Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit

A. Problem und Ziel

Die bestehende deutschquebecische Vereinbarung vom 14. Mai 1987 (BGBl. 1988 II S. 26, 51) geht auf die besonderen innerstaatlichen Verhältnisse in Kanada zurück und trägt der eigenständigen beitragsbezogenen Rentenversicherung (Quebec Pension Plan) in Quebec Rechnung. Auf deutscher Seite ist der sachliche Geltungsbereich identisch zum Abkommen mit Kanada und erfasst in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, die Alterssicherung der Landwirte sowie die Arbeitslosenversicherung. Die Unfallversicherung ist bisher nicht einbezogen.

Die vorliegende neue Vereinbarung soll die bestehende Vereinbarung ablösen. Ziel hierbei ist neben den erforderlichen Anpassungen an das durch das Zusatzabkommen vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II S. 666, 667) modifizierte deutschkanadische Abkommen vom 14. November 1985 über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 28) vor allem die Einbeziehung der Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung. Im Verhältnis zu Kanada war es seinerzeit zu keiner Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit gekommen, weil die Gesetzgebungskompetenz für die Unfallversicherung bei den einzelnen kanadischen Provinzen liegt. Es gab und gibt in Kanada keine bundeseinheitliche Unfallversicherung, sondern verschiedene Systeme in den kanadischen Provinzen. Folglich kann die Unfallversicherung mangels Zuständigkeit der kanadischen Bundesbehörden nicht in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit aufgenommen werden. Artikel 26 des deutschkanadischen

Abkommens ermöglicht es aber, dass die Bundesrepublik Deutschland und eine Provinz Kanadas Vereinbarungen im Bereich der Sozialen Sicherheit abschließen können, soweit diese in die Zuständigkeit der Provinz fallen und soweit die Vereinbarungen nicht den Bestimmungen des Abkommens widersprechen.

Die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung führt unter anderem zur Vermeidung von Versicherungen sowohl in Deutschland als auch in Quebec. Eine solche Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragsbelastung werden dadurch vermieden, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in der Regel denen des Heimatstaats, unterliegen. Durch die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung gilt dies künftig auch für diesen Bereich, in dem die Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen haben. Insbesondere für deutsche Arbeitgeber, die in der Provinz Quebec mit Personal aus Deutschland tätig sind, wird dies zu einer deutlichen Beitragsentlastung führen.

Des Weiteren werden künftig vor allem entsandte Personen berechtigt sein, aushilfsweise Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgebiets in Anspruch zu nehmen. Für die betroffenen Personen bedeutet dies in der Praxis eine einfachere und schnellere Abwicklung ohne in Vorleistung treten zu müssen, und für die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich daraus deutlich günstigere Tarife.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im Verwaltungsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Vereinbarung nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, verändert oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Guido Westerwelle

Entwurf
Gesetz zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Folgenden in Quebec am 20. April 2010 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung der Vereinbarung sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung der Vereinbarung insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Vereinbarungen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, da die Vereinbarungen, die innerstaatlich in Geltung gesetzt werden, Verfahrensregelungen enthalten, die insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lassen.

Zu Artikel 2

Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung der Vereinbarung zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 20. April 2010 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 sowie die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Es ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Vereinbarungen nicht zu erwarten.

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Quebec - in dem Wunsch, ihre Beziehungen zu festigen, und entschlossen, die Koordination ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit auszubauen - haben Folgendes vereinbart:

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Vereinbarung für

Artikel 4
Gleichbehandlung

Artikel 5
Nichtanwendung von Wohnortklauseln

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei, nach denen Ansprüche auf Leistungen oder die Zahlung von Leistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei abhängen, nicht für die in Artikel 3 Nummern 1 bis 4 genannten Personen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.

Artikel 6
Territorialitätsprinzip

Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 gelten für eine Person allein die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie erwerbstätig ist.

Artikel 7
Entsendung

Wird ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten sechzig Kalendermonate der Beschäftigung im Hoheitsgebiet der zweiten Vertragspartei weiterhin allein die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als wäre er noch in deren Hoheitsgebiet beschäftigt.

Artikel 8
Seeleute

Würden für eine Person, die Mitglied der Besatzung eines Seeschiffs ist, ohne diesen Artikel die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien gelten, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung allein die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, wenn das Schiff berechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen; in allen anderen Fällen gelten für die Person die Rechtsvorschriften von Quebec.

Artikel 9
Beschäftigte bei öffentlichen Arbeitgebern

Artikel 10
Vereinbarung von Ausnahmen

Teil II
Bestimmungen über Leistungen

Kapitel 1

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 11
Berücksichtigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 12
Sachleistungen bei Verlegung des Aufenthalts

Artikel 13
Sachleistungsaushilfe

Artikel 14
Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten

Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die für die Sachleistungsaushilfe im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

Kapitel 2
Renten

Artikel 15
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anrechnungsfähige Versicherungszeiten zurückgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger jeder Vertragspartei für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften soweit erforderlich auch die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und sich nicht mit Zeiten überschneiden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind.

Artikel 16
Besonderheiten für Quebec

Artikel 17
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Teil III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 18
Durchführungsvereinbarung

Artikel 19
Amtshilfe

Artikel 20
Datenschutz

Artikel 21
Währung und Umrechnungskurs

Geldleistungen werden von einem Träger der einen Vertragspartei an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält, in der Währung der einen oder der anderen Vertragspartei wirksam erbracht. Werden sie in der Währung der anderen Vertragspartei erbracht, so ist der am Tag der Übermittlung durch die Bank gültige Umrechnungskurs maßgebend.

Artikel 22
Gebühren und Befreiung von der Legalisation

Artikel 23
Einreichung von Schriftstücken

Artikel 24
Ärztliche Untersuchungen

Artikel 25
Amtssprachen und Bekanntgaben

Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Stellen können bei Durchführung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und dieser Vereinbarung in der Amtssprache jeder Vertragspartei unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren. Entscheidungen eines Gerichts oder eines Trägers einer Vertragspartei können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, unmittelbar bekannt gegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen der Gerichte und Bescheide, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden.

Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten

Teil IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 27
Leistungsansprüche aufgrund der Vereinbarung

Artikel 28
Schlussprotokoll

Das Schlussprotokoll ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 29
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 30
Geltungsdauer

Geschehen zu Quebec am 20. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Für die Regierung von Quebec
Pierre Arcand

Schlussprotokoll zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit

Bei der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien Folgendes vereinbart:

1. Zu Artikel 2 der Vereinbarung:

2. Zu Artikel 3 der Vereinbarung:

Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften sind auch Staatsangehörige eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, unter Artikel 3 Nummer 1 der Vereinbarung einbezogen.

3. Zu den Artikeln 4 und 5 der Vereinbarung und zu Nummer 4 Buchstabe c des Schlussprotokolls:

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland stehen die in Artikel 3 Nummer 1 bis 4 der Vereinbarung genannten Personen, die sich in Kanada außerhalb von Quebec gewöhnlich aufhalten, den Staatsangehörigen von Quebec gleich.

4. Zu Artikel 4 der Vereinbarung:

5. Zu Artikel 5 der Vereinbarung:

6. Zu den Artikeln 6 bis 10 der Vereinbarung:

7. Zu den Artikeln 6 bis 8 der Vereinbarung:

Die Artikel 6 bis 8 der Vereinbarung gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf die sich jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.

8. Zu den Artikeln 6 bis 8 und 10 der Vereinbarung:

Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zum Versicherungsschutz bei Hilfeleistungen und anderen beschäftigungsunabhängigen Handlungen im Ausland bleiben unberührt.

9. Zu Artikel 7 der Vereinbarung:

10. Zu Artikel 7 bis 10 der Vereinbarung:

Für Quebec gelten die Artikel 7 bis 10 der Vereinbarung nicht für Personen, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets von Quebec aufhalten.

11. Zu Artikel 9 der Vereinbarung:

12. Zu Artikel 10 der Vereinbarung:

13. Zu Artikel 15 der Vereinbarung:

14. Zu Artikel 17 der Vereinbarung:

Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Vereinbarung sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden.

15. Zu den Artikeln 19 und 24 der Vereinbarung:

Die Barauslagen nach Artikel 19 Absatz 1 der Vereinbarung und die Kosten nach Artikel 24 Absatz 1 der Vereinbarung umfassen weder geringfügige Kosten für Kommunikation noch laufende Personal- und Verwaltungskosten.

16. Zu Artikel 20 der Vereinbarung:

17. Bei Anwendung der Vereinbarung werden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht berührt.

Geschehen zu Quebec am 20. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Für die Regierung von Quebec
Pierre Arcand

Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Quebec - im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit, im Folgenden als "Vereinbarung" bezeichnet - haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Die Ausdrücke, die in dieser Durchführungsvereinbarung verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie in der Vereinbarung.

Artikel 2
Verbindungsstellen

Artikel 3
Aufklärung

Den Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach der Vereinbarung.

Artikel 4
Verwaltungsvereinbarungen

Die Verbindungsstellen schließen unter Beteiligung der zuständigen Behörden eine Verwaltungsvereinbarung (accord opérationnel), in der die Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung der Vereinbarung notwendig und zweckmäßig sind, festgelegt werden.

Artikel 5
Mitteilungen

Die in Artikel 19 Absatz 1 der Vereinbarung genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit möglich, einander die Mitteilungen zu machen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erhaltung der Rechte und zur Erfüllung der Pflichten erforderlich sind, die sich für die Beteiligten aus den in Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung genannten Rechtsvorschriften und der Vereinbarung ergeben.

Artikel 6
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 7
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Der Versicherte hat die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit dem zuständigen Träger unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 8
Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen

Artikel 9
Arbeitsunfallanzeige

Für die Anzeige des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gelten die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für den Versicherten gelten. Die Anzeige wird dem zuständigen Träger erstattet.

Kapitel 2
Renten

Artikel 10
Antragstellung

Kapitel 3
Verschiedenes

Artikel 11
Statistiken

Die Verbindungsstellen oder andere von den Vertragsparteien bezeichnete Stellen erstellen für jedes Kalenderjahr Statistiken über die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gezahlten Leistungen. Die Angaben erstrecken sich, so weit wie möglich, für jede Leistungsart auf die Zahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen. Die Statistiken werden ausgetauscht.

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

Artikel 12
Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer

Die beiden Regierungen notifizieren einander, dass die internen Verfahren für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erfüllt sind. Die Durchführungsvereinbarung tritt am selben Tag wie die Vereinbarung in Kraft und gilt für dieselbe Dauer.

Geschehen zu Quebec am 20. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Für die Regierung von Quebec
Pierre Arcand

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Vereinbarung regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen Deutschland und Quebec im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Sie begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern und sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jede Vertragspartei zahlt aber nur die Rente für die nach ihrem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die Vereinbarung enthält darüber hinaus Regelungen zur Vermeidung der Doppelversicherung in den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien im Falle von vorübergehenden Beschäftigungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Der Entsendezeitraum kann sich auf bis zu 60 Kalendermonate erstrecken.

Im Verhältnis zu Kanada besteht ein Abkommen vom 14. November 1985 über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 28), modifiziert durch das Zusatzabkommen vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II S. 666, 667). Dieses Abkommen erfasst in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und über das Schlussprotokoll die Unfallversicherung (Gleichstellung der Hoheitsgebiete) und die Arbeitslosenversicherung (Bestimmungen über die Versicherungspflicht). In den Bereichen der sozialen Sicherheit, die nicht durch die Regelungen des Abkommens über die Versicherungspflicht koordiniert werden (Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung), können Doppelversicherungen nicht ausgeschlossen werden.

Im Verhältnis zu Kanada war es seinerzeit zu keiner Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit gekommen, weil die Gesetzgebungskompetenz für die Unfallversicherung bei den einzelnen kanadischen Provinzen liegt. Es gab und gibt in Kanada keine bundeseinheitliche Unfallversicherung, sondern verschiedene Systeme in den kanadischen Provinzen.

Folglich kann die Unfallversicherung mangels Zuständigkeit der kanadischen Bundesbehörden nicht in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit aufgenommen werden.

Artikel 26 des deutschkanadischen Abkommens ermöglicht es aber, dass die Bundesrepublik Deutschland und eine Provinz Kanadas Vereinbarungen im Bereich der Sozialen Sicherheit abschließen können, soweit diese in die Zuständigkeit der Provinz fallen und soweit die Vereinbarungen nicht den Bestimmungen des Abkommens widersprechen.

Von dieser Möglichkeit haben Deutschland und die Provinz Quebec Gebrauch gemacht und am 14. Mai 1987 eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit geschlossen. Die Vereinbarung geht auf die besonderen innerstaatlichen Verhältnisse in Kanada zurück und trägt der eigenständigen beitragsbezogenen Rentenversicherung (Quebec Pension Plan) in Quebec Rechnung. Auf deutscher Seite ist der sachliche Geltungsbereich insoweit identisch zum Abkommen mit Kanada. Die Unfallversicherung wurde vom sachlichen Geltungsbereich bisher nicht erfasst.

Die vorliegende neue Vereinbarung soll die deutschquebecische Vereinbarung vom 14. Mai 1987 (BGBl. 1988 II S. 26, 51) ablösen. Ziel der Verhandlungen mit Quebec war neben den erforderlichen Anpassungen an das deutschkanadische Abkommen auch die Einbeziehung der Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung.

Eine Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragsbelastung werden dadurch vermieden, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in der Regel denen des Heimatstaats, unterliegen. Durch die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung gilt dies künftig auch für diesen Bereich, in dem die Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen haben. Insbesondere für deutsche Arbeitgeber, die in der Provinz Quebec mit Personal aus Deutschland tätig sind, wird dies zu einer deutlichen Beitragsentlastung führen.

Des Weiteren werden künftig vor allem entsandte Personen berechtigt sein, aushilfsweise Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgebiets in Anspruch zu nehmen. Für die betroffenen Personen bedeutet dies in der Praxis eine einfachere und schnellere Abwicklung, ohne in Vorleistung treten zu müssen; und für die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich daraus deutlich günstigere Tarife.

Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung der Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsparteien, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.

II. Besonderes

Artikel 1 der Vereinbarung enthält Bestimmungen der in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung der Vereinbarung erleichtert werden.

Artikel 2, der durch Nummer 1 des Schlussprotokolls ergänzt wird, legt den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich die Vereinbarung bezieht.

Artikel 3 nennt die Personen, für die die Vereinbarung gilt. Die Vorschrift wird ergänzt durch Nummer 2 des Schlussprotokolls, die für die Bundesrepublik Deutschland die Staatsangehörigen der EU- und der EWR-Staaten sowie der Schweiz mit in den persönlichen Geltungsbereich einbezieht.

Artikel 4 enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien. Das Recht auf Gleichbehandlung wird auch bestimmten weiteren Personengruppen zuerkannt. Nach Absatz 2 der Bestimmung ist die uneingeschränkte Gleichbehandlung im Leistungsrecht bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem dritten

Staat vorgesehen. Zu Artikel 4 sind unter Nummer 4 des Schlussprotokolls ergänzende Regelungen enthalten. Buchstabe c knüpft für bestimmte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Quebec das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung u.a. an die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung.

Artikel 5 enthält den Grundsatz, dass Leistungen auch erbracht werden, wenn sich die leistungsberechtigte Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält. Nummer 5 des Schlussprotokolls enthält hierzu ergänzende Regelungen. Insbesondere bestimmt Nummer 5 Buchstabe c des Schlussprotokolls, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht an Berechtigte mit Aufenthalt in Quebec gezahlt werden, wenn bei der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht nur der Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Rolle gespielt hat.

Die Artikel 6 bis 10 enthalten Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Renten- und Unfallversicherung bei einer Kollision der deutschen und quebecischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden. Die Bestimmungen werden durch die Nummer 6 des Schlussprotokolls ergänzt. Nach Nummer 6 Buchstabe a des Schlussprotokolls finden auf Personen, die den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterstellt sind, auch deren Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung Anwendung. Damit gelten für alle erwerbstätigen Personen im Bereich der Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nur die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei.

Nach Artikel 6 finden grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei über die Versicherungspflicht Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beschäftigung ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).

Die Artikel 7 und 8, die durch die Nummern 7 bis 10 des Schlussprotokolls ergänzt werden, regeln bestimmte Fallgruppen. In Nummer 9 Buchstabe a des Schlussprotokolls sind Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entgegenstehen.

Artikel 9 regelt die Beschäftigung bei öffentlichen Arbeitgebern und wird durch Nummer 11 des Schlussprotokolls ergänzt.

Artikel 10 beruht auf der Erwägung, dass mitunter die auf Grund der vorgenannten Vorschriften vorgenommene Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt, und lässt abweichende Vereinbarungen zu. Die Vorschrift wird durch N u m m e r 12 des Schlussprotokolls ergänzt.

Die Artikel 11 bis 14 enthalten die besonderen Regelungen für die Unfallversicherung.

Artikel 11 regelt, dass bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die unter den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei eintraten, zu berücksichtigen sind.

Artikel 12 macht bei Sachleistungen die Gleichstellung der Hoheitsgebiete im Falle der Verlegung des Aufenthalts von Personen während einer Heilbehandlung in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der zuständige Träger nicht seinen Sitz hat, von der vorherigen Zustimmung des zuständigen Trägers abhängig.

Artikel 13 enthält die Bestimmungen über die Sachleistungsaushilfe durch den Träger des Aufenthaltsorts.

Artikel 14 regelt die Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten durch den zuständigen Träger der Unfallversicherung.

Die Artikel 15 bis 17 enthalten die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung.

Artikel 15, ergänzt durch Nummer 13 des Schlussprotokolls, bestimmt, dass Versicherungszeiten, die in der deutschen und quebecischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung des Leistungsanspruchs, also vor allem für die Wartezeit, zusammengerechnet werden.

Artikel 16 enthält nähere Regelungen für die Anwendung der quebecischen, Artikel 17 nähere Regelungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften.

Die Art i ke l 18 bis 2 6 enthalten Regelungen für das Zusammenwirken der in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien mit der Durchführung der Vereinbarung betrauten Stellen. Die Vorschriften werden durch die Nummern 15 und 16 des Schlussprotokolls ergänzt.

Die Artikel 27 bis 30 enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie in der Vereinbarung.

Artikel 2 bestimmt die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien.

Nach Artikel 3 obliegt den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über die Vereinbarung.

Artikel 4 ermächtigt die Verbindungsstellen zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 5 regelt die Verwaltungshilfe der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie den Austausch der erforderlichen Beweismittel vor.

Artikel 6 regelt vor allem für in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandte Arbeitnehmer die Erteilung von Bescheinigungen über die Fortgeltung der Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des sogenannten Entsendestaats.

Artikel 7 regelt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.

Artikel 8 befasst sich mit der Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen.

In Artikel 9 wird die Anzeigepflicht im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geregelt.

Artikel 10 regelt die Antragstellung bei Renten.

In Artikel 11 ist festgelegt, dass jährlich Statistiken über die in den jeweils anderen Staat vorgenommenen Rentenzahlungen ausgetauscht werden.

Artikel 12 enthält die üblichen Schlussbestimmungen. Danach ist die Gültigkeit der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit der Vereinbarung geknüpft.