Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Kassensicherungsverordnung legt fest:

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund "der wirksamen steuerlichen Kontrolle", bei dem es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehenen Regelungen sind erforderlich, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Einführung einer Verpflichtung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen und computergestützten Kassen dient dem Schutz vor Manipulationen digitaler Kassenaufzeichnungen sowie einer vereinfachten Überprüfung dieser digitalen Grundaufzeichnungen durch die Finanzbehörden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

Das Vorhaben hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Demografie.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

5. Erfüllungsaufwand

5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.

5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der aus der Verordnung resultierende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist grundsätzlich bereits im die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen dargestellt.

Für die im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz aufgenommene Belegausgabepflicht bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme - deren Anforderungen mit der hier vorliegenden Verordnung konkretisiert werden - entsteht zusätzlich zu dem bereits im Gesetz erfassten Aufwand ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8,817 Mio. Euro.

Bei einer Anzahl von 2,1 Mio. Geräten und von angenommenen 30 Geschäftsvorfällen pro Tag bei 22 Tagen pro Monat/Gerät sind insgesamt 19,8 Mrd. Geschäftsvorfälle anzunehmen. Gleichzeitig wird aufgrund der heute bereits verbreiteten Registrierkassen davon ausgegangen, dass bereits in 95 Prozent die Belege ausgedruckt und ausgegeben werden. Danach wäre de facto mit Mehrkosten in 5 Prozent der Fälle auszugehen. Das heißt bei einem geschätzten Zeitbedarf von 2 Sekunden je Beleg, einem Tarifansatz von 19,30 Euro/Stunde und zusätzlichen 990 Mio. Belegen entstehen zusätzliche Kosten von 10,615 Mio. Euro für die Belege. Zudem entstehen Sachkosten (Papier) für den Ausdruck von geschätzt 5,5 Mio. Euro. Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung wird eine Vielzahl von Belegen bereits elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben. Es ist davon auszugehen, dass dies bereits in 25 Prozent der Belegausgaben erfolgt. Dieser Umstand führt dazu, dass sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 11,757 Mio. Euro verringern. Weiterhin ist in § 146a Absatz 2 Satz 2 AO eine Ausnahme von der Belegausgabeverpflichtung vorgesehen, wonach bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreien können. Es wird angenommen, dass in 25 Prozent der Fälle die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht Befreiungen erteilen werden. Dieser Umstand führt dazu, dass sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 8,817 Mio. Euro verringern.

Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt aufgrund der erst mit der Verordnung erfolgenden Konkretisierung durch die Bundesregierung der "One in, one out"-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

Die erforderliche Kompensation kann durch bereits beschlossene Regelungsvorhaben erbracht werden.

5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht kein Mehraufwand für die Steuerverwaltungen der Länder. Die einheitliche digitale Schnittstelle ermöglicht einen reibungslosen Prüfungsablauf und führt zu einer geringfügigen Entlastung der Verwaltung. Für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehen geringfügige Mehrkosten.

6. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

7. Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VI. Befristung; Evaluierung

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Die Regelungen sollen zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Im Rahmen der Evaluierung soll geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu erweitern ist.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Elektronische Aufzeichnungssysteme)

§ 1 der KassenSichV zählt auf, welche Systeme unter dem Begriff des elektronischen Aufzeichnungssystems zu verstehen sind und damit über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Hierzu zählen elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z.B. Barverkaufsmodule).

Unter einem computergestützten Kassensystem versteht man eine EDV-Lösung zur Einbindung von Peripheriegeräten (z.B. Drucker oder externe Datenträger) oder -software mit einer PC- oder elektronischen Registrierkasse. Eine PC-Registrierkasse kann die Daten auf einem internen Datenträger oder per Datenübermittlung extern aufbewahren.

Eine elektronische Registrierkasse ist ein auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (z.B. Pfandautomaten) spezialisiertes Datenerfassungsgerät, das elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Einzelumsätzen zu erstellen hat. Eine solche Registrierkasse kann mit einer oder mehreren Eingabestationen verbunden sein.

Kassenwaagen sind Registrierkassen, wenn die Kassenwaagen die technischen Erfordernisse bzw. Funktionalitäten einer elektronischen Registrierkasse erfüllen.

Klarstellend wird in § 1 Satz 2 der KassenSichV geregelt, dass Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO gehören.

Zu § 2 (Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen)

Zu Satz 1

In § 2 der KassenSichV werden die Anforderungen an die Protokollierung der einzelnen elektronischen Grundaufzeichnungen im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO beschrieben. Danach muss für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall oder anderen Vorgang im Sinne § 146a Absatz 1 Satz 1 AO von dem eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar, d.h. zeitgleich, eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion dient der Zusammenführung von Daten in einem einheitlichen Prozess, wodurch die protokollierten einzelnen digitalen Grundaufzeichnungen nachfolgend nicht mehr manipuliert werden können.

Andere Vorgänge sind solche, die unmittelbar durch Betätigung der Kasse erfolgen (z.B. Tastendruck, Scanvorgang eines Barcodes), unabhängig davon, ob sich daraus ein Geschäftsvorfall entwickelt. D.h. durch jede Betätigung der Kasse erfolgt eine Protokollierung. Unter anderen Vorgängen sind somit Vorgänge im Geschäftsprozess zu verstehen, die letztendlich nicht zu einem Geschäftsvorfall geführt haben oder grundsätzlich nicht dazu geeignet sind, einen Geschäftsvorfall zu bewirken, aber einen Prozess im Unternehmen darstellen, wie z.B. nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle, Stornierungen, erstellte Angebote, Trainingsbuchungen oder sonstige Vorgänge.

Daher hat jede Transaktion den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, eine eindeutige fortlaufende Transaktionsnummer, die Art des Vorgangs, die Daten des Vorgangs, den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung bzw. des Vorgangsabbruchs und einen Prüfwert zu enthalten.

Zu Satz 2

Zu Nummer 1

Der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach § 2 Satz 2 Nummer 1 der KassenSichV ist derjenige, zu dem das elektronische Aufzeichnungssystem aktiviert, d.h. angesprochen wird.

Die Protokollierung des Zeitpunkts des Vorgangsbeginns soll sicherstellen, dass die Vorfälle zeitnah erfasst werden, aufgrund der Zeitangabe aufgefunden werden können und in endlicher Zeit abgeschlossen werden. Außerdem sollen damit nachträgliche Erfassungen an einer Zweitkasse unterbunden werden.

Die Zeitquelle ist nicht festgelegt, sondern technologieoffen. Möglich sind damit u.a. eine interne Zeitquelle, eine externe Zeitquelle (Signed NTP) oder eine Mischform (täglicher Abgleich mit einer externen Zeitquelle unter anschließender Verwendung einer internen Zeitquelle). Für die Zeitquelle ist lediglich entscheidend, dass die Transaktionszeit streng monoton wachsend ist. Rückstellungen der Zeit, z.B. wegen Umstellung auf die Winterzeit, sind zu protokollieren.

Zu Nummer 2

Um Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar zu machen, vergibt das Sicherheitsmodul zudem für jede Transaktion eine Transaktionsnummer, welche in die Bestimmung des Prüfwertes einfließt. Nach § 2 Satz 4 der KassenSichV ist die Transaktionsnummer so beschaffen, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Zur Erleichterung der Prüfung der Vollständigkeit, muss die Transaktionsnummer eindeutig und fortlaufend sein. Hierdurch wird es möglich, Änderungen von Aufzeichnungen (wie Austausch oder Löschungen) nachzuvollziehen.

Zu Nummer 3

Nach § 2 Satz 2 Nummer 3 der KassenSichV hat die Transaktion die Art des Vorgangs, z.B. Storno, Rechnung usw., zu enthalten.

Zu Nummer 4

Unter den Daten des Vorgangs (§ 2 Satz 2 Nummer 4 der KassenSichV) sind alle Daten zu verstehen, die für die jeweilige Transaktion relevant sind, d.h. diejenigen Angaben, die z.B. eine Rechnung im Sinne des § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 31 bis 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung enthalten muss.

Zu Nummer 5

Nach § 2 Satz 2 Nummer 5 der KassenSichV muss jede Transaktion enthalten, ob bar oder unbar gezahlt wurde. Sofern es sich um keinen Geschäftsvorfall, sondern z.B. um eine Trainingsbuchung gehandelt hat, muss nach § 2 Satz 2 Nummer 5 der KassenSichV bei der Zahlungsart "keine" angegeben werden.

Zu Nummer 6

Unter dem Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung bzw. des Vorgangsabbruchs nach § 2 Satz 2 Nummer 6 der KassenSichV ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem das Geschehen seinen Abschluss gefunden hat.

Zu Nummer 7

Der Prüfwert in § 2 Satz 2 Nummer 7 der KassenSichV dient der Sicherung der Integrität einer jeden Aufzeichnung. Die Funktion eines Prüfwerts kann etwa durch Signaturverfahren sichergestellt werden. Der Stand der Technik zur Eignung von Mechanismen zur Erstellung eines Prüfwerts ist gemäß § 5 den Technischen Richtlinien des BSI zu entnehmen.

Zu Nummer 8

Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls in § 2 Satz 2 Nummer 8 der KassenSichV dient als Identifikationsmerkmal und werden zusätzlich auf den Belegen im Sinne des § 6 der KassenSichV angegeben.

Zu Satz 3

Nach § 2 Satz 3 der KassenSichV werden der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, der Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung bzw. des Vorgangsabbruchs, die eindeutige, fortlaufende Transaktionsnummer sowie der Prüfwert durch das Sicherheitsmodul festgelegt.

Zu § 3 (Speicherung der Grundaufzeichnungen)

Zu Absatz 1

In § 3 Absatz 1 der KassenSichV werden die Anforderungen an die Speicherung der Grundaufzeichnungen beschrieben. Danach muss die jeweilige Aufzeichnung (Geschäftsvorfall oder sonstiger Vorgang) im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO gespeichert werden. Die Speicherung hat sicherzustellen, dass die protokollierten laufenden Geschäftsvorfälle oder sonstigen Vorfälle fortlaufend abgelegt und abrufbar sind. Es muss sichergestellt werden, dass die Verkettung und die Anforderungen der einheitlichen digitalen Schnittstelle bei der Übertragung auf ein nichtflüchtiges Speichermedium bestehen bleiben.

Unter einem nichtflüchtigen Speichermedium werden in der elektronischen Datenverarbeitung verschiedene Datenspeicher bezeichnet, deren gespeicherte Informationen auf Dauer erhalten bleiben, also auch während der Zeit in der das elektronische Aufzeichnungssystem nicht in Betrieb ist oder nicht mit Strom versorgt wird.

Zu Absatz 2

§ 3 Absatz 2 der KassenSichV regelt, dass die gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO eine vollständige Verkettung aller Transaktionen enthalten müssen. Durch die Verkettung der Transaktionen werden Manipulationen der Aufzeichnungen sichtbar. Bei der Verkettung handelt es sich um eine Datenstruktur, bei der die Daten in einer bestimmten Art und Weise angeordnet und verknüpft werden. Die Verkettung bewirkt, dass jedes Element einer verketteten Liste als Besonderheit einen Verweis auf das nächste Element und das vorhergehende Element beinhaltet, wodurch die einzelnen Elemente zu einer Gesamtheit der Elemente werden.

Zu Absatz 3

In § 3 Absatz 3 der KassenSichV werden die Anforderungen an die Aufbewahrung beschrieben. Die elektronische Aufbewahrung bedeutet die unveränderbare, langzeitige Aufbewahrung der elektronischen Aufzeichnungen. Auch das elektronische Aufbewahrungssystem muss sich auf einem nichtflüchtigen Speichermedium befinden.

Zu Absatz 4

Bei einer Verdichtung werden Daten komprimiert, damit sich ein Datenbestand auf einen kleineren Datenbestand reduzieren lässt, um den Platzbedarf bei der Aufbewahrung zu reduzieren. Die Grundaufzeichnungen dürfen im elektronischen Aufbewahrungssystem für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 AO nicht verdichtet (komprimiert) werden, wenn dadurch deren Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist. Damit bleiben die Verkettung und die Anforderungen der einheitlichen digitalen Schnittstelle bei der Aufbewahrung erhalten.

Zu § 4 (Einheitliche digitale Schnittstelle)

Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung und dient dem standardisierten Datenexport aus dem elektronischen Aufzeichnungsprogramm oder dem elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde zur Prüfung der Aufzeichnungen auf Integrität und Authentizität sowie Vollständigkeit. Ein Datensatz ist eine Gruppe von inhaltlich zusammenhängenden Datenfeldern, die in einer direkten Beziehung zueinander stehen oder gemeinsame Merkmale haben.

Die einheitliche digitale Schnittstelle soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a AO aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung sicherstellen, unabhängig von dem eingesetzten (Kassen-)Programm.

Die einheitliche digitale Schnittstelle trägt dazu bei, Zweifelsfragen und Unklarheiten zu den Inhalten von elektronischen Dateien und Datenfeldern und technische Schwierigkeiten beim Aufbereiten der elektronischen Daten zu vermeiden sowie Prüfungen zu verkürzen. Wegen der einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem Aufzeichnungsprogramm erleichtert die einheitliche digitale Schnittstelle auch die Übernahme in die Gewinnermittlung bzw. Buchführung. Eine abschließende Definition und Aufzählung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten sind mit der einheitlichen digitalen Schnittstelle nicht verbunden.

Die einheitliche digitale Schnittstelle bezieht sich auf die Sicherungsebene, wie in § 2 der KassenSichV beschrieben und nicht auf die rechtlichen Anforderungen an die einzelnen Daten.

Zu § 5 (Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung)

Im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium, die einheitliche digitale Schnittstelle sowie die organisatorischen Anforderungen zur Vergabe der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems fest.

Die messtechnische Sicherheit von preisrechnenden Messgeräten (z.B. Kassenwaagen, Zapfsäulen mit Kassenfunktion) wird durch das Mess- und Eichrecht gewährleistet.

Zu § 6 (Anforderungen an den Beleg)

In § 6 der KassenSichV werden die Mindestanforderungen an den auszustellenden Beleg festgelegt.

Zu Satz 1

Nach § 6 Satz 1 Nummer 1 der KassenSichV muss der vollständige Name des leistenden Unternehmers mit seiner Anschrift auf dem Beleg angegeben sein, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.

Das Datum der Belegausstellung und der Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 der KassenSichV und der Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6 KassenSichV müssen nach § 6 Satz 1 Nummer 2 der KassenSichV auf dem Beleg enthalten sein sowie nach § 6 Satz 1 Nummer 4 der KassenSichV die eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2 der KassenSichV.

Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung müssen nach § 6 Satz 1 Nummer 3 der KassenSichV auf dem Beleg enthalten sein. Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und nachvollziehbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Handelsübliche Bezeichnungen für Gegenstände sind ausreichend.

Nach § 6 Satz 1 Nummer 5 der KassenSichV muss der Beleg das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung einer Steuerbefreiung gilt.

Zur eindeutigen Zuordnung eines Belegs zu dem elektronischen Aufzeichnungssystem, welches den Beleg erstellt hat, ist auf dem Beleg nach § 6 Satz 1 Nummer 6 der KassenSichV die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls anzugeben.

Zu Satz 2

Nach § 6 Satz 2 der KassenSichV müssen die Angaben auf dem ausgegebenen Beleg ohne Hilfsmittel, d.h. mit bloßem Auge, lesbar sein.

Zu Satz 3

Der Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Die Erstellung des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erfolgen. Mit der Belegausgabepflicht und der Pflicht zur Verfügungstellung an den am Geschäftsvorfall Beteiligten entsteht für diesen keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Zu § 7 (Zertifizierung)

Zu Absatz 1

Die technische Sicherheitseinrichtung ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren zu lassen. Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetz sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfung und Bewertung eines Antrags auf Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann auch durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung durch eine nationale Akkreditierungsstelle akkreditiert ist. Als nationale Akkreditierungsstelle gelten folgende Stellen:

Damit wird europäischem Recht Rechnung getragen und der Marktzugang gewährleistet. Es handelt sich um eine Sonderregelung für die Kassensicherheit im gewerblichen Bereich.

Wird eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung durch ein Update im sicherheitsrelevanten Bereich modifiziert oder werden sonstige Änderungen des sicherheitsrelevanten Bereichs der zertifizierten Sicherheitseinrichtung vorgenommen, erstreckt sich die Zertifizierung nicht mehr auf die im sicherheitsrelevanten Bereich modifizierte technische Sicherheitseinrichtung, es sei denn, dass die technische Sicherheitseinrichtung mit dem Update bzw. der sonstigen Änderungen des sicherheitsrelevanten Bereichs rezertifiziert wurde (vgl. §§ 8 bis 12 der Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung).

Werden Umstände bekannt, wonach eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen oder technischen Anforderung der KassenSichV entspricht, wird dies im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht (vgl. §§ 7 der BSIZertifizierungs- und Anerkennungsverordnung). Im Rahmen dieser Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass die Zertifizierung formal erloschen ist und nach Ablauf einer angemessenen Frist die technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierung erloschen ist, nicht mehr verwendet werden darf, sofern nicht innerhalb dieser Frist den Anforderungen der KassenSichV entsprochen wird.

Zu Absatz 2

Nach § 7 Absatz 2 der KassenSichV sind die Kosten der Zertifizierung vom Antragsteller zu tragen, z.B. der Hersteller der Sicherheitseinrichtung. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Zu § 8 (Inkrafttreten)

§ 8 der KassenSichV bestimmt, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4163, BMF: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand
Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: davon aus Informationspflichten:
8,8 Mio. Euro 8,8 Mio. Euro
Verwaltung Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand :
Geringfügige Mehrkosten
Geringfügige Entlastung
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 8,8 Mio. Euro dar.
Die erforderliche Kompensation kann
durch bereits beschlossene Regelungsvorhaben erbracht werden.
Evaluierung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Regelungen der vorliegenden Verordnung werden zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Im Rahmen dieser Evaluierung soll geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zum Schutz vor Manipulationen zu erweitern ist.
Die Regelungen des die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetzes zum
Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember
2016 werden vier Jahre nach erstmaliger
Anwendung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und das
kungsziele evaluiert:
Erreichen insbesondere folgender Wir
- Steigerung der Wirtschaftlichkeit und
Effizienz durch den verstärkten Einsatz von Informationstechnologie sowie
- zielgenauer Ressourceneinsatz.
Der Schwerpunkt der Untersuchung soll dabei auf die Praktikabilität der Maßnahmen gelegt werden.
Der aus der Kassensicherungsverordnung resultierende Erfüllungsaufwand ist grund-
sätzlich in dem die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetz zum Schutz vor
Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat weist nochmals auf die weiterhin bestehende Unsi-
cherheit im Hinblick auf die Kosten hin, die durch die Einhaltung der erst noch genauer
festzulegenden Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung für die Wirtschaft entstehen werden.
Das Ressort hat zugesagt, den Erfüllungsaufwand nachzuquantifizieren, sobald die
Technischen Richtlinien und Schutzprofile festgelegt sind.
Im Übrigen hat das Ressort die Kostenfolgen nachvollziehbar und plausibel dargestellt.

II. Im Einzelnen

Die Kassensicherungsverordnung setzt auf der Verordnungsermächtigung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 auf (siehe NKR-Nr. 3286). Mit dem Gesetz war das Problem manipulierbarer Registrierkassen und Kassensysteme und damit verbundener Steuerausfälle angegangen worden. Das Vorhaben verpflichtete erstmals die Nutzer solcher elektronischen Grundaufzeichnungsgeräte, eine technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz der aufgezeichneten Daten zu verwenden (§ 146a der Abgabenordnung).

Im Laufe des parlamentarischen Verfahrens war in das Gesetz für Verwender elektronischer Aufzeichnungssysteme zudem eine Belegausgabepflicht aufgenommen worden.

Darüber hinaus wurden im parlamentarischen Verfahren die Anforderungen an das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung erhöht. So sind für den Erlass der vorliegenden Verordnung nunmehr die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates erforderlich.

Die hier vorliegende Verordnung konkretisiert die Anforderungen des § 146a AO und legt fest:

Die Verordnung sieht dabei auf der Grundlage des Gesetzes vor, dass die technischen Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen festgelegt werden.

Das BMF hat zugesichert, vor der Festlegung der Technischen Richtlinien und Schutzprofile durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Länder sowie die betroffenen Verbände und Fachkreise zu beteiligen.

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.

Wirtschaft

Der aus der Verordnung resultierende Erfüllungsaufwand ist grundsätzlich in dem die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 dargestellt.

Für die im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz aufgenommene Belegausgabepflicht bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme - deren Anforderungen mit der hier vorliegenden Verordnung konkretisiert werden - entsteht zusätzlich zu dem bereits im Gesetz erfassten Aufwand ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8,8 Mio. Euro.

Nach der Verordnung kann ein Beleg in Papierform oder elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Bei einer Anzahl von 2,1 Mio. Geräten und von angenommenen 30 Geschäftsvorfällen pro Tag bei 22 Tagen pro Monat/Gerät sind insgesamt 19,8 Mrd. Geschäftsvorfälle anzunehmen. Gleichzeitig wird aufgrund der heute bereits verbreiteten Registrierkassen davon ausgegangen, dass bereits in 95 Prozent der Fälle die Belege ausgedruckt und ausgegeben werden. Danach wäre de facto mit Mehrkosten in 5 Prozent der Fälle auszugehen. Das heißt bei einem geschätzten Zeitbedarf von 2 Sekunden je Beleg, einem Tarifansatz von 19,30 Euro/Stunde und zusätzlichen 990 Mio. Belegen entstehen zusätzliche Kosten von 10,6 Mio. Euro. Zudem entstehen Sachkosten (Papier) für den Ausdruck von geschätzt 5,5 Mio. Euro Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung wird eine Vielzahl von Belegen bereits elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben. Es wird davon ausgegangen, dass dies bereits in 25 Prozent der Belegausgaben erfolgt. Dieser Umstand führt dazu, dass sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 11,76 Mio. Euro verringern. Weiterhin ist in § 146a Absatz 2 Satz 2 AO eine Ausnahme von der Belegausgabeverpflichtung vorgesehen, wonach bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreien können. Es wird angenommen, dass in 25 Prozent der Fälle die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht Befreiungen erteilen werden. Hierdurch verringern sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 8,8 Mio. Euro.

Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)

Es entsteht kein Mehraufwand für die Steuerverwaltungen der Länder. Die einheitliche digitale Schnittstelle ermöglicht einen reibungslosen Prüfungsablauf und führt zu einer geringfügigen Entlastung der Verwaltung. Für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehen geringfügige Mehrkosten.

II.2. "One in one Out"-Regel

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 8,8 Mio. Euro dar.

Die erforderliche Kompensation kann durch bereits beschlossene Regelungsvorhaben erbracht werden.

II.3. Evaluierung

Die Regelungen der vorliegenden Verordnung werden zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Im Rahmen dieser Evaluierung soll geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zum Schutz vor Manipulationen zu erweitern ist.

Die Regelungen des die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 werden vier Jahre nach erstmaliger Anwendung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und das Erreichen insbesondere folgender Wirkungsziele evaluiert:

Der Schwerpunkt der Untersuchung soll dabei auf die Praktikabilität der Maßnahmen gelegt werden.

III. Votum

Der aus der Verordnung resultierende Erfüllungsaufwand ist grundsätzlich in dem die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat weist nochmals auf die weiterhin bestehende Unsicherheit im Hinblick auf die Kosten hin, die durch die Einhaltung der erst noch genauer festzulegenden Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung für die Wirtschaft entstehen werden.

Das Ressort hat zugesagt, den Erfüllungsaufwand nachzuquantifizieren, sobald die Technischen Richtlinien und Schutzprofile festgelegt sind.

Im Übrigen hat das Ressort die Kostenfolgen nachvollziehbar und plausibel dargestellt.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter