Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13944 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Drucksache 17/10487 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 309/12 (PDF)

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein."

2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 2 anzugeben ist."

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part" oder "PartG" enthalten."

Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend."

3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter " § 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt.

4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe "51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, §" durch die Wörter "52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53," ersetzt.

5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "(§§ 120, 163 Satz 3)" durch die Wörter "(§§ 120 und 163 Satz 6)" ersetzt.

6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 65 Nr. 1 und 3, §§" durch die Angabe "Die §§ 65," ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend."

3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter " § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter " § 45 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt.

4. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe "45a Abs. 1" durch die Wörter "45b Absatz 1 Satz 1, § 46" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nicht entgegen."

3. § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Berufshaftpflichtversicherung

4. Dem § 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend."

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall eine Million Euro und die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens vier Millionen Euro betragen muss."

3. § 55 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß Satz 1 einbezogen werden."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), der durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.