Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014
(Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - SBBFestV 2014)

A. Problem und Ziel

Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften wird das Ziel verfolgt, die Kommunen wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus dem verstärkten Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, in 2014 zusätzlich zu bereits beschlossenen Hilfen um weitere 25 Mio. Euro zu entlasten. Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich deshalb die in § 46 Absatz 5 Satz 3 SGB II genannten Prozentsätze im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozentpunkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist nach § 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte festzusetzen.

B. Lösung

Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage der Entwicklung der Zahl der Zuwanderer aus anderen EU-Mitgliedstaaten zwischen 2012 und 2013. Dabei Orientierung an der Zunahme der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus den EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien). Die Diskussion über die Auswirkungen der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten hat sich anlässlich der Zuwanderungen aus diesen beiden jüngsten Mitgliedstaaten ergeben, die seit dem 1.

Januar 2014 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Mit der Zunahme der Bevölkerung aus diesen beiden Mitgliedstaaten ist auch die Zahl der Leitungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gestiegen. Bundesweit liegt die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch Bulgaren und Rumänen auf einem niedrigen Niveau, einige Jobcenter verzeichnen jedoch hohe Wachstumsraten. Da es keine belastbaren Angaben über die tatsächliche Belastung der Kommunen gibt, sind diese Zahlen ein geeigneter Indikator.

Auf Grundlage des prozentualen Anstiegs der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien von 2012 auf 2013 - gewichtet mit der Anzahl dieser Personengruppe im Bestand 2013 - ergibt sich eine prozentuale Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in denjenigen Ländern, in denen sich die Jobcenter mit den größten Herausforderungen befinden. Es sind dies im Einzelnen das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Land Rheinland-Pfalz.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die einmalige Anpassung der Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 Satz 3 SGB II für das Jahr 2014 um bundesdurchschnittlich 0,18 Prozentpunkte entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von rund 25 Mio. Euro im Jahr 2014. Die Haushalte der Länder werden entsprechend entlastet. Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Mehrausgaben werden innerhalb des betroffenen Einzelplans ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung regelt allein Abrechnungstatbestände im Verhältnis zwischen Bund und Ländern und führt zu keinem Erfüllungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung regelt die Neufestsetzung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU. Neben dem einmaligen und der Höhe nach vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungssätze im Verfahren des Mittelabrufs entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - SBBFestV 2014)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 15. Oktober 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - SBBFestV 2014) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - SBBFestV 2014)

Vom ...

Auf Grund des § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel des Gesetzes vom... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes, das § 46 Absatz 7a ins SGB II einfügt] eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014

Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,18 Prozentpunkte. Ausgehend von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern von 2012 bis 2013 unterschiedlichen Entwicklung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien folgende länderspezifische Werte festgelegt:0,17 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,0,13 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,0,33 Prozentpunkte für Berlin,1,59 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,0,48 Prozentpunkte für Hessen,0,08 Prozentpunkte für Niedersachsen,0,15 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,0,31 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz.

Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften wird das Ziel verfolgt, die Kommunen wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus dem verstärkten Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, in 2014 zusätzlich zu bereits beschlossenen Hilfen um weitere 25 Mio. Euro zu entlasten. Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich deshalb die in § 46 Absatz 5 Satz 3 SGB II genannten Prozentsätze im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozentpunkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist nach § 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifisch abweichende Werte festzusetzen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Die umfassende Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union macht dies möglich. Sie ist eine der tragenden Grundfreiheiten und eine der sichtbarsten Vorzüge Europas für seine Bürger. Gleichzeitig hat sich eine Diskussion über die möglichen Auswirkungen der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten auf die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland ergeben. Diese bezieht sich insbesondere auf die wachsende Zuwanderung aus den im Jahr 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten, Bulgarien und Rumänien, deren Staatsangehörige seit dem 1.

Januar 2014 volle Arbeitsnehmerfreizügigkeit genießen. Die Auswirkungen sind in einer Reihe von Kommunen besonders deutlich zu spüren, deren daraus resultierende finanzielle Belastung allerdings nicht beziffert werden kann. Da mit der Zunahme der Bevölkerung aus diesen beiden Mitgliedstaaten auch die Zahl der Leitungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gestiegen ist, kann diese als geeigneter Indikator herangezogen werden. Bundesweit liegt die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch Bulgaren und Rumänen auf einem niedrigen Niveau, einige Jobcenter verzeichnen jedoch hohe Wachstumsraten. Aus diesem Grund werden für die Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung des § 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II speziell Daten aus diesem Bereich zugrunde gelegt. Auf Grundlage des prozentualen Anstiegs der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien von 2012 auf 2013 - gewichtet mit der Anzahl dieser Personengruppe im Bestand 2013 ergibt sich eine prozentuale Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in denjenigen Ländern, in denen sich die Jobcenter mit den größten Herausforderungen befinden. Es sind dies im Einzelnen das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Land Rheinland-Pfalz.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die Verordnung nicht berührt.

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeit

Ziele und Indikatoren sowie Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht wesentlich betroffen

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die einmalige Anpassung der Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 Satz 3 SGB II für das Jahr 2014 um bundesdurchschnittlich 0,18 Prozentpunkte entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von rund 25 Mio. Euro im Jahr 2014. Die Haushalte der Länder werden entsprechend entlastet. Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Mehrausgaben werden innerhalb des betroffenen Einzelplans ausgeglichen.

3. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung regelt allein Abrechnungstatbestände im Verhältnis zwischen Bund und Ländern und führt zu keinem Erfüllungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern.

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten.

Die Verordnung regelt die Neufestsetzung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU. Neben dem einmaligen und der Höhe nach vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungssätze im Verfahren des Mittelabrufs entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

4. Weitere Kosten

Auswirken auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Befristung; Evaluation

§ 46 Absatz 7a SGB II regelt eine Anhebung der Werte der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 5 Satz 3 SGB II ausschließlich für das Jahr 2014. Insofern bedarf es keiner weiteren Befristung und keiner Evaluation im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Der Bund wird die Kommunen wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, im Jahr 2014 um einmalig weitere 25 Mio. Euro entlasten. Hierfür wird die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II jeweils um 0,18 Prozentpunkte erhöht.

§ 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II regelt, dass die zusätzliche Quote von 0,18 Prozentpunkten im Bundesdurchschnitt gelten soll und in einem ersten Schritt für alle Länder gleich anzusetzen ist. Faktisch muss aber in einem zweiten Schritt differenziert werden. Die öffentliche Diskussion um die besondere Belastung einzelner Kommunen durch die Zuwanderung aus EU-Mitgliedsstaaten hat sich insbesondere an Zuwanderern aus den 2007 beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten, Bulgarien und Rumänien, ergeben. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch diese Zuwanderer ist ein geeigneter Indikator für die Belastung der Kommunen, da die Bestandzahlen und Steigerungsraten im SGB II-Bezug in guter Annäherung den Umfang der Zuwanderung abbilden. Für die Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung des § 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II werden daher speziell Daten aus diesem Bereich zugrunde gelegt.

Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Länder ist die "Betroffenheit" der Jobcenter in den Ländern durch Leistungsbezieher aus den EU-2. Um diese Betroffenheit zu messen, wird der prozentuale Anstieg der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien von 2012 auf 2013 mit der Anzahl dieser Personengruppe im Bestand 2013 gewichtet (multipliziert). Daraus ergibt sich ein Betroffenheitsindex, nach dem die Jobcenter in eine Reihenfolge gebracht werden. Da es die besondere Intention des Gesetzgebers ist, diejenigen Kommunen mit besonders gravierenden Herausforderungen aus dem verstärkten Zuzug aus den beiden genannten EU-Mitgliedstaaten in 2014 zusätzlich zu bereits beschlossenen Hilfen um weitere 25 Mio. Euro zu entlasten, wird der Index gezielt lediglich für die 15 am meisten betroffenen Jobcenter aufaddiert und sodann für die prozentuale Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in denjenigen Ländern zugrunde gelegt, in denen diese Jobcenter sich befinden. Es sind dies im Einzelnen das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Land Rheinland-Pfalz.

Zu § 2

§ 2 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3028:
Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Verwaltung
Umstellungsaufwand:Geringfügig
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit der Verordnung soll die prozentuale Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Länder erhöht werden, die von Zuzug aus anderen EU-Staaten besonders betroffen sind.

Auf Grund der Implementierung der veränderten Beteiligungssätze im Verfahren des Mittelabrufs ist geringfügiger einmaliger Aufwand zu verzeichnen. Darüber hinaus ist mit keinem weiteren Aufwand zu rechnen.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Störr-Ritter Dr. Dückert
Vorsitzende i.V. Berichterstatterin