Antrag des Freistaats Thüringen
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Punkt 6 der 938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

Begründung:

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten muss grundlegend überarbeitet werden, da die in dem Gesetz vorgesehene verdachtsunabhängige Speicherung von Kommunikationsdaten unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. April 2014 zur Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung (VDS-RL) mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) nicht vereinbar ist.

Die im Gesetz vorgesehene verdachtsunabhängige Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat führt zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte nach Artikel 7 Grundrechtecharta und Artikel 8 Grundrechtecharta, indem das Gesetz hinsichtlich der Speicherverpflichtung keine nach einem ausreichenden Anlass differenzierte Regelung vorsieht (siehe dazu unter Buchstabe a unten). Überdies werden Berufsgeheimnisträger nicht von der Speicherpflicht ausgenommen (siehe dazu unter Buchstabe b unten).