Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
(Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen - Euromed-LuftvAbkG-Marok)

A. Problem und Ziel

Auf der Grundlage eines im Jahre 2004 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten Mandates hat die Kommission mit dem Königreich Marokko ein umfassendes Luftverkehrsabkommen verhandelt. Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen ist am 12. Dezember 2006 von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko in Brüssel unterzeichnet worden.

Das vorliegende Abkommen fällt als Teil der Nachbarschaftspolitik in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit den Ländern des Mittelmeers. Zum Ausbau der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen sowie zur Stabilisierung des gemeinsamen Friedens wurde im Jahr 1998 zwischen den Vertragsparteien bereits das Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen unterzeichnet, auf welches das vorliegende Abkommen inhaltlich Bezug nimmt. Neben der Erweiterung des europäischen Luftverkehrsmarktes aus wirtschaftlichen Gründen, zielt das Abkommen auf die Erhöhung der Sicherheit im internationalen Luftverkehr ab.

Die Bestimmungen des Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen des geltenden bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko vor; das bilaterale Luftverkehrsabkommen bleibt aber weiterhin in Kraft. Das vorliegende Abkommen wird in der Bundesrepublik Deutschland und einigen anderen Vertragsstaaten auf administrativer Ebene im Einklang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften bereits vorläufig angewendet.

B. Lösung

Da die Europäische Union für Einzelbereiche der geregelten Materie keine ausschließliche Kompetenz besitzt, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen, bei dem neben der Europäischen Union auch ihre Mitgliedstaaten Vertragspartei Marokkos sind.

Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Abkommen daher der innerstaatlichen Umsetzung.

Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die erforderliche Ratifizierung des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch das Abkommen wird der Luftverkehrsraum der Europäischen Union unter Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften lediglich auf Marokko ausgeweitet, insofern entstehen für die Bundesrepublik Deutschland - als Mitgliedstaat der Europäischen Union - keine Kosten.

Soweit die Durchführung der in Anhang VI des Abkommens aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Kosten verursacht, fallen diese unabhängig von dem vorliegenden Abkommen an.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen Kosten weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei den sozialen Sicherungssystemen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten/nachhaltige Entwicklung

Für den Bereich der Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt (Artikel 13, 14 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6, Artikel 27 Absatz 4 des Abkommens). Für den Bereich der Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Wesentliche Auswirkungen für eine nachhaltige Entwicklung sind nicht ersichtlich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen - Euromed-LuftvAbkG-Marok)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen - Euromed-LuftvAbkG-Marok) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Guido Westerwelle

Entwurf
Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen - Euromed-LuftvAbkG-Marok)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 12. Dezember 2006 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Vergünstigungen auch die Einfuhrumsatz- und die Biersteuer berühren, deren Aufkommen den Ländern ganz oder teilweise zufließt.

Zu Artikel 2

Ziel des Artikels 2 ist es, den Gesetzgeber zu entlasten und auf Änderungen im Rahmen des Abkommens kurzfristig reagieren zu können. Dadurch wird ermöglicht, dass Änderungen des Abkommens und der Anhänge I bis VI ohne großen Regelungsaufwand in Kraft gesetzt werden können.

Zu Absatz 1

Anhang I des Abkommens regelt die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken des Luftverkehrs und gleicht inhaltlich den von der Bundesrepublik Deutschland auf bilateraler Ebene vereinbarten Fluglinienplänen. Es ist zu erwarten, dass aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen im Luftverkehr die Flugverkehrsdienste und Flugstrecken modifiziert werden, um diese an aktuelle Gegebenheiten und Interessen anzupassen. Die Ermächtigung stellt sicher, dass diese Änderungen kurzfristig auch auf nationaler Ebene in Kraft treten.

Zu Absatz 2

Anhang VI konkretisiert die für die Vertragsparteien maßgeblichen Rechtsvorschriften, auf die in verschiedenen Artikeln des Abkommens Bezug genommen wird. Bei den Rechtsvorschriften handelt es sich um Rechtsakte der Europäischen Union, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits rechtsverbindlich sind. Mit Aufnahme der Rechtsvorschriften in Anhang VI des Abkommens werden diese Bestandteil des Abkommens und gelten insofern auch für das Königreich Marokko. Die Rechtsvorschriften regeln die gegenwärtigen Umstände des Luftverkehrs auf europäischer Ebene. Mit Änderungen und Neuerungen in den von dem Abkommen geregelten Bereichen ist zu rechnen. Die Ermächtigung zum Inkrafttreten der Änderungen des Anhangs VI gewährleistet, dass die Geltung der geänderten und/oder neuen Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union auch im Verhältnis zu Marokko kurzfristig Rechtsverbindlichkeit erlangen. Damit ist im Rahmen des Luftverkehrs sichergestellt, dass alle Vertragsparteien den gleichen Rechtsvorschriften unterliegen.

Zu Absatz 3

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist ein zukünftiger Beitritt Norwegens und Islands zu dem Abkommen geplant, der eine entsprechende Anpassung des Abkommens und der Anhänge erfordert. Dabei handelt es sich lediglich um eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Abkommens und der Anhänge, nicht jedoch um inhaltliche Änderungen. Die Ermächtigung stellt sicher, dass der Erlass einer Rechtsverordnung zur Änderung ausgeschlossen ist, soweit im Rahmen der Änderungen zusätzliche inhaltliche Änderungen des Abkommens erfasst werden. Der Beitritt weiterer Staaten zu dem Abkommen kann nicht ausgeschlossen werden, so dass die Ermächtigung nicht auf die oben genannten Staaten begrenzt ist.

Zu Absatz 4

Der Abschluss inhaltlich gleicher Luftverkehrsabkommen mit weiteren Ländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft ist beabsichtigt. Zur Entlastung des Gesetzgebers sollen daher Luftverkehrsabkommen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit derartigen Staaten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Kraft gesetzt werden. Die Rechtsverordnung ist dabei in ihrem Ausmaß an den Inhalt und Zweck des vorliegenden Abkommens gebunden.

Zu Artikel 3

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend den Anforderungen von Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird gemäß Absatz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungsunternehmen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, die Europäische Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits und das Königreich Marokko, nachstehend "Marokko" genannt, andererseits - von dem Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Marktwettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern, von dem Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, insbesondere durch den Aufbau von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen, von dem Wunsche geleitet, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten, von dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines Liberalisierungsabkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen, von dem Wunsche geleitet, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, von dem Wunsche geleitet, gleiche Rahmenbedingungen für die Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, in Anerkennung der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können, unter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik und in Anerkennung des Rechts souveräner Staaten diesbezüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, unter Bekräftigung der Bedeutung des Verbraucherschutzes, insbesondere im Sinne des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, sofern beide Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in der Absicht, auf bestehende Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu erzielen, in der Erwägung, dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wegweisend für die Luftverkehrsbeziehungen Europa - Mittelmeerraum sein kann, um die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich voll zur Geltung zu bringen, in der Erwägung, dass für ein Abkommen dieser Art eine schrittweise, aber umfassende Anwendung angestrebt wird und dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleisten kann - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Ausdruck

Titel I
Wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 2
Verkehrsrechte

Artikel 3
Genehmigung

Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebserlaubnisse gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Erlaubnisse mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn

Artikel 4
Widerruf der Genehmigungen

Artikel 5
Investitionen

Die Frage der Mehrheitsbeteiligung an einem marokkanischen Luftfahrtunternehmen oder seiner wirksamen Kontrolle durch einen Mitgliedstaat oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft oder seiner wirksamen Kontrolle durch Marokko oder Staatsangehörige Marokkos unterliegt einer vorherigen Entscheidung des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses.

In dieser Entscheidung sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9 dieses Abkommens gelten für diese Art von Entscheidungen nicht.

Artikel 6
Anwendung von Rechtsvorschriften

Artikel 7
Wettbewerbspolitik

Im Rahmen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Titel IV Kapitel II ("Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen") des Assoziierungsabkommens, es sei denn, im vorliegenden Abkommen sind genauere Regeln festgelegt.

Artikel 8
Subventionen

Artikel 9
Kommerzielle Tätigkeiten

Artikel 10
Zölle und Gebühren

Artikel 11
Benutzungsgebühren

Artikel 12
Preisgestaltung

Die Preise für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens werden frei festgesetzt und sind keiner Genehmigung zu unterwerfen. Eine Vorlage ausschließlich zu Informationszwecken kann jedoch verlangt werden. Preise für die Beförderung ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegen den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 13
Statistik

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien liefern einander auf Verlangen Informationen und Statistiken zum Verkehrsvolumen, das von den durch eine Vertragspartei für die vereinbarten Dienste zugelassenen Luftverkehrsunternehmen nach dem oder vom Gebiet der anderen Vertragspartei befördert wurde, und zwar in der gleichen Form, in der sie von den zugelassenen Luftfahrtunternehmen für ihre zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet und diesen vorgelegt wurden. Alle zusätzlichen statistischen Daten über den Verkehr, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von den Behörden der anderen Vertragspartei verlangen können, sind auf Verlangen einer der Vertragsparteien Gegenstand der Erörterung durch den Gemeinsamen Ausschuss.

Titel II
Zusammenarbeit im Regelungsbereich

Artikel 14
Flugsicherheit

Artikel 15
Luftfahrtsicherheit

Artikel 16
Flugverkehrsmanagement

Artikel 17
Umwelt

Artikel 18
Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. D aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs.

Artikel 19
Computergesteuerte Buchungssysteme

Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. E aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs.

Artikel 20
Soziale Aspekte

Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI. F aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs.

Titel III
Institutionelle Bestimmungen

Artikel 21
Auslegung und Durchführung

Artikel 22
Der Gemeinsame Ausschuss

Artikel 23
Streitbeilegung und Schiedsverfahren

Artikel 24
Schutzmaßnahmen

Artikel 25
Geografische Ausweitung des Abkommens

Die Vertragsparteien erkennen den bilateralen Charakter dieses Abkommens an, sind sich aber bewusst, dass es in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 aufgebaut werden soll. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen.

Artikel 26
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 27
Änderungen

Artikel 28
Beendigung

Artikel 29
Registrierung bei der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 30
Inkrafttreten

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang I
Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken

Anhang II
Bilaterale Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Wie in Artikel 25 dieses Abkommens vorgesehen, geht dieses Abkommen den einschlägigen Bestimmungen der folgenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten vor:

Anhang III
Verfahren für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige Behörden

1. Europäische Gemeinschaft

Deutschland:

Luftfahrt-Bundesamt

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Österreich:

Zivi lluftfahrtbehörde

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Belgien:

Generaldirektion Luftverkehr

Föderaler öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen

Zypern:

Abteilung Zivilluftfahrt

Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten

Dänemark:

Zivi lluftfahrtbehörde Spanien:

Generaldirektion Zivilluftfahrt

Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr

Estland:

Zivi lluftfahrtbehörde Finnland:

Zivi lluftfahrtbehörde Frankreich:

Generaldirektion Zivilluftfahrt (DGAC)

Griechenland:

Hellenische Zivilluftfahrtbehörde Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Ungarn:

Generaldirektion Zivilluftfahrt Ministerium für Wirtschaft und Verkehr

Irland:

Generaldirektion Zivilluftfahrt Abteilung Verkehr

Italien:

Nationale Behörde für Zivilluftfahrt (ENAC)

Lettland:

Zivilluftfahrtbehörde

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Litauen:

Zivilluftfahrtbehörde Luxemburg:

Direktion Zivilluftfahrt Malta:

Abteilung Zivilluftfahrt Niederlande:

Ministerium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft: Generaldirektion Zivilluftfahrt und Güterverkehr

Inspektion Verkehr und Wasserwirtschaft

Polen:

Amt für Zivilluftfahrt

Portugal:

Nationale Behörde für Zivilluftfahrt (INAC)

Ministerium für Ausrüstung, Planung und Raumordnung

Tschechische Republik:

Abteilung Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr

Generaldirektion Zivilluftfahrt

Vereinigtes Königreich:

Direktion Luftverkehr Ministerium für Verkehr

Slowakische Republik:

Abteilung Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr, Post und Fernmeldewesen

Slowenien:

Direktion Zivilluftfahrt Ministerium für Verkehr

Schweden:

Generaldirektion für Zivilluftfahrt

2. Königreich Marokko

Direktion Zivilluftfahrt

Ministerium für Ausrüstung und Verkehr

Anhang IV
Übergangsbestimmungen

Anhang V
Liste der Staaten nach den Artikeln 3 und 4 des Abkommens

Anhang VI
Vorschriften für die Zivilluftfahrt

Die "anwendbaren Bestimmungen" der nachfolgenden Rechtsakte gelten für die Zwecke des Abkommens, sofern in diesem Anhang oder in Anhang IV über Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls sind spezifische Anpassungen für einzelne Rechtsvorschriften im Folgenden aufgeführt.

A. Flugsicherheit

Anmerkung: Die Einzelheiten der Bedingungen für eine Beteiligung Marokkos als Beobachter an der EASA werden zu einem späteren Zeitpunkt erörtert.

Nr. 3922/91

Verordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, ausgenommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhänge I, II und III

Für die Anwendung von Artikel 12 ist für "Mitgliedstaaten" der Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten" zu setzen.

Nr. 94/56/EG

Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12

Nr. 1592/2002

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, geändert durch:

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II

Nr. 2003/42

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhang

Nr. 2042/2003

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV

Nr. 104/2004

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und Anhang

B. Flugverkehrsmanagement

Nr. 093/65

Richtlinie 093/65 des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement, geändert durch:

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I und II

Der Verweis auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates ist seit dem 20. Oktober 2005 gestrichen.

Nr. 2082/2000

Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates, geändert durch:

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge I bis III

Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14

Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19

Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung").

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11

Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (" Interoperabilitäts-Verordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12

C. Umwelt

Nr. 089/629

Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 092/14 (PDF)

Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), geändert durch:

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 und Anhang

Nr. 2002/30

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II

Nr. 2002/49

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis IV

D. Verbraucherschutz

Nr. 090/314

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 092/59

Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19

Nr. 093/13 (PDF)

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und Anhang

Nr. 095/46

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34

Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, geändert durch:

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17

E. Computergesteuerte Buchungssysteme

Nr. 2299/1989

Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, geändert durch:

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 und Anhang

F. Soziale Aspekte

Nr. 1989/391

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, 18 und 19

Nr. 2003/88

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26 bis 29

Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

G. Sonstige Rechtsvorschriften

Nr. 091/670

Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Anhang

Denkschrift

A. Allgemeiner Teil

Das vorliegende Luftverkehrsabkommen gleicht inhaltlich und systematisch den herkömmlichen bilateralen Luftverkehrsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Drittstaaten, geht jedoch über deren üblichen Regelungsgehalt hinaus. Neben der Öffnung des Luftverkehrsmarktes sieht das vorliegende Abkommen die Angleichung von Rechtsvorschriften Marokkos an die der Europäischen Union vor und regelt marktübergreifende Faktoren. Gemeinsame Vorschriften gelten in dem Bereich der Luft-und Flugsicherheit, der Wettbewerbspolitik und der staatlichen Beihilfen, in dem Bereich des Verbraucher- und Umweltschutzes sowie für soziale Aspekte.

Für eine schrittweise Anpassung der Rechtsvorschriften Marokkos an die der Europäischen Union und die Erfüllung der damit einhergehenden Verpflichtungen sieht das Abkommen nach Anhang IV einen zweistufigen Anwendungsbereich vor:

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf der ersten Stufe beidseitig das Recht des Überfluges (1. Freiheit der Luft) sowie das Recht der nichtgewerblichen Landung (2. Freiheit der Luft) eingeräumt. Zur Durchführung von Flugliniendiensten wird den marokkanischen und europäischen Luftfahrtunternehmen das Recht gewährt, Passagiere, Fracht und Post vom Heimatland in das Zielland (3. Freiheit der Luft) und vom Zielland in das Heimatland (4. Freiheit der Luft) zu transportieren.

Darüber hinaus sind Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union berechtigt, auf der in Anhang I des Abkommens festgelegten Fluglinienstrecke zu landen, ohne dabei Kabotagedienste (innerstaatliche Flugdienste) durchzuführen; damit ist es den Luftfahrtunternehmen erlaubt, im Rahmen von Diensten von und nach Marokko bei einer Beförderungsleistung mehr als einen Punkt zu bedienen und zwischen diesen Punkten zwischenzulanden (Mehrpunktlandung).

Erst bei vollständiger Umsetzung und Anwendung der in Anhang VI des Abkommens vereinbarten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften seitens Marokkos wird die zweite Stufe - und damit das Abkommen in seiner Gesamtheit - angewendet. Die Entscheidung über die vollständige Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften seitens Marokkos obliegt dem durch das Abkommen legitimierten Gemeinsamen Ausschuss.

Im Rahmen der zweiten Stufe wird neben den oben genannten Verkehrsrechten zusätzlich das Recht der 5. Freiheit der Luft gewährt; das heißt das Recht, Passagiere, Fracht und Post zwischen zwei Ländern zu transportieren, wobei der Flug im Heimatland starten und enden muss. Marokkanischen Luftfahrtunternehmen wird das Recht der 5. Freiheit innerhalb Europas gestattet. Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sind berechtigt, im Rahmen der 5. Freiheit Personen in die Länder, die der Europäischen Nachbarschaftspolitik angehören, zu befördern und Fracht in alle Drittländer zu transportieren.

Das Abkommen besteht aus einem:

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 1 enthält die für das Abkommen wesentlichen Begriffsbestimmungen.

Artikel 2

Artikel 2 legt die Freiheitsrechte der Zivilluftfahrt fest, welche sich die Vertragsparteien zur Durchführung des Fluglinienverkehrs auf den in Anhang I des Abkommens vereinbarten Fluglinien gegenseitig einräumen. Gewährt werden das Recht des Überfluges (1. Freiheit), das Recht der Landung zu nichtgewerblichen Zwecken (2. Freiheit), das Recht, Fluggäste, Post und Fracht abzusetzen (3. Freiheit) und aufzunehmen (4. Freiheit), wobei die Beförderung auch von und nach einem dritten Punkt vorgenommen werden kann (5. Freiheit). Das Recht, Inlandsverkehr in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchzuführen (8. Freiheit), wird nicht gewährt.

Artikel 3

Artikel 3 legt das Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis zur Durchführung des Fluglinienverkehrs fest. Eine vorherige Designierung der operierenden Luftfahrtunternehmen ist im Unterschied zu dem bilateralen Luftverkehrsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Marokko nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus besteht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, sich mehrheitlich am Eigentum von marokkanischen Luftfahrtunternehmen zu beteiligen.

Artikel 4

Artikel 4 legt das Verfahren für die Suspendierung, die Einschränkung oder den Widerruf einer Betriebserlaubnis zur Durchführung des Fluglinienverkehrs fest, dem eine Konsultation der Vertragsparteien grundsätzlich vorausgehen muss.

Artikel 5

Nach Artikel 5 obliegt dem Gemeinsamen Ausschuss, unbeschadet der Artikel 3 und 4 des Abkommens, die Entscheidung über eine mehrheitliche Eigentumsbeteiligung an marokkanischen oder europäischen Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei.

Artikel 6

Artikel 6 verpflichtet die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien beim Ein- und Ausflug ihrer Luftfahrzeuge sowie während ihres Aufenthaltes zur Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

Artikel 7

Artikel 7 verweist für den Bereich der Wettbewerbspolitik auf Titel IV Kapitel II des zwischen den Vertragsparteien bereits unterzeichneten Assoziierungsabkommens, soweit das vorliegende Abkommen keine genaueren Bestimmungen enthält.

Artikel 8

Nach Artikel 8 erkennen die Vertragsparteien an, dass staatliche Subventionen den Luftverkehrsmarkt verzerren oder drohen zu verzerren und diese nur in Ausnahmefällen und unter Beachtung der in Artikel 8 genannten Kriterien gewährt werden dürfen.

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1 bis 4 regelt das Recht der Luftfahrtunternehmen zur Einrichtung von Büros zu gewerblichen Zwecken im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, das Recht der eigenen Bodenabfertigung oder dessen Übertragung auf Dritte sowie das Recht des freien Verkaufs von Beförderungsdiensten.

Artikel 9 Absatz 5 und 6 sichert den Luftfahrtunternehmen das Recht auf freien Gewinntransfer sowie das Recht, Ausgaben in Landeswährung zu zahlen.

Artikel 9 Absatz 7 ermöglicht den Vertragsparteien für die Durchführung der von dem Abkommen umfassten Dienste, Kooperationsvereinbarungen (unter anderem Code-Sharing) untereinander sowie mit Drittstaaten zu schließen.

Nach Artikel 9 Absatz 8 ist es den Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Intermodal-Verkehrs gestattet, Beförderungen von Personen und Fracht durch Landverkehrs mittel fortzusetzen.

Artikel 10

Artikel 10 gewährt auf der Basis der Gegenseitigkeit für bestimmte Ausrüstungsgegenstände und Vorräte der Luftfahrzeuge weitgehende Befreiung von Einfuhrbeschränkungen, von Vermögenssteuern- und -abgaben sowie von Zöllen und besonderen Verbrauchsteuern und von ähnlichen Gebühren und Abgaben, die von innerstaatlichen oder lokalen Behörden oder der Europäischen Union erhoben werden.

Der Rat und die Europäische Kommission haben zu den Artikeln 9 und 10 des Abkommens eine Erklärung folgenden Inhalts abgegeben:

"Der Rat und die Europäische Kommission weisen darauf hin, dass das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits - insbesondere in seinen Artikeln 9 und 10 - keine Regelungen über eine Befreiung von der Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer enthält. Darüber hinaus weist der Rat darauf hin, dass die Regelungen der jeweils geltenden bilateralen Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unberührt bleiben."

Diese gemeinsame Erklärung dient der Klarstellung des Regelungsinhalts des Abkommens im Allgemeinen und der angesprochenen Artikel im Besonderen.

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1 sichert die Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen bei der Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Flughäfen.

Artikel 11 Absatz 2 verpflichtet bei Anhebung oder Neueinführung von Gebühren zu Konsultationen zwischen den zuständigen Stellen der Vertragsparteien und regelt das entsprechende Verfahren.

Artikel 12

Nach Artikel 12 gilt im Rahmen dieses Abkommen "freepricing", das heißt, Preise für Luftverkehrsdienste werden frei festgesetzt.

Artikel 13

Artikel 13 verpflichtet bei Bedarf einer Vertragspartei zum Austausch von Informationen und Statistiken über die durchgeführten Luftverkehrsdienste.

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung der in Anhang VI Buchstabe B aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Luftverkehrssicherheit sowie zur Einhaltung internationaler Flugsicherheitsbestimmungen des ICAO-Abkommens.

Artikel 14 Absatz 2 bis 6 regelt die Pflichten und die Modalitäten zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

Artikel 15

Artikel 15 bekräftigt die völkerrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu gewährleisten und verpflichtet zur Durchführung der konkret genannten Maßnahmen.

Artikel 16

Artikel 16 Absatz 1 und 2 sieht unter Bezugnahme auf die Geltung der in Anhang VI Buchstabe B aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine

Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Flugverkehrsmanagements vor und konkretisiert die dafür erforderlichen Voraussetzungen.

Artikel 17

Artikel 17 verweist hinsichtlich des Umweltschutzes im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang VI Buchstabe C aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 18

Artikel 18 verweist hinsichtlich des Verbraucherschutzes im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang VI Buchstabe D aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 19

Artikel 19 verweist hinsichtlich der computergesteuerten Buchungssysteme im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang VI Buchstabe E aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 20

Artikel 20 verweist hinsichtlich sozialer Aspekte im Bereich des Luftverkehrs auf die Geltung der in Anhang VI Buchstabe F aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 21

Artikel 21 regelt die Auslegung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 22

Artikel 22 erläutert die Zusammensetzung, Zuständigkeit,

Funktion und Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 23

Artikel 23 regelt die verschiedenen Modalitäten und das Verfahren zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.

Artikel 24

Artikel 24 nennt die Voraussetzungen und bestimmt das Verfahren zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen seitens einer Vertragspartei.

Artikel 25

Artikel 25 hebt hervor, dass das vorliegende Abkommen im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft geschlossen wurde und sieht im Hinblick auf eine geographische Ausweitung des Abkommens einen kontinuierlichen Dialog zwischen den Vertragsparteien vor.

Artikel 26

Artikel 26 Absatz 1 bestimmt den Anwendungsvorrang der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vor den einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten. Über das Abkommen hinausgehende Verkehrsrechte können in nicht diskriminierender Weise weiterhin ausgeübt werden.

Artikel 26 Absatz 2 u nd 3 regelt das Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen, Beschlüssen und Empfehlungen internationaler Organisationen.

Artikel 27

Artikel 27 regelt die Modalitäten zur Änderung des vorliegenden Abkommens.

Artikel 28 und 29

Die Artikel 28 und 29 enthalten Regelungen hinsichtlich der international üblichen Kündigungs- und Registrierungsbestimmungen.

Artikel 29

Artikel 29 bestimmt den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens sowie dessen Inkrafttreten.