Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Einer hohen Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Sicherheit von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten kommt insbesondere in modernen Informationsgesellschaften eine wesentliche Bedeutung zu: für die Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen, für eine leistungsfähige Verwaltung und Wirtschaft, für Katastrophenbewältigung und nicht zuletzt auch für die Landesverteidigung. Sie tragen damit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Dies gilt insbesondere bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen und Sabotagehandlungen, in Krisenzeiten und im Spannungs- oder Verteidigungsfall, wenn durch derartige Ereignisse Infrastrukturen und Kapazitäten, die gewöhnlich vorhanden sind, nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

Infolge technischer Entwicklungen, Marktentwicklungen und gewandelter Bedrohungsszenarien sind die Regelungen des geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (PTSG) und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in weiten Teilen nicht mehr zielführend und müssen daher an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Hauptzweck ist dabei die Sicherstellung der Versorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten. Zusätzlich sollen folgende Ziele erreicht werden:

Damit wird nicht nur dem fachlich begründeten Änderungsbedarf, sondern auch dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung getragen.

B. Lösung

Ablösung des geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen durch ein neues Gesetz.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Neue oder zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt sind auf Grund dieses Gesetzes nicht zu erwarten. Durch den Ersatz der Regelungen des bisher geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen durch dieses Gesetz ergeben sich dagegen Einsparungen für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 690 000 Euro pro Jahr. Diese Einsparungen ergeben sich daraus, dass die bisherige Verpflichtung für Post- und Telekommunikationsunternehmen entfällt, Schutzräume und eine betriebliche Katastrophenschutzorganisation vorzuhalten. Ebenso entfällt die nach dem geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz hierfür bestehende Entschädigungsverpflichtung des Bundes. Bestehen bleiben für den Bund mögliche Ausgaben in einer Größenordnung von bis zu 100 000 Euro für Entschädigungen an Post- und Telekommunikationsunternehmen in dem Fall, wenn die Unternehmen zur Krisen- oder Katastrophenbewältigung oder zu entsprechenden Übungszwecken auf Anordnung Experten zur Mitarbeit in Krisenstäben abstellen.

2. Vollzugsaufwand

Neuer oder zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand entsteht durch das Gesetz nicht. Dagegen wird der bestehende Aufwand bei der Bundesnetzagentur durch Vereinfachung des bisherigen Bevorrechtigungsverfahrens und den Wegfall der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben reduziert.

E. Sonstige Kosten

Auf Grund der im Gesetz verankerten Übergangsvorschriften kann davon ausgegangen werden, dass die technischen Anforderungen, die mit dem Gesetz erstmals vorgeschrieben werden, im Rahmen allgemein erforderlicher Anpassungsmaßnahmen von den betroffenen Unternehmen kostengünstig umgesetzt werden können, zum Beispiel durch Berücksichtigung im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Softwarepflege.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

In das Gesetz werden drei von fünfzehn Informationspflichten aus dem bisherigen Recht (PTSG und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen) übernommen. Dies entspricht einer Reduzierung um 80 % gegenüber bisher geltendem Recht.

Da die drei Informationspflichten allesamt anlassbezogen sind und die mitzuteilenden Informationen den Adressaten der Informationspflicht bereits vorliegen, weil sie z.B. bei den Unternehmen auf Grund der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, führen diese Pflichten zu keinen nennenswerten Belastungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den sonstigen Informationspflichtigen.

Zwei weitere Informationspflichten sind neu. Sie haben Informationen zum Gegenstand, die der Bundesnetzagentur auf Grund ihrer bisherigen Aufgaben im Bereich der Post- und Telekommunikationssicherstellung vorliegen und zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht von der Bundesnetzagentur lediglich einmal an bestimmte Aufgabenträger übermittelt werden müssen. Diese einmaligen Informationspflichten verursachen insofern keine nennenswerten Bürokratiekosten.

G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Sie spielen unter sozialen Aspekten insofern eine wichtige Rolle als sie der Aufrechterhaltung einer Mindestversorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in Krisensituationen dienen und somit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beitragen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Guido Westerwelle

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte

§ 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung

§ 4 Unterstützung der Feldpost

§ 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht

Telekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten:

Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Übertragungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrecht erhalten werden.

§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung

§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung

§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 9 Entgelte; Entschädigung

§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

§ 11 Bußgeldvorschriften

§ 12 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verpflichtungen für Post- und Telekommunikationsunternehmen, die durch das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) vom 14. September 1994 gesetzlich festgeschriebenen und durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen konkretisiert werden, im Hinblick auf die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten an inzwischen geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden.

Des Weiteren sollen im Telekommunikationsgesetz Vorschriften geändert werden, die die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten betreffen und dringend einer Anpassung bedürfen. Dadurch soll zum einen den Telekommunikationsunternehmen, die zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, die gebotene Rechtssicherheit bei der bereits in der Praxis entsprechend gehandhabten flexiblen Umsetzung der Verpflichtung gegeben werden. Zum anderen soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die ungewollt dazu führt, dass für Anfragen von Behörden unterschiedliche Entschädigungsregeln bei gleichartigen Auskünften gelten,

Zudem soll mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009 (RS C-424/07) die Regelung über die Regulierung neuer Märkte ( § 9a TKG) und die entsprechende Legaldefinition (§ 3 Nr. 12b TKG) aufgehoben werden.

2. Zugrunde liegender Sachverhalt

Hohe Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten haben eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen, für eine leistungsfähige Verwaltung und Wirtschaft, für Krisenbewältigung und für die Landesverteidigung. Sie tragen damit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Dies wird besonders sichtbar bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen und Sabotagehandlungen, in Krisenzeiten oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall, wenn durch derartige Ereignisse Infrastrukturen und Kapazitäten, die gewöhnlich vorhanden sind, nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Durch die Abhängigkeit der Informationsgesellschaft von modernen Kommunikationssystemen, die neuen Formen der Bedrohung ausgesetzt sind, sind die Hochtechnologieländer in besonderem Maß betroffen. Aufgabe des Staates im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation ist deshalb, nicht nur sicherzustellen, dass entsprechende Informationsinfrastrukturen vorhanden sind und sie geschützt werden, sondern auch eine ausreichende Versorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in den o.g. Fällen zu gewährleisten.

Infolge technischer Entwicklungen, Marktentwicklungen und nicht zuletzt gewandelter Bedrohungsszenarien sind die Regelungen des geltenden PTSG und der zugehörigen Verordnungen in weiten Teilen nicht mehr zielführend und müssen daher an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

3. Andere Lösungsmöglichkeiten / Erledigung durch Private

Andere Lösungsmöglichkeiten als die gesetzliche Regelung kommen nicht in Betracht, weil die Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste, die in diesem Gesetz genannt sind, auch in den bezeichneten besonderen Fällen im Rahmen der Daseinsvorsorge zu erbringen sind und die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die üblichen Marktkräfte diese Bereiche nicht ausreichend berücksichtigen.

4. Informationspflichten

Das Gesetz beinhaltet insgesamt fünf Informationspflichten, von denen drei anlassbezogen sind, d.h. dass sie nur bei bestimmten Sachverhalten anfallen, und zwei nur eine einmalige Information zum Gegenstand haben. Von den fünf Informationspflichten betrifft eine ausschließlich Telekommunikationsbevorrechtigte, eine weitere Informationspflicht richtet sich ausschließlich an Telekommunikationsunternehmen, die dritte Informationspflicht betrifft sowohl Post- als auch Telekommunikationsunternehmen und die verbleibenden zwei Informationspflichten betreffen die Bundesnetzagentur.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Informationspflichten:

Die ersten drei Informationspflichten sind nicht neu. Sie entsprechen im Wesentlichen sowohl dem Grunde nach als auch inhaltlich den Informationspflichten, die auch nach dem PTSG von 1994 und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bereits bestanden haben. Mit dem neuen Gesetz wird jedoch die Gesamtzahl der Informationspflichten gegenüber dem bisherigen Recht von fünfzehn auf drei, d.h. um 80 %, reduziert. Die diesen drei Informationspflichten zugrunde liegenden Informationen sind jedoch erforderlich, um die Mindestversorgung mit den im Gesetz bezeichneten grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in den Fällen wirksam sicherstellen zu können, die im § 1 Absatz 2 aufgeführt sind, und um eine Notfallbewältigung in diesen Fällen effizient gestalten zu können. Die unter dem vierten und fünften Spiegelstrich aufgeführten Informationspflichten sind neu. Sie haben jedoch Informationen zum Gegenstand, die von der Bundesnetzagentur lediglich einmal im Rahmen der Übergangvorschriften zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht an bestimmte Aufgabenträger zu übermitteln sind.

Da es sich bei den Informationspflichten um anlassbezogene Informationspflichten handelt oder die mitzuteilenden Informationen bei den Adressaten bereits unabhängig von der Informationspflicht anfallen, z.B. auf Grund der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, führen sie nicht zu nennenswerten Belastungen der Informationspflichtigen.

5. Befristung

Bei der Sicherstellung grundlegender Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen und im Spannungs- oder Verteidigungsfall, handelt es sich um eine dauerhaft bestehende Aufgabe, sodass eine Befristung des Gesetzes nicht in Frage kommt.

6. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Gesetz trägt sowohl zur Rechts- als auch zur Verwaltungsvereinfachung bei. Die Übersichtlichkeit der Rechtsmaterie wird wesentlich erhöht, da Rechtsvorschriften, die bisher auf ein Gesetz und mehrere Verordnungen verteilt waren, lediglich in einem Gesetz zusammengeführt und konzentriert werden.

Eine wesentliche Rolle bei der mit dem Gesetz einhergehenden Rechts- und Verwaltungsvereinfachung spielt die Tatsache, dass darauf verzichtet wird, Anwendungsverordnungen als Voraussetzung für die Anwendbarkeit bestimmter Regelungen erlassen zu müssen. Damit wird die Anwendbarkeit der Regelungen in der Praxis, insbesondere in zeitkritischen Situationen wie bei einer Naturkatastrophe, einem besonders schweren Unglücksfall oder einem terroristischen Anschlag, erheblich verbessert, was nicht zuletzt auch der Effizienz der an einer Krisenbekämpfung oder Notfallbewältigung Beteiligten zugute kommt. Des Weiteren wird die Bundesnetzagentur dadurch entlastet, dass das Verfahren für die Beauftragung von Telekommunikationsunternehmen, für einen Anschluss technische Vorkehrungen für vorrangige Verbindungen zu treffen, durch Befreiung von unnötigen Verfahrensschritten vereinfacht wird.

7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Seine Regelungen stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu den Regelungen

Der Marktzutritt von Postunternehmen und Telekommunikationsunternehmen wird weder beschränkt noch davon abhängig gemacht, ob Genehmigungen vorliegen oder bestimmte Leistungen erbracht werden.

8. Änderungen zur geltenden Rechtslage

Die Regelungen des Gesetzes beinhalten gegenüber der geltenden Rechtslage im Wesentlichen folgende Änderungen:

Damit wird nicht nur dem fachlich begründeten Änderungsbedarf, sondern auch dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung getragen. So wird z.B. auf Grund technischer Entwicklungen (Netzfernsteuerung anstatt Personal vor Ort) oder veränderter Bedrohungsszenarien (Ende des Kalten Krieges, gestiegene Naturkatastrophengefahr, Gefahr von terroristischen Anschlägen) im vorliegenden Gesetz auf die bisherige Verpflichtung der Unternehmen verzichtet, Schutzräume und eine betriebliche Katastrophenschutzorganisation bereitzuhalten, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen sollten. In diesem Zusammenhang wird auch die bisherige Regelung des § 12 PTSG angepasst, die Entschädigungen für die verpflichteten Unternehmen für die von ihnen auf Anforderung der Bundesnetzagentur fortgeführten Maßnahmen vorsah (insbesondere für die Unterhaltung der Schutzräume und Einrichtungen des betrieblichen Katastrophenschutzes, die von denjenigen Unternehmen übernommen wurden, die im Rahmen der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen sind). Da das neue Gesetz keine Verpflichtung mehr enthält, für Schutzräume und betrieblichen Katastrophenschutz im Sinne des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes zu sorgen, sieht die angepasste Entschädigungsregelung nunmehr ausschließlich Entschädigungen für den Fall vor, wenn die verpflichteten Unternehmen auf Grund des Gesetzes Fachpersonal zur Mitwirkung an Vorsorgeplanungen, Übungen oder in Krisenstäben abstellen.

9. Gesetzesfolgen

Mit dem Gesetz werden die Regelungen des geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen abgelöst, die infolge technischer Entwicklungen, Entwicklungen auf dem Post- und Telekommunikationsmarkt sowie gewandelter Bedrohungsszenarien in weiten Teilen nicht mehr zielführend sind. Sie werden durch Regelungen ersetzt, die den geänderten Rahmenbedingungen wesentlich besser gerecht werden.

9.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

9.2 Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau

Durch das Gesetz entstehen keine nennenswerten neuen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Anforderungen des Gesetzes an Post- und Telekommunikationsunternehmen, bestimmte Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdienste auch unter erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten und für wichtige Aufgabenträger unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig zu erbringen, sind im Grundsatz die selben, wie die nach bisherigem Sicherstellungsrecht. Für das Erbringen dieser Dienstleistungen unter erschwerten Bedingungen sind die in den allgemein geltenden Tarifen vorgesehenen Entgelte zu zahlen. Die Anforderungen verursachen insofern keine neuen Kosten.

Kostenverursachend sind lediglich solche Anforderungen, die von den Unternehmen Investitionen oder Aufwände zusätzlich zu den sonst im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten erfordern. Derartige Anforderungen enthält das Gesetz lediglich für den Telekommunikationsbereich, wo für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen organisatorische und technische oder nur organisatorische Vorkehrungen auf Seiten einiger Unternehmen erforderlich sind. Diese Vorkehrungen sind jedoch von vielen betroffenen Unternehmen zu einem nicht unerheblichen Teil schon auf Grund des bisherigen Rechts getroffen worden. Auf Grund der im Gesetz verankerten Umsetzungsvorschriften kann zudem davon ausgegangen werden, dass neue Anforderungen, die technische Vorkehrungen erfordern, von den betroffenen Unternehmen kostengünstig umgesetzt werden können, weil

Damit werden etwaige in der Regel teure Sonderentwicklungen für den deutschen Markt vermieden.

Um die Belastungen für die Wirtschaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und damit auch dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, werden nicht alle Unternehmen verpflichtet, die im Gesetz festgelegten Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, sondern lediglich solche Postunternehmen, die die Postdienstleistungen bundesweit erbringen, und solche Telekommunikationsunternehmen, die die Telekommunikationsdienstleistungen für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass von den Verpflichtungen des Gesetzes im Postbereich ca. 35 Unternehmen und im Telekommunikationsbereich etwa 15 Unternehmen betroffen sein werden.

9.3 Bürokratiekosten

In das Gesetz werden drei von fünfzehn Informationspflichten aus dem bisherigen Recht (PTSG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen) übernommen. Dies entspricht einer Reduzierung um rund 80 % gegenüber bisher geltendem Recht.

Da die drei verbleibenden Informationspflichten allesamt anlassbezogen sind und die mitzuteilenden Informationen den Adressaten der Informationspflicht bereits vorliegen, weil sie z.B. bei den Unternehmen auf Grund der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, führen diese Pflichten zu keinen nennenswerten Belastungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den sonstigen Informationspflichtigen.

Zwei weitere Informationspflichten sind neu. Sie haben Informationen zum Gegenstand, die der Bundesnetzagentur auf Grund ihrer bisherigen Aufgaben im Bereich der Post- und Telekommunikationssicherstellung vorliegen und zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht von der Bundesnetzagentur lediglich einmal an bestimmte Aufgabenträger übermittelt werden müssen. Diese einmaligen Informationspflichten verursachen insofern keine nennenswerten Bürokratiekosten.

9.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige

Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Sie spielen unter sozialen Aspekten insofern eine wichtige Rolle als sie der Aufrechterhaltung einer Mindestversorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in Krisensituationen dienen und somit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beitragen.

10. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzes sind entsprechend den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes und der Vorgabe des § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft worden. Die Vorschriften des Gesetzes sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert worden.

11. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), da die Gesetzesvorschläge ausschließlich Regelungen zur Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens und der Telekommunikation beinhalten oder Regelungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Regelungsmaterie des Postwesens und der Telekommunikation stehen. Dass die Gesetzesvorschläge die Notfallvorsorge betreffen und somit sowohl dem Zivil- als auch dem Katastrophenschutz dienen, hat keine Änderungen hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz zur Folge.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG))

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die hohe Bedeutung, die Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten insbesondere in einer Informationsgesellschaft zukommt - im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, auf die Versorgung der Verwaltung und der Wirtschaft sowie die Unterstützung der Streitkräfte -, erfordert gesetzliche Regelungen für private Anbieter, um in besonderen Situationen eine Mindestversorgung mit den Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten zu sichern, die aus dem Blickwinkel der staatlichen Notfallvorsorge wichtig sind.

Das Gesetz soll nicht für alle Unternehmen gelten, die Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdienste erbringen. Es soll nur für diejenigen gelten, die die in diesem Gesetz genannten Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit nachhaltig, d.h. im Rahmen ihres üblichen Angebots über einen längeren Zeitraum, erbringen. Des Weiteren sollen von dem Gesetz im Postbereich nur solche Unternehmen betroffen sein, die bundesweit die in dem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen erbringen, und im Telekommunikationsbereich nur solche Unternehmen, die die im Gesetz genannten Telekommunikationsdienste und Dienstleistungen für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen. Die Beschränkungen sind aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten. Durch die Begrenzung auf ein nachhaltiges Angebot wird klargestellt, dass ein vorübergehendes, an einen überschaubaren, engen zeitlichen Rahmen gebundenes Angebot (etwa im Rahmen von Sonderaktionen, z.B. Weihnachtsangebote) nicht dazu führt, dass ein Unternehmen unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.

Zu § 2 (Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Postdienstleistungen sowie die Sendungsformen bestimmt, die in den in § 1 Absatz 2 genannten Fällen sichergestellt werden müssen für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Verwaltung, die Wirtschaft, die Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen sowie für die Streitkräfte und Träger lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben. Sie orientieren sich weitgehend an den Postdienstleistungen, die nach dem Postgesetz in Verbindung mit der Post-Universaldienstleistungsverordnung als Universaldienst zu erbringen sind. Darüber hinaus werden die Postunternehmen verpflichtet, die aufrechtzuerhaltenden Postdienstleistungen für postbevorrechtigte Kunden bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen vorrangig zu erbringen.

Satz 2 verpflichtet Postunternehmen, diejenigen Annahmestellen in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten, die erforderlich sind, um die sicherzustellenden Postdienstleistungen zu erbringen.

Absatz 2 berücksichtigt generell, dass das gewöhnliche Aufkommen an Postsendungen die Leistungsfähigkeit der Unternehmen in Notsituationen, in Krisen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall unter Umständen (z.B. auf Grund von durch Schäden verringerter Kapazitäten) um ein Vielfaches übersteigen kann. Um lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben bewältigen zu können, muss in solchen Situationen bestimmten Aufgabenträgern Vorrang bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen eingeräumt werden können.

Satz 1 legt die Postbevorrechtigten fest. Unter den Nummern 1 bis 5 werden die Stellen bezeichnet, die bekanntermaßen erforderlich sind für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Bewältigung von Notfällen, für die Verteidigung sowie für die Versorgung der Wirtschaft. Mit der Vorschrift unter Nummer 6 wird darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, weitere Postkunden zu bevorrechtigen, sofern sie Träger lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben sind und ihnen deswegen von einer Behörde des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände eine entsprechende Bescheinigung ausstellt wird. Eine derartige Bescheinigung kann sinnvollerweise nur von derjenigen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde ausgestellt werden, die den zu bevorrechtigenden Postkunden als Aufgabenträger für die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben im Rahmen ihrer Vorsorgeplanungen vorgesehen hat oder wenn ein Aufgabenträger derartige Aufgaben zu erfüllen hat und in die fachliche Zuständigkeit der Behörde fällt. Dabei werden als potenzielle Inhaber einer solchen Bescheinigung vor allem die bisher nach der Postsicherstellungsverordnung Bevorrechtigten, wie etwa Banken oder Kreditinstitute sein. Die bereits nach bisherigem Recht geforderte Bescheinigung wird beibehalten, weil sie dazu führt, dass den Postunternehmen keine in der Praxis nicht umsetzbare Prüfverpflichtung auferlegt wird, ob jemand lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben wahrzunehmen hat und hierzu in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf bevorrechtigte Versorgung angewiesen ist, sondern diese Feststellung nach wie vor von der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihren Bereich erforderlichenfalls getroffen und bescheinigt wird.

Satz 2 legt fest, dass die Bescheinigung höchstens zehn Jahre gültig ist. Dadurch wird erreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung alle zehn Jahre überprüft werden und bei Wegfall der Voraussetzungen eine unberechtigte Inanspruchnahme der Postbevorrechtigung nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Die Festlegung auf zehn Jahre erscheint sachgerecht und ist auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand vertretbar, der für die zuständigen Stellen mit der Überprüfung der Voraussetzungen und der gegebenenfalls erforderlichen Ausstellung einer neuen Bescheinigung verbunden ist.

Zu § 3 (Umsetzung der Postbevorrechtigung)

Unabdingbare Voraussetzung für eine funktionsfähige bevorrechtigte Inanspruchnahme und für ein funktionierendes vorrangiges Erbringen von Postdienstleistungen ist die Festlegung eines eindeutigen Verfahrens, nach dem sich alle Beteiligten, d.h. die Postunternehmen und die Postbevorrechtigten, richten müssen.

Satz 1 verpflichtet die Postbevorrechtigten, ihre Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost nach Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen, damit in allen Phasen der Sendungsbearbeitung durch das Postunternehmen erkennbar ist, dass es sich um vorrangig zu befördernde Sendungen handelt. Nach Satz 2 sind alle Postbevorrechtigten verpflichtet, ihre Postbevorrechtigung bei der Einlieferung von Sendungen, die mit Vorrang befördert werden sollen, nachzuweisen, um einer unberechtigten Inanspruchnahme des Vorrangs vorzubeugen. Postkunden, die nicht Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sind, legen dazu die Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben vor.

Zu § 4 (Unterstützung der Feldpost)

Zu § 5 (Telekommunikationssicherstellungspflicht)

Zu § 6 (Telekommunikationsbevorrechtigung)

Die Vorschrift berücksichtigt generell, dass in Notsituationen, in Krisen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit einem Telekommunikationsaufkommen zu rechnen ist, das deutlich höher als das normale Aufkommen sein kann, und dass die Leistungsfähigkeit der Netze, insbesondere im Mobilfunk, durch den Ausfall technischer Komponenten geschwächt sein kann. Sie berücksichtigt ferner, dass die personellen Ressourcen der Unternehmen in diesen besonderen Fällen gemindert oder anders als im Normalfall gebunden sein können. Um lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben bewältigen zu können, muss in solchen Situationen bestimmten Aufgabenträgern Vorrang bei der Inanspruchnahme bestimmter Telekommunikationsdienste und Dienstleistungen eingeräumt werden können.

Absatz 1 Satz 1 verpflichtet daher die Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse, die für die sicherzustellenden Telekommunikationsdienste erforderlich sind, und Übertragungswege für Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig bereitzustellen sowie unverzüglich und vorrangig zu entstören. Satz 2 knüpft die Umsetzung der grundsätzlichen Verpflichtung für die Unternehmen, Verbindungen im Mobilfunk auch für die Inanspruchnahme von Datenübermittlungsdiensten für Telekommunikationsbevorrechtigte vorrangig herstellen zu können, sachlich und zeitlich an die Veröffentlichung von entsprechenden Festlegungen durch die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt. Satz 3 verpflichtet die Bundesnetzagentur, bei ihren Festlegungen internationale technische Standards zu berücksichtigen und die betroffenen Verbände zu beteiligen.

Absatz 2 Satz 1 legt die Telekommunikationsbevorrechtigten fest. Unter den Nummern 1 bis 8 werden die Stellen bezeichnet, die bekanntermaßen erforderlich sind für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Bewältigung von Notfällen, für die Verteidigung sowie für die Versorgung der Wirtschaft. Mit der Vorschrift unter Nummer 9 wird darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, weitere Teilnehmer zu bevorrechtigen, sofern sie Träger lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben sind und ihnen deswegen von einer Behörde des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird. Als potenzielle Inhaber von Bescheinigungen kommen hier in Betracht z.B. Betreiber von kritischen Infrastrukturen, wie etwa Energieversorger oder Wasserver- und Entsorgungsunternehmen, Banken und Sparkassen, Postunternehmen oder auch andere Telekommunikationsunternehmen, die ihrerseits auf die genannten Dienstleistungen angewiesen sind. Eine derartige Bescheinigung kann sinnvollerweise nur von derjenigen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde ausgestellt werden, die den zu bevorrechtigenden Teilnehmer als Aufgabenträger für die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben im Rahmen ihrer Vorsorgeplanungen vorgesehen hat oder wenn ein Aufgabenträger derartige Aufgaben zu erfüllen hat und in die fachliche Zuständigkeit der Behörde fällt. Die bereits nach bisherigem Recht geforderte Bescheinigung wird beibehalten, weil sie dazu führt, dass den Telekommunikationsunternehmen keine in der Praxis nicht umsetzbare Prüfverpflichtung auferlegt wird, ob jemand lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben wahrzunehmen hat und hierzu in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf bevorrechtigte Versorgung angewiesen ist, sondern diese Feststellung nach wie vor von der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihren Bereich erforderlichenfalls getroffen und bescheinigt wird.

Satz 2 legt fest, dass die Bescheinigung höchstens zehn Jahre gültig ist. Dadurch wird erreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung alle zehn Jahre überprüft werden und bei Wegfall der Voraussetzungen eine unberechtigte Inanspruchnahme der Telekommunikationsbevorrechtigung nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Die Festlegung auf zehn Jahre erscheint sachgerecht und ist auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand vertretbar, der für die zuständigen Stellen mit der Überprüfung der Voraussetzungen und der gegebenenfalls erforderlichen Ausstellung einer neuen Bescheinigung und für die Telekommunikationsunternehmen mit der Fristüberwachung und der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen verbunden ist.

Zu § 7 (Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung)

Unabdingbare Voraussetzung für eine funktionierende vorrangige Bereitstellung und Entstörung von Anschlüssen und Übertragungswegen sowie für eine funktionierende bevorrechtigte Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten sind Vorgaben, nach denen sich alle Beteiligten, d.h. sowohl die Telekommunikationsbevorrechtigten als auch die Telekommunikationsunternehmen, bei der Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung richten müssen. Die Vorschrift regelt deshalb die mit der Umsetzung verbundenen Pflichten der Telekommunikationsbevorrechtigten auf der einen Seite sowie der Telekommunikationsunternehmen auf der anderen Seite und räumt darüber hinaus den Telekommunikationsunternehmen das Recht ein, erforderlichenfalls die Dauer oder die Datenübertragungsrate von nicht vorrangigen Mobilfunkverbindungen, ausgenommen Verbindungen zu den Notrufnummer 110 und 112, in erforderlichem Umfang zu begrenzen.

Mit Absatz 1 Satz 1 wird vorgeschrieben, dass Telekommunikationsbevorrechtigte den Telekommunikationsunternehmen, mit denen sie einen Vertrag über Telefonanschlüsse und Übertragungswege haben, rechtzeitig und im Voraus diejenigen Anschlüsse und Übertragungwege mitteilen müssen, die erforderlichenfalls vorrangig entstört werden sollen sowie für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen. Satz 2 verpflichtet die Telekommunikationsbevorrechtigten nach § 6 Absatz 2 Nummer 9 ihre Bevorrechtigung durch Vorlage der Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben nachzuweisen. Da die übrigen nach § 6 Absatz 2 Bevorrechtigten von Gesetzes wegen auf Grund ihrer Aufgaben bevorrechtigt sind, müssen die in ihrem Auftrag handelnden Personen lediglich nachweisen, dass sie im Namen des jeweiligen Bevorrechtigten handeln. Dies kann bei Behörden z.B. durch Abdruck des Dienststempels unter dem Text des Behördenschreibens neben der Unterschrift der zeichnungsbefugten Person erfolgen.

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen, für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Das können je nach Fall organisatorische, aber auch organisatorische und zusätzlich technische Vorkehrungen sein, die für die Herstellung von vorrangigen Verbindungen für Mobilfunkanschlüsse erforderlich sind. Satz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die getroffenen Vorkehrungen wieder aufzuheben sind. Satz 3 verpflichtet die Unternehmen, die Telekommunikationsbevorrechtigten unverzüglich zu informieren, sobald die Vorkehrungen abgeschlossen oder aufgehoben sind.

Absatz 3 Satz 1 räumt den Telekommunikationsunternehmen das Recht ein, erforderlichenfalls die Dauer oder die Datenübertragungsrate von nicht vorrangigen Mobilfunkverbindungen in erforderlichem Umfang zu begrenzen. Satz 2 stellt klar, dass Verbindungen zu den Notrufnummer 110 und 112 von dieser Einschränkungsmöglichkeit ausgenommen sind.

Zu § 8 (Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflichten)

Durch Absatz 1 Satz 1 werden Postunternehmen und Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, der Bundesnetzagentur Fragen zu beantworten, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, im Rahmen ihrer Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse nach § 10 zu überprüfen, ob Verpflichtungen aus dem Gesetz erfüllt werden. Satz 2 verweist auf die Vorschrift des § 55 StPO, die ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Fragen enthält, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder dessen Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige soll vom Staat nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder anderer rechtswidriger Handlungen bezichtigen muss, oder in Versuchung kommt, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu werden. Die Vorschrift trägt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, das den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG anerkannt hat.

Absatz 2 räumt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Recht ein, gegenüber den Postunternehmen und den Telekommunikationsunternehmen anzuordnen, dass sie in den Fällen des § 1 Absatz 2 und bei Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben mitwirken sowie das hierfür erforderliche Personal zur Verfügung stellen. Dies ist erforderlich, weil eine wirkungsvolle und sachgerechte Bewältigung von Notsituationen wie Naturkatastrophen, Krisen, einem Spannungs- oder Verteidigungsfall, die erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten haben, nur dann möglich ist, wenn hierzu Fachleute aus den jeweiligen Unternehmen eingesetzt werden können, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Es muss daher möglich sein, solche Kräfte in Krisen- und Arbeitsstäbe zu berufen. Darüber hinaus ist die Mitwirkung der Unternehmen an Vorsorgeplanungen für den Postbereich und den Telekommunikationsbereich ebenso notwendig wie ihre Beteiligung an Übungen, bei denen die Anwendbarkeit und Wirksamkeit der geplanten Vorsorgemaßnahmen überprüft werden können.

Zu § 9 (Entgelte; Entschädigung)

Absatz 1 Satz 1 sieht für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den ein Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen getroffen hat, um im Bedarfsfall den Anschluss oder Übertragungsweg vorrangig entstören zu können die Zahlung eines einmaligen Entgelts in Höhe von 100 Euro und für jeden Mobilfunkanschluss, für den das Unternehmen zusätzlich technische Vorkehrungen getroffen hat, um vorrangige Verbindungen herstellen zu können, die Zahlung eines zusätzlichen einmaligen Entgelts in Höhe von 50 Euro vor. Damit sollen die Unternehmen für den Aufwand pauschal entschädigt werden, der ihnen durch die Vorkehrungen je Anschluss oder Übertragungsweg entsteht. Satz 2 stellt klar, dass mit dem einmaligen Entgelt alle Ansprüche des Unternehmens abgegolten sind. Die Sätze 1 und 2 haben somit auch einen gewollt begrenzenden Charakter. Durch die Regelungen sind für die Telekommunikationsunternehmen alle Entgeltansprüche abgegolten, so dass sie keine weiteren Entgelte z.B. für die Inanspruchnahme der getroffenen Vorkehrungen, für deren Aufhebung oder für die in diesem Zusammenhang anfallenden Verwaltungstätigkeiten erheben dürfen. Gleichzeitig werden die Telekommunikationsbevorrechtigten auf Grund des zu zahlenden Entgelts dazu angeregt, nicht mehr Vorkehrungen treffen zu lassen, als sie unbedingt benötigen. Die Vorschrift bildet zudem eine sichere finanzielle Planungsgrundlage sowohl für die Telekommunikationsbevorrechtigten als auch für die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen. Satz 3 dient der Klarstellung für den Fall, dass dem Unternehmen eine neue Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben erst nach Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 2 vorgelegt wird und das Unternehmen in der Zwischenzeit bestehende Vorkehrungen bei einem Anschluss oder Übertragungsweg pflichtgemäß aufgehoben hat. Satz 4 stellt klar, dass außerhalb der Entgeltregelung liegende Entgelttatbestände, wie z.B. anfallende Verbindungsentgelte, von der Vorschrift nicht berührt werden.

Absatz 2 regelt eine pauschale Entschädigung der Post- und Telekommunikationsunternehmen durch den Bund, sofern deren Mitwirkung in Arbeitsstäben in den Fällen des § 1 Absatz 2, bei Vorsorgeplanungen oder Übungen nach § 8 Absatz 2 angeordnet wurde und sie hierfür Fachpersonal zur Verfügung gestellt haben. Die Entschädigung orientiert sich an den Entschädigungsvorschriften des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes für Tätigkeiten von Sachverständigen im Bereich elektrotechnische Anlagen und Geräte (Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1). Das in Arbeitsstäben mitwirkende Fachpersonal besitzt in der Regel die Qualifikation eines Sachverständigen der Honorargruppe 5 und erbringt entsprechende Tätigkeiten.

Zu § 10 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)

Die Vorschrift orientiert sich im Grundsatz an einer ähnlichen Regelung in § 115 des Telekommunikationsgesetzes.

Absatz 1 Satz 1 weist der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit zu, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gesetz durch die verpflichteten Postunternehmen und Telekommunikationsunternehmen wegen der fachlichen Nähe zur geregelten Materie zu kontrollieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Durch Satz 2 werden der Bundesnetzagentur die für die Kontrolle erforderlichen Rechte eingeräumt. Satz 3 verpflichtet auf der anderen Seite die Unternehmen, der Bundesnetzagentur die Kontrolle in der in Satz 2 beschriebenen Art zu ermöglichen.

In Absatz 2 werden Beträge festgelegt, bis zu deren Höhe die Bundesnetzagentur Zwangsgelder nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes festsetzen kann, um die Einhaltung bestimmter grundlegender Verpflichtungen durchzusetzen. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der Bedeutung der durchzusetzenden Vorschriften.

Zu § 11 (Bußgeldvorschriften)

Die Möglichkeit, Verstöße gegen bestehende Rechtspflichten zu sanktionieren, stellt allgemein ein Instrument dar, das grundsätzlich geeignet ist, die Bereitschaft zu stärken, Verpflichtungen nachzukommen. Dadurch, dass Verstöße gegen bestimmte Pflichten als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden, wird auch die Bedeutung erkennbar, die den Pflichten im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele beigemessen wird.

Absatz 1 enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, deren Reihenfolge der Nummerierung des Gesetzes entspricht.

Absatz 2 regelt die Höhe des Bußgeldes. Der gewählte Rahmen orientiert sich an dem Rahmen in vergleichbaren Sicherstellungsgesetzen, z.B. § 19 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, § 15 des Energiesicherungsgesetzes 1975 oder § 13 des Verkehrsleistungsgesetzes.

Durch Absatz 3 wird bestimmt, dass die Bundesnetzagentur als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Bußgeldvorschriften zuständig ist. Dies ist auf Grund der fachlichen Nähe und ähnlicher Kompetenzen nach dem Telekommunikationsgesetz sachgerecht.

Zu § 12 (Übergangsvorschriften)

Durch Absatz 1 Satz 1 wird für den Postbereich klargestellt, dass die Bescheinigungen über die Vorrangpostbevorrechtigung, die bisher auf Grund der Postsicherstellungsverordnung von der Bundesnetzagentur ausgestellt wurden, für eine Übergangszeit ihre Gültigkeit behalten. Die Übergangszeit soll mit dem Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres enden. Satz 2 verpflichtet die Bundesnetzagentur, die betroffenen Postkunden sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die diesen Postkunden bestätigt haben, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, innerhalb des Zeitraums bis zum Ende des elften Monats, der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgt, über die Übergangsfrist und das in diesem Gesetz vorgesehene neue Verfahren zu informieren. Die bisher auf der Grundlage der Bestätigung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bevorrechtigten Postkunden erhalten damit ausreichend Zeit, sich eine nach diesem Gesetz vorgesehene neue Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen. Satz 3 regelt die Vernichtung der Datenbestände und Unterlagen, die bei der Bundesnetzagentur auf Grund der ihr zugewiesenen Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Postsicherstellungsverordnung geführt werden, nach der Übergangszeit. Die Vorschrift trägt damit den Belangen des Datenschutzes Rechnung und ermöglicht der Bundesnetzagentur durch die Aufbewahrung der Datenbestände und Akten während der Übergangszeit, erforderlichenfalls zur Klärung von streitigen Sachverhalten in diesem Bereich beizutragen.

Absatz 2 Satz 1 setzt für den Telekommunikationsbereich den Zeitpunkt fest, zu dem die Vorrechte, die bestimmten Stellen und Aufgabenträgern bisher nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV) eingeräumt sind, nach einem Übergangszeitraum enden, sofern diese Stellen und Aufgabenträger nicht nach diesem Gesetz weiterhin zu dem Kreis der Bevorrechtigten gehören. Satz 2 verpflichtet die Bundesnetzagentur, die von ihr vergebenen Registrierungsnummern derjenigen bevorrechtigten Stellen und Aufgabenträger den betroffenen Telekommunikationsunternehmen mitzuteilen, die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichnet sind. Dies ist erforderlich, damit die auf Grund der bisher eingeräumten Vorrechte bei den Unternehmen getroffenen Vorkehrungen nach Ablauf der in Satz 1 festgelegten Übergangsfrist von den Unternehmen aufgehoben werden können. Satz 3 regelt die Vernichtung der Datenbestände und Unterlagen, die bei der Bundesnetzagentur auf Grund der ihr zugewiesenen Aufgaben nach § 6 der TKSiV geführt werden, nach der in Satz 1 festgelegten Übergangszeit. Die Vorschrift trägt damit den Belangen des Datenschutzes Rechnung und ermöglicht der Bundesnetzagentur durch die Aufbewahrung der Datenbestände und Unterlagen während der Übergangszeit, erforderlichenfalls zur Klärung von streitigen Sachverhalten in diesem Bereich beizutragen.

Absatz 3 Satz 1 legt eine Frist für die Aufhebung aller bisher getroffenen technischen Vorkehrungen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen fest. Unter technischen Vorkehrungen in diesem Zusammenhang sind Vorkehrungen zu verstehen, die es ermöglichen, vorrangige Verbindungen von bestimmten Anschlüssen telekommunikationsbevorrechtigter Teilnehmer herzustellen. Satz 2 legt eine Frist fest, ab der die Telekommunikationsunternehmen auch die organisatorischen Vorkehrungen für diese Festnetzanschlüsse aufzuheben haben, sofern die Vorkehrungen nicht Festnetzanschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 weiterhin bevorrechtigt sind, oder wenn eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben nicht rechtzeitig vor Ablauf der in Satz 1 festgelegten Frist vorgelegt wurde. Satz 3 stellt klar, dass die Mitteilungspflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, welche Anschlüsse vorrangig entstört werden sollen, für die bisher bevorrechtigten Festnetzanschlüsse nicht erforderlich ist, weil auf Grund der bestehenden vorrangigen Entstörungspflicht für diese Anschlüsse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 7 der TKSiV die hierfür erforderlichen Vorkehrungen bereits getroffen sein müssen. Satz 4 stellt klar, dass die Vorgaben des Satzes 2 nicht gelten, wenn der betreffende Festnetzanschluss gekündigt wird.

Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a legt eine Frist fest, bis zu deren Ablauf Telekommunikationsunternehmen die bisher bei Mobilfunkanschlüssen der nach § 4 Absatz 1 der TKSiV bevorrechtigten Stellen getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten zunächst bestehen zu lassen haben. Des weiteren wird in Satz 1 Buchstabe a bestimmt, dass die Telekommunikationsunternehmen die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen nach Ablauf der Frist unverzüglich aufzuheben haben, sofern die nach der TKSiV bevorrechtigten Stellen nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt wurde. Satz 1 Buchstabe b legt fest, bis wann Telekommunikationsunternehmen die bisher bei Mobilfunkanschlüssen der nach § 5 Absatz 1 der TKSiV bevorrechtigten Aufgabenträger getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bestehen zu lassen haben. Satz 2 stellt klar, dass die Vorgaben des Satzes 1 nicht gelten, wenn der betreffende Mobilfunkanschluss gekündigt wird.

Absatz 5 verpflichtet die Bundesnetzagentur, die betroffenen Aufgabenträger sowie die Bundes- und Landesbehörden, die diese Aufgabenträger für die Einräumung von Vorrechten bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung benannt haben, innerhalb des Zeitraums bis zum Ende des elften Monats, der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgt, über die Bestimmungen des Absatzes 2 bis 4 und über die in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und § 7 Absatz 1 und 2 zu informieren.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Absatz 1 beinhaltet die Anpassung des Wehrpflichtgesetzes als Folge des Außerkrafttretens des PTSG vom 14. September 1994 in der zuletzt geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Durch Absatz 2 wird in der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) der Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes gebracht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nr. 1 bis 3 (Inhaltsübersicht, § 3 Nummer 12b TKG, § 9a TKG):

Zu Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 112 Abs. 1 Satz 2 TKG):

Zu Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 112 Abs. 1 Satz 6 [neu] TKG):

Zu Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 112 Abs. 1 Satz 8 [neu] TKG): Diese Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung aus Doppelbuchstabe aa. Zu Nr. 4 Buchstabe b (§ 112 Abs. 4 Satz 3 TKG):

Zu Nr. 5 ( § 113 Abs. 2 TKG):

Zu Nr. 6 (§ 123 Abs. 1 Satz 1 TKG):

Zu Nr. 7 ( § 149 TKG):

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des bisher geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1181:
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben erfolgt eine Neufassung des geltenden Post- und Telekommunikationsgesetzes (PTSG) und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

Hauptzweck des vorliegenden Regelungsvorhabens ist die Anpassung bestehender Regelungen des geltenden PTSG an die technischen Entwicklungen, Marktentwicklungen und gewandelten Bedrohungsszenarien.

Daneben verfolgt das Regelungsvorhaben aber auch das Ziel, die Regelungen zu vereinfachen und unnötige bürokratische Hemmnisse abzubauen. In diesem Zusammenhang wurden wesentliche Inhalte der bisherigen Rechtsverordnungen zum PTSG in das neue Gesetz integriert und gänzlich auf Rechtsverordnungen verzichtet.

Zudem fallen durch die Neufassung des PTSG zwölf Informationspflichten künftig weg. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden bürokratischen Auswirkungen ausführlich dargestellt. Danach führt die Aufhebung bestehender Informationspflichten zu einer minimalen Entlastung der Wirtschaft, da es sich um anlassbezogene Informationspflichten handelt, die in der Praxis kaum Anwendung fanden.

Darüber hinaus werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Sie haben Informationen zum Gegenstand, die von der Bundesnetzagentur einmal zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht an bestimmte Aufgabenträger zu übermitteln sind.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags das Regelungsvorhaben, da nicht nur bestehende Informationspflichten aufgehoben, sondern auch auf bisherige Verordnungen verzichtet wurde. Dies führt zu mehr Transparenz und Anwenderfreundlichkeit für die betroffenen Normadressaten.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter