Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

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B

Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ( § 28 Absatz 12 ChemG)

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung entgegen dem Bundesratsvotum (Ziffer 2 der BR-Drucksache 215/11 (PDF) - Beschluss -) bei einigen der neu unter die Meldepflicht fallenden Gemische statt einer Mitteilung nach § 16e ChemG an das Bundesinstitut für Risikobewertung an der übergangsweisen Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an eine externe Datenbank festhält. Der Informationsgehalt in den Sicherheitsdatenblättern ist jedoch vielfach nicht ausreichend, um eine adäquate Beratung in Vergiftungsfällen zu ermöglichen. Der Standard eines Sicherheitsdatenblattes darf daher nicht als ausreichend bei der noch zu erfolgenden Festlegung eines einheitlichen Formats nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 angesehen werden.

Die Bundesregierung wird somit insbesondere gebeten, sich bei den Verhandlungen zur vorgesehenen EU-Harmonisierung der Mitteilungspflichten dafür einzusetzen, dass der Umfang dieser Mitteilungen bei allen Produkten die vollständige Zusammensetzung (Rezeptur) unter Angabe der konkreten Konzentrationen der Inhaltsstoffe umfasst, damit im Vergiftungsfall geeignete Informationen schnell zur Verfügung stehen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Gemäß § 16e ChemG sind den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen von Herstellern und Einführern notwendige Informationen über Gemische und Biozidprodukte zur Verfügung zu stellen, um diese in die Lage zu versetzen, bei Vergiftungsunfällen im Interesse der Betroffenen schnellstmöglich und effektiv handeln zu können. Der bisher in Deutschland erreichte Standard für den inhaltlichen Umfang dieser Mitteilungsverpflichtung soll bei der EU-Harmonisierung sowohl für Verbraucherprodukte erhalten bleiben als auch auf die Produkte für die gewerbliche Nutzung ausgedehnt werden.