Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 zu den spezifischen Problemen bei der Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und ihre Beziehung zur Lissabonner Agenda (2006/2084(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3509 - vom 10. Juli 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 20. Juni 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen darauf abzielt, die öffentlichen Märkte in den EU-Mitgliedstaaten für den grenzüberschreitenden Wettbewerb zu öffnen, indem gleiche Marktbedingungen für die Dienstleistungserbringer geschaffen werden und folglich die Entwicklung des Binnenmarkts unterstützt wird,

B. in der Erwägung, dass die rechtzeitige und korrekte Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen wesentlich dazu beiträgt, dass die Ziele des Programms der EU für eine bessere Rechtsetzung erreicht werden,

C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/18/EG die drei früheren Richtlinien für Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zusammenfasst und damit die früheren Bestimmungen klarstellt und modernisiert,

D. in der Erwägung, dass mit den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergaberichtlinien) neue Bestimmungen und fakultative Vorschriften eingeführt werden, die den erwerbenden Behörden größere Flexibilität geben, und dass im öffentlichen Beschaffungswesen generelle Effizienzsteigerungen durch die Einführung der fakultativen Elemente der Richtlinie 2004/18/EG erzielt werden können, da diese die Transaktionskosten verringern,

E. in der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2004/17/EG eine Ausnahmeregelung für Tätigkeiten eingeführt wird, die in der gesamten EU uneingeschränkt für den Wettbewerb geöffnet sind,

F. in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der Vergaberichtlinien in die nationalen Rechtsvorschriften der 31. Januar 2006 war und dass bisher nur 20 von 27 Mitgliedstaaten sie umgesetzt haben, sowie in der Erwägung, dass die verspätete Umsetzung unterschiedliche Marktbedingungen innerhalb der Europäischen Union schafft,

G. in der Erwägung, dass auch Handelsschranken entstehen können, wenn nicht alle fakultativen Elemente der Richtlinie 2004/18/EG von den Mitgliedstaaten in kohärenter Weise übernommen werden,

H. in der Erwägung, dass die Kommission den Mitgliedstaaten nur auf freiwilliger Grundlage ihre Unterstützung im Umsetzungsprozess anbieten kann, der folglich nicht immer wirksam gewährleistet ist,

I. in der Erwägung, dass die am häufigsten genannten Hindernisse für die zufriedenstellende Umsetzung mangelnder nationaler juristischer Sachverstand, mangelnde Personalausstattung sowie das Fehlen von politischem Willen in den Mitgliedstaaten sind,

J. in der Erwägung, dass laut dem Binnenmarktanzeiger vom Dezember 2006 wesentliche Verbesserungen bei den Umsetzungsquoten zu verzeichnen sind,

K. in der Erwägung, dass im öffentlichen Beschaffungswesen, das den Vergaberichtlinien unterliegt, mehrheitlich die Vorschriften eingehalten werden, weshalb Vorwürfe, dass der Binnenmarkt im öffentlichen Beschaffungswesen versage und das Erreichen der Ziele der Lissabon-Agenda gefährde, unbegründet sind,

L. in der Erwägung, dass nichtsdestotrotz Probleme bei der Sammlung von Daten über das öffentliche Beschaffungswesen existieren, die im Wesentlichen mit der Vielzahl der öffentlichen Auftraggeber und den unvollständigen Daten über die fehlerhafte Anwendung der Vorschriften zusammenhängen,

M. in der Erwägung, dass die Kommission über die Zahl illegaler direkter Auftragsvergaben beunruhigt ist,

N. in der Erwägung, dass illegale direkte Auftragsvergaben aus einer Reihe von Faktoren resultieren können, darunter Missverständnissen in Bezug auf die Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen gemäß den Vergaberichtlinien, den Vertragsgrundsätzen und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Fehler bei komplexen Beschaffungen, Verlängerungen der Rahmenvereinbarungen über ihren ursprünglichen Bereich oder ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, mutmaßliche Korruption, die Umgehung übermäßig langer Zeithorizonte in Verbindung mit der EU-weiten Bekanntmachung und unnötig komplizierte nationale Ausschreibungserfordernisse, z.B. komplexe elektronische Kaufvereinbarungen,

O. in der Erwägung, dass die Befürchtung besteht, die in der Richtlinie 2004/18/EG verankerten umweltbezogenen oder sozialen Kriterien könnten fehlerhaft angewendet werden,

P. in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Kommission, bei einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften systematisch unverzügliche gerichtliche Schritte einzuleiten, durch einen Mangel an geeignetem Personal begrenzt ist,

Q. in der Erwägung, dass die Daten über Umsetzung und Anwendung durch die Förderung von professionellem Vorgehen und besten Praktiken im Rahmen der Politik der Mitgliedstaaten im öffentlichen Beschaffungswesen verbessert werden könnten,

R. in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten die besten Praktiken in wirksamen Systemen zur Überprüfung des Beschaffungswesens kodifiziert wurden,

S. in der Erwägung, dass das vorkommerzielle Beschaffungswesen in Europa als ungenutzte Möglichkeit ermittelt wurde, den öffentlichen Bedarf als Motor für Innovation zu nutzen; in der Erwägung, dass vorkommerzielle Beschaffungstransaktionen innerhalb der bestehenden Rechtsrahmen gemäß dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, den Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem Wettbewerbsrecht einschließlich des Rechts betreffend staatliche Beihilfen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs organisiert werden können,

Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen

Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen

Verbesserung der besten Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen

Schlussfolgerung