Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 188. Sitzung am 29. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksachen 17/10157, 17/10170 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) - Drucksachen 17/9369, 17/9669 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.09.12
Erster Durchgang: Drucksache. 170/12 (PDF)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

§ 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung

§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

49. Folgendes Dreizehntes Kapitel wird angefügt:

"Dreizehntes Kapitel
Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

§ 126 Zulageberechtigte

Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits Leistungen nach § 123 oder als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.

§ 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen

§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens

§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.

§ 130 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln über

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter "bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der Pflege zusammenzurechnen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld."

3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "erkranken" die Wörter "oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind" eingefügt und werden die Wörter "und nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung" gestrichen.

4. Im Dritten Kapitel werden der Überschrift des Dritten Abschnitts die Wörter "sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" angefügt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c bis 24i eingefügt:

" § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband, Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4

keine Anwendung.

§ 24f Entbindung

Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 24g Häusliche Pflege

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 24h Haushaltshilfe

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 24i Mutterschaftsgeld

7. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte" durch die Angabe " § 24d" ersetzt.

8. Nach § 33 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

9. § 40 wird wie folgt geändert:

10. In § 63 Absatz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Krankenbehandlung" die Wörter "sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft" eingefügt.

11. § 87 wird wie folgt geändert:

12. In § 87a Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter:

" ; nach Abschluss der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 können Zuschläge befristet für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 auch vereinbart werden zur Förderung

13. § 92 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

14. In § 111 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; für pflegende Angehörige dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht" eingefügt.

15. In § 116 Satz 1 wird die Angabe " § 119b Satz 3" durch die Wörter " § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4" ersetzt.

16. § 119b wird wie folgt geändert:

17. In § 120 Absatz 1 werden jeweils die Wörter " § 119b Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Wörter " § 119b Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

18. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

19. § 134a wird wie folgt geändert:

20. § 301a wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

In § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 200 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe " § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I. S. 2318), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

2. § 14 wird wie folgt geändert:

3. In § 15 werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte" durch die Wörter "des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Der Zweite Abschnitt des Zweiten Buches und die §§ 407 bis 413 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I. S. 550) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14 Mutterschaftsgeld

Artikel 10
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, Bundestagsdrucksachen 17/1221, 17/9841] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung oder dem" durch die Wörter "dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung oder nach dem" durch die Wörter "dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten" ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 68 Nummer 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

In § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den §§ 195 bis 200 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "nach den §§ 24c bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes

In Artikel 8 Nummer 6 des LSV-Neuordnungsgesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die Wörter "den Gesetzen" durch die Wörter "dem Zweiten Gesetz" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 166 wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12f Satz 1 werden die Wörter "private Pflegepflichtversicherung" durch die Wörter "private Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevorsorge" ersetzt.

2. § 81d Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Als Zuführungssatz getrennt für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1, für die private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 12f und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne des § 12f ist ein Prozentsatz aus der Summe von Jahresüberschuss und den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen."

Artikel 16
Inkrafttreten