10 Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

A. Problem und Ziel

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge bildet die rechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Gleichzeitig legt es den Rahmen und die Mittel der Zusammenarbeit fest.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Die Anwendung des Gesetzes wird zur Arbeitserleichterung bei der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge beitragen und keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.

F. Bürokratiekosten

Für den Bereich der Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt. Für den Bereich der Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Guido Westerwelle

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 9. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Anwendung des Gesetzes wird vielmehr dazu beitragen, die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge zu erleichtern.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Kosten.

Es werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt:

Die Höhe der Kosten kann aus verwaltungstechnischen Gründen zurzeit nicht beziffert werden. Eine adäquate Schätzung des Verwaltungsaufwandes, der mit den Informationspflichten einhergeht, und der daraus gegebenenfalls resultierenden Bürokratiekosten ist derzeit nicht möglich, da diese Kosten nur anfallen, wenn es zu einem Zwischenfall im Luftraum kommt.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik - nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt,

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Austausch von Informationen

Artikel 4
Durchführung

Artikel 5
Sicherheit von Personen und Sachen

Artikel 6
Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

Die Vertragsparteien beachten die im Aufnahmestaat geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und die Sicherheitsvorschriften für Material, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.

Artikel 7
Kosten

Jede Vertragspartei trägt die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten ihrer jeweiligen Streitkräfte im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbst.

Artikel 8
Rechtsstellung der Streitkräfte

Während des Einsatzes der Streitkräfte der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Abkommen gilt das NATO-Truppenstatut und

Artikel 9
Schadensregulierung

Bei der Schadensregulierung findet Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut oder mit Artikel 14 des Verfahrensabkommens Anwendung.

Artikel 10
Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen

Im Falle eines Flugunfalls oder eines Zwischenfalls im Luftraum der einen Vertragspartei, in den ein Luftfahrzeug der anderen Vertragspartei verwickelt ist, ist es den zivilen und beziehungsweise oder militärischen Experten dieser anderen Vertragspartei erlaubt, an der Untersuchungskommission der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, teilzunehmen.

Artikel 11
Schlussbestimmungen

Geschehen zu Berlin am 9. März 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Silberberg
Für die Regierung der Französischen Republik
Bernard de Montferrand

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Anschläge vom 11. September 2001 und der Frankfurter Luftzwischenfall vom 5. Januar 2003 haben gezeigt, dass eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei nichtmilitärischen Bedrohungen notwendig ist. So ist beabsichtigt, diese Zusammenarbeit mit allen angrenzenden Nachbarstaaten zu vertiefen. Mit der Schweiz wurde bereits am 24. April 2007 ein entsprechendes Abkommen geschlossen (BGBl. 2008 II S. 195).

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik regelt die Zusammenarbeit beider Staaten im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Die Kooperation erleichtert den systematischen Austausch von Informationen über die allgemeine Lage im Luftraum und ermöglicht den grenzüberschreitenden militärischen Flugverkehr zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum. Künftig ist es möglich, ein verdächtiges ziviles Luftfahrzeug im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung grenzüberschreitend zu begleiten und zu identifizieren. Ausgeschlossen sind hingegen lufthoheitliche Maßnahmen mit Eingriffscharakter (z.B. Abdrängen, Warnschuss, Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei. Den Regelungsgehalt des Luftsicherheitsgesetzes berührt das Abkommen nicht, da es sich nicht um ein eigenständiges Einsatzrecht der deutschen oder der französischen Streitkräfte handelt. Das Abkommen ermöglicht es der Bundesrepublik Deutschland, in Kooperation mit Frankreich die Sicherheit im Luftraum bei nichtmilitärischen Bedrohungen zu erhöhen sowie wertvolle Erfahrungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Abschluss vergleichbarer Abkommen mit weiteren Nachbarstaaten zu sammeln.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen, die für dieses Abkommen gelten.

Nach Absatz 2 liegt eine "Bedrohung der Sicherheit im Luftraum" vor, wenn ein ziviles Luftfahrzeug Opfer einer feindlichen Übernahme ist oder zu feindseligen Zwecken benutzt wird. Eine solche Bedrohung ist ferner dann gegeben, wenn ein ziviles Luftfahrzeug die technischen Normen der Luftfahrt nicht beachtet oder zu beachten nicht in der Lage ist und dadurch eine Bedrohung der Sicherheit im Luftraum entsteht.

Absatz 3 begrenzt die "Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum" auf die Luftraumüberwachung, auf die Sichtidentifizierung ziviler Luftfahrzeuge, ihre Identifizierung mit technischen Mitteln und ihre Klassifizierung sowie darauf, dass sie von Einsatzflugzeugen begleitet werden. Damit sind lufthoheitliche Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Zwangs- und Eingriffsbefugnissen (z.B. Abdrängen, Zur-Landung-Zwingen, Warnschuss, Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei ausgeschlossen.

Zu Artikel 2

Absatz 1 bestimmt den Gegenstand des Abkommens. Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Es sieht unter anderem den Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlagesituation und die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Einfliegens eines militärischen Luftfahrzeugs in den Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei zum Informationsaustausch und zur Informationsgewinnung sowie zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 Nummer 3 und 4 vor. Damit können die Reaktionszeiten verkürzt und die Reaktionsmöglichkeiten verbessert werden.

Nach Absatz 2 werden personenbezogene Daten an die andere Vertragspartei übermittelt nach Maßgabe des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration.

Zu Artikel 3

Für den Austausch von Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation bedienen sich beide Vertragsparteien der technischen Systeme, die ihnen zur Verfügung stehen. Die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Informationen werden unter Beachtung des Abkommens vom 15. März 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ausgetauscht. Die Luftverteidigungsgefechtsstände stellen den Daten- und Informationsaustausch sicher, um die Sicherheit und Ordnung im Luftraum zu gewährleisten.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt Einzelheiten der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Absatz 1 sieht vor, dass sich jede Vertragspartei bemüht, Informationen über die allgemeine Luftlagesituation an die zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei zu übermitteln.

Absatz 2 bestimmt, dass unter Beachtung der nationalen Regelungen der Aufnahmepartei folgende Luftsicherungsmaßnahmen ergriffen werden können: taktische Kontrolle von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei durch ein Organ der Luftraumkontrolle der anderen Vertragspartei, Operieren in einem Bereitstellungsluftraum und Überfliegen des Luftraums der anderen Vertragspartei, Versorgung eines Luftfahrzeugs auf Flughäfen der anderen Vertragspartei und Nutzung dieser Flughäfen als Ausweichflughäfen, Luftbetankung sowie Mitführen von Personal und Ausrüstungen der einen Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Vertragspartei.

Nach den Absätzen 3 und 4 setzt der Einsatz eines Luftfahrzeugs der Entsendepartei im Luftraum der anderen Vertragspartei das Einverständnis beider Vertragsparteien und eine entsprechende Koordination durch die zuständigen nationalen Stellen voraus. Mit dem Grenzübertritt erfolgt ein Transfer der taktischen Kontrolle des Luftfahrzeugs auf die Aufnahmepartei.

Absatz 5 legt fest, dass die Vertragsparteien regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum durchführen.

Zu den Artikeln 5 und 6

Die Artikel 5 und 6 regeln die Sicherheit und den Umweltschutz. Die Entsendepartei ist bei einem Einsatz im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei für die technische Sicherheit ihrer eingesetzten Materialien, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge verantwortlich. Um die Sicherheit von Personen und Material zu gewährleisten, dürfen die Streitkräfte der Entsendepartei im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Waffen ausschließlich zur Notwehr einsetzen. Die Aufnahmepartei ist für die militärische Sicherheit verantwortlich, das heißt, sie ist zuständig für die Bewachung der Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, der Waffen und der Munition sowie des Materials der Entsendepartei. Die Vertragsparteien beachten hierbei die im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei geltenden Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen.

Zu Artikel 7

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die für sie mit der Umsetzung des Abkommens verbunden sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Zu Artikel 8

Die Rechtsstellung der Streitkräfte der Vertragsparteien während eines Einsatzes im Rahmen dieses Abkommens richtet sich nach den Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und - für französische Streitkräfte während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut), - für deutsche Streitkräfte während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Französischen Republik nach dem Abkommen vom 26. Februar 1962 über das Verfahren für die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch die Regierung der Französischen Republik (Verfahrensabkommen).

Zu Artikel 9

Schäden, die bei der Umsetzung des Abkommens entstehen, werden nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts entweder -- sofern die französische Vertragspartei für den Schaden rechtlich verantwortlich ist - in Verbindung mit dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder - sofern die deutsche Vertragspartei für den Schaden rechtlich verantwortlich ist - in Verbindung mit dem Verfahrensabkommen abgegolten.

Zu Artikel 10

Bei der Untersuchung von Flugunfällen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in die ein Luftfahrzeug der anderen Vertragspartei verwickelt ist, können Experten der anderen Vertragspartei an der Untersuchungskommission teilnehmen.

Zu Artikel 11

Für das Inkrafttreten des Abkommens ist die gegenseitige Notifikation über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notwendig. Das Abkommen tritt an dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation eingeht. Mit Blick auf den NATO-Gipfel in Baden-Baden, Kehl und Straßburg am 3. und 4. April 2009 wurde vereinbart, dass das Abkommen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig Anwendung findet. Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien werden ausschließlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1205:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsentwurf werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Für die Bereiche Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter