Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 die beiliegend Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5733 - zu dem

angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 922/04(B) HTML PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5733
15. Wahlperiode 15.06.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts - Drucksachen 015/3657, 015/4244, 015/4632 -

Berichterstatter
im Bundestag: Abgeordneter Michael Müller (Düsseldorf)
im Bundesrat: Minister Prof. Dr. Wolfgang Reinhart

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 143. Sitzung am 26. November 20Ö4 beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz I seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 15. Juni 2005
Der Vermittlungsausschuss

Dr. Henning ScherfMichael MüllerProf. Dr. Wolfgang Reinhart
VorsitzenderBerichterstatterBerichterstatter

Anlage

Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts

Zu Artikel 1 (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten"

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit

(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt.

(2) Es ist ferner verboten,

1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen."

4. § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

5. § 13 wird wie folgt geändert:

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das

8. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in §. 1 Abs. 1 Nr. l, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken."

10. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

11. § 28 wird wie folgt geändert:

12. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es

13. In § 31 Abs. 2 werden nach dem Wort "Oberfläche" die Wörter "in Mengen" eingefügt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

15. § 33 wird wie folgt gefasst:

§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen."

16. § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz l, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen

1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,

2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, ,

3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,

4. von einer Anzeige abhängig zu machen,

5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,

6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,

7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde fir die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist."

17. § 35 wird wie folgt geändert:

18. § 39 wird wie folgt geändert:

19. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

§ 40 Information der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise kann auch erfolgen, wenn

1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,

2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die

3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,

4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,

5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen des Betroffenen überwiegt.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.

(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine Information der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat und eine Information für medizinische Maßnahmen angezeigt ist.

(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

20. Die bisherigen §§ 40 bis 61 werden zu den §§ 41 bis 62.

21. Im neuen § 42 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1

wird jeweils die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 43" ersetzt.

22. Der neue § 44 wird wie folgt geändert:

23. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:

24. Im neuen § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a

wird jeweils die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 41" ersetzt.

25. Der neue § 51 wird wie folgt geändert:

26. Im neuen § 53 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2

wird jeweils die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 56" ersetzt.

27. Der neue § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

28. Im neuen § 55 Abs. 3 Satz 3

wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz l" ersetzt.

29. Im neuen § 56 Abs. 1 Satz 3

wird jeweils die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 5" ersetzt.

30. Der neue § 57 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

31. Die neuen §§ 58 und 59 werden wie folgt gefasst:

§ 58 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (AB1. EG (Nr. ) L 31 S. l), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (AB1. EU (Nr. ) L 245 S. 4) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich l, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) < ... wie § 57 Abs. 4 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass die Angabe "Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "Absatz l, 2 oder 3" ersetzt wird. >

(6) < ... wie § 57 Abs. 5 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass die Angabe "Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "l, 2 oder 3" ersetzt wird. >

§ 59 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

32. Der neue § 60 wird wie folgt geändert:

33. Der neue § 61 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

34. Der neue § 62 wird wie folgt geändert:

35. Abschnitt 11 wird aufgehoben.

36. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 11.

37. Die bisherigen §§ 67 bis 77 werden zu den §§ 63 bis 73.

38. Im neuen § 63 Abs. 1

wird die Angabe " § 72" durch die Angabe " § 68" ersetzt.

39. Im neuen § 65 Satz 2

wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

40. Im neuen § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

wird jeweils die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

41. Der neue § 69 wird wie folgt geändert:

42. Im neuen § 71 Satz 2

wird die Angabe " §§ 45, 54 und 74 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Angabe §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" ersetzt.

43. Im neuen § 73 Satz 1 wird die Angabe " § 74" durch die Angabe § 70" ersetzt.

Zu Artikel 2 (Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 3 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)

In Artikel 3 Nr. 3 wird § 10 wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " §§ 38 bis 47" durch die Angabe " §§ 38 bis 48" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § § 49 bis 51" durch die Angabe " §§ 50 bis 52" ersetzt.

Zu Artikel 4 (Änderung weinrechtlicher Vorschriften)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikelbezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Änderung des Weingesetzes"

2. Die Überschrift

§ 1 Änderung des Weingesetzes" wird aufgehoben.

3. Nummer 1 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden zu den Nummern 1 bis 8.

5. Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:

6. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. § 31 wird wie folgt geändert:

7. In der neuen Nummer 5 wird § 33 Abs. 1a Satz 2 wie folgt gefasst:

"Eine

1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden."

8. Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

9. Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.

10. Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden zu den Nummern 9 und 10.

Zu Artikel 5 (Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:

2. Nach 34 wird folgende Nummer 34a eingefügt:

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."