Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze
(Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG)

A. Problem und Ziel

Das Branntweinmonopolgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Das darin geregelte Branntweinmonopol ist ab diesem Zeitpunkt vollständig abgeschafft. Die der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein übertragene Aufgabe, das Branntweinmonopol im Bundesgebiet zu verwalten, entfällt damit ebenfalls vollständig. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist daher aufzulösen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, die zur Verwaltung des Branntweinmonopols in der Bundesrepublik errichtet wurde, nach dem Wegfall dieser Aufgabe aufzulösen. Darüber hinaus werden sich daraus und aus dem Außerkrafttreten des Branntweinmonopolgesetzes ergebende Gesetzesanpassungen sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von reinen Alkohol-WasserMischungen umgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Infolge des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651) tritt das Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Das darin geregelte Branntweinmonopol ist ab diesem Zeitpunkt vollständig abgeschafft. Der Rückbau der Bundesmonopolverwaltung erfolgt bereits sukzessive seit Inkrafttreten des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes. Dazu wurden im Branntweinmonopolabschaffungsgesetz entsprechende Ausführungen gemacht.

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält bisher unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen und sonstigen Erträge einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0820 Titel 682 01, Soll 2016: 45 Mio. €). Der Zuschuss dient auch der Deckung der Personalaufwendungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Zukünftig werden die Kosten für die am 31. Dezember 2018 bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein beschäftigten 20 Bediensteten (rd. 1,5 Mio. €/Jahr), die ab dem 1. Januar 2019 in der Zollverwaltung tätig sein werden, und die Versorgungsausgaben für das ehemalige Personal der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (ab 2019 rd. 3,2 Mio. € pro Jahr mit abnehmender Tendenz) nicht mehr unter Berücksichtigung des Bundeszuschusses aus dem Wirtschaftsplan der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, sondern unmittelbar aus dem Bundeshaushalt zu leisten sein. Im Gegenzug entfällt der Bundeszuschuss.

Da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von reinen AlkoholWasser-Mischungen bereits 2015 im Verwaltungswege umgesetzt wurde, haben die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von den Änderungen nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von reinen AlkoholWasser-Mischungen bereits 2015 im Verwaltungswege umgesetzt wurde, entsteht durch die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Darüber hinaus ist die Wirtschaft von den Änderungen nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand der Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. September 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.10.16

Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Weingesetzes
Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 17 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein § 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

" § 6

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

2. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "ausgenommen reine Alkohol-WasserMischungen," gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Alkopopsteuergesetzes

Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 4 Satz 2 wird das Wort "Branntweinsteuer" durch das Wort "Alkoholsteuer" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch die Artikel 4 und 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert

1. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter "Erlaubnis nach § 23a" ersetzt.

2. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "mit Ausnahme reiner AlkoholWasser-Mischungen," gestrichen.

3. In § 31 wird das Wort "Branntwein" durch das Wort "Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Energiesteuergesetzes

In § 1 Absatz 3 Satz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

In § 42 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort "Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Jugendschutzgesetzes

§ 9 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

2. In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Weingesetzes

§ 56 Absatz 8 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 58 Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter ", auch in Verbindung mit Satz 3, einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk oder ein dort genanntes Produkt" durch die Wörter "einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Gaststättengesetzes

Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Nummer 1 werden die Wörter "Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel" durch die Wörter "Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel" ersetzt.

2. In § 26 Absatz 2 wird das Wort "Branntweins" durch die Wörter "Alkohols im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen" durch die Wörter "Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wörter "und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat" durch die Wörter "und von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat" ersetzt.

Artikel 16
Änderung von Rechtsverordnungen

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, die zur Verwaltung des Branntweinmonopols in der Bundesrepublik errichtet wurde, nach dem Wegfall dieser Aufgabe aufzulösen.

Darüber hinaus werden sich daraus und aus dem Außerkrafttreten des Branntweinmonopolgesetzes ergebende Gesetzesanpassungen, sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 2015 zur Steuerbefreiung für als Arzneimittel zugelassene AlkoholWasser-Mischungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d) der EU-Richtlinie 92/83/EWG umgesetzt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die durch Gesetz eingerichtete Bundesmonopolverwaltung für Branntwein wird durch das Gesetz aufgelöst und die Abgabenordnung, das Finanzverwaltungsgesetz und das Bundesbesoldungsgesetz entsprechend angepasst. Zudem wird der sich aus dem Außerkrafttreten des Branntweinmonopolgesetzes ergebende Anpassungsbedarf in den betroffenen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt.

Die gesetzlichen Regelungen, nach denen als Arzneimittel zugelassene Alkohol-WasserMischungen von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, werden aufgrund der Feststellungen des Bundesfinanzhofs, dass diese gegen EU-Recht verstoßen, gestrichen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Artikel 1 bis 3 aus Artikel 108 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, für Artikel 4 aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes, für Artikel 5 aus Artikel 105 Absatz 1 des Grundgesetzes und für die Artikel 6, 7 und 8 Nummer 2 aus Artikel 105 Absatz 2 1. Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.

In Artikel 8 Nummer 1 und 3 sowie den Artikeln 9 bis 15 erfolgen keine inhaltlichen, sondern lediglich redaktionelle Änderungen ohne Auswirkungen auf den bisherigen Regelungsgehalt der Normen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

Das Gesetz regelt die Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein nach dem Wegfall ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Als Arzneimittel zugelassene Alkohol-Wasser-Mischungen werden entsprechend der EU-rechtlichen Regelungen von der Steuer befreit.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ergibt sich nicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a) Bund

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält bisher unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen und sonstigen Erträge einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0820 Titel 682 01, Soll 2016: 45 Mio. €). Der Zuschuss dient auch der Deckung der Personalaufwendungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Zukünftig werden die Kosten für die am 31. Dezember 2018 bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein beschäftigten 20 Bediensteten (rd. 1,5 Mio. €/Jahr), die ab dem 1. Januar 2019 in der Zollverwaltung tätig sein werden, und die Versorgungsausgaben für das ehemalige Personal der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (ab 2019 rd. 3,2 Mio. € pro Jahr mit abnehmender Tendenz) nicht mehr unter Berücksichtigung des Bundeszuschusses aus dem Wirtschaftsplan der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, sondern unmittelbar aus dem Bundeshaushalt zu leisten sein. Im Gegenzug entfällt der Bundeszuschuss.

Da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von reinen AlkoholWasser-Mischungen bereits 2015 im Verwaltungswege umgesetzt wurde, haben die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

b) Länder und Kommunen

Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.

4. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

5. Weitere Kosten

Durch das Gesetz sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Absatz 1 GGO sind nicht bekannt.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Das Gesetz kann nicht befristet werden. Das Branntweinmonopol wurde aufgrund der entsprechenden EU-rechtlichen Regelungen (VO 1234/2010) letztmalig bis zum 31. Dezember 2017 verlängert und wird mit Ablauf dieses Zeitpunktes vollständig und endgültig abgeschafft. Die der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein übertragene Aufgabe, das Branntweinmonopol im Bundesgebiet zu verwalten, entfällt damit ebenfalls vollständig und endgültig. Die Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist daher ebenfalls endgültig.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

Das Branntweinmonopolgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Das darin geregelte Branntweinmonopol ist ab diesem Zeitpunkt vollständig abgeschafft. Die der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl. I 1951, S. 491) übertragene Aufgabe, das Branntweinmonopol im Bundesgebiet zu verwalten, entfällt damit vollständig. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist daher, entsprechend ihrer Errichtung, ebenfalls durch Gesetz aufzulösen. Um die geordnete Auflösung und Abwicklung der Behörde zu gewährleisten, ist nach dem Wegfall der ihr übertragenen Aufgabe mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Bis dahin sind in der alten Verwaltungsstruktur noch Restaufgaben zu erledigen. Mit der gesetzlichen Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft zu setzen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein nach ihrer Auflösung bei der Aufzählung der Oberbehörden der Bundesfinanzverwaltung zu streichen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)

In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein nach ihrer Auflösung bei der Aufzählung der Finanzbehörden zu streichen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

In Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes ist nach der Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Besoldung für deren Präsidenten und deren Direktor zu streichen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Branntweinmonopolgesetzes)

Die Regelung setzt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 2015, Az. VII R 22/14, um, dass der Ausschluss von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen, die als Arzneimittel zugelassen sind, in § 132 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz a.F. und § 152 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz gegen Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke verstößt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Die Regelung setzt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 2015, Az. VII R 22/14, um, dass der Ausschluss von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen, die als Arzneimittel zugelassen sind, in § 132 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz a.F. und § 152 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz gegen Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke verstößt.

§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Alkoholsteuergesetz enthält eine dem § 152 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz entsprechende Regelung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Alkopopsteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Infolge des Artikels 1 Nummer 10 des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651) tritt das Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die darin enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften wurden im Alkoholsteuergesetz, das am 1. Januar 2018 vollständig in Kraft tritt, neu geregelt. Die Bezugnahme in § 1 des Alkopopsteuergesetzes auf das Branntweinmonopolgesetz ist entsprechend anzupassen, um sicherzustellen, dass die Alkopopsteuer weiter erhoben werden kann.

Zu Nummer 2

Folgeanpassung zum Außerkrafttreten des Branntweinmonopolgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2017 und des vollständigen Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes (siehe Begründung zu Nummer 1).

Zu Nummer 3

Siehe Begründung zu Nummer 2.

Zu Artikel 8 (Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Nummer 2

Die Regelung setzt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 2015, Az. VII R 22/14, um, dass der Ausschluss von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen, die als Arzneimittel zugelassen sind, in § 132 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz a.F. und § 152 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz gegen Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke verstößt.

§ 23 Absatz 1 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3) Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält eine dem § 152 Absatz 1 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetz entsprechende Regelung.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Artikel 9 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Redaktionelle Änderung des Energiesteuergesetzes aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Artikel 10 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)

Redaktionelle Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Artikel 11 (Änderung des Jugendschutzgesetzes)

Folgeänderung des Jugendschutzgesetzes aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes. Eine inhaltliche Änderung der Abgabeverbote von Alkohol an Kinder und Jugendliche erfolgt dadurch nicht.

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht der bisherigen Nummer 2. Bier und Met sowie Wein, Apfel- und Beerenwein sowie Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, Apfel- und Beerenwein oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken dürfen - wie bisher auch - an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden und es darf ihnen der Verzehr dieser alkoholischen Getränke gestattet werden.

Nummer 2 entspricht der bisherigen Nummer 1, die auf den Begriff "Branntwein" Bezug nimmt, der mit Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes entfällt. Andere alkoholischen Getränke nach Nummer 2 sind Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes oder Zwischenerzeugnisse im Sinne des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie alkoholhaltige Getränke, die Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes oder Zwischenerzeugnisse im Sinne des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes enthalten. Lebensmittel nach Nummer 2 sind Lebensmittel, die Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes oder Zwischenerzeugnisse im Sinne des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes in nicht nur geringfügiger Menge enthalten.

Diese alkoholischen Getränke und Lebensmittel dürfen - wie bisher Branntwein - an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr dieser alkoholischen Getränke gestattet werden.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zu den Änderungen in Nummer 1.

Zu Artikel 12 (Änderung des Weingesetzes)

Die in § 56 Absatz 8 Nummer 1 Weingesetz genannte Verweisung auf in § 55 Weingesetz geregelte Verwaltungsvorschriften geht ins Leere, da dort keine Verwaltungsvorschriften mehr angesprochen werden.

§ 56 Absatz 8 Nummer 2 Weingesetz verweist auf eine Vorschrift, die schon lange aufgehoben wurde.

Zu Artikel 13 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1

Folgeänderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes. Im Jugendarbeitsschutzgesetz wird das in den §§ 9 und 10 Jugendschutzgesetz geregelte Abgabeverbot von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und anderen Erzeugnissen als Abgabeverbot für den Arbeitgeber nachvollzogen. Deshalb wird auf diese Vorschriften verwiesen.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zu den Änderungen in Nummer 1.

Zu Artikel 14 (Änderung des Gaststättengesetzes)

Redaktionelle Änderung des Gaststättengesetzes aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Artikel 15 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Redaktionelle Änderung des Umsatzsteuergesetzes aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Artikel 16 (Änderung von Rechtsverordnungen)

Zu Absatz 1

Redaktionelle Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Absatz 2

Redaktionelle Änderung der Weinverordnung aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Absatz 3

Redaktionelle Änderung der Zollkostenverordnung aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Absatz 4

Redaktionelle Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1 sowie Nummer 3 bis Nummer 5

Redaktionelle Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Nummer 2

Die geltenden Regelungen für den Weinsektor in der Gemeinsamen Marktorganisation für Agrarerzeugnisse sehen keine spezielle EU-Absatzmaßnahme von interveniertem Weinalkohol für Biokraftstoffzwecke mehr vor.

Zu Absatz 6

Redaktionelle Änderung der Abwasserverordnung aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Absatz 7

Redaktionelle Änderung der Mess- und Eichverordnung aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des Alkoholsteuergesetzes.

Zu Absatz 8

Folgeänderung der Alkopopsteuerverordnung zur Änderung des Alkopopsteuergesetzes (siehe Begründung zu Artikel 7).

Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.