Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

A. Problem und Ziel

§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit der sogenannten Westbalkanregelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Insbesondere Arbeitgeber im Baugewerbe und im Gastgewerbe nutzen sie intensivom Im Jahr 2019 haben die Auslandsvertretungen in den Staaten des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) über 27 000 Visa zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 BeschV erteilt. Die hohe Nachfrage nach Visa im Zuge der Westbalkanregelung belastet die Visastellen in den genannten Staaten enorm. Die damit verbundenen langen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums führen zu Unzufriedenheit bei den Arbeitgebern und den Arbeitskräften, da die Einreise und Beschäftigungsaufnahme für sie nicht planbar sind. Erweiterungen der Kapazitäten in den Visastellen wurden bereits vorgenommen, können aufgrund der örtlichen und baulichen Gegebenheiten jedoch nicht uneingeschränkt fortgeführt werden.

Ziel dieses Entwurfs ist es, den inländischen Arbeitgebern über den 31. Dezember 2020 hinaus die Möglichkeit zu eröffnen, Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten für das Inland einzustellen. Darüber hinaus soll den inländischen Arbeitgebern, den Arbeitskräften in den Staaten des Westbalkans sowie der Verwaltung Planungssicherheit gegeben werden.

B. Lösung

Die Westbalkanregelung wird bis zum 31. Dezember 2023 befristet verlängert. Zur Steuerung wird ein kalenderjährliches Kontingent in Höhe von bis zu 25.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingeführt; dieses soll jährlich überprüft werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei der BA entstehen jährliche Vollzugsausgaben von bis zu 4 Millionen Euro für die Erteilung der Zustimmungen. Bei den Auslandsvertretungen entstehen jährliche Vollzugsausgaben von bis zu 4,5 Millionen Euro für die Erteilung der Visa.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergeben sich jährliche Entlastungen beim Erfüllungsaufwand von insgesamt 15 500 Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bei den dargestellten jährlichen Entlastungen handelt es sich um eine Entlastung von Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verwaltung des Bundes wird jährlich um einen Erfüllungsaufwand von rund 353 900 Euro entlastet.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. August 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat.

§ 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde."

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Arbeitgeber haben die bisherige Regelung intensiv genutzt, um Arbeitskräfte zu gewinnen. Auch die Ergebnisse der "Evaluierung der Westbalkanregelung: Registerdatenanalyse und Betriebsfallstudien" vom März 2020, die das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt hat (BMAS-Forschungsbericht 544), sind positivom Danach verdienen Arbeitskräfte, die die Westbalkanregelung 2016 und 2017 in Anspruch genommen haben, im Mittel nicht weniger als vergleichbare Migrantengruppen und ihre Beschäftigungsverhältnisse sind stabil. 58 Prozent der Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten werden für Tätigkeiten eingesetzt, in denen üblicherweise Fachkräfte, Spezialistinnen und Spezialisten oder Expertinnen und Experten beschäftigt sind.

Die Nachfrage an Arbeitskräften aus den Staaten des Westbalkans war vor der Corona-Pandemie hoch. In den kommenden Jahren wird sie aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie voraussichtlich auf einem etwas niedrigeren Niveau liegen. Die Regelung wird verlängert, um diesen Arbeitskräftebedarf decken zu können. Die Einführung eines Kontingents dient der Steuerung der Ressourcen der Verwaltung sowie der Planbarkeit der Termine für die Arbeitgeber.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Inanspruchnahme der Westbalkanregelung ist wesentlich vom Arbeitskräftebedarf der Arbeitgeber abhängig und von der Möglichkeit, inländische Arbeitskräfte bedarfsgerecht einzusetzen. Arbeitgebern wird weiterhin die Möglichkeit eröffnet, Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten befristet bis zum 31. Dezember 2023 unabhängig von ihrer formalen Berufsqualifikation und zur Ausübung jeder Beschäftigung einzustellen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss der Ausübung einer Beschäftigung zustimmen. Sie führt hierbei insbesondere die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen durch. Danach dürfen keine deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, keine ihnen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellte Ausländerinnen und Ausländer sowie keine freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen der Europäischen Union oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Außerdem müssen die Beschäftigungsbedingungen der Ausländerinnen und Ausländer denen der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichwertig sein.

Darüber hinaus wird den inländischen Arbeitgebern, den Arbeitskräften in den Staaten des Westbalkans sowie der Verwaltung Planungssicherheit gegeben, indem ein kalenderjährliches Kontingent in Höhe von bis zu 25 000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingeführt wird. Die Höhe des Kontingents wird jährlich überprüft und orientiert sich am Bedarf der inländischen Wirtschaft und den Kapazitäten der Auslandsvertretungen. Genaue Prognosen zum konkreten Bedarf an Arbeitskräften aus dem Westbalkan sind aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie derzeit nicht möglich. Aufgrund der umfangreichen Maßnahmen der Bundesregierung, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, wird davon ausgegangen, dass der Bedarf zeitnah wieder steigen wird. Das Niveau von 2019 wird zunächst voraussichtlich jedoch nicht erreicht werden. Aufgrund der Unwägbarkeiten bei Prognosen hierzu wird das Kontingent zunächst auf 25 000 Zustimmungen der BA festgelegt. Es beläuft sich damit auf etwas mehr als 90 Prozent der erteilten Visa im Jahr 2019. Das Kontingent ist bedarfsgesteuert, das heißt ein Visum kann unter anderem nur bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots oder Arbeitsvertrags für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis sowie einer durchgeführten Vorrangprüfung und Feststellung der gleichwertigen Beschäftigungsbedingungen durch die BA erteilt werden. Maßgeblich für das genannte Kontingent je Kalenderjahr ist der Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung der BA, nicht der Zeitpunkt der Visumerteilung. Das Auswärtige Amt und die BA haben ausreichend Ressourcen zur Bearbeitung des Kontingents.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Das BMAS kann auf Grundlage von § 42 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt werden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Ohne die Verordnung würden für die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien die erleichterten Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang entfallen. Demnach könnte nicht mehr grundsätzlich jede Beschäftigung ausgeübt werden. Zudem müsste dann für den Arbeitsmarktzugang in der Regel die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses nachgewiesen werden. Durch die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Arbeitsmarkt soll - befristet - erreicht werden, dass die betroffenen Staatsangehörigen grundsätzlich jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft bzw. bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation ohne das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens fortsetzen oder aufnehmen können.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung dient der Stärkung der legalen Migration zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland und trägt damit zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei.

Die Verordnung steht im Übrigen im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesrepublik Deutschland.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Verlängerung der Regelung über das Jahr 2020 hinaus bis Ende 2023 fallen für die Erteilung der Zustimmungen nach § 39 AufenthG bei der BA und für die Erteilung der Visa nach § 26 Absatz 2 BeschV bei den Auslandsvertretungen Haushaltsausgaben an. Alternativ kommt für einen Teil der Betroffenen ggf. ein Aufenthaltstitel nach §§ 18a und 18b AufenthG in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Über die Anzahl der Personen, die hierfür in Betracht kommen, liegen jedoch keine Werte vor. Jedenfalls wären auch bei einem Auslaufen der Regelungen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand angefallen. Daher sind die nachfolgend aufgeführten Angaben Maximalwerte:

BA: Für die Erteilung einer Zustimmung werden 136 Minuten benötigt. Die Ausgaben für eine Minute im mittleren Dienst belaufen sich auf 1,11 Euro, im gehobenen Dienst auf 1,34 Euro (Personalgesamtkosten für nachgeordnete Bundesbehörden entsprechend des Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen für Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung vom 18. Juni 2020). Bei einer vollständigen Inanspruchnahme des Kontingents und einer Verteilung der Bearbeitung auf 72 Prozent durch den mittleren und 28 Prozent durch den gehobenen Dienst fallen für die Erteilung der 25 000 Zustimmungen Haushaltsangaben von bis zu 4 Millionen Euro jährlich bei der BA an.

Auslandsvertretungen:

Für die Haushaltsausgaben sind zusätzlich zu den bis zu 25 000 Visa für eine Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 BeschV Anträge auf Familiennachzug (Faktor 0,8) zu berücksichtigen. Von den Auslandsvertretungen sind somit bis zu 45 000 Visa-Anträge jährlich zu bearbeiten. Bei 75 Minuten für die Bearbeitung eines Antrags und 1,34 Euro pro Minute im gehobenen Dienst entsprechend des oben aufgeführten Rundschreibens fallen bis zu 4,5 Millionen Euro jährlich an.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigungsaufnahme und wird in einem behördeninternen Verfahren erteilt.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Kontingentierung der Zustimmungen nach § 39 AufenthG wird die Wirtschaft um Informationspflichten nach § 39 Absatz 4 AufenthG gegenüber der BA entlastet. In 2019 waren rund 27 000 Zustimmungen der BA Grundlage für die Erteilung von Visa nach § 26 Absatz 2. Von den Arbeitgebern waren für die Zustimmungen Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis in entsprechender Höhe an die BA zu übermitteln. In den Jahren 2021 bis 2023 sind die Zustimmungen der BA auf 25 000 jährlich begrenzt, demzufolge wird die Wirtschaft um den Aufwand für 2 000 Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis entlastet.

2 000 Fälle mit einem Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall, bei einem Lohnsatz von 34,50 Euro pro Stunde und Sachkosten von 2 Euro pro Fall ergeben eine Entlastung von rund 15 500 Euro pro Jahr.

Der Erfüllungsaufwand entspricht dabei den Auskunftspflichten nach § 39 Absatz 4 AufenthG gegenüber der BA (WebSKM ID-IP:0610241039451).

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung BA:

Für die Erteilung der Zustimmung fällt ein Zeitaufwand je Fall von 136 Minuten an (der Aufwand ist vergleichbar mit WebSKM ID-IP: 180815514611).

Wie unter Ziffer 4.2 dargestellt, reduziert sich die Anzahl der Zustimmungen der BA auf Grundlage des § 26 Absatz 2 um 2 000 auf 25 000. Laut BA bearbeitet 72 Prozent der Zustimmungen nach § 26 Absatz 2 der mittlere und 28 Prozent der gehobene Dienst (Stand 2017). Bei 136 Minuten Zeitaufwand und Kosten 31,70 Euro pro Stunde, das sind 0,53 Euro pro Minute im mittleren Dienst (Lohnkostentabelle des Leitfadens der Bundesregierung für den Erfüllungsaufwand, S. 56) ergibt sich für 1 440 Zustimmungen (72 Prozent von 2 000 Zustimmungen) bei der BA eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands von rund 103 500Euro. Im gehobenen Dienst belaufen sich die Kosten auf 0,72 Euro pro Minute. Bei 136 Minuten Zeitaufwand ergibt sich bei 560 Zustimmungen (28 Prozent von 2 000 Zustimmungen) bei der BA eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands von rund 55 100 Euro. Insgesamt beläuft sich die Reduzierung auf rund 158 600 Euro jährlich.

Auslandsvertretungen:

Bei den Auslandsvertretungen entsteht für die Bearbeitung der Visa-Anträge ein Zeitaufwand je Fall von 75 Minuten (Erhebung des Statistischen Bundesamts im Februar 2016). Entsprechend der oben aufgeführten Lohnkostensätze aus dem Leitfaden der Bundesregierung für den Erfüllungsaufwand im Einzelfall 54,25 Euro.

Zusätzlich zur Verringerung der zu erteilenden Visa für eine Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 um 2 000 ist die Verringerung des Nachzugs von Familienmitgliedern zu berücksichtigen. Nach den Erfahrungen aus der Visumpraxis im Bereich der Erwerbstätigkeit ist der Familiennachzug mit einem Faktor 0,8 zu berechnen (entspricht 1 600 Fällen). Aufgrund der eingeführten Kontingentierung sind somit insgesamt 3 600 Anträge weniger von den Auslandsvertretungen in den sechs Westbalkanstaaten zu bearbeiten. Der Erfüllungsaufwand reduziert sich dort somit um rund 195 300 Euro jährlich.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder gleichstellungspolitische Auswirkungen.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Regelung gilt für die Jahre von 2021 bis 2023 und ist damit nur drei Jahre wirksam. Eine Evaluierung ist auch unter Berücksichtigung des haushälterischen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich, da das IAB bereits die bisherige befristete Regelung evaluiert hat. Es ist nicht zu erwarten, dass durch eine weitere Evaluierung zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden. Die rechtliche Möglichkeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für jede Beschäftigung wird auf drei Jahre befristet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)

In Satz 1 wird die Namensänderung von Mazedonien in Nordmazedonien nachvollzogen. Des Weiteren enthält er die Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2023. Wie bisher prüft die BA die Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen. Auch führt sie, anders als bei den Aufenthaltstiteln für Fachkräfte nach den §§ 18a und 18b AufenthG, eine Vorrangprüfung durch. Damit wird gewährleistet, dass vorrangig verfügbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihnen insoweit rechtlich gleichgestellte Ausländerinnen und Ausländer, wie zum Beispiel Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union beschäftigt werden. Sollte ein spürbarer Rückgang des Arbeitskräftebedarfs in Deutschland eintreten, zum Beispiel in Folge der Corona-Pandemie, wird damit eine Steuerung zum Schutz inländischer oder ihnen gleichgestellter Arbeitskräfte vorgenommen.

In Satz 2 wird künftig nicht mehr an den Begriff Herkunftsstaat, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt in einem der sechs Westbalkanstaaten angeknüpft. Auf diese Weise sollen Antragstellungen außerhalb der Region ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird durch die Einfügung des Wortes "erstmalige" klargestellt, dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneutes Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten zulässig ist. Zudem wollte der Verordnungsgeber bereits mit der bisherigen Fassung zum Ausdruck bringen, dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneute Antragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zulässig ist. Aufgrund der bisherigen Formulierung haben Gerichte vereinzelt entschieden, dass der Antrag auch in diesem Fall im Herkunftsstaat gestellt werden muss.

Nach Satz 3 sind jährlich nur bis zu 25 000 Zustimmungen der BA für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Absatz 2 im jeweiligen Kalenderjahr möglich; die Anzahl möglicher Zustimmungen wird jährlich überprüft. Die Begrenzung gilt durch den Verweis auf die Fälle des Satzes 2 nur für erstmalige Antragstellungen. Die Zustimmungen bei Arbeitgeberwechseln oder Verlängerungen der Aufenthaltstitel fallen damit nicht unter das Kontingent. Sie können insofern über das Kontingent hinaus erteilt werden. Antragstellungen gelten auch als erstmalig, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller vor dem aktuellen Antrag bereits eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat und sich nach ihrer Beendigung länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat.

Die BA gewährleistet die Einhaltung des Kontingents. Das Auswärtige Amt stellt die notwendigen Ressourcen für ausreichende Terminkapazitäten zur Beantragung von Visa gemäß § 26 Absatz 2 in den Auslandsvertretungen bereit. Das Auswärtige Amt, das BMAS und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stimmen unter Beteiligung der BA ein Verfahren ab, welches die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Absatz 2 entsprechend der Höhe des Kontingents von 25 000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht.

Das Gesamtkontingent muss in transparenter, objektiv nachvollziehbarer Weise auf die sechs Westbalkanstaaten verteilt werden. Dabei sollen die Bevölkerungszahl, die Höhe der bisher erfolgten Registrierungen auf den Terminwartelisten und die Anzahl der in den Jahren 2018 und 2019 erteilten Visa auf Basis des § 26 Absatz 2 berücksichtigt werden. Diese spiegeln neben der Visumnachfrage und der Nachfrage der deutschen Wirtschaft nach Arbeitskräften aus dem jeweiligen Staat auch die Bearbeitungskapazität der jeweiligen Auslandsvertretungen wider. Das BMAS, das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden die Verteilung des Kontingents jährlich überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Zudem haben die beteiligten Ressorts vereinbart, jährlich im Sommer ein Monitoring des Kontingents vorzunehmen.

Satz 4 entspricht dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Satz 3 des § 26 Absatz 2. Die in § 26 Absatz 2 aufgeführten Staaten sind nach Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes sichere Herkunftsstaaten. Die Asylanträge von Personen mit der Staatsangehörigkeit dieser Staaten werden deshalb regelmäßig als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

§ 26 Absatz 2 Satz 3 soll verhindern, dass eine Person zunächst einen nicht erfolgversprechenden Asylantrag stellt und in der Folge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nimmt, obwohl ihr ein Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Aufnahme einer Beschäftigung offensteht. Eine Weiterführung von Satz 4 des geltenden § 26 Absatz 2 ist hingegen verzichtbar, da die Frist für eine "unverzügliche" Ausreise nach dieser Vorschrift inzwischen für sämtliche betroffenen Personen verstrichen ist.

Satz 5 sieht als weiteren Schutz inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Ausschluss von § 9 für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Absatz 2 vor. Nach § 9 bedarf die Ausübung einer Beschäftigung keiner Zustimmung der BA, wenn zum Beispiel eine versicherungspflichtige Beschäftigung für zwei Jahre ausgeübt wurde. Der Ausschluss dieser Regelung stellt sicher, dass bei Arbeitsplatzwechseln von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Absatz 2 bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen sowie die Vorrangprüfung durchgeführt wird. Der Ausschluss gilt nicht für Altfälle, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des § 26 Absatz 2 eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten haben.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.