Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/10160 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes - Drucksache 17/8799 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.09.12
Erster Durchgang: Drucksache. 851/11 (PDF)

Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Abschnitt 1
M usterverf ah r en santrag ; V orl ageverf ah r en

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Musterverfahrensantrag

§ 3 Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

§ 4 Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 5 Unterbrechung des Verfahrens

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

§ 6 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung

§ 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 Aussetzung

Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens

§ 9 Beteiligte des Musterverfahrens

§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs

§ 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung

§ 12 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

§ 13 Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

§ 15 Erweiterung des Musterverfahrens

§ 16 Musterentscheid

§ 17 Vergleichsvorschlag

§ 18 Genehmigung des Vergleichs

§ 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

§ 20 Rechtsbeschwerde

§ 21 Musterrechtsbeschwerdeführer

Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten

§ 22 Wirkung des Musterentscheids

§ 23 Wirkung des Vergleichs

§ 24 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren

§ 25 Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses nicht vorgelegen haben.

§ 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 27 Übergangsvorschrift

Auf Musterverfahren, in denen vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes] bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des Kapital anleger- Musterverfahrensgesetzes] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 28 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Für Klagen, in denen

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird."

2. Dem § 145 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 71 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;".

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie folgt gefasst:

§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

"Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig."

3. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden."

4. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

5. § 51a wird wie folgt gefasst:

§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

§ 13 Absatz 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 folgende Angabe eingefügt:

§ 41a Vertreter des Musterklägers".

2. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapital anleger- Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt."

3. In § 23a wird das Wort "Prozessverfahren" durch das Wort "Ausgangsverfahren" ersetzt.

4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

§ 41a Vertreter des Musterklägers

5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

In Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2014" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

§ 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom ... [einfügen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] wird wie folgt gefasst:

(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen."

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten