Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

939. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2015

A

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Nummer 11 bis 13 - neu - BApO)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

"11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts,

Begründung:

Die Änderung dient der Anpassung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelung. Die Verantwortung des Apothekers als Arzneimittelexperte und freier Heilberufler wird schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahrgenommen. Auch außerhalb der Apotheke sichern Apothekerinnen und Apotheker in verschiedensten Funktionen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, informieren und beraten zu Arzneimitteln, bewerten Arzneimittel und fördern so eine rationale und sichere Pharmakotherapie.

Sie sind in Behörden, im öffentlichen Gesundheitswesen, zum Beispiel in der Rechtsetzung, in der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit, der Arzneimittelzulassung sowie in der Überwachung von Arzneimitteln, Apotheken und Medizinprodukten tätig. Weiterhin sind Apotheker auch in Körperschaften (zum Beispiel Apothekerkammern, Krankenkassen, kassenärztlichen Vereinigungen) und Industrie (zum Beispiel in Pharmakovigilanz, Risikoabwehr, Arzneimittelzulassung, Forschung und Entwicklung) pharmazeutisch tätig. Zur pharmazeutischen Tätigkeit gehören auch Lehre und Forschung an Universitäten sowie die Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4a Absatz 1 Satz 1 BApO), Artikel 4 Nummer 3 (§ 9a Absatz 1 Satz 1 BÄO), Artikel 6 Nummer 3 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 PsychThG), Artikel 9 Nummer 3 (§ 7b Absatz 1 Satz 1 ZHG), Artikel 12 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 PharmTAG), Artikel 14 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 ErgoThG), Artikel 16 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 LogopG), Artikel 18 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 HebG), Artikel 19 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 OrthoptG), Artikel 21 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 MTAG), Artikel 23 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 DiätAssG), Artikel 25 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 MPhG), Artikel 28 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 PodG), Artikel 30 Nummer 2 (§ 3a Absatz 1 Satz 1 NotSanG), Artikel 32 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 KrPflG) und Artikel 34 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 AltPflG)

In Artikel 1 Nummer 3 § 4a Absatz 1 Satz 1, Artikel 4 Nummer 3 § 9a Absatz 1 Satz 1, Artikel 6 Nummer 3 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 9 Nummer 3 § 7b Absatz 1 Satz 1, Artikel 12 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 18 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 19 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 21 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 23 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 25 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 28 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1, Artikel 30 Nummer 2 § 3a Absatz 1 Satz 1, Artikel 32 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 und Artikel 34 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Schweiz" jeweils die Wörter "sowie die zuständigen Stellen in Deutschland" einzufügen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Eine Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems ist nur vorgesehen, wenn ein EU-Bezug gegeben ist. Der gegenseitige Informationsaustausch von deutschen Behörden ist nicht erfasst. Dies führt dazu, dass ausländische Behörden gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein (teilweises) Berufsverbot informiert werden. Diese Schieflage kann nicht hingenommen werden Es ist daher notwendig, dass der Vorwarnmechanismus ausgedehnt wird.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 BApO),

Artikel 4 Nummer 3 (9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 BÄO),

Artikel 6 Nummer 3 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 PsychThG),

Artikel 9 Nummer 3 (7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 ZHG),

Artikel 12 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 PharmTAG),

Artikel 14 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 ErgoThG),

Artikel 16 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 LogopG),

Artikel 18 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 HebG),

Artikel 19 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 OrthoptG),

Artikel 21 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 MTAG),

Artikel 23 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 DiätAssG),

Artikel 25 Nummer 2 (2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 MPhG),

Artikel 28 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 PodG),

Artikel 30 Nummer 2 (§ 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 NotSanG),

Artikel 32 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 KrPflG) und Artikel 34 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 AltPflG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

[e) In Artikel 1 Nummer 3 § 4a Absatz 4 Satz 2, Artikel 4 Nummer 3 § 9a Absatz 4 Satz 2, Artikel 6 Nummer 3 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 9 Nummer 3 § 7b Absatz 4 Satz 2, Artikel 12 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 14 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 16 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 18 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 19 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 21 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 23 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 25 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 28 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2, Artikel 30 Nummer 2 § 3a Absatz 4 Satz 2, Artikel 32 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2 und Artikel 34 Nummer 2 § 2b Absatz 4 Satz 2 ist das Wort "Unanfechtbarkeit" jeweils durch das Wort "Bekanntgabe" zu ersetzen.]

Begründung:

In Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2013/55/EU ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden Berufsverbote mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Berufsausübung durch den betreffenden Berufsangehörigen übermitteln. Der Wortlaut der Richtlinie gibt daher für das Erfordernis einer sofort vollziehbaren oder unanfechtbaren gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte. Die Richtlinienkonformität des Gesetzentwurfs ist daher in diesem Punkt problematisch, da er strengere Anforderungen an die Übermittlung einer Warnmeldung stellt.

Nach Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2013/55/EU sind Warnungen drei Tage nach "Annahme" der Gerichtsentscheidung in das IMI einzustellen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Unterrichtung unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI zu erfolgen hat. Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf vor, dass Rechtsbehelfe des Betroffenen ebenfalls in das IMI einzustellen sind. Insoweit ergibt sich hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2013/55/EU ein Widerspruch. Denn gegen unanfechtbare Entscheidungen bestehen keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Zum Schutz der Patientensicherheit sollte daher eine zügige Warnmitteilung bei Gerichtsentscheidungen erfolgen, die nicht an deren Unanfechtbarkeit anknüpft.

Zum Vorwarnmechanismus

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen zum *)

Vorwarnmechanismus hinsichtlich der folgenden Punkte zu überprüfen:

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3 und 4

In den verschiedenen Artikeln des Gesetzentwurfs ist im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Erlaubnis oder der Entscheidung über ein Berufsausübungsverbot wie auch bei der Feststellung gefälschter Unterlagen die Abgabe einer Warnmeldung unverzüglich, spätestens drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vorgesehen. Der Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen stellt nicht auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung ab. Nach Mitteilung der Kommission sollen nicht nur rechtskräftige Entscheidungen erfasst sein, sondern bereits Entscheidungen, die Wirkung entfalten. Der gesetzte Zeitpunkt, zu dem eine Warnmeldung spätestens abzugeben ist, könnte somit gegebenenfalls der Regelungsintention der Richtlinie nicht voll entsprechen.

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Geregelt wird die Warnmeldung an ausländische Stellen über zum Beispiel aus Gründen des Patientenschutzes ausgesprochene Berufsverbote. Die Gründe eine Warnung auszusprechen, sind in gleichem Maße von Bedeutung für die inländischen zuständigen Stellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sachgerechtigkeit sollte die Regelung so ausgestaltet werden, dass nicht nur die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die der anderen Länder gewarnt werden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - (§ 12 Absatz 2 Satz 2 - neu - BApO), Artikel 4 Nummer 5 - neu - (§ 12 Absatz 3 Satz 4 - neu - BÄO), Artikel 6 Nummer 8 (§ 10 Absatz 1 Satz 3 PhsychThG) und Artikel 9 Nummer 4a - neu - (§ 16 Absatz 1 Satz 3 - neu - ZHG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der erforderlichen Festlegung der Zuständigkeit für die Erteilung des Europäischen Berufsausweises. Bisher regelt § 12 Absatz 2 BApO die Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 2 BApO durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll. Durch die Ergänzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gesetzentwurf vorsieht, dass § 5 Absatz 1 Satz 1 BApO zukünftig auch die "Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises" umfasst.

Zu Buchstabe b bis d:

Die Änderungen dienen der erforderlichen Festlegung der Zuständigkeit für die Erteilung des Europäischen Berufsausweises. Durch die Ergänzungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gesetzentwurf auch "das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises" umfasst.

8. Zum Europäischen Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis kann für im Ausland sowie im Inland erworbene Berufsqualifikationen beantragt werden. In den verschiedenen Artikeln des Gesetzentwurfs sind Bestimmungen zum Nachweis einer ausländischen Qualifikation durch einen Europäischen Berufsausweis sowie die Möglichkeit für Erlasse zur näheren Regelung der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises lediglich bei ausländischen Berufsqualifikationen vorgesehen. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch für Inhaberinnen und Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die die Ausstellung eines Berufsausweises anstreben, um im Ausland tätig werden zu können, konkretisierende Bestimmungen zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 zu schaffen sind.

9. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b (20b Absatz 3 Satz 2 PsychTh-APrV),

Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b (20b Absatz 3 Satz 2 KJPsychTh-APrV),

Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (16c Absatz 3 Satz 2 HebAPrV),

Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (18c Absatz 3 Satz 2 PTA-APrV),

Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (16c Absatz 3 Satz 2 ErgThAPrV),

Artikel 20 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (16c Absatz 3 Satz 2 OrthoptAPrV),

Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (25c Absatz 3 Satz 2 MTA-APrV),

Artikel 24 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (16c Absatz 3 Satz 2 DiätAss-APrV),

Artikel 26 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (16c Absatz 3 Satz 2 MB-APrV),

Artikel 27 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (21c Absatz 3 Satz 2 PhysTh-APrV),

Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 16c Absatz 3 Satz 2 PodAPrV),

Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe c (§ 23 Absatz 3 Satz 2 NotSan-APrV) und Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe c (§ 20c Absatz 3 Satz 2 KrPflAPrV)

In Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b § 20b Absatz 3 Satz 2, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 20b Absatz 3 Satz 2, Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 16c Absatz 3 Satz 2, Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 18c Absatz 3 Satz 2, Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16c Absatz 3 Satz 2, Artikel 20 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16c Absatz 3 Satz 2, Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 25c Absatz 3 Satz 2, Artikel 24 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16c Absatz 3 Satz 2, Artikel 26 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16c Absatz 3 Satz 2, Artikel 27 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 21c Absatz 3 Satz 2, Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16c Absatz 3 Satz 2, Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe c § 23 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe c § 20c Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "nach Absatz 1" jeweils durch die Wörter ", dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen oder dem Zugang der Entscheidung des Antragstellers für eine Eignungsprüfung bei der zuständigen Stelle" zu ersetzen.

Begründung:

Die Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie 2013/55/EU. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ablegen kann. Bei den genannten Regelungen im Gesetzentwurf beginnt die Sechs-Monats-Frist jedoch mit der Entscheidung über die (endgültige) Erlaubnis zur Berufsausübung. Dies ist unpräzise, da diese Entscheidung erst getroffen werden kann, nachdem etwaige Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Der Wortlaut von Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie 2013/55/EU regelt nur den Fall, dass die Behörde eine Eignungsprüfung anordnet. In der Regel hat der Antragsteller jedoch ein Wahlrecht zwischen einer Anpassungsmaßnahme und einer Eignungsprüfung. Für diese Fälle ist jedoch in der Richtlinie keine ausdrückliche Regelung enthalten. Sie weist insoweit eine Regelungslücke auf. Würde bei diesen Regelfällen die Sechs-Monats-Frist mit der Entscheidung der Behörde, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung ablegen oder eine Anpassungsmaßnahme absolvieren muss, beginnen, würde dies zu erheblichen Problemen führen. Viele Antragsteller lassen sich viel Zeit mit der Mitteilung an die Behörde, dass sie eine Eignungsprüfung ablegen wollen. Sie nutzen diese Zeit, um sich auf die Prüfung gründlich vorzubereiten. Wird der Antrag auf Ablegung einer Eignungsprüfung erst kurz vor Ablaufen der SechsMonats-Frist bei der Behörde gestellt, so müsste diese gegebenenfalls innerhalb weniger Tage die Durchführung der Prüfung ermöglichen.

10. Zu Artikel 13 Nummer 2 (§ 18a Absatz 1 PTA-APrV), Artikel 15 Nummer 2 (§ 16a Absatz 1 ErgThAPrV), Artikel 17 Nummer 2 (§ 16a Absatz 1 LogAPrO), Artikel 20 Nummer 2 (§ 16a Absatz 1 OrthoptAPrV), Artikel 22 Nummer 2 (§ 25a Absatz 1 MTA-APrV), Artikel 24 Nummer 2 (§ 16a Absatz 1 DiätAss-APrV), Artikel 26 Nummer 2 (§ 16a Absatz 1 MB-APrV), Artikel 27 Nummer 2 (§ 21a Absatz 1 PhysTh-APrv) und Artikel 29 Nummer 2 (§ 16a Absatz 1 PodAPrV)

In Artikel 13 Nummer 2 § 18a Absatz 1, Artikel 15 Nummer 2 § 16a Absatz 1, Artikel 17 Nummer 2 § 16a Absatz 1, Artikel 20 Nummer 2 § 16a Absatz 1, Artikel 22 Nummer 2 § 25a Absatz 1, Artikel 24 Nummer 2 § 16a Absatz 1, Artikel 26 Nummer 2 § 16a Absatz 1, Artikel 27 Nummer 2 § 21a Absatz 1 und Artikel 29 Nummer 2 § 16a Absatz 1 sind nach den Wörtern "Prüfung ihres Antrags" jeweils die Wörter "auf Berufsanerkennung oder" einzufügen.

Begründung:

In Nordrhein-Westfalen wird das Verfahren für die Berufsanerkennung und für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für den Bereich der Gesundheitsfachberufe getrennt von verschiedenen Behörden durchgeführt. Für die Berufsanerkennung ist das Landesprüfungsamt und für die Erlaubniserteilung sind die unteren Gesundheitsbehörden zuständig. Die Berufsanerkennung setzt nicht voraus, dass gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung gestellt wird.

Die Änderungen dienen der Vermeidung von Umsetzungsproblemen in den Ländern, in denen das Verfahren für die Berufsanerkennung und für die Erteilung der Berufserlaubnis getrennt oder von verschiedenen Behörden durchgeführt wird.

11. Zur Anerkennungsprüfung

Artikel 53 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verlangt, dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit dem deutschen Referenzberuf erfolgen darf. Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 53 Absatz 3 der Richtlinie ist in den verschiedenen Artikeln des Gesetzentwurfs eine Prüfreihenfolge im Verfahren zur beruflichen Anerkennung vorgesehen. Danach sind zunächst die fachlichen Qualifikationen zu prüfen, bevor die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, beispielsweise die Sprachkompetenz, zu prüfen sind. Auf Antrag ist jedoch dem Anerkennungssuchenden ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation auszustellen.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinie durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verfahrensschritte vollumfänglich - auch hinsichtlich der gesonderten Feststellung der Gleichwertigkeit - umgesetzt werden.

12. Zum Einheitlichen Ansprechpartner und zur elektronischen Antragstellung

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf um Regelungen zur optionalen Antragstellung über den Einheitlichen Ansprechpartner und der Gewährleistung einer elektronischen Antragstellung ergänzt werden muss. Beides fordert die neu gefasste Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Artikel 57 und 57a.

B

*) Bei Annahme von Ziffer 5 oder Ziffer 6 wird der Einleitungssatz redaktionell angepasst.