Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des kulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2009 bis 2013) KOM (2007) 395 endg.; Ratsdok. 11708/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 17. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. Juli 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 12. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 681/02 = AE-Nr. 022642 und AE-Nr. 070573

Begründung

1) Kontext des Vorschlags

- Hintergrund und Ziele des Vorschlags

Infolge der Globalisierung ist im Hochschulwesen eine zunehmende Internationalisierung zu verzeichnen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten sich daher bemühen, ihre Bürger auf ein globales Umfeld vorzubereiten, indem sie ihren Hochschulsystemen eine internationale Dimension verleihen.

Allgemeines Ziel des neuen Programms Erasmus Mundus ist es, die Qualität der europäischen Hochschulbildung zu erhöhen, den Dialog und das Verständnis zwischen verschiedenen Gesellschaften und Kulturen durch Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und durch direkte persönliche Kontakte zu verbessern sowie die Ziele der EU-Außenpolitik zu fördern und zur nachhaltigen Entwicklung von Drittstaaten im Hochschulbereich beizutragen. Insofern beinhaltet dieser Vorschlag einen neuen Ansatz und geht bei der Strategie, den Zielen und der Art der Maßnahmen über den Geltungsbereich des derzeitigen Programms Erasmus Mundus hinaus.

Hochschuleinrichtungen sind unter anderem Foren für den interkulturellen Dialog und Austausch. Durch ein Bildungs- und Mobilitätsprogramm, das auf internationalen Beziehungen und Austauschmaßnahmen beruht, können die Bindungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten in den Bereichen Politik, Kultur, Bildung und Wirtschaft gefestigt werden.

Die Kommission hat die Herausforderungen für die Systeme und Einrichtungen der Hochschulbildung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgezeigt, insbesondere in ihrer Mitteilung vom Mai 2006 "Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation" (KOM (2006) 208 endg.). Vor diesem Hintergrund sehen sich die Hochschuleinrichtungen veranlasst, internationale Beziehungen mit Einrichtungen im Ausland zu knüpfen und sich darum zu bemühen, einen hohen Anteil international mobiler Studierender und Forscher zu gewinnen. Im Übrigen muss die Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich entsprechend der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat "Europa in der Welt - Praktische Vorschläge für mehr Kohärenz, Effizienz und Sichtbarkeit" (KOM (2006) 278 endgültig.) dem umfassenderen Kontext der Außenpolitik der EU und ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in angemessener Weise Rechnung tragen.

Hochschuleinrichtungen und Studierende der ganzen Welt werden von dem neuen Programm Erasmus Mundus profitieren können. Das aktuelle Programm läuft Ende 2008 aus. Gemäß Artikel 12 des Programmbeschlusses hat die Kommission bis zum 31. Dezember 2007 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms vorzulegen.

- Allgemeiner Kontext

Die Zahl international mobiler Studierender, die ein Auslandsstudium absolvieren möchten, steigt ständig: von 1,8 Millionen im Jahr 2001 auf 2,5 Millionen im Jahr 2004 bis auf geschätzte 7,2 Millionen im Jahr 2025, von denen 70 % aus Asien kommen.

Aus aktuellen Daten geht hervor, dass sich der Wettbewerb um die "Brillantesten und Besten" verschärft, wobei einige europäische Länder eine Schlüsselposition einnehmen. 2004 nahmen sechs Länder 67 % der weltweit mobilen Studierenden auf: die USA (23 %), das Vereinigte Königreich (12 %), Deutschland (11 %), Frankreich (10 %), Australien (7 %) und Japan (5 %). Europa nahm 44 % aller internationalen Studierenden auf1 (das sind 1,1 Millionen). Der Prozentsatz internationaler Studierender stieg zwischen 1999 und 2004 um 109 % für Japan, 81 % für Frankreich, 45 % für Deutschland, 42 % für Australien, 29 % für das Vereinigte Königreich und 17 % für die USA.

Allerdings liegt Europa bei bestimmten entscheidenden akademischen Indikatoren hinter den USA zurück. Im Jahr 2003 wurden in der EU-25 1 167 000 neue Doktoratsabschlüsse erworben, in den USA dagegen 1 335 000. Auch bei der Beschäftigung von Forschern liegen die USA und Japan vor Europa. Der Anteil von Forschern an 1 000 Erwerbstätigen betrug im Jahr 2003 5,5 (EU-25), 9,1 (USA) und 10,1 (Japan).

Zwar verzeichnen einige europäische Länder als Gastland einen wachsenden Anteil internationaler Studierender, aber die Position Europas als Exzellenzzentrum für Bildung wird mitunter unterschätzt bzw. nicht immer richtig wahrgenommen, weder von den Universitäten in Drittstaaten noch den Studierenden, die an einer hochwertigen internationalen Bildung interessiert sind. Auch konzentriert sich die überwiegende Mehrzahl der internationalen Studierenden, die in Europa ein Auslandsstudium absolvieren, auf einige wenige europäische Länder.

Laut einer Studie zum Thema "Wahrnehmung der europäischen Hochschulbildung in Drittstaaten" aus dem Jahr 2006 rangieren die USA bei den Studierenden in den Bereichen Innovation, Dynamik und Wettbewerb an erster Stelle (sowohl was die Hochschulbildung betrifft als auch die Gesellschaft im Allgemeinen). Im Gegensatz zu dieser Einschätzung steht die Wahrnehmung eines "traditionellen" Europas, das in puncto Modernität, Innovationsfähigkeit und Toleranz im Rückstand ist. Die Studierenden aus Asien, die den Großteil der Auslandsstudierenden stellen, stufen die USA in folgenden akademischen und arbeitsmarktrelevanten Kategorien vor Europa ein: Qualität der Labors, Bibliotheken und sonstigen Infrastrukturen; Qualität der Bildung; Prestige der Universitäten; Renommee der Abschlüsse; Chancen, nach dem Studienabschluss einen Arbeitsplatz zu finden oder bleiben zu können; Arbeitsmöglichkeiten während des Studiums.

Europas kulturelle und sprachliche Vielfalt wird von vielen Studierenden aus Drittstaaten auch als Herausforderung empfunden. Von außen gesehen erscheint das europäische Hochschulwesen mit seinen vielen unterschiedlichen nationalen Systemen und Unterrichtssprachen als verwirrend und fragmentiert. Durch den Mangel an stimmigen Informationen über die Studienmöglichkeiten in Europa wird dieser Eindruck noch verstärkt.

Gleichzeitig genießt Europa jedoch hohes Ansehen in puncto Qualität des Bildungsangebots, auch wenn die USA noch besser in dieser Hinsicht abschneiden. Vor den USA rangiert Europa bei den Aspekten Kultur, Sicherheit, Zugangsmöglichkeiten zur Hochschulbildung und deren Finanzierbarkeit.

Das laufende Programm Erasmus Mundus greift die Herausforderungen der Internationalisierung auf, mit denen die Hochschulbildung in Europa konfrontiert ist. Indem Attraktivität und Sichtbarkeit der europäischen Hochschulbildung weltweit erhöht werden und die Mobilität zwischen Europa und Drittstaaten gefördert wird, kann zum weiter gefassten Ziel beigetragen werden, die Bildungssysteme an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft und die Modernisierung der Hochschulbildung im Sinne der bereits erwähnten Mitteilung der Kommission vom Mai 2006 anzupassen.

Durch das aktuelle Programm Erasmus Mundus sind die europäischen Hochschuleinrichtungen angeregt worden, ihre jeweiligen Stärken und ihre Bildungsvielfalt zu bündeln, um mit europäischen Bildungsprogrammen von höchstem Standard die besten international mobilen Studierenden anzuziehen. Gleichzeitig stellt das Programm im Rahmen seiner Komponente "Externe Zusammenarbeit" (External Cooperation Window) darauf ab, die Hochschuleinrichtungen in bestimmten Regionen der Welt zu stärken, indem ihre Fähigkeit zur internationalen Zusammenarbeit aktiviert und die Mobilität zwischen Europa und diesen Regionen gefördert wird.

Laut Folgenabschätzung wären bei einer Einstellung des Programms schwerwiegende Folgen in nachstehenden Bereichen zu erwarten: Qualitätsniveau der Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten, die ein Auslandsstudium in Europa absolvieren möchten, Zugänglichkeit der europäischen Hochschulbildung und ihre Sichtbarkeit in der Welt sowie Förderung des Dialogs und Verständnisses zwischen den Kulturen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das derzeitige Programm Erasmus Mundus (2004-2008) wurde am 5. Dezember 2003 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen (Beschluss Nr. 2317/2003/EG). Die Komponente "Externe Zusammenarbeit" beruht auf verschiedenen Verordnungen des Rates, dem überarbeiteten Abkommen von Cotonou und dem internen Abkommen für den Zeitraum 2008-2013, welches die Finanzinstrumente im Bereich der externen Zusammenarbeit mit bestimmten Weltregionen sind.

Es wird vorgeschlagen, in der zweiten Phase des Programms Erasmus Mundus (2009-2013) die Maßnahmen der ersten Phase fortzusetzen, die Komponente "Externe Zusammenarbeit" direkter einzubinden, den Geltungsbereich auf alle Niveaus der Hochschulbildung auszudehnen, die Möglichkeiten für eine finanzielle Unterstützung von europäischen Studierenden sowie für die Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten zu verbessern.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Angesichts der zentralen Rolle, die der Hochschulbildung in der Sozial-, Kultur- und Wirtschaftspolitik zukommt, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen diesem Programmvorschlag und anderen Gemeinschaftspolitiken. Aus diesem Grund wurden relevante Gemeinschaftsprogramme und -ziele gebührend berücksichtigt, wie das Programm für lebenslanges Lernen, das Programm Marie Curie, die Initiative zur Einrichtung eines europäischen Technologieinstituts, das Programm Tempus, das Programm Atlantis, das Abkommen im Bereich der Hochschulbildung mit Kanada sowie die Programme der externen Zusammenarbeit wie Alßan, Alfa, Edulink oder Asia-Link.

Die Kontinuität zwischen der jetzigen und der künftigen Phase von Erasmus Mundus ist gewährleistet. Dank des innovativen und weiter gefassten Geltungsbereichs ist das künftige Programm Erasmus Mundus als globales Programm ausgestaltet, bei dem interne und externe EU-Strategien verbunden werden. Kohärenz, Sichtbarkeit und Präsenz der EU-Politik im Ausland werden erhöht. Für den Erfolg und die Außenwirkung derartiger Programme sowie das Image der EU-Außenpolitik im Allgemeinen ist eine enge Zusammenarbeit mit den Delegationen der Kommission in Drittstaaten unabdingbar.

Die Ziele des künftigen Programms Erasmus Mundus stehen offensichtlich mit denjenigen von laufenden Initiativen in ähnlichen Bereichen in Einklang und ergänzen diese häufig, was starke Synergien zwischen den verschiedenen Programmen erwarten lässt. Des Weiteren stehen die Vorgaben des vorgeschlagenen Programms mit den umfassenderen politischen Zielen der Lissabon-Strategie und des Bologna-Prozesses sowie mit den jüngsten Mitteilungen der Kommission im Hochschulbereich in Einklang.

Eine unlängst bei Erasmus-Mundus-Studierenden aus Drittstaaten durchgeführte Umfrage ergab, dass nach wie vor Probleme in Zusammenhang mit der Erteilung von Visa für Studierende aus Drittstaaten bestehen. Die Kommission wird daher die Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst sehr aufmerksam verfolgen.

2) Anhörung der betroffenen Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung der betroffenen Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission führte bei den Teilnehmern am Programm Erasmus Mundus und den relevanten Stakeholdern (Hochschuleinrichtungen, in der Hochschulbildung tätige Organisationen, Studierende, Akademiker, nationale Informations- und Kontaktstellen für Erasmus Mundus, nationale Behörden) eine Anhörung zur Zukunft des Programms im Rahmen folgender Veranstaltungen durch: Seminar der Erasmus-Mundus-Studierenden aus Europa und aus Drittstaaten (Juni 2006), informelle Reflexionssitzung des Ausschusses für das Programm Erasmus Mundus (nationale Behörden) (November 2006), Konferenz zum Thema "Attraktivität", bei der ein breites Spektrum von Programmteilnehmern aus Europa und aus Drittstaaten zusammentraf (November 2006), Konferenz der Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge (europäische Hochschuleinrichtungen) (Dezember 2006) sowie Sitzung der nationalen Informations- und Kontaktstellen für Erasmus Mundus (Dezember 2006).

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Das Feedback der betroffenen Kreise war eindeutig positiv. Die wichtigsten Reaktionen können wie folgt zusammengefasst werden: Fortführung von hochwertigen integrierten Masterprogrammen und Vollzeitstipendien für Studierende aus Drittstaaten unter Beibehaltung des Schwerpunkts auf der Förderung von Spitzenqualität in der Hochschulbildung; Gewährung von Zuschüssen für europäische Studierende zwecks Teilnahme an diesen Programmen, um die Glaubwürdigkeit dieser Programme zu gewährleisten; Ausweitung des Programms auf den dritten Studienzyklus (Promotion); Einrichtung von Kooperationspartnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten.

Diese Antworten fanden bei der Ausgestaltung des künftigen Programms Erasmus Mundus Berücksichtigung.

In der Zeit vom 5.2.2007 bis zum 9.3.2007 fand eine offene Anhörung über das Internet statt. Es gingen 417 Antworten bei der Kommission ein. Die Ergebnisse können ab Juni 2007 unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/erasmus-mundus.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Der Bericht über die Folgenabschätzung, der auf der Stellungnahme von externen Beratern beruht, die von der Kommission zwischen Januar und April 2007 gehört wurden, hielt drei Optionen fest.

In dem Folgenabschätzungsbericht wurde vorgeschlagen, das künftige Programm Erasmus Mundus an Option 2 auszurichten.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehene Folgenabschätzung durchgeführt. Der Folgenabschätzungsbericht kann ab Juni 2007 unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/erasmus-mundus.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Im Rahmen von Aktion 1 (gemeinsame Programme, einschließlich Stipendien) werden hochwertige gemeinsame Master- und Promotionsprogramme unterstützt, die von einer Gruppe Hochschuleinrichtungen in Europa und gegebenenfalls in Drittstaaten angeboten werden. Damit die begabtesten Studierenden aus Europa und aus Drittstaaten an diesen gemeinsamen Programmen teilnehmen können, werden Vollzeitstipendien gewährt. Außerdem werden hervorragenden Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten Kurzzeitstipendien gewährt, damit sie im Rahmen der gemeinsamen Programme Forschungs- und Lehrtätigkeiten ausüben können. Mit dieser Aktion soll die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten gefördert werden, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen.

Im Rahmen von Aktion 2 (Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten, einschließlich Stipendien) werden umfassende Kooperationspartnerschaften zwischen europäischen Hochschuleinrichtungen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten als Grundlage für die strukturelle Zusammenarbeit unterstützt. Gefördert werden sollen die Weitergabe von Knowhow an Einrichtungen in Drittstaaten sowie der Kurzzeit-/Langzeitaustausch von Studierenden und Akademikern auf allen Stufen der Hochschulbildung mit dem Ziel, Humanressourcen zu entwickeln und die Fähigkeit zur internationalen Zusammenarbeit von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten entsprechend der einschlägigen Außenpolitik der EU auszubauen. Es handelt sich um eine Aktion der externen Zusammenarbeit, die für alle beteiligten Partner von Nutzen ist und der Abwanderung von Spitzenkräften entgegenwirkt. Somit steht die Aktion in Einklang mit der EU-Außenpolitik gegenüber den beteiligten Partnerländern, die darauf abstellt, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Im Rahmen von Aktion 3 (Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung) werden transnationale Initiativen, Studien, Projekte, Veranstaltungen und sonstige Tätigkeiten unterstützt, die den Zugang zur europäischen Hochschulbildung erleichtern und deren Attraktivität, Profil und Außenwirkung weltweit verbessern.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das Programm Erasmus Mundus ist Artikel 149 EG-Vertrag. Das Programm wird durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelegt, in dem auf die verschiedenen Verordnungen des Rates Bezug genommen wird, die die Finanzinstrumente der Gemeinschaft für die externe Zusammenarbeit mit bestimmten Weltregionen darstellen.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Es gibt erhebliche Unterschiede bei der Art und Weise, wie die europäischen Länder die Mobilität von Studierenden aus Drittstaaten fördern. Einige EU-Mitgliedstaaten haben Mobilitätsprogramme eingeführt, während andere weniger aktiv in diesem Bereich sind. Die bestehenden nationalen Programme haben unterschiedliche, nicht voll integrierte Zielsetzungen, denen es an Kohärenz mangelt. Im Übrigen tragen die nationalen Programme nicht dazu bei, das Profil eines Raums der Hochschulbildung in Europa zu schärfen, der mehr als die Summe der Einzelkomponenten ist.

Einzelinitiativen einer Hochschuleinrichtung oder eines Mitgliedstaats mögen an sich höchst nützlich sein und die Gemeinschaftsaktion ergänzen, sind jedoch häufig auf die bilaterale Ebene beschränkt und haben nicht die Durchschlagskraft eines europäischen Kooperationsinstruments. Die Außenwirkung der europäischen Hochschulbildung in einem globalen Kontext wäre weiterhin auf eine kleine Anzahl von Mitgliedstaaten beschränkt und die Vorteile von Europa als Studienort würden verkannt bleiben.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Aufgrund der Art der Herausforderungen, denen Europa in diesem Bereich begegnen muss, dürfte eine auf europäischer Ebene koordinierte Aktion effizienter sein als eine Aktion auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, da sie die Identifizierung von Exzellenz, das Zusammenführen von Ressourcen in einer internationalen Partnerschaft, eine größere geografische Abdeckung und eine Mobilität, die mehr als ein europäisches Land betrifft, ermöglicht.

Mit dem Vorschlag wird die europäische und internationale Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen gefördert, die internationale Mobilität von Studierenden und Akademikern angespornt und dazu beigetragen, Profil und Prestige der europäischen Hochschulbildung in der Welt zu verbessern. Aufgrund der Art der vorgeschlagenen Aktivitäten ist die Gemeinschaft besser in der Lage, diese Ziele zu erreichen als die auf nationaler Ebene agierenden Mitgliedstaaten.

Als wichtigster qualitativer Indikator zur Ermittlung, wo die derzeitige Situation durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf europäischer Ebene verbessert werden kann, gilt, dass Europa als der attraktivste Studienort für international mobile Studierende und Wissenschaftler wahrgenommen werden muss.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang, da er im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden Hochschulinfrastrukturen umgesetzt werden kann. Er regt neue Ansätze an, die - wie die Zwischenbewertung des aktuellen Programms zeigt - nach Dafürhalten der Hochschuleinrichtungen realisierbar sind.

Um den Verwaltungsaufwand für die Stipendiaten möglichst gering zu halten, werden als Grundlage für die Berechnung der Stipendien soweit wie möglich Pauschalbeträge und Einheitskosten herangezogen.

- Wahl des Instruments

Ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft ist das einzige Rechtsinstrument, das für die Förderung der Zusammenarbeit im Hochschulbereich in Betracht kommt. Nach Artikel 149, der die Rechtsgrundlage des Programms bildet, ist kein anderes Instrument möglich.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Für die gesamte Programmdauer (2009-2013) werden für Aktion 1 und Aktion 3 (gemeinsame Master- und Promotionsprogramme, einschließlich Stipendien und Attraktivitätsprojekten) insgesamt 493,69 Millionen EUR zur Verfügung gestellt. Aktion 2 (Kooperationspartnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in bestimmten Drittstaaten, einschließlich Mobilität) wird im Rahmen von Instrumenten der externen Zusammenarbeit entsprechend den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren finanziert.

Die Kommission ist bestrebt, für die gesamte Laufzeit des Programms (2009-2013) für Aktion 2 von Erasmus Mundus II einen Gesamtbetrag von 460 Millionen EUR (Richtwert) bereitzustellen. Nachstehend die Beiträge (Richtwerte) der verschiedenen externen Instrumente und des Europäischen Entwicklungsfonds:

Die detaillierte Programmplanung und die jährlichen Mittelzuweisungen des EEF und der einzelnen Instrumente zum Gesamtbetrag von 460 Millionen EUR (Richtwert) werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den jeweiligen Bestimmungen und Verfahren festgelegt, spätestens jedoch zum 1. Juli 2008 für den Zeitraum 2009-2010 und zum 1. Juli 2010 für den Zeitraum 2011-2013.

5) Weitere Angaben

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2009-2013)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

beschliessen:

Artikel 1
Festlegung des Programms

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet:

Artikel 3
Ziele des Programms

Artikel 4
Programmaktionen

Artikel 5
Zugang zum Programm

Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

Artikel 7
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 8
Ausschussverfahren

Artikel 9
Gleichberechtigte Programmbeteiligung anderer Länder als der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Querschnittsthemen

Artikel 11
Kohärenz und Komplementarität mit anderen Strategien

Artikel 12
Finanzierung

Artikel 13
Überwachung und Bewertung

Artikel 14
Übergangsbestimmung

Artikel 15
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Gemeinschaftsaktionen, Auswahlverfahren und Finanzbestimmungen


Technische Unterstützung
Auswahlverfahren
Finanzbestimmungen

Aktion 1: Gemeinsame Erasmus-Mundus-Programme einschließlich Stipendienprogramm

A. Erasmus-Mundus-Masterprogramme

B. Erasmus-Mundus-Promotionsprogramm

C. Stipendienprogramm

Aktion 2: Erasmus-Mundus-Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten einschließlich Stipendienprogramm

Aktion 3: Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung

Technische Unterstützung

Aus dem Gesamtbudget des Programms können auch Ausgaben in Verbindung mit Experten, einer Exekutivagentur, bestehenden zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls sonstigen Formen der technischen und administrativen Unterstützung finanziert werden, auf die die Kommission möglicherweise bei Durchführung des Programms zurückgreifen muss. Dazu zählen vor allem Studien, Zusammenkünfte, Informationsaktivitäten, Veröffentlichungen, Überwachungstätigkeiten, Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen, Bewertungsaktivitäten, Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendig sind.

Auswahlverfahren

Bei den Auswahlverfahren sind folgende Vorgaben einzuhalten:

Finanzbestimmungen

1. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

Im Falle aller Aktionen von Artikel 4 können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission zur Anwendung kommen.

Pauschalzuschüsse können bis zu einer Höhe von 25 000 EUR pro Partner im Rahmen einer Zuschussvereinbarung gewährt werden. Sie können bis zu einer Höhe von 100 000 EUR kombiniert und/oder in Verbindung mit Stückkostensätzen angewandt werden.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.

2. Partnerschaftsvereinbarungen

Wenn im Rahmen des Programms Maßnahmen über Partnerschaftszuschüsse gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.

3. Öffentliche Hochschuleinrichtungen oder Organisationen

Bei allen von den Mitgliedstaaten spezifizierten Hochschuleinrichtungen und Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Stellen oder deren Vertretern kontrolliert werden, geht die Kommission davon aus, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen; es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen können gemäß Artikel 173 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 von den Rechnungsprüfungspflichten entbunden werden.

4. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen können.

5. Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung von Artikel 7 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten beinhalten insbesondere Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen von der Kommission beauftragten Vertreter), auch durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie für Audits durch den Europäischen Rechnungshof - erforderlichenfalls auch vor Ort.

Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz seiner Partner oder Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschluss des Projekts durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten.

Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, was insbesondere für das Zugangsrecht gilt.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten22 vorzunehmen.

Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften23 jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und jede Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushaltsmittel bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument